Inszenierung des Rechts. Schauprozesse, Medienprozesse und Prozessfilme in der DDR

Inszenierung des Rechts. Schauprozesse, Medienprozesse und Prozessfilme in der DDR

Organisatoren
Prof. Dr. Klaus Marxen, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin
Ort
Berlin
Land
Deutschland
Vom - Bis
11.06.2005 -
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Von
Frédérique Dantonel, Freie Universität Berlin; unter Mitarbeit von Annette Weinke, Humboldt-Universität zu Berlin

„Es begann im Theater“. So der Titel des Buches von Prof. Willi Brundert, Sozialdemokrat und Ministerialdirektor, der in der NS-Zeit zusammen mit Adolf Reichwein politisch verfolgt und am 29. April 1950 auf der Bühne des Stadttheaters von Dessau zusammen mit dem CDU-Landesvorsitzenden von Sachsen-Anhalt Dr. Leo Herwegen vom Obersten Gericht der DDR zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt wurde.1
Das interdisziplinär angelegte Forschungsprojekt „Inszenierung des Rechts. Schauprozesse, Medienprozesse und Prozessfilme in der DDR“ befasst sich mit dem Verhältnis zwischen dem inszenierten „Als-Ob-Recht“ der kommunistischen Erziehungsdiktatur und den diversen Öffentlichkeitsformen in der DDR. Im Mittelpunkt des Projektes steht die Frage nach den Zusammenhängen zwischen massenmedialen Vermittlungs- und Inszenierungsformen, der konkreten Rechtsentwicklung und den öffentlichen Diskursen über Recht und Justiz in der DDR. Im Rahmen eines Workshops, der am 11. Juni 2005 an der Humboldt-Universität zu Berlin stattfand, wurden die ersten Ergebnisse präsentiert. Zu Beginn des nächsten Jahres wird eine multimediale Ausstellung die Ergebnisse einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich machen.2

Klaus Marxen, Professor an der Humboldt-Universität, zeichnete in seinem einleitenden Vortrag den Horizont einer interdisziplinär angelegten Forschung zur Mediatisierung des Rechts als Gegenstand der juristischen Zeitgeschichte nach. Er plädierte dabei für eine Schwerpunktverlagerung in der Beschäftigung mit dem Recht der jüngeren Vergangenheit.
Marxen ging von der Schilderung eines Drehbuchprozesses aus, der am 21.12.1952 vor dem Obersten Gericht der DDR stattgefunden hatte, um der Frage nachzugehen, wie „die Wirkungsmacht eines modernen Mediums für ein auf Wirkung angelegtes Recht“ in der frühen DDR genutzt also wie Strafrecht unter Einbeziehung eines Mediums in einer modernen Diktatur verwirklicht wurde.
Bestandteile des mediatisierten Rechts seien dabei die Möglichkeiten der Visualisierung und der massenhaften Verbreitung einer Verhandlung, die als „Justizfall“ präsentiert werde. Dazu gehören die Bildersprache bzw. die Semantik, die durch Selektion und Aufnahmetechniken darauf zielten, das Rollenprofil der Verfahrensbeteiligten für die Zwecke der ideologischen Indoktrination und der Rechtspropaganda zuzuschärfen, ebenso wie eine detailgenaue Planung, das kalkulierte Ausnutzen menschlicher Reaktionen und schließlich die Möglichkeit, das aufgenommene Material vor seiner Verbreitung zu überprüfen und zu bearbeiten.
Marxen hob Phänomene, also „Maßnahmen im Bereich des Rechts und im Bereich der Medien, mit denen eine Mediatisierung des Rechts in der DDR angestrebt wurde“, hervor und fasste die Entwicklung von Form und Inhalt der Mediatisierung mit den Leitbegriffen der Erweiterung und der Fiktionalisierung zusammen.
Die Mediatisierung des Rechts beruhe auf einer Gesamtstrategie, in welcher sogar eine negative Seite mit einbezogen sei: Einiges werde absichtlich geheim gehalten. Von den Möglichkeiten einer solchen negativen Mediatisierung sei nicht nur in der frühen DDR, sondern schon unter Stalin in den Geheimprozessen der dreißiger Jahre und in den Nacht-und-Nebel-Verfahren in der Zeit des Nationalsozialismus Gebrauch gemacht worden, betonte Marxen.
In historischer Rückschau ordnete Marxen die Gründe und Hintergründe der Mediatisierung des Rechts in der DDR sowie auch die Bedingungen für diese Mediatisierung – sowohl die technischen, als auch die politischen, ideologischen, und propagandistischen Bedingungen – in eine Entwicklung ein, in der zuerst die Sowjetunion und danach der nationalsozialistische Staat „im wahrsten Sinne des Wortes spektakulär mit Schauprozessen […] das Wirkungspotential der neuen Medien erprobt hatten“. Die Ergebnisse dieser Entwicklung hätten sich bereits in der frühen DDR abgezeichnet, so Marxen, der in diesem Zusammenhang auch auf die kontrollierende Rolle der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle bei der Inszenierung von Schauprozessen in der SBZ/DDR 1948-1953 unter dem Vorsitz von Fritz Lange verwies. Dabei erinnerte Marxen daran, dass im NS-Staat auch „die Verhandlungsführung Freislers in den Verfahren gegen Angehörige des Widerstandes vom 20. Juli 1944, die filmisch für eine propagandistische Auswertung festgehalten wurden, (ebenso) der Kontrolle der Sicherheitskräfte unterlag“.
Abschließend betonte Marxen, dass die Mediatisierung des Rechts im NS-Staat und in der DDR als Bestandteile einer Gesamtentwicklung gesehen werden sollten, die sowohl durch konstante Elemente als auch durch variable Elemente bzw. Essenzialien 3 geprägt gewesen sei. Außerdem fragte er kritisch nach dem Verhältnis der Mediatisierung des Rechts in unseren rechtsstaatlich-demokratischen Systemen zur Mediatisierung des Rechts in Diktaturen. Gleichzeitig lenkte er den Blick auf den Kern des Rechts, auf die Rechtsidee, die „möglicherweise […] medial unverfügbar“ sei.

Dr. Annette Weinke, Humboldt-Universität, schlug den Bogen „von den frühen Schauprozessen des ‚verschärften Klassenkampfes‘ zur fernsehkompatiblen Rechtsberatung der Honecker-Ära“. Zum einen umriss sie den konzeptionellen Ansatz des Projektes. Dabei hob sie hervor, dass sich ein rechtshistorisches Forschungsprojekt zum Thema DDR-Justiz und Massenmedien grundsätzlich dem Generalverdacht aussetze, die repressiven Seiten des ostdeutschen Justizwesens zwar nicht unbedingt zu verharmlosen, sie aber möglicherweise dadurch einzuebnen, dass sie nur noch als Teilaspekte behandelt würden. Mit dem Vorwurf einer teilweisen Nivellierung kommunistischen Justizunrechts habe sich bereits vor einigen Jahren das Forschungsteam um den Berliner Rechtssoziologen Hubert Rottleuthner auseinandersetzen müssen. Im zweiten Teil ihres Vortrags gab Weinke einen Überblick zu einzelnen Prozessen, die in der Geschichte der visuellen Rechtskultur der SBZ/DDR einen wichtigen Einfluss ausgeübt hätten. Ausgehend vom Nürnberger Hauptkriegsverbrechertribunal Prozess – dessen Ziel es nach den Worten des US-amerikanischen Chefanklägers Robert H. Jackson war „(to) establish incredible events by credible evidence“ –, stellte Weinke an den Beispielen des Berliner Sachsenhausen-Prozesses vom Oktober 1947, der kommunistischen Schauprozesse im Gefolge des Kominform-Beschlusses zu Jugoslawien sowie des DCGG-Wirtschaftsstrafprozesses gegen Leo Herwegen und Willi Brundert konstante wie auch variable Merkmale heraus, die solchen Inszenierungen des Rechts innewohnten. In einem dritten Teil ging Weinke auf Justizdarstellungen in Film und Fernsehen der DDR ein. Sie stellte klar, dass „das Genre des Justizfilms in der DDR a-priori problematisch“ gewesen sei. Das schließe allerdings nicht aus, dass ostdeutsche Justizfilme an Traditionen aus der Zeit der Weimarer Republik und dem Nationalsozialismus angeknüpft hätten.4 In diesem Zusammenhang beschäftigte sich Weinke mit der „Pitaval“-Fernsehspiel-Reihe von Friedrich Karl Kaul. Zwischen 1958 und 1978 wurden 51 Folgen dieser Reihe im Deutschen Fernsehfunk gezeigt. Um die SED-Parteiführung für das Genre des historischen Gerichtskriminalfilms zu erwärmen, griff der ostdeutsche Staranwalt auf den Kunstgriff zurück, die deutsche Vergangenheit für Propagandazwecke zu instrumentalisieren, um dabei gleichzeitig die Versäumnisse der bundesrepublikanischen Justiz aufzuzeigen. Anschließend lenkte Weinke den Blick auf die Sendereihe „Der Staatsanwalt hat das Wort“ von der 139 Folgen von1965 bis 1990 ausgestrahlt wurden. Ständiger institutioneller Fachberater der Sendung war der Jurist und Leiter der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit bei der DDR-Generalstaatsanwaltschaft Dr. Peter Przybilski (SED). Die Tatsache, dass „die Staatsanwaltschaft als ‚gesellschaftlicher Partner‘ in der Person Przybilskis in jeder Sendung mit einem eigenen Kommentar präsent gewesen (sei) [...] spiegelte somit die ganze Ambivalenz des Rechtspflegebeschlusses von 1963 und der damit verbundenen Reformbestrebungen wider: Sowohl die Übergabe bestimmter strafrechtlicher Aufgaben an die ‚gesellschaftliche Gerichtsbarkeit‘ als auch die Erweiterung des Diskursrahmens zu DDR-spezifischen Kriminalitätsursachen waren an die Vorbedingung geknüpft, den staatlichen Kontroll- und Repressionsanspruch grundsätzlich jederzeit geltend machen zu dürfen“, folgerte Weinke. Sie schloss den Bogen mit der „Mit-Mach“-Sendung „Fragen Sie Professor Kaul“, einem neuen Sendeformat, das ab 1974 im Ersten Programm des Deutschen Fernsehfunks (DFF) ausgestrahlt wurde. Weinke betonte im Fazit ihres Vortrages, dass „Darstellungen von Recht und Justiz in den Massenmedien der DDR [...] eine eigene Ebene von Realität und Fiktion bilden, (welche) auf die Rechtswirklichkeit einwirkte und von dieser beeinflusst wurde“. Zweitens unterstrich sie, dass der von den Massenmedien entwickelte justizielle Erzählmodus noch genauer zu untersuchen sei. Schließlich sollte sich eine Untersuchung zum „Verhältnis von Justiz, Rechtspropaganda und massenmedialen Justizdiskursen in der DDR [...] an traditionellen Wirklichkeitsbegriffen orientieren, aber (auch) postmoderne Kriminalitätstheorien stärker als bisher berücksichtigen“.

Dr. Roger Engelmann (BStU) fokussierte in seinem Beitrag die Schlüsselrolle der Staatssicherheit bei strafrechtlichen Inszenierungen in der frühen DDR und ging der Frage von Schauprozessen als Mittel von Herrschaftstechnik und -ritualen nach. Ausgehend von den drei Moskauer Schauprozessen gegen die alte Garde der Bolschewiki 1936-1938 einerseits und den kommunistischen Schauprozessen in den ost- und mitteleuropäischen „Volksdemokratien“ (Rajk-Prozess in Ungarn 1949; Kostoff-Prozess in Bulgarien 1949; Slansky-Prozess in der Tschechoslowakei, 1952) hob er sowohl die Techniken als auch die Funktionen stalinistischer Prozesse hervor, um dann nachzuweisen, dass die von der Staatssicherheit inszenierten Schauprozesse demgegenüber „eine spezielle ‚Gattung‘“ seien, die sich im besonderen in der Zeit zwischen 1952 und 1955 herausgebildet habe. Das prägnanteste Beispiel dafür seien die großen Verfahren gegen Vertreter der Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit (KgU) vor dem Obersten Gericht (25. Mai und 9. August 1952). Engelmann betonte, dass die KgU-Verfahren mit dem RIAS-Schauprozess (24. und 27. Juni 1955) und einem dritten Schauprozess gegen V-Leute westlicher Nachrichtendienste „eine propagandistische Einheit gebildet“ haben. Nicht nur seien die Beschuldigten in diesen Verfahren wie terroristische Verbrecher behandelt worden, sondern das Oberste Gericht habe gegen alle Hauptangeklagten Todesurteile verkündet. „Zum roten Tuch“, so Engelmann, sei der RIAS-Sender insbesondere „durch seine Rolle vor und während des Juni-Aufstandes 1953“ geworden. Bei den von der Staatssicherheit inszenierten Prozessen der Jahre 1952 bis 1955 gegen Mitarbeiter und Kontaktleute westlicher Organisationen hätten sich besondere Strategien und Techniken herausgebildet, betonte Engelmann. Dabei ließen sich sowohl konstante als auch variable Elemente feststellen, die es ermöglichen würden, die „Stasi-Prozesse“ zum einen in die Traditionslinie des „klassischen stalinistischen Prototyps“ einzuordnen, sie jedoch zum anderen auch von diesem „Prototyp“ abzuheben. Eine Konstante sei, dass die Staatssicherheit für ein umfassendes Geständnis der Beschuldigten verantwortlich war. Im Unterschied zum stalinistischen „Prototyp“ jedoch „spielten brachiale Methoden der Geständniserzwingung wie Folter keine zentrale Rolle mehr; sie wurden von subtileren [...] Techniken der Beeinflussung der Beschuldigten abgelöst“, so Engelmann. Im Unterschied zu dem stalinistischen „Prototyp“ waren „die Stasi-Prozesse in Medienkampagnen eingebettet, die die so genannte ‚erweiterte Öffentlichkeit‘ herstellte“. Allerdings setzten sie sich wie der stalinistische „Prototyp“ zum Ziel, „die Schaffung von politischem Konsens durch Diskreditierung gegnerischer Akteure und die Förderung von Anpassung durch Abschreckung politischer Gegner“ zu erreichen.

In einem beeindruckenden Vortrag widmete sich Dr. Marion Detjen (Berlin) „der propagandistischen Ausrichtung der Strafverfolgung von Fluchthelfern in der DDR und ihrer Wirkung im Westen“ und präsentierte dabei einige Ergebnisse ihrer Dissertation.5 Im Mittelpunkt ihrer Untersuchung stehen Einzelschicksale. Es sind Biographien, denen einerseits die DDR als Unrechtsstaat tiefen Schaden zufügte, und die andererseits der Diffamierung in der westdeutschen Medienöffentlichkeit ausgesetzt waren. Genannt seien exemplarisch die Schicksale von Harry Seidel oder Hans Gehrmann, die von Detjen nachgezeichnet wurden. Nach einem chronologischen Überblick über die Entwicklung des Wirkungszusammenhangs zwischen propagandistischer Ausrichtung der Strafverfolgung der Fluchthelfer in der DDR zwischen 1961 und 1978 und der negativen Umwertung der Fluchthilfe in der westdeutschen Öffentlichkeit stellte Detjen die Argumentationen heraus, die den Urteilsbegründungen der DDR-Gerichte zugrunde lagen. Sie erläuterte, welche propagandistischen Ausrichtungen diese Prozesse verfolgten und wie die Prozesse – bis 1974 – in groß angelegten Pressekampagnen der SED propagandistisch eingebunden wurden. Detjen hob sowohl den eklatanten Unrechtscharakter solcher Prozesse als auch die Verunglimpfungen der westlichen Medienöffentlichkeit hervor. Allerdings „mußte die DDR die Erfahrung machen, dass der Rechtsstaat in der Bundesrepublik stärker war als die Stimmungen der öffentlichen Meinung“. Schließlich „ging die DDR Anfang der 1980er-Jahre dazu über, die Aktivisten der noch übrigen Fluchthelfer mit Mordanschlägen zu überziehen“.

Professor Reinhold Viehoff (Universität Halle) widmete sich der Frage nach der Bedeutung von Theorien über Ursachen, Vorbeugung und Bekämpfung von Kriminalität im propagierten Staatssozialismus für die Darstellung von Recht und Justiz in den Medien der DDR. Untersucht wurden dabei die Sendereihen „Der Staatsanwalt hat das Wort“ und „Polizeiruf 110“. Insbesondere in den letztgenannten Krimis ließen sich typische Schemata und Muster erkennen, die dazu dienen sollten, Verbrechen zu erklären. Im Rahmen seines Vortrages „Kontexte und Texte – Verbrechensdarstellung als Problem im Fernsehen und Film der DDR“ umriss Viehoff einen Kausalitäts-Zusammenhang von Ideologie, Medien und Kriminalität, der zum einen systemspezifisch und zum anderen durch die Auseinandersetzung mit der Bundesrepublik Deutschland bedingt gewesen sei. Viehoff skizzierte, auf welche verschiedenen Kriminalitätstheorien die DDR in einzelnen Phasen zurückgegriffen habe und stellte dabei fest, dass sich ein Wandel sowohl bei den Ordnungsdiskursen als auch bei den Erklärungs- und Aufklärungsmustern nachzeichnen lasse. Vier Ursachentheorien hätten sich von den 1950er bis zu den 1980er-Jahren herausgebildet: Erstens die Klassenkampftheorie, bis zum Tod Stalins das gültige Paradigma zur Erklärung von Kriminalität im Sozialismus; zweitens die „Rudimente- oder Relikttheorie“, welche Kriminalität als „Relikt“ einer „bürgerlichen Denkweise“ einstufte; drittens die „Widerspruchstheorie“, die sich zu einer Zeit durchsetzte, als das Fernsehen von der Staatssicherheit zunehmend programmatisch instrumentalisiert wurde und dem Krimi dabei eine besondere Funktion zukam, und schließlich die „kriminogene Faktorentheorie“, die in den letzten Sendungen von „Polizeiruf 110“ aus den 1980er-Jahren zu finden sei.

In seinem Vortrag zu den Rechtsauffassungen im DEFA-Spielfilm zwischen 1946 und 1955 befasste sich Dr. Detlef Kannapin (Berlin) schwerpunktmäßig mit den damals gängigen Vorstellungen von „Volksrecht und Staatsrecht“. Dabei stellte sich erneut das Problem einer angemessenen Begriffsbestimmung. Wie Kannapin überzeugend darlegte, erweisen sich die gängigen Begrifflichkeiten des liberalen Verfassungsstaates als unzureichend, wenn es um die präzise Beschreibung dessen geht, was in den medialen und filmischen Produktionen einer staatssozialistischen Weltanschauungs- und Erziehungsdiktatur als Recht, Rechtsordnung und Rechtsprechung ausgegeben wurde.6

Den Interessen der Opfer der Medienberichterstattung über politische Prozesse in der DDR wurde schließlich mit dem Vortrag von Dr. Gunter Holzweißig (Bundesarchiv, Berlin) Rechnung getragen. Holzweißig wies anhand von Einzelbiographien nach, in welchem Maße die zu Propagandazwecken gesteuerte Berichterstattung dazu gedient habe, Persönlichkeiten „auszuschlachten“.

Im Mittelpunkt dieses mit Mitteln der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur geförderten Workshops stand die Idee des Rechts. Eine Reflexion über die Inszenierungen und Mediatisierungen des Rechts in Diktaturen einerseits, in einem Rechtsstaat andererseits setzt eine gleichzeitige intensive und fruchtbare Reflexion über die Idee des Rechts voraus. Eine solche interdisziplinär angelegte Reflexion ist längst überfällig. Die Ergebnisse werden Anfang 2006 einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Anmerkungen:
1 Brundert, Willi, Es begann im Theater, Berlin, Hannover 1958.
2 Dabei sei an dieser Stelle auf die dreiteilige Dokumentation des Landesfilmdienstes Baden-Württemberg verwiesen: „Denn wer kämpft für das Recht, der hat immer Recht“. Das stalinistische Erbe der DDR-Justiz. (Teil 1-3). Regie und Buch: Günther Klein unter Mitarbeit von Rudi Beckert. Produktion: IFAGE, Bundesrepublik Deutschland 1992. Format: je 38 Min. VHS-Videocassetten: 7015379, 7015380, 7015381.
3 Vgl. Mampel, Siegfried, Totalitäres Herrschaftssystem. Normativer Charakter – Definition – Konstante und variable Essenzialien – Instrumentarium, Berlin 2001.
4 Drexler, Peter, „Der deutsche Gerichtsfilm 1930-1960. Annäherungen an ein problematisches Genre“. In: Verbrechen – Justiz – Medien. Konstellationen in Deutschland von 1900 bis zur Gegenwart. DFG-Kolloquium an der Christian-Albrechts-Universität Kiel vom 19.-21. Oktober 1994.
5 Detjen, Marion, Ein Loch in der Mauer. Die Geschichte der Fluchthilfe im geteilten Deutschland. 1961-1989, Berlin 2005.
6 Vgl. Werkentin, Falco, Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht, Berlin 1995.


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