Alles nach Recht und Ordnung

Alles nach Recht und Ordnung

Organisatoren
Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung e.V., Wetzlar
Ort
Wetzlar
Land
Deutschland
Vom - Bis
02.12.2011 - 03.12.2011
Url der Konferenzwebsite
Von
Karsten Hake, Juristische Fakultät, Ruhr-Universität Bochum

"Alles nach Recht und Ordnung" – so das Thema der 10. Tagung des Netzwerks Reichsgerichtsbarkeit, welche in den Mauern des Reichskammergerichtsmuseums am 02. und 03. Dezember 2011 stattfand.1 So standen im Mittelpunkt der Zusammenkunft insbesondere Themen des Policey-Rechts in seinen verschiedenen Ausgestaltungen. Gleichzeitig wurde aber auch ein Einblick gewährt in abgeschlossene und laufende Promotions- sowie Magistervorhaben. Der Begriff der Policey ist griechischen und lateinischen Ursprungs und vermutlich über die burgundischen Kanzleien in den deutschen Sprachraum gelangt. Zunächst wurde Policey zwischen dem 15. und dem 17. Jahrhundert vor allem in zweierlei Richtungen begriffen: Als “Zustand guter Ordnung des Gemeinwesens“ sowie als “Rechtssatz, gerichtet auf die Herstellung und (oder) Erhaltung des Zustandes guter Ordnung des Gemeinwesens“. Im Laufe der Zeit erfuhr der Begriff jedoch eine erhebliche Ausdehnung und wurde nunmehr als verklammernder Begriff für alle Angelegenheiten des Gemeinwesens – Staat, Stadt und Verfassung – interpretiert. Dieses Verständnis liegt noch relativ weit von dem uns heute vertrauten entfernt. Mit dem Ausgang des 17. Jahrhunderts und insbesondere im Verlaufe des 18. Jahrhunderts rückte der Gedanke der guten Ordnung noch weiter in den Vordergrund. Policey​rechtliche Auseinandersetzungen konnten sodann Themen wie das Bauwesen und den Brandschutz, aber auch Religions-, Presse- und Münzangelegenheiten zum Inhalt haben. Die extensive Auslegung des Begriffes der Policey hat sich noch bis in das 20. Jahrhundert fortgesetzt und mit der Schaffung der omnipotenten Behörde der Geheimen Staatspolizei ihren negativen Höhepunkt gefunden. Auf der Basis dieser Erfahrungen war die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts von Bestrebungen geprägt, den Macht- und Verantwortungsbereich der Polizei zu begrenzen, weswegen etwa einige Bundesländer den Weg beschritten haben, in ihren Landesgesetzen allein die Überwachung der Öffentlichen Sicherheit der Polizei anheim zu stellen und die Öffentliche Ordnung vielmehr dem wachenden Auge der allgemeinen Ordnungsbehörden zu unterstellen. In der Ausformung des Begriffes der Policey gab es Interpretationsspielraum und damit auch erhebliches Konfliktpotential. Policey war regelmäßig auch Streitpunkt vor dem Reichskammergericht. So weisen etwa 300 von insgesamt 5.546 Reichskammergerichtsverfahren aus dem Bestand im Hauptstaatsarchiv Stuttgart, die das Königreich Württemberg betreffen, einen Bezug hierzu auf.

Unter der Moderation von ANJA AMEND-TRAUT (Würzburg) gab in der ersten Sektion mit dem Schwerpunkt Wirtschaft zunächst NILS JÖRN (Wismar) einen Einblick in das Thema Recht und Ordnung in Wismar am Beispiel früher Werbung und auf der Grundlage von Prozessen des Wismarer Tribunals um Werbeaufsteller in der Stadt. “Wie die Werbung nach Wismar kam“ zeigte sich demnach zunächst am Beispiel der Fleischhauer, die das überschüssige, verderbliche Fleisch vom Samstag durch lautes Anpreisen nach dem Kirchgang am Sonntage an den Mann und die Frau zu bringen suchten und dadurch eine Kontroverse lostraten. Ähnlich verhielt es sich bei einem Bäcker, der abseits des zünftisch festgelegten, ziemlichen Verhaltens sich mit einem mobilen Stand einen Vorteil verschaffen zu können glaubte oder bei einem Bildhauer namens Beckmann, der mit einer frechen Schnitzerei Aufmerksamkeit erregte. Was ist diesen Beispielen nun gemein? Allesamt riefen die Obrigkeit auf den Plan und wurden einer Klärung zugeführt. In diesem Zusammenhang musste also im Sinne der guten Policey geklärt werden, inwiefern diese Form des Werbens zulässig war und wann sie die gegen die Regeln des gedeihlichen Zusammenlebens verstieß.

“Konkursrechtliche Probleme in der Rechtsprechung des Reichskammergerichts“ erörterte sodann CHRISTIAN SCHMITT (Würzburg) anlässlich seines Promotionsvorhabens. Die Basis hierzu bilden 1667 Prozessakten des Reichskammergerichts aus dem Einzugsbereich der Reichsstadt Frankfurt, von denen 161 einen konkreten konkursrechtlichen Bezug aufweisen. Eine diesbezügliche Untersuchung gebietet mit Blick auf eine strukturierte Problemorientierung die Unterteilung des Globalthemas Konkurs in drei Themenkreise, namentlich Gläubigerkonkurrenzen (Prioritäts- und Vorzugsstreitigkeiten im Allgemeinen), Rechtswohltaten (insbesondere die sogenannte cessio bonorum) und Separationis – letztere unter besonderer Beachtung der römisch-rechtlichen Einflüsse. Bei der cessio bonorum handelt es sich um ein dem römischen Recht entlehntes Institut, bei dem der zahlungsunfähige Schuldner sein verbleibendes Vermögen an seine Gläubiger abtritt. Durch diesen freiwilligen Akt konnte er sich vor gewissen Nachteilen bewahren, die mit der gerichtlichen Einweisung der Gläubiger in sein Vermögen (sogenannte missio in bona) verbunden waren. Die Rechtswohltat der separationis beschreibt hingegen ein Recht der Erben zur Absonderung des Nachlasses vom überschuldeten Vermögen des Erblassers.

ELLEN FRANKE (Wien) warf schließlich anhand von Konflikten des Brau- und Biergewerbes vor dem Reichshofrat die Frage auf: “Waren Hopfen und Malz verloren?“. Aufgrund des in § 106 JRA 1654 normativ verankerten Appellationsverbots für Policey-Sachen waren letztere folglich quantitativ betrachtet – im Vergleich zu anderen Themenfeldern – gelinde gesagt unterrepräsentiert. Dennoch fanden sie sich entgegen des an sich klar gefassten Verbots in der Rechtsprechung des Gerichts wieder. Innerhalb dieser Fälle bildeten Bier- und Brausachen den eigentlichen Schwerpunkt. So hatte der Reichshofrat etwa über einen Streit zwischen der Wiener Bierbrauerzunft und einem Bewerber um einen Meisterbrief zu entscheiden. Der letztlich zugunsten der Zunft entschiedene Prozess – wiederum unter policey-rechtlicher Betrachtung – lenkt den Blick auch auf zwei zentrale Aspekte. Zum einen kam es hier zur Kollision von Reichs- und Partikularrecht – der RHR entschied zulasten des Reichsrechts. Zum anderen wird die verfassungspolitische Dimension policey-rechtlicher Streitigkeiten gegenwärtig, wenn der Kaiser über den RHR als Friedensstifter agieren kann und untermauert die nicht zuletzt von Oestmann erbrachte Feststellung, dass es kein Dogma gab, nach dem Reichsrecht Partikularrecht stets zu verdrängen vermochte.

Thematischer Schwerpunkt der von STEFFEN WUNDERLICH (Leipzig) moderierten zweiten Sektion war die Territorialjustiz, abgebildet am Beispiel des Oberappellationsgerichts in Celle. Wie es dort zwischen Justiz- und Kammersachen zu unterscheiden galt, zeigte STEFAN A. STODOLKOWITZ (Celle) auf. Das Policey-Recht wurde im hiesigen braunschweig-lüneburgischen Territorium als Kammersache verstanden und war damit Gegenstand des regulatorischen sowie judikativen Wirkens der landesherrlichen Verwaltung. Konfliktpotential entstand durch Ausnahmen, die es erlaubten, einen Streit doch vor die ordentlichen Gerichte zu bringen. Mit Blick auf das Domänenwesen waren sich die Zeitgenossen oftmals nicht einig, wer über diesbezügliche Auseinandersetzungen zu entscheiden hatte. Mit der Goerder Konstitution von 1705 hatte der Herzog eine klare und umfassende Entscheidung zugunsten der landesherrlichen Verwaltung getroffen – was die Rechtsgenossen allerdings nicht hinderte, das Operappellationsgericht anzurufen: dem war aber wenig bis kein Erfolg vergönnt, da das Gericht sich klar zur Goerder Konstitution bekannte. _Policey_rechtliche Streitigkeiten können letztlich auch dazu dienlich sein, dass gegeneinander gerichtete Kräftespiel von Landständen einerseits – die zugunsten der ordentlichen Gerichtsbarkeit argumentierten – und Landesherrn andererseits – dieser war um die Sicherung seines Territorium auch durch besondere Stärkung der abhängigen, landesherrlichen Verwaltung bestrebt – zu illustrieren.

Die dritte Sektion unter der Leitung von BRITTA SCHNEIDER (Bamberg) brachte mit dem Beitrag von FLORIAN LEHRMANN (München), der sich mit dem Konflikt um die Waldung Gemain – ausgetragen zwischen dem Fürstbischof von Freising und der Grafschaft Haag – befasste, einen beinahe typischen Rechtsstreit aus dem 16. Jahrhundert. Die Auseinandersetzung lässt erkennen, dass Hoheitsträger kleinere Streitigkeiten dazu nutzten, übergeordnete Konflikte um landeshoheitliche und Grenzfragen auszutragen. So brachten die Reichsstände die Sache schließlich auch an das Reichskammergericht, welches über Augenscheinnahme und Zeugenverhöre bemüht war, Mittel zur Beantwortung der Frage zu finden, wer den Wald wie und wann nutzen durfte.

Zum Abschluss der Sektion stellte ALEXANDER DENZLER (Eichstätt) einen etwa vier Meter langen Rotulus zur Geschichte des Reichskammergerichts vor. Im Zusammenhang mit seinen Forschungen war er auf eine Blattsammlung gestoßen, die anlässlich der letzten Visitation des Reichskammergerichts aus dem Jahre 1767 angefertigt worden war. Zusammengefügt und geplottet bot sich den Tagungsteilnehmern somit ein einzigartiger Blick auf eine Tafel, die Details etwa zu Personal und besonderen Vorkommnissen erkennen ließ.

In der vierten Sektion Wohnen und Zusammenleben fokussierte LUKAS LANG (Graz) nach einer Einleitung von STEPHAN WENDEHORST (Wien) auf die “Medizinische Policey im Spannungsverhältnis von Norm und Praxis“ am Beispiel des medizinalpoliceylichen Ordnungsdiskurses unter Joseph II. Recht und Ordnung herzustellen bedeutete in diesem Zusammenhang neben der Sicherstellung der allgemeinen medizinischen Versorgung der Bevölkerung auch Gewährleistung eines Mutterschutzes und Verhütung von Abtreibungen sowie Eindämmung von Prostitution und Seuchen – insofern zeigt sich auch hier erneut ein Instrumentarium für den Landesherrn zur Einwirkung auf die Gesellschaft; insbesondere dann, wenn er – wie Joseph II. – sich als sehr aktiver Normgeber und -anwender darstellt.

Die aus policey-rechtlichen Ansätzen erwachsenden, gestalterischen Einflussmöglichkeiten nutzte der Mainzer Kurfürst in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts noch konsequenter für seine Zwecke, wie der Beitrag von ULRICH HAUSMANN (Mainz) zur Ghettoisierung der Mainzer Juden unter Beweis stellte. Auf der Basis von Judenordnungen und zahlreichen Dekreten wurde die räumliche Eingrenzung der jüdischen Bevölkerung – die bis dahin über das Stadtgebiet verbreitet gewohnt hatte – in ein Judenviertel vorangetrieben. Triebfeder dieser Entwicklung war der Bedarf nach gehobenem Wohnraum, der unter der jüdischen Bevölkerung zu finden war. Ordnungspolicey konnte demnach auch bewusst zur Umsetzung wirtschaftlicher Interessen fruchtbar gemacht werden; obschon sich an dieser Stelle der Hinweis darauf gebietet, dass die jüdische Bevölkerung die beschriebene Entwicklung teilweise auch positiv betrachtete, da man nunmehr unter sich lebte und so das gemeinsame rituelle wie auch religiöse Leben befördert wurden.

Gegenstand der fünften Sektion – Gericht und Stadt Wetzlar waren nach einer Einleitung von ANETTE BAUMANN (Wetzlar) sodann die Beiträge von ALEXANDER DENZLER und IRENE JUNG (Wetzlar). Die Wetzlarer Policey- und Taxordnung von 1767 stellt sich mit Blick auf die Normsetzer als ein Konstrukt dar, welches aufgrund der vielen Beteiligten und deren teils disparater Interessen Konfliktpotential bot. So waren neben der Kaiserlichen Kommission und den Subdelegierten – hierzu rechnete auch der Kurfürst von Sachsen – auch Vertreter der Stadt und des Reichskammergerichts. Das Reichskammergericht hatte bereits Anfang des 18. Jahrhunderts ein Selbstverständnis als Policeybehörde entwickelt, deren Aufgaben es mit den Stadtvertretern wahrnahm. Der Inhalt der Ordnung lässt policey-rechtliche Ansätze in vielerlei Hinsicht erkennen, solche etwa, die zur Verhinderung der Feuergefahr dienten und unserem heutigen Verständnis von Ordnungsrecht nahekommen. Aber auch Bestimmungen, die mit der guten Policey in Verbindung standen wie beispielsweise Preisbindungen in Wirtshäusern und Regeln zum ordentlichen Verhalten in der Öffentlichkeit. Ein ausführlicher Einblick von Irene Jung in und Überblick über die Situation der Stadt Wetzlar vor und während des Einzugs des Reichskammergerichts schloss die Sektion und auch die Tagung inhaltlich ab. War Wetzlar vor 1689 eher ländlich und nach der Meinung einiger Zeitgenossen eher schmuddelig, so erfuhr es danach einige eingreifende Veränderungen. Nicht nur das Gericht, sondern auch seine Bediensteten mussten untergebracht werden, was zunächst städtebauliche Einschnitte und angesichts des knapp bemessenen Raumes bisweilen auch Spannungen unter der Einwohnern brachte.

Die im Rahmen der Tagung vorgestellten Beiträge und die hieraus erwachsenden Diskussionen machen offenbar, dass mit dem Begriff der Policey derartig vielschichtige Probleme und Themenkreise verbunden sind, dass sich eine einfache Begriffsdefinition gar nicht leisten lässt. Dies liegt zum einen darin begründet, dass der Begriff selber ständiger Dynamik unterworfen war, sei es durch gesamtgesellschaftliche Entwicklungen oder sei es durch landesherrlich gesteuerte Gesetzgebung und -ausübung. Meines Erachtens sind die Tagungsbeiträge aber nicht bloß mit Blick auf die jeweils beleuchteten Probleme besonders interessant, sie vermögen uns insbesondere vor Augen zu führen, wie ein von Zeit- und Rechtsgenossen heutzutage eher undifferenziert, ja gar als farblos wahrgenommener Begriff in seiner Geschichte multiple Ausformungen erfuhr und sich letztlich als bemerkenswertes Konstrukt einer über 500 Jahre währenden Geschichte darstellt.

Konferenzübersicht:

Begrüßung und Einführung durch das Netzwerk Reichsgerichtsbarkeit von Prof. Dr. Anette Baumann, Wetzlar

1. Sektion – Wirtschaft

Moderation: Anja Amend-Traut (Würzburg)

Nils Jörn (Wismar): Wie die Werbung nach Wismar kam. Prozesse um Werbeaufsteller vor dem Wismarer Tribunal

Christian Schmitt (Würzburg): Konkursrechtliche Probleme in der Rechtsprechung des Reichskammergerichts

Ellen Franke (Wien): Waren Hopfen und Malz verloren? Konflikte des Brau- und Biergewerbes vor dem Reichshofrat

2. Sektion – Territorialjustiz

Moderation: Steffen Wunderlich (Leipzig)

Stefan A. Stodolkowitz (Celle): Das Oberappellationsgericht Celle und die Unterscheidung zwischen Justiz- und Kammersachen

3. Sektion – Vorstellung Arbeiten / Projekte

Moderation: Britta Schneider (Bamberg)

Florian Lehrmann (München): Der Konflikt um die Waldung „Gemain“ zwischen dem Fürstbischof von Freising und dem Grafen von Haag im 16. Jahrhundert

Alexander Denzler (Eichstätt): Vorstellung eines 4 m langen Rotulus zur Geschichte des Reichskammergerichts

4. Sektion – Wohnen und Zusammenleben

Moderation: Stephan Wendehorst (Gießen/Wien)

Lukas Lang (Graz): Medizinische Policey im Spannungsverhältnis von „Norm und Praxis“. Anmerkungen zum (medizinal)policeylichen Ordnungsdiskurs unter Joseph II.

Ulrich Hausmann (Mainz): Für „gute ordnung und policey“ und „dem gemeinen nutzen zum besten“. Die Ghettoisierung der Mainzer Juden unter Kurfürst Johann Philipp von Schönborn (1649-1673) im Rahmen einer frühkameralistischen Landespolitik

5. Sektion – Gericht und Stadt Wetzlar

Moderation: Anette Baumann (Wetzlar)

Alexander Denzler (Eichstätt): „Jedermann soll sich sowohl bei Tag als Nacht auf den Gassen ehrbar und still halten“: Die Wetzlarer Policey- und Tax-Ordnung von 1767

Irene Jung (Wetzlar): Kurzer Einblick in die Auswirkungen des Reichskammergerichts auf den Alltag in der Stadt Wetzlar

Abschließender Kommentar

Anmerkung:
1 Die Tagung wurde finanziert mit Unterstützung der Wilhelm H. Ruchti-Stiftung, Würzburg.