HT 2014: Aus Verlierern Gewinner machen (können). Obrigkeitliche Gnadengewalt im 16. und 17. Jahrhundert in europäisch vergleichender Perspektive

HT 2014: Aus Verlierern Gewinner machen (können). Obrigkeitliche Gnadengewalt im 16. und 17. Jahrhundert in europäisch vergleichender Perspektive

Organisatoren
Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands (VHD); Verband der Geschichtslehrer Deutschlands (VGD)
Ort
Göttingen
Land
Deutschland
Vom - Bis
23.09.2014 - 26.09.2014
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Von
Alexander Denzler, Vergleichende Landesgeschichte und Geschichte der Frühen Neuzeit, Katholische Universität Eichstätt

Der 50. Deutsche Historikertag in Göttingen (23.-26. Sept. 2014) mit seinem Leitthema „Gewinner und Verlierer“ setzte sich zu Recht auch mit der obrigkeitlichen Gnadengewalt auseinander. Denn das Bitten um und die Gewährung von Gnade waren in der Vergangenheit grundlegende Faktoren der Entwicklung von Staatlichkeit, die es den Herrschenden ermöglichten, aus Bittstellern, die sich aus welchen Gründen auch immer als ‚Verlierer‘ begriffen haben, ‚Gewinner‘ zu machen. Die Möglichkeiten und Grenzen sowie die Praktiken dieses „Aus Verlierern Gewinner machen (können)“ hat die Sektion unter der Leitung von GABRIELE HAUG-MORITZ (Graz) in europäisch vergleichender Perspektive untersucht.

Die Sektionsleiterin, die derzeit zusammen mit SABINE ULLMANN (Eichstätt-Ingolstadt) ein themenrelevantes Forschungsprojekt leitet 1, verdeutlichte dabei zunächst in einem Eröffnungsvortrag, dass ungeachtet der historischen Allgegenwart des Gnadenbittens und der Gnadengewährung die konkreten Erscheinungsformen tiefgreifenden Veränderungen unterlagen, wovon nicht zuletzt eine sich wandelnde Begrifflichkeit kündet. So fand seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert der Begriff „Supplik“ oder „Supplikation“ Eingang in die europäischen Kanzleisprachen (Supplik, requête, supplication, petición, petitizione, suppliken usw.). Dort beschrieb er alle Arten von nicht-bindenden Aufforderungen wie Bitten, Wünsche, Klagen, Forderungen und Ratschläge. Als spezifisch frühneuzeitlich an dieser traditionellen Herrschaftskommunikation erscheint die schriftliche Form sowie der ordentliche, förmliche Gang des Supplizierens. Um 1800 wiederum verschwand der Begriff, da in dieser Zeit aus dem Supplikenwesen das konstitutionell anerkannte, individuelle Petitionsrecht wurde.

Ausgehend von diesen Zäsuren stand in der Sektion die frühneuzeitliche monarchische Gnadengewalt in der Habsburgmonarchie, im römisch-deutschen Reich, im päpstlichen Herrschaftsbereich und in Frankreich im Mittelpunkt. Dabei wurde der neueren Forschung Rechnung getragen, die betont, dass sich im Europa des 16. und 17. Jahrhunderts „Herrschaft“ (potestas) nur angemessen beschreiben lässt, wenn Recht und Gnade als zwei Seiten einer Medaille betrachtet werden.

Als erster referierte STEFAN BRAKENSIEK (Duisburg-Essen) über Supplikation als kommunikative Herrschaftstechnik in der zusammengesetzten Habsburgermonarchie. Der Referent führte zunächst ganz grundsätzlich aus, dass das Supplizieren den Untertanen die Möglichkeit eröffnete, aus eigener Initiative in Kommunikation mit der Obrigkeit zu treten, und es bei der Obrigkeit nahezu einen „Antwortzwang“ gab, da die Bereitschaft, sich der Anliegen von Untertanen anzunehmen, eines der wichtigsten legitimierenden Momente vormoderner Herrschaft war. Gleichzeitig schrieb der supplizierende Untertan der Obrigkeit die Macht zu, Gnade zu gewähren. Die Interaktion schuf dabei Verhaltens- respektive Verfahrensrollen: Die gnadenbittende Seite musste sich als gehorsam, abhängig und reuig stilisieren, während die gnadengewährende Seite das untertänige Flehen zu erhören hatte. Solche Rollenbilder bestanden nicht zuletzt deshalb, da auf gnadenbittender Seite viele Suppliken unter Verwendung zeitgenössischer Ratgeberliteratur und/oder durch die Hand eines professionellen Schreibers entstanden sind, während auf gnadengewährender Seite der (begutachtende) Justiz- und Verwaltungsapparat die Entscheidung vorbereitete. Supplikationsverfahren sind also immer als Ausdruck und Motor eines umfassenderen Bürokratisierungsprozesses zu begreifen.

So supplizierten in den Ländern der böhmischen Krone die Untertanen in erster Linie an ständische Landesbehörden oder machtvolle Magnaten. Und erst mit der Schaffung von Kreisämtern sowie mit den Reformen unter Maria Theresia wurde die Krone für die Supplizierenden zugänglicher. Anders gestaltete sich die Lage in den peripher gelegenen Teilen der Habsburgermonarchie. In Ungarn fanden die Untertanen und Gemeinden beim Kaiser und dessen Behörden kein Gehör. Demgegenüber war für die lokalen Korporationen des Adels Wien deutlicher näher. Dies verdeutlichte der Referent am Beispiel des Magistrats der Stadt Szatmár, der im frühen 18. Jahrhundert versuchte, mit Suppliken, aber auch mit einer Abordnung nach Wien, den Status einer königlichen Freistadt zu erlangen. Die Abordnung warb hierbei mit Geschenken für das Anliegen. Solche informellen Strategien, die auf Patronage-Klientel-Strukturen aufbauten und diese verstärkten, blieben prägend für den (supplikationsbedingten) Kontakt zwischen Wien und Ungarn, obgleich im Laufe des 18. Jahrhunderts Schmiergeldzahlungen immer weniger offen eingefordert werden konnten, der Austausch insgesamt bürokratischere Formen annahm und ein „aufgeklärter“ Duktus Einzug hielt.

In den Österreichischen Niederlanden wiederum waren bis in die 1770er-Jahre Supplikationen ausnahmslos an den kaiserlichen Statthalter in Brüssel gerichtet. Dort wurde das Anliegen jedoch nicht entschieden, sondern an die Provinzbehörden weitergeleitet, wo die „eigentliche“ Bearbeitung und Entscheidung erfolgte. Diese indirect rule durch die regionalen Eliten und Ständeversammlungen hatte jedoch ihre Grenzen. Denn jedes Supplikationsverfahren bot der Brüsseler Zentrale zugleich die Möglichkeit, die eigene Entscheidungskompetenz zu inszenieren und die Hierarchien zwischen den Verwaltungsebenen darzustellen.

EVA ORTLIEB (Wien) thematisierte daran anschließend die kaiserliche und ständische Gnadengewalt im römisch-deutschen Reich. Im Vordergrund stand der Vergleich der Reichstagssupplikationen, die beim Kurfürsten von Mainz als Erzkanzler im Rahmen der Reichstage von 1544, 1559 und 1582 eingereicht wurden, mit jenen bislang noch unzureichend erforschten Bittschriften, die der Reichshofrat als kaiserliches Gericht und Beratungsinstanz zu bearbeiten hatte. Eine quantitative Analyse erbrachte zunächst den Befund, dass entgegen den bisherigen Forschungen der Kaiser mit klarem Abstand der am häufigsten gewählte Adressat war, und zwar auch dann, wenn man jene Bittschriften ausklammert, die an das Reichsoberhaupt aufgrund seiner besonderen Möglichkeiten, wie der Gewährung von Privilegien, gerichtet waren. Und auch bei der sozialen Herkunft der Bittsuchenden konnte die Referentin deutliche Unterschiede feststellen. So traten vor dem Reichstag vor allem Reichsstände als Bittende auf, während sich an den Reichshofrat in erster Linie Untertanen wandten, die reichsmittelbar und nicht-adelig waren. Inhaltlich setzte sich der Reichstag vor allem mit Konflikten zwischen Reichsständen und reichsrelevanten Belangen wie etwa den Reichssteuern auseinander. An den Reichshofrat gelangten demgegenüber in erster Linie Beschwerden oder Hilfsbitten, die im Zusammenhang mit der territorialen bzw. städtischen Rechtspraxis standen. Zu nennen sind etwa Bitten um Befehlsschreiben an Gerichte oder Bitten um kaiserliche Intervention bezüglich einer obrigkeitlichen Bestrafung.

All diese Unterschiede verweisen darauf, dass es im Reich mit Reichstag und Reichshofrat zwei gnadengewährende Institutionen gab, die über ungleiche Rahmenbedingungen verfügten, wobei, neben der unterschiedlichen Autorität, vor allem die mangelnde Periodizität des Reichstags hervorzuheben ist. Statt jedoch zu konkurrieren, ergänzten sich vielmehr die Institutionen. Gerade die laufenden Forschungen zu den Untertanensuppliken am Reichshofrat 2 können dieses Bild weiter fundieren.

BIRGIT EMICH (Erlangen-Nürnberg) richtete den Blick auf das päpstliche Supplikenwesen. Das Papsttum erscheint hierbei aufgrund der überlieferten Quellenmasse – mehr als 7.000 Registerbände dokumentieren alleine die von der Mitte des 14. bis zum 19. Jahrhundert eingegangenen Bittschriften – und aufgrund des hohen Bürokratisierungsgrades als eine „Gnadenmaschine“. Verschiedenste Ämter und Behörden waren mit der Bearbeitung der Suppliken betraut, von denen das vielfältigste und wichtigste seit dem 16. Jahrhundert das Brevensekretariat war. Es stellte alleine unter Papst Paul V. (1605-1621) vier Gratialbreven pro Tag aus. Die Empfänger kamen neben Spanien und Portugal vor allem aus Italien (69 Prozent). Inhaltlich ging es aufgrund der Doppelfunktion des Papstes als spirituelles Oberhaupt der Weltkirche und weltliches Oberhaupt des Kirchenstaates um geistliche und weltliche Angelegenheiten, die nicht immer klar zu unterscheiden sind.

Dies unterstreichen die Eingaben und Suppliken, die aus der – 1598 unter die Herrschaft der Päpste gelangte – Region Ferrara in Rom eingetroffen waren. Einzelne Ferraresen und ihre Familien baten um die Aufnahme in den Stadtadel, ökonomische Vergünstigungen oder religiöse Bewilligungen wie die Lizenz, Verwandte in Frauenklöster besuchen zu dürfen. Daneben supplizierte die Stadt Ferrara respektive deren Vertreter etwa für Verpachtungen und Geschäftsvereinbarungen. Und auch ansonsten spielte im Verwaltungsalltag des Kirchenstaates das Supplizieren eine große Rolle. Dieser Zusammenhang von Supplikenwesen und Staatsverwaltung sollte nach dem Dafürhalten der Referentin weiter untersucht werden.

Weiterführende Perspektiven eröffnet ferner der Befund, dass einerseits in den Suppliken die klientelären Bindungen an die Papstfamilie formal keine Rolle spielten. Andererseits wurde das Supplizieren vorbereitet und begleitet von Gesprächen und Korrespondenzen mit ranghohen Fürsprechen, so vor allem dem Kardinalnepoten. Dessen Patronage gab faktisch oftmals den Ausschlag für die Gnadengewährung. Wer also die päpstliche Gnadenmaschine verstehen möchte, muss auch die Patronagekorrespondenz des Nepoten beachten. Eine solche Weitung des Blickes und des Quellenbestandes scheint nach Emich wohl generell für die Untersuchung des vormodernen Supplikationswesens erforderlich zu sein. Zu beachten ist zudem, dass die Gnadengewalt immer auch eine pekuniäre Dimension hatte. So lässt sich in Rom für die sogenannte Datarie festhalten, dass deren Gebühren und Einnahmen im Benifizienwesen eine wichtige Geldquelle für den Papst waren.

LOTHAR SCHILLING (Augsburg) wiederum konnte in Anknüpfung an die einführenden Bemerkungen der Sektionsleitung zeigen, dass die Begriffe supplique und supplication im frühneuzeitlichen Frankreich einen – in der Regel verschriftlichten – Akt des Bittens bezeichneten, der an eine höher gestellte Person oder Institution gerichtet war. Dabei gab es ein breites Spektrum an Konnotationen und Konstellationen, das von der bedingungslosen Unterwerfung bis zur Berufung auf Prinzipien und Rechte reichte.

Darauf aufbauend führte Schilling in Übereinstimmung mit den bisherigen Sektionsbefunden aus, dass Supplikationen von Patronage-Klientelbeziehungen geprägt waren. Neben dem König waren dabei im Grundsatz auch dessen zwischen 4.000 (um 1500) und 80.000 (vor 1789) Amtsträger potentielle Adressaten von Suppliken, da sie als Inhaber eines bestimmten Aspekts der königlichen Gewalt respektive als Teil des unsterblichen Körpers des Königs verstanden wurden. Doch auch der König empfing direkt bis in die 1670er-Jahre über Audienzen und danach indirekt über „Schalterstunden“ Bittschriften, wobei hier in der Regel von einer Weiterleitung an die zuständigen Ministerien und Amtsträger auszugehen ist. Die direkt an den König gerichteten Suppliken waren hierbei sehr stark standardisiert und formalisiert. Demgegenüber gab es, neben vielen Zwischenformen, auch die sehr einfachen sog. „placets“, die häufig an einen hohen Amtsträger gerichtet waren.

Alle Suppliken waren, unabhängig von der Form, eine wichtige Informationsquelle für die Krone. Andererseits musste der König auch zugänglich sein. Dies erforderte das im Mittelalter entwickelte und bis ins 18. Jahrhundert gepflegte Konzept des roi grand justicier, welches die Herrschergewalt des französischen Königs in erster Linie aus dessen Stellung als oberster Richter herleitete. Aus diesem idealisierten Anspruch resultierte die Pflicht, den (supplizierenden) Untertanen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Wie wirkmächtig das Ideal des zugänglichen Königs war, zeigte sich nicht zuletzt in den Religionskriegen des 16. Jahrhunderts, als sich die Beschwerden über die Nichtzugänglichkeit des Königs häuften und die konkurrierenden Hochadligen zahlreiche Suppliken erhielten. Und auch danach sollten, wollten und konnten nun auch wieder die französischen Könige zugänglicher sein. Diese Einschätzungen müssen jedoch, so Schilling, durch weitere Forschungen überprüft werden.

SABINE ULLMANN hob in ihrem abschließenden Kommentar hervor, dass vier Herrschaftsträume behandelt wurden, in denen die räumliche und kulturelle Distanz zwischen Adressaten und Empfängern der Suppliken variierte und in denen verschiedene Zwischengewalten mit, neben oder gegen die Zentralgewalt als Gnadeninstanz fungierten. Diese strukturellen Unterschiede bedingten eine Vielzahl an Verfahrenswegen, wobei weiter zu untersuchen sei, welche Bedeutung dem mediatisierten Kontakt zukam.

Neben den verschiedenen Herrschaftsstrukturen und Verfahrenswegen sowie ungeachtet der Vielzahl an supplizierten Sachverhalten gab es aber auch eine gewisse Einheit bezüglich der Form und Sprache der Texte. Dieser Standardisierung und Formalisierung lag die Vorstellung einer fürstlichen Gnadengewalt zugrunde, welche auch in den – in dieser Hinsicht noch unzureichend erforschten – politischen Schriften des 16. und 17. Jahrhunderts thematisiert wurde. Die Kommentatorin resümierte ferner, dass das vormoderne Gnadenwesen sehr stark von der Patronage abhing. Dies wiederum bestätigt die Affinität zwischen obrigkeitlicher Gnadengewalt und Funktionsweise des vormodernen Staates. Zu betonen ist hierbei die Multifunktionalität: Suppliken konnten für die Empfänger zur Selbstdarstellung der Gnadenautorität gegenüber Untertanen und mediaten Gewalten, aber auch gegenüber den eigenen oder fremden Monarchen genutzt werden, sie konnten ein Verwaltungsinstrument frühneuzeitlicher Staaten sein, denen die administrative Kontrolle und herrschaftliche Durchdringung noch nicht gelungen war, sie konnten als Informationskanal für Missstände dienen oder schlicht eine Finanzquelle sein. Die mit der Sektion eröffnete europäisch vergleichende Perspektive sollte hierbei weiter vertieft werden, um etwa auch die sakrale Dimension der Gnadengewalt besser einordnen zu können.

Sektionsübersicht:

Sektionsleitung: Gabriele Haug-Moritz (Graz)

Stefan Brakensiek (Duisburg-Essen): Supplikation als kommunikative Herrschaftstechnik in zusammengesetzten Monarchien

Eva Ortlieb (Wien): Kaiserliche versus ständische Gnadengewalt? Reichshofrat und Reichstag als Empfänger von Supplikationen

Birgit Emich (Erlangen-Nürnberg): Gnadenmaschine Papsttum: Das römische Supplikenwesen zwischen Barmherzigkeit und Bürokratie

Lothar Schilling (Augsburg): Le roi justicier – königliche Gnadengewalt im frühneuzeitlichen Frankreich

Sabine Ullmann (Eichstätt-Ingolstadt): Kommentar

Anmerkungen:
1 Siehe den Internetauftritt unter <http://www.suppliken.net> (12.11.2014).
2 Ebd.


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