39. Deutscher Rechtshistorikertag

39. Deutscher Rechtshistorikertag

Organisatoren
Lucernaiuris - Institut für Juristische Grundlagen der Universität Luzern
Ort
Luzern
Land
Switzerland
Vom - Bis
02.09.2012 - 06.09.2012
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Von
Martin Otto, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Privatrechtsgeschichte sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, FernUniversität Hagen

Luzern liegt in der Zentralschweiz, am Ausfluss der Reuss aus dem Vierwaldstätter See; die Urkantone, die Rütliwiese und viele andere rechtshistorisch bedeutsame Orte sind nicht weit. Hätte vor Jahrzehnten ein Rechtshistorikertag in Luzern stattgefunden, das Programm hätte mit größter Sicherheit einen Schwerpunkt in der Rechtsgeschichte der Schweiz besessen, einer narrativen Rechtsgeschichte, wie man sie eben kennt. Nun ist Luzern aber eine der jüngsten Universitäten und eine der jüngsten juristischen Fakultäten des deutschen Sprachraums; nie zuvor fand ein Deutscher Rechtshistorikertag an einer so jungen, aber auch so kleinen Fakultät statt. Das Universitätsgebäude befindet sich in einem ehemaligen Postamt, genau zwischen Hauptbahnhof und Vierwaldstätter See. Einige Hörsäle, darunter auch derjenige, in dem die meisten Vorträge stattfanden, liegen einige Meter unter dem Wasserspiegel. Das ist Stoff für einige launige Anspielungen in den Grußworten, paßt aber auch gut zu der Konzeption des Rechtshistorikertages, die in der Eröffnung durch den örtlichen Rechtshistoriker MICHELE LUMINATI (Luzern) präsentiert wurde: Hier war von dem „Verlassen ausgetretener Pfade“ die Rede, von dem Wunsch nach mehr Interdisziplinarität. Luminati erinnerte in seiner Eröffnung aber auch an die Ansprache, die von der Zürcher Ordinaria für Römisches Recht, Marie-Theres Fögen, anläßlich der Eröffnung des Luzerner Instituts für Juristische Grundlagen „lucernaiuris“ gehalten wurde; die Rechtshistoriker sollen danach die „troublemaker“ der Rechtswissenschaft sein. Vielleicht hat das bei einigen Teilnehmern zu Befürchtungen Anlaß gegeben; ein häufiges Gesprächsthema während und um die Eröffnung des Rechtshistorikertages war die Frage, ob so ein Programm denn auch ausgewiesen romanistische Rechtshistoriker zu einer Reise nach Luzern bewegen kann. Diese Sorgen zerstreuen sich aber weitgehend im Verlauf der Tagung; wie bei jedem Rechtshistorikertag auch trifft man rasch auf alte Bekannte. Ein neues Gesicht war in jedem Fall der berühmte Zürcher Germanist PETER VON MATT, der auch als gebürtiger Luzerner den eröffnenden Festvortrag halten durfte. Matt sprach über „Recht, Gerechtigkeit und Sympathie. Über die Polyphonie des Urteils in der Literatur“ und spann einen beeindruckenden Bogen von Schiller und Kleist zu Gerhart Hauptmann und schließlich Bernhard Schlink. Ein Schweizer, der sich in seinem Werk immer wieder mit Gerechtigkeit, Recht und Justiz beschäftigt hatte, fehlte bezeichnenderweise: Friedrich Dürrenmatt. Auch hier war man offenbar bemüht, den Eindruck zu vermeiden, nur auf ausgetretenen Pfaden unterwegs zu sein.

Zu den neuen Wegen, die dann tatsächlich beschritten wurden, gehörte das Streben nach Interdisziplinarität und Anschluß an die Kulturwissenschaften, an neue Wissenschaftszweige wie die Genderforschung oder die „Postcolonial Studies“. In der Praxis bedeutet das oft, Anschluß an Wissenschaftsdiskurse etwa in den USA zu finden. Daß auch auf diesem Rechtshistorikertag aber auch die schweizerische Rechtsgeschichte nicht zu kurz kommt, verdeutlicht eine eigene Sektion zur „schweizerischen Kodifikationsgeschichte im Kontext“, denn 2012 feiert das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) sein hundertjähriges, das Strafgesetzbuch sein siebzigjähriges Jubiläum. Der erste Plenarvortrag stand dagegen ganz im Zeichen von Gender; mit der Soziologin UTE GERHARD (Frankfurt am Main) sprach eine echte Veteranin der Frauenbewegung im besten Wortsinne, die zudem auch als Historiographin dieser Bewegung hervorgetreten ist. Ihr Vortrag über „Die Frau als Rechtsperson – oder wie verschieden sind die Geschlechter? Einblicke in die Jurisprudenz des 19. und 20. Jahrhunderts“ hatte deutliche Züge eines Resümees; nach dem Wegfall ständischer Rechtsschranken im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde eine Ungleichbehandlung der Geschlechter immer schwieriger zu begründen. Gerhardt sprach viel über das 19. Jahrhundert und frauenfeindliche Rechtspositionen bei Juristen wie Gerber oder Savigny. Heute sei eine formelle Rechtsgleichheit der Geschlechter weitgehend erreicht, doch faktische Ungleichheiten bestünden immer noch fort. Entsprechend war in der Diskussion viel von dem Misstrauen der Frauen gegenüber dem Recht die Rede. Der zweite Plenarvortrag „Gerechtigkeit statt Rechtfertigung“ gehörte dem amerikanischen Politikwissenschaftler ROGER BERKOWITZ (New York). Er zeichnete in seinem in deutscher Sprache gehaltenen Vortrag eine direkte Linie von Leibniz über Savigny zu Jhering und dem Rechtspositivismus. Dabei wurde eine „tiefgründige“ Verbindung zwischen positivem Recht und Wissenschaft angenommen; für Berkowitz begann der Weg zu Rechtspositivismus bereits, in dem Recht als verständliches und wissenschaftliches System verstanden wird. Wird Recht als Zusammenfügung von göttlichem und rationalem Willen verstanden, bedeute dies die Annahme einer wissenschaftlich entzifferbaren Rationalität von Recht als Willen, also ein Vorläufer des Rechtspositivismus. Die Brillanz des Vortrages stand außer Zweifel, doch in der Diskussion wurden auch grundsätzliche Bedenken gegen den Ansatz von Berkowitz vorgebracht. Beeindruckend war der Diskussionsbeitrag von ULRICH FALK (Mannheim), der den Thesen dieses „singulären Vortrags“ zwar nicht widerspruchslos folgen wollte, aber ausdrücklich für den in deutscher Sprache gehaltenen Vortrag eines Amerikaners und dieses Bekenntnis zu „Deutsch als Wissenschaftssprache“ dankte. Der zweigeteilte Nachmittag gehörte dann immerhin zur Hälfte der schweizerischen Rechtsgeschichte. Unter Leitung von SIBYLLE HOFER (Bern) beleuchteten in der Sektion „Schweizerische Kodifikationsgeschichte im Kontext“ die Juristen FELIX SCHÖBI (Lausanne) BÉNÉDICT WINIGER (Genf), MARTINO MONA (Bern) und BENJAMIN SCHINDLER (St. Gallen) exemplarisch einzelne Fragestellungen zu den großen schweizerischen Kodifikationen ZGB, OG, StGB und VwVG. Thematisch war es ein Vorspiel zu einem abendlichen Empfang des Bundesamtes für Justiz zum Jubiläum von ZGB und StGB.

In der Parallelsektion wurden die Grenzen der Schweiz aber auch der Rechtswissenschaft bewusst verlassen. Unter der souveränen Leitung des auch rechtswissenschaftlich beschlagenen neugermanistischen Literaturwissenschaftlers THOMAS WEITIN (Konstanz) standen „Völkerrechtsfiguren. Praktiken globaler Verbindlichkeit“ auf der Tagesordnung. Zwei Referate von zwei Nichtjuristen, dem Politikwissenschaftler ANDREAS ANTER (Leipzig) und dem Neugermanisten NIELS WEBER (Siegen) befassten sich mit Carl Schmitt, der rein nach der Zahl der Referate eine Präsenz wie auf keinem anderen Rechtshistorikertag besaß. Während Anter zu „Raum und Grenze als völkerrechtliche Figuren“ in Schmitts völkerrechtlicher Großraumordnung sprach, thematisierte Weber die Aktualität des Begriffes „Nicht-Krieg“. Literarische Bezüge hatten beide Referate, etwa zu Ernst Jünger oder der österreichischen Schriftstellerin Marlene Streeruwitz. Mit MICHAEL NEUMANN (Konstanz) befasste sich ein Literaturwissenschaftler mit Heinrich von Kleist als Autor von „Fallstudien zum Völkerrecht“. Der Völkerrechtler MARKUS KOTZUR (Hamburg) beschrieb dagegen neue Narrative im Völkerecht seit dem 11. September 2001, darunter mit dem „Ausnahmezustand“ erneut einen durch Carl Schmitt geprägten Begriff. Eine teilweise thematische Fortsetzung fand die völkerrechtliche Sektion dann am Folgetag im ersten Plenarvortrag. Mit dem Paolo-Grossi-Schüler PIETRO COSTA (Florenz) und seinem englischsprachigen Vortrag „Postcolonial Studies. Some tentative suggestions for legal historians“ signalisierte der Rechtshistorikertag seine Offenheit zu dem insbesondere an amerikanischen Universitäten wichtigen Feld der „Postcolonial Studies“. Costa begann mit einer grundlegenden Literaturübersicht; neben einzelnen herausragenden Autoren wie dem Palästinenser Edward Said (1935-2003) war auch die mittelschwere postmoderne Handbibliothek einschließlich Foucault reichlich vertreten. Schnell wurde deutlich, um was es ging; um einen gegenseitigen Wechsel des Blickwinkels bei dem Blick auf Orient und Okzident. Dabei wurde auch gegenüber der Aufklärung ein Misstrauen erkennbar. Wiederholt war von „the dark side of human rights“ die Rede; der Universalismus der Menschenrechte werde „as a camouflage“ demaskiert. Das sollte offenbar nicht als Generalabrechung mit der Aufklärung verstanden werden, vielmehr dürfe Aufklärung (wie auch der Orient) nicht als ein Monolith verstanden werden. In der Diskussion wurde ehrliches Interesse an postkolonialen Studien deutlich; wenn eine Teilnehmerin fragte, ob das Misstrauen der Frauen gegenüber dem Recht mit dem Misstrauen der kolonisierten Völker gegenüber dem Recht identisch sei, wurden sogar interessante Synergieeffekte des Rechtshistorikertages förmlich greifbar. Nicht gesagt wurde der beachtenswerte Umstand, daß die postkolonialen Studien ausgerechnet in der Schweiz, also einem Land ohne jede koloniale Vergangenheit auf die Tagesordnung gesetzt wurden. Freilich war auch die deutsche koloniale Vergangenheit, gemessen an Staaten wie Frankreich, Großbritannien, Portugal oder den Niederlanden, eine recht kurze Episode. Dem Interesse an postkolonialen Studien tut dies aber offensichtlich keinen Abbruch.

Ein rhetorischer Höhepunkt des Rechtshistorikertages war sicherlich das Referat des Luzerner Historikers VALENTIN GROEBNER. Bereis das Thema „Ist der menschliche Körper eine Ware? Ein historischer Blick auf die Grenzen der Käuflichkeit“ versprach ein spannendes und aktuelles Thema. Groebner, als Historiograph des Steckbriefes und gebürtiger Wiener ein echter Medienprofi, thematisierte mittelalterliche und frühneuzeitliche Vorläufer des Handels mit menschlichen Spendeorganen. Auch wenn das von Groebner angekündigte „Experiment“ weitgehend ausblieb, sorgte er mit einem echten Feuerwerk an Bildern für Emotionen im Hörsaal. Gespannt wurde ein Bogen von hochwertigen vielfarbigen Offsetanzeigen der Gegenwart, mit denen in der Schweiz und Deutschland um Organspenden geworben wird hin zu mittelalterlichen „Transplantationsphantasien“ bei den Heiligen Cosmas und Damian, zu Bildern von Paolo Ucello und Luca Signorelli sowie zu Dickens und Goya geschlagen. Im Ergebnis gibt es seit langem einen strengen rechtlichen Beschränkungen unterworfenen Handel mit menschlichen Körperteilen. Groebner rechnet hierzu ebenso den mittelalterlichen Reliquienhandel wie neuzeitlichen Handel mit Leichenteilen von Selbstmördern oder Gehenkten oder auch Mumien, in den letzten Fällen ausschließlich für medizinische Zwecke. In der Diskussion überwogen angeregte Ergänzungen mit dem Charakter kleiner Koreferate. Eingeworfen wurden der Handel mit Leibeigenen, die Verfügbarkeit von Nacktheit, die Leihmutterschaft und einiges mehr.Eine echte Neuerung in Luzern war die Einführung einer „Postersession“, offenbar auch nach dem Vorbild des Historikertages. 21 einzelne Wissenschaftler, von Doktoranden bis zu Postgraduierten hatten ihre Projekte in Posterform vorgestellt. Der Andrang war erfreulich, die Themen vielfältig. Strafrechtsgeschichte des späten 18. Jahrhunderts war etwa bei CHRISTOPH LUTHER (Potsdam) in hochkomprimierter Form zu finden, STEFANIA GILADRONI (Rom) stellte ein neues Mosaikkonzept zu Digitalisieren und Nutzen mittelalterlicher Handschriften vor, KRISTIN KLEIBERT (Berlin) erforscht die Rechtsgeschichte des teilweise noch ständisch verfassten Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin, DÓRA FREY (Budapest) die „juristischen Mittel“ bei den Vertreibungen einzelner Volksgruppen im kommunistischen Ungarn nach dem Zweiten Weltkrieg. Aber auch die anderen Poster fanden großes Interesse. Eine Fortsetzung der Postersektion ist zu wünschen. Die nachmittägliche Sektion „Enlightenments in Legal History – Conceptual Approaches to Global Legal History” schloß thematisch an das Referat von Costa an. Unter Leitung von THOMAS DUVE (Frankfurt am Main), dem Pionier der kontinenteübergreifenden Rechtsgeschichte, lieferten SÉAN PATRICK DONLAN (Limerick), ASSAF LIKHOVSKI (Tel Aviv), GEENTANJALI SRIKANTAN (Bangalore) und EDUARDO ZIMMERMANN (Buenos Aires) Bausteine zu einer globalen Rechtsgeschichte. An die Peripherie des Common Law am Beispiel des portugiesischen Kolonialreichs führte dagegen der brillante Plenarvortrag von ANTÓNIO MANUEL HESPANHA (Lissabon) zu „Uncommon laws: Law in the extreme peripheries of an early modern empire“. Zahlreiche und lokal höchst verschienene Maßnahmen der Einflußnahme auf die Rechtssetzung und -bildung in dem gewaltigen portugiesischen Kolonialreich. Näher an Mitteleuropa führte dagegen der zweite Plenarvortrag des Mittwoches von PIA LETTO-VANAMO (Helsinki) „Nordische Rechtsgeschichte – eine europäische Variante?“, der sich auf die Suche nach einer gemeinsamen skandinavischen Rechtsgeschichte machte. Dabei wurden Gemeinsamkeiten wie eine nordische „Verspätung“ bei der Professionalisierung des Juristenberufes oder einer Opposition zur deutschen Pandektistik durch den „Nordischen Rechtsrealismus“, aber auch grundlegende Unterschiede, etwa zwischen Finnland auf der einen und Dänemark, Schweden und Norwegen auf der anderen Seite betont. In der Diskussion wurde die Fragestellung des Vortrags auf grundlegende Methodenfragen, etwa zur Funktion der Rechtsgeschichte im Allgemeinen, erweitert. Die nachmittäglichen Sektionen behandelten unter Leitung von INGE KROPPENBERG (Regensburg) zum einen „Gender in der Rechtsgeschichte“; Referenten waren ELISABETH HOLZLEITNER (Wien), NIKOLAUS BENKE (Wien), SIEGRID WESTPHAL (Osnabrück) und CAROLINE ARNI (Basel). Besondere Beachtung verdiente hier sicherlich das Referat von NIKOLAUS BENKE, der sozusagen stellvertretend für die universitäre Romanistik die Anwendbarkeit von Genderfragen auch auf die antike Rechtsgeschichte eindrucksvoll dokumentierte. In der zweiten Sektion unter Leitung von ANDREAS THIER (Zürich) ging es um „Recht und Rechtswissenschaft zwischen Mündlichkeit und Schriftlichkeit“; hierzu trugen CHRISTOPH H. F. MEYER (Frankfurt am Main), SIMON TEUSCHER (Zürich) und STEPHAN MEDER (Hannover) bei. Dessen Vortrag zu „Schriftlichkeit, Papier und Recht – zum Wandel der Speichermedien in Moderne und Postmoderne“ fand besondere Aufmerksamkeit; Meder stellte voreiligen Prognosen zu einem Ende der Schriftlichkeit angesichts der Entwicklung der Datenverarbeitung eine historisch fundierte Absage. Am Ende stand wie bei jedem Rechtshistorikertag die Mitgliederversammlung. Einzelne Kritik wurde am Tagungsprogramm laut, welches die antike Rechtsgeschichte zu wenig berücksichtigt habe. Einhellig war dagegen das Lob für die Gastfreundschaft und Organisation der Luzerner Gastgeber. Zum Kulturprogramm des Rechtshistorikertages gehörte auch das berühmte „Lucerne Festival“, das seine Wurzeln in dem lokalen Engagement des berühmten Dirigenten Arturo Toscanini hat, eigentlich aber in dem Umstand, daß Richard Wagner einige Zeitlang bei Luzern in einer Villa in Tribschen lebte. Zu seinen Gästen gehörte auch der Philosoph Friedrich Nietzsche. Der wollte bekanntlich als ein „Alleszertrümmerer“ mit dem Hammer philosophieren. Die Organisatoren des Luzerner Rechtshistorikertages wollten soweit sicher nicht gehen, aber doch einige Grenzen abbauen, um neue Sichtachsen zu schaffen. Vielleicht ist das auch ein wenig eine rechtshistorische Philosophie mit dem Hammer gewesen, soviel lässt sich aber sagen: trotz des zertrümmernden genius loci ist in Luzern das Gebäude der Rechtsgeschichte erkennbar stehen geblieben und es wird auch noch bis zum nächsten Rechtshistorikertag 2014 in Tübingen stehen bleiben. Vielleicht ist die Philosophie mit dem Hammer aber das falsche Bild. Aus Luzern kommt ja auch der große Schweizer Schriftsteller Peter Bichsel. In seiner berühmten Geschichte „Eigentlich möchte Frau Blum den Milchmann kennenlernen“ berichtet er von der Korrespondenz zwischen einer Frau Blum und ihrem Milchmann; beide schreiben sich kurze unpersönliche Nachrichten, die sie auch lesen, doch sie wissen nichts voneinander. Vielleicht wollte man in Luzern dem Umstand vorbeugen, daß Rechtshistoriker zwar auch viele Texte aus Nachbardisziplinen lesen, die dortigen Diskurse und Protagonisten aber so wenig kennen wie Frau Blum ihren Milchmann. Das ist in Luzern jedenfalls sehr gut gelungen, ob man es nun „troublemaking“ oder auch anders benennt.

Konferenzübersicht:

Hauptreferate

Peter von Matt (Zürich): Recht, Gerechtigkeit und Sympathie. Über die Polyphonie des Urteils in der Literatur

Ute Gerhard (Frankfurt A.M.): Die Frau als Rechtsperson – oder: Wie verschieden sind die Geschlechter? Einblicke in die Jurisprudenz des 19. und 20. Jahrhunderts

Roger Berkowitz (New York): Gerechtigkeit statt Rechtfertigung: Eine kritische Geschichte moderner Rechtswissenschaft von Leibniz bis Jhering

Pietro Costa (Florenz): Reading „Postcolonial Studies“: some tentative suggestions for legal historians

Valentin Groebner (Luzern): Ist der menschliche Körper eine Ware? Ein historischer Blick auf die Grenzen der Käuflichkeit

António Manuel Hespanha (Lissabon): Uncommon laws. Law in the extreme peripheries of an early modern empire

Pia Letto-vanamo (Helsinki): Nordische Rechtsgeschichte – eine europäische Variante?

Sektion: Schweizerische Kodifikationsgeschichte im Kontext

Leitung: Sibylle Hofer (Bern)

Felix Schöbi (Lausanne): Weshalb Spezialgesetze? Ein Rückblick auf die letzten 100 Jahre des Schweizer Zivilgesetzbuchs

Bénédict Winiger (Genf): Das andauernde Flüstern des Aquilius. Verhaltens- und Erfolgsunrecht im Schweizer Obligationenrecht

Martino Mona (Bern): Strafrechtstheoretische Grundlagen der Vereinheitlichung des Schweizer Strafrechts unter Carl Stooss

Benjamin Schindler (St. Gallen): Die Kodifikation des Verwaltungsverfahrens in der Schweiz

Sektion: Völkerrechtsfiguren. Praktiken globaler Verbindlichkeit

Leitung: Thomas Weitin (Konstanz)

Andreas Anter (Leipzig): Raum und Grenze als völkerrechtliche Figuren in Carl Schmitts Konzept der Grossraumordnung

Markus Kotzur (Hamburg): Völkerrechtsfiguren im Kontext – neue Narrativen im Völkerrecht seit 09/11

Michael Neumann (Konstanz): Beschlüsse, Verträge und Sanktionen. Kleists Fallstudien zum Völkerrecht

Niels Werber (Siegen): Gesellschaften im Nicht-Krieg. Zur Aktualität eines Begriffes von Carl Schmitt

Postersession

Sektion: Entanglements in Legal History – Conceptual Approaches to Global Legal History

Leitung: Thomas Duve (Frankfurt A.M.)

Séan Patrick Dolan (Limerick): Hybridity and diffusion in Spanish West Florida, 1803-1810

Assaf Likhovski (Tel Aviv): British-Colonial Tax Law in Mandatory Palestine and Israel

Geentanjali Srikantan (Bangalore): Towards New Conceptual Approaches in Legal History: an examination of the British Colonial Encounter with Hindu Law

Eduardo Zimmermann (Buenos Aires): Transnational Circulation of Constitutional Law and Droit Administratif: Public Law and a New Concept of Statehood in Argentina

Sektion: Gender in der Rechtsgeschichte

Leitung: Inge Kroppenberg (Regensburg)

Elisabeth Holzleithner (Wien): Geschlechtsneutrales Recht? Überlegungen zum Wandel der Genderkonstruktionen im Rechtsdiskurs

Nikolaus Benke (Wien): Zur Geschlechterfrage in der römischen Antike. Perspektiven rechtshistorischer Gender Studies

Siegrid Westphal (Osnabrück): Geschlecht als relationale Kategorie zwischen Rechtsetzung und Rechtsprechung in der Frühen Neuzeit

Caroline Arni (Basel): Krisen der Ehe um 1900. Rechtsetzung und Rechtsprechung in der Atmosphäre des Konkreten

Sektion: Recht und Rechtswissen zwischen Mündlichkeit und Schriftlichkeit

Leitung: Andreas Thier (Zürich)

Christoph H.F. Meyer (Frankfurt A.M.): Die Form als Faktor rechtlichen Wandels. Zur Bedeutung von Mündlichkeit und Schriftlichkeit für das Ver-ständnis des Rechts im frühen Mittelalter

Simon Teuscher (Zürich): Zur Mediengeschichte des mündlichen Rechts im späteren Mittelalter

Stephan Meder (Hannover): Schriftlichkeit, Papier und Recht – zum Wandel der Speichermedien in Moderne und Postmoderne


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