Forum: Medienquellen in Forschung und Lehre: Befunde eines neuen Rechtsgutachtens

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Frank Bösch / Christoph Classen, Zentrum für Zeithistorische Forschung Potsdam; Leif Kramp, Zentrum für Medien-, Kommunikations- und Informationsforschung, Universität Bremen

Viele Historikerinnen und Historiker sowie Geschichtslehrerinnen und Geschichtslehrer nutzen Medienquellen: Sie zeigen etwa Filmausschnitte in der Lehre, sie analysieren in Publikationen Radio- oder Fernsehbeiträge oder sammeln in Mediatheken Mitschnitte für die Forschung und den Unterricht. Dabei können sie leicht Gefahr laufen, mit dem Urheberrecht in Konflikt zu geraten; denn selbst für Experten und Expertinnen sind die komplizierten rechtlichen Bestimmungen kaum durchschaubar. Die Digitalisierung von Medienquellen hat diese Situation zusätzlich verschärft. Ist es etwa zulässig, in der Lehre einen Ausschnitt eines historischen Filmes, der bei YouTube abrufbar ist, zu zeigen? Und in welcher Form dürfen Bilder oder Filmausschnitte in wissenschaftlichen Publikationen verwendet werden?

Angesichts dieser großen Unsicherheiten hat der Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands (VHD) einen Unterausschuss „Audiovisuelle Quellen“ eingesetzt, um derartige Fragen zu klären und für eine bessere Archivierung und Zugänglichkeit von Film- und Rundfunkquellen einzutreten. Aus dieser Initiative heraus hat der VHD zudem gemeinsam mit der Gesellschaft für Medienwissenschaft (GfM) bei der Berliner Kanzlei iRights.Law ein Gutachten in Auftrag gegeben, das die bestehenden Regelungen und die Rechtsprechung für den Bildungs- und Forschungsbereich zusammenträgt und anschaulich kommentiert. Dies soll im Alltag von Forschung und Lehre helfen, sich zu orientieren und juristische Risiken zu vermeiden. Das Gutachten der Anwälte Paul Klimpel und Eva-Marie König liegt seit August 2015 vor und kann auf der Homepage des VHD eingesehen werden. Der hier veröffentlichte Text fasst die wichtigsten Ergebnisse des Gutachtens zusammen und ordnet sie ein.

Generelle Schutzrechte
Grundsätzlich zeigt das Gutachten, wie unklar die Rechtslage ist. Sie wurde kaum an das digitale Zeitalter angepasst und setzt der Mediennutzung in Forschung und Lehre enge Grenzen. Kompliziert ist sie insbesondere, weil audiovisuelle Medien kollaborativ erstellte Produkte sind. Prinzipiell entscheidet in Deutschland der Urheber allein darüber, wie sein Werk vervielfältigt, verbreitet, ausgestellt oder öffentlich wiedergegeben werden darf. Auch nach seinem Tod unterliegt das Werk den urheberrechtlichen Bestimmungen, da diese es den Erben ermöglichen, die Interessen des Urhebers bzw. der Urheber auch nach dem Ableben für 70 Jahre wahrzunehmen.

Doch es entstehen sogar vergütungswürdige Leistungsschutzrechte für Bild- und Tonaufnahmen, wenn ein Werk als „Laufbild“ eingestuft wird und deshalb als solches nicht als urheberrechtlich schützenswert gilt. Im Gutachten werden als Beispiele ungeschnittene Nachrichtenbeiträge, Übertragungen von Sportereignissen, Aufnahmen von Theateraufführungen und naturwissenschaftlichen oder technischen Vorgängen, aber auch Live-Übertragungen von Konzerten, Computerspiele oder Bildfolgen auf Internetseiten genannt. Inhaber von Leistungsschutzrechten können beispielsweise Einzelpersonen sein wie Kameraleute, Schauspieler, Musiker oder Tänzer, aber auch Institutionen, also juristische Personen wie Sendeunternehmen oder Produktionsfirmen. Die Schutzfrist gilt hier 50 Jahre nach der Veröffentlichung, im Falle von Tonaufnahmen beträgt sie in der Regel 70 Jahre.

Zudem sind Persönlichkeitsschutzrechte bei personenbezogenen Angaben zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere bei journalistischen Beiträgen, Dokumentarfilmen oder automatisierten Aufnahmen der Fall, aber vor allem auch bei von Privatpersonen angefertigten Aufnahmen, auch auf Online-Portalen.

Die strengen Vorschriften des Urheberrechts werden jedoch durch Ausnahmeregelungen begrenzt. Im Vordergrund stehen dabei die schutzwürdigen Belange der Allgemeinheit, wozu auch die Wissenschaft und Bildungsarbeit zählen. Sie können sich aber nicht auf eine allgemeine Bestimmung zur freien Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken berufen, sondern müssen sich an ein Geflecht aus komplizierten Einzelbestimmungen halten.

Sichten und vervielfältigen
Die Sichtung von audiovisuellen Quellen unterliegt den jeweiligen Bestimmungen der betreffenden Archive und Sammlungseinrichtungen. Handelt es sich um öffentlich zugängliche Bibliotheken bzw. Mediatheken, Museen und Archive, die keine kommerziellen Zwecke verfolgen, dürfen diese gemeinnützigen Gedächtnisorganisationen in ihren Räumlichkeiten an elektronischen Sichtungsplätzen Zugang zu audiovisuellen Werken gewähren. Nicht zulässig ist aber die Bereitstellung über das Internet oder der Verleih von selbst angefertigten Kopien. Grundsätzlich ist für die Bereitstellung eine Vergütung an die zuständigen Verwertungsgesellschaften zu zahlen.

Wie das Gutachten ausführt, ist in diesem Rahmen ausschließlich eine Nutzung zu Forschungszwecken und privaten Studien zulässig, wenngleich eine Überprüfung der tatsächlichen Nutzungsmotive als schwer umsetzbar und deshalb als unwahrscheinlich bewertet wird. Ein gesetzlicher Anspruch auf Zugänglichkeit audiovisueller Quellen für die wissenschaftliche Nutzung wird dadurch aber nicht begründet. Die Sichtung von audiovisuellen Überlieferungen in den Archiven von Sendeunternehmen beispielsweise wird bisweilen verwehrt, teilweise mit Verweis auf das Medienprivileg zum Schutz von Persönlichkeitsrechten.

Sofern wissenschaftliche Nutzer bereits Zugriff auf audiovisuelle Werke haben, können sie diese in der Regel für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch vervielfältigen.

Zitieren
Mit dem sogenannten Zitatrecht hat der Gesetzgeber eine Ausnahme eingeführt, die es gestattet, Bilder, Filmausschnitte oder andere audiovisuelle Materialien in eigene Werke zu integrieren, ohne dafür um Erlaubnis zu fragen oder eine Vergütung zu zahlen. Das Gutachten macht deutlich, dass das Zitieren an kein bestimmtes Medium (analog / digital) und keine bestimmte Ausdrucksform gebunden ist. So gibt es auch keine festen Grenzen dafür, welchen Umfang (Größe, Spieldauer, Auflösung oder Zeichenzahl) ein Zitat konkret haben darf.

Die Autoren weisen aber darauf hin, wie streng die Bedingungen für das Zitieren sind: Ein Zitat ist nur dann zulässig, wenn es als Beleg für eine bestimmte Aussage in einem neuen Werk dient. Handelt es sich hingegen um eine reine Illustration, kommt die Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung und der Abdruck ist zustimmungs- und lizenzpflichtig. Außerdem darf das Zitat nur den Umfang haben, der auch notwendig ist, um die darauf bezogene Aussage zu untermauern, und es muss zum neu entstehenden Werk in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dann ist es auch zulässig, dass größere Werkteile oder sogar vollständige Werke wie beispielsweise Fotos (zum Beispiel Stills, Screenshots) oder aber ein Film in kompletter Länge übernommen werden. Allerdings sind bei solchen „Großzitaten“ die Anforderungen an die eigenständige kommentierende Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk besonders groß.

Vorführen in der Lehre
In der Lehre werden häufig audiovisuelle Quellen vorgeführt. Das Gutachten weist darauf hin, dass es Wissenschaftlern grundsätzlich nicht erlaubt ist, Filme ohne weiteres öffentlich vorzuführen. Dagegen ist eine Veranschaulichung im Unterricht und für wissenschaftliche Forschungszwecke erlaubt. Entscheidend sei hierbei der öffentliche bzw. nichtöffentliche Charakter einer Lehrveranstaltung: Eine öffentliche Wiedergabe von Filmwerken ist als ausschließliches Recht dem Urheber bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber vorbehalten. Begründet wird dies damit, dass eine Filmvorführung für den Rechteinhaber von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sei und es wiederum für den Vorführenden zumutbar sei, eine Erlaubnis des Rechteinhabers einzuholen und eine entsprechende Vergütung zu entrichten. Allerdings sind Vorführungen eines Films auf DVD, Videokassette etc. von Fernsehausstrahlungen zu unterscheiden (zum Beispiel als privater Mitschnitt oder als Archivkopie). Letztere dürfen ohne die Einwilligung der Rechteinhaber öffentlich wiedergegeben werden, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und eine angemessene Vergütung an die Verwertungsgesellschaft(en) gezahlt wird.

In einem nicht öffentlichen Rahmen dürfen dagegen grundsätzlich immer kleine Teile bzw. Ausschnitte aus Filmen ohne die Zustimmung der Rechteinhaber und ohne eine Vergütung gezeigt werden. Die Rechtsprechung hat bislang keine konkreten Richtwerte bestimmt, wie ein „kleiner Teil“ eines audiovisuellen Werkes zu bestimmen sei. Das Gutachten verweist auf die nicht abgeschlossene juristische Fachdiskussion, bei der beispielsweise eine Sequenz als angemessen langer bzw. kurzer Ausschnitt bewertet wird. Als weiterer Richtwert wird eine Beschränkung auf zwölf Prozent des Werkes, bei Filmen maximal fünf Minuten in Anlehnung an den Vertrag zwischen den Ländern und den Verwertungsgesellschaften für die Nutzung an Schulen vorgeschlagen.

Wann eine Lehrveranstaltung und damit die Wiedergabe öffentlich ist und wann nicht, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Das Gutachten nennt als Orientierung die folgenden Merkmale für eine öffentliche Wiedergabe: erstens wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, zweitens der Kreis dieser Personen nicht bestimmt abgegrenzt ist und drittens die Personen nicht untereinander oder mit dem Veranstalter durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind. Als öffentliche Wiedergabe könnten damit wissenschaftliche Vorträge sowie öffentliche Vorlesungen an Hochschulen gelten. Um nicht öffentliche Wiedergaben dürfte es sich dagegen bei den meisten Seminaren und Projektgruppen an Hochschulen, aber auch bei Schulklassen handeln, da hier erstens der Zugang zur Lehrveranstaltung reglementiert ist und zweitens von einer persönlichen Beziehung der Teilnehmer untereinander sowie zum Lehrenden ausgegangen werden kann. Bei wissenschaftlichen Ausstellungen wiederum ist stets eine Lizenz einzuholen. Begründet wird dieser Ausschluss damit, dass im Rahmen einer Ausstellung ein Personenkreis adressiert wird, dessen Größe und Nutzungsmotive unbekannt sind. Allenfalls kann auch hier unter den oben genannten engen Bedingungen mit dem Zitatrecht operiert werden. Prinzipiell unzulässig ist die öffentliche Vorführung von rechtswidrigen Kopien, wie sie beispielsweise auf Internetportalen zu finden sind. Während das Betrachten eines Videostreams am heimischen Computer nicht als Urheberrechtsverletzung zu werten ist, kommt bei einer öffentlichen Wiedergabe eine Haftung auf Unterlassen und im Einzelfall auch auf Schadensersatz grundsätzlich in Betracht. In der Regel unproblematisch ist dagegen die Vorführung nicht lizenzierter Inhalte in nicht öffentlichen Veranstaltungen als Stream, etwa über YouTube.

Zugänglich machen für Lehre und Forschung
Die Bereitstellung von audiovisuellen Quellen über E-Learning-Plattformen ist grundsätzlich vergütungspflichtig (über die Verwertungsgesellschaften). Dies entfällt nur, wenn die Werke oder Werkteile ausschließlich und zielgerichtet zu Lehrzwecken eingesetzt werden, beispielsweise zur weiteren Vertiefung des Lehrstoffes. Ohne Lizenz dürfen zudem nur kleine Teile von Werken zugänglich gemacht werden, und der Zugriff muss auf Lehrende und einen klar eingrenzbaren Kreis von Lernenden der jeweiligen Veranstaltung limitiert sein.

Auch für Prüfungen dürfen Schulen und Hochschulen audiovisuelle Quellen vervielfältigen und zugänglich machen, da Prüfungsinhalte nicht im Vorwege kommuniziert oder distribuiert werden können. Dies legt bereits nahe, dass der Gesetzgeber hier vornehmlich Studienabschnittsprüfungen wie Klausuren, Zwischenprüfungen oder Examen im Sinn hatte, weniger jedoch Haus- oder Seminararbeiten. Rechtlich unstrittig ist dagegen die Verbreitung von Links zu Online-Angeboten, da es sich hierbei nicht um die geschützten Werke selbst handelt, sondern nur um Verweise darauf. Unproblematisch sind solche Links vor allem dann, wenn sie auf Online-Plattformen wie YouTube oder Archive.org verweisen, die nicht einschlägig für illegale Angebote bekannt sind.

Wird, wie an vielen Hochschulen üblich, eine eigens geschaffene Abteilung wie beispielsweise eine Mediathek mit der Sammlung und Zugänglichmachung von audiovisuellen Quellen beauftragt, ist dies unter verschiedenen Gesichtspunkten rechtlich problematisch. Obwohl es zulässig ist, Dritte mit der Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu betrauen (beispielsweise mit der Aufzeichnung einer Fernsehsendung), ist es den Dritten nicht ohne Weiteres gestattet, diese Kopie anderen Personen als dem auftraggebenden Wissenschaftler selbst zugänglich zu machen. Insofern handeln Mediatheken an Hochschulen, in denen audiovisuelle Quellen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, also die Nutzung nicht verbindlich und differenziert kontrolliert wird, aus Sicht der Gutachter rechtswidrig, wenn sie ohne Zustimmung der Rechteinhaber ihre Bestände digitalisieren, Fernsehsendungen aufzeichnen und Online-Inhalte speichern, um sie einem nicht abgegrenzten Kreis an Personen zugänglich zu machen. Allerdings ist der Verleih von Videos, DVDs etc., die in der Europäischen Union rechtmäßig auf dem Markt erschienen sind, zustimmungsfrei möglich und von der sogenannten Bibliothekstantieme abgedeckt, sofern die Mediathek zur jeweiligen Hochschulbibliothek gehört.

Rechtliches Restrisiko
Das Gutachten offenbart besorgniserregende Grundprobleme des Urheberrechts: Für die Wissenschaften gibt es keine hinreichende Sicherheit, nicht wegen Verstößen gegen das Urheberrecht belangt zu werden. Die Formulierungen der gesetzlichen Schrankenbestimmungen, die der Wissenschaft und Bildungsarbeit eigentlich entgegenkommen sollen, sind schlichtweg zu vage. Selbst mit dem Erwerb einer Lizenz, so die Gutachter, bestehe die Unsicherheit, ob der Lizenzgeber die nötigen Nutzungsrechte auch tatsächlich übertragen könne. Nicht einmal wenn der Urheber selbst Nutzungsrechte einräume, könne sicher davon ausgegangen werden, dass er dazu befugt sei, da audiovisuelle Medien häufig eine lange Rechtekette von Lizenzen und Unterlizenzen hätten. Bei urheberrechtlich geschützten Werken gebe es zudem, anders als beim Erwerb von körperlichen Gegenständen, keinen „gutgläubigen Erwerb“, der den Käufer schützt.

Insofern ist eine aktive Risikoabwägung nötig: Im Zweifelsfall muss glaubhaft gemacht werden können, dass der Umfang eines Zitats angemessen, eine Ausschnittswiedergabe für die Lehre wesentlich oder die Empfehlung eines Links zu einem illegalen Online-Angebot ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit gegeben wurde. Häufig ist die Bestimmung der rechtlichen Zulässigkeit einer wissenschaftlichen Nutzung von audiovisuellen Quellen eine Bemessungsfrage, worin ein Großteil der Unsicherheit von Nutzungsinteressenten in Forschung und Lehre begründet sein dürfte.

Die Gutachter versuchen die wissenschaftliche Nutzerklientel jedoch auch zu beruhigen: Die Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen sei für den wissenschaftlichen Alltag von nur geringer Relevanz. Da sich die Strafandrohung in diesem Rechtsbereich schwerpunktmäßig auf den Kampf gegen die Filmpiraterie konzentriere, also gegen eine profitorientierte, unlizenzierte Verbreitung von audiovisuellen Werken, sei eine staatsanwaltschaftliche Verfolgung unwahrscheinlich. Von größerer Relevanz als die strafrechtliche Dimension sind im Zweifel die zivilrechtlichen Konsequenzen, namentlich die Ansprüche von Rechteinhabern.

Das Gutachten zeigt auch mit Blick auf die rechtliche Situation und den juristischen Diskurs in den USA, dass die Gesetzgebung in Deutschland mit seiner starken Stellung eines – individuell gedachten – Urhebers im internationalen Vergleich deutlich unflexibler ist und dadurch schwerfälliger auf die Veränderungen der technischen Möglichkeiten eingehen kann. Zudem hat sich die Anpassung des Urheberrechts an das digitale Zeitalter auf europäischer Ebene bisher vor allem an den ökonomischen Interessen von Rechteinhabern und -verwertern orientiert. Aus Sicht der Gutachter sind die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts in Deutschland in ihrer „kompliziert anmutenden“ Form nicht mehr adäquat, weshalb es zu einem Auseinanderfallen von Recht und Praxis komme, was erhebliche Auswirkungen auf den Umgang mit medialen Quellenbeständen habe. Diese Situation könnte durch die Einführung einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke aufgelöst werden, in der die komplizierten, in sich wenig konsistenten Einzelregelungen zusammengefasst werden. Darüber hinaus wird es aber auch gemeinsamer Lösungen auf europäischer Ebene bedürfen, um langfristig ein Urheberrecht auf der Höhe der Zeit zu schaffen, das die Verwendung von audiovisuellen Quellen in Wissenschaft und Bildungsarbeit nicht unnötig behindert, sondern vielmehr die geistige Auseinandersetzung mit ihnen nachdrücklich befördert.

Das vollständige Gutachten kann kostenlos auf der Website des VHD abgerufen werden: <http://www.historikerverband.de/verband/stellungnahmen/verwendung-av-quellen.html>
Diskutieren Sie mit: <http://blog.historikerverband.de>

Frank Bösch
Frank Bösch ist seit 2011 Leiter des Zentrums für Zeithistorische Forschung Potsdam und seit 2013 Leiter des Unterausschusses „Audiovisuelle Quellen“ im VHD.

Christoph Classen
Christoph Classen ist seit 2009 Projektleiter der Abteilung „Zeitgeschichte der Medien- und Informationsgesellschaft“ am Zentrum für Zeithistorische Forschung Potsdam.

Leif Kramp
Leif Kramp ist seit 2011 Forschungskoordinator des Zentrums für Medien-, Kommunikations- und Informationsforschung (ZeMKI) der Universität Bremen.

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