Aufarbeitung des Attentats auf die israelische Olympia-Mannschaft vom 5. September 1972 während der Olympischen Spiele in München

Von
HIII5, Bundesministerium des Innern und für Heimat

Öffentliche Förderbekanntmachung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) zum Thema "Aufarbeitung des Anschlags auf die israelische Olympia-Mannschaft vom 5. September 1972 während der Olympischen Spiele in München sowie dessen Vor- und Nachgeschichte" veröffentlicht am 26. Januar 2023.

Auf­ar­bei­tung des At­ten­tats auf die is­rae­li­sche Olym­pia-Mann­schaft vom 5. Sep­tem­ber 1972 wäh­rend der Olym­pi­schen Spie­le in Mün­chen

1. Vorbemerkungen

Zur Aufarbeitung des Anschlags auf die israelische Olympia-Mannschaft vom 5. September 1972 während der Olympischen Spiele in München und seiner Vor- und Nachgeschichte hat die Bundesregierung entschieden, eine Historikerkommission einzusetzen. Diese soll vornehmlich aus deutschen und israelischen Historiker:innen bestehen. Die Kommission soll nach Sichtung aller verfügbaren Quellen eine wissenschaftliche Darstellung und Bewertung der Ereignisse vornehmen und ggf. weiterführende Forschungsbedarfe formulieren. Die Ergebnisse der Kommission sollen der Aufarbeitung der damaligen Ereignisse dienen und einen Beitrag für eine lebhafte Erinnerungskultur auf Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse leisten. Die Kommission soll in ihrer Arbeit durch eine geschichtswissenschaftliche Forschungseinrichtung unterstützt werden. Diese Förderbekanntmachung ruft zur Bewerbung für diese Aufgabe auf.

Zugleich ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat interessiert an Empfehlungen für die Mitglieder der Kommission aus Historiker:innen. Gern können Sie Vorschläge für die zu benennenden Mitglieder einreichen. Die vorgeschlagenen Kandidat:innen sollten ausgewiesene Expertise in den für das Vorhaben relevanten Forschungsbereichen (siehe untenstehende Förderbekanntmachung, v.a. Punkt 4) besitzen und nach Möglichkeit deutsch sprechen bzw. verstehen. Die Kommission arbeitet ehrenamtlich.

Bitte richten Sie Ihre Vorschläge verbunden mit einer kurzen Begründung, warum die vorgeschlagenen Personen aus Ihrer Sicht der Kommission angehören sollten, bis zum 10. März 2023 an HIII1@bmi.bund.de.

2. Ziel der Förderung

Mit dieser Fördermaßnahme beabsichtigt das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), den Anschlag auf die israelische Olympia-Mannschaft vom 5. September 1972 während der Olympischen Spiele in München (das sogenannte „Olympia-Attentat“) und seine Vor- und Nachgeschichte geschichtswissenschaftlich aufarbeiten zu lassen. Bei dem Anschlag am 5. September 1972 stürmten Mitglieder einer palästinensischen Terrorgruppe das Quartier der israelischen Mannschaft im Olympischen Dorf. Sie erschossen zwei Mitglieder der israelischen Olympia-Mannschaft und nahmen neun weitere als Geiseln. Bei der fehlgeschlagenen Befreiungsaktion am Flughafen Fürstenfeldbruck wurden am gleichen Tag alle Geiseln, ein bayerischer Polizist sowie fünf der acht Attentäter getötet. Die drei überlebenden Attentäter wurden anschließend festgenommen, aber wenige Wochen später durch die Entführung der Lufthansa-Maschine "Kiel" freigepresst.

Trotz zahlreicher geschichtswissenschaftlicher Untersuchungen zu dem Thema sind viele Fragen zu den Geschehnissen am 5. September und zu seiner Vor- und Nachgeschichte unbeantwortet. Einige Befunde widersprechen sich, auch Fehlinformationen und Spekulationen sind im Umlauf. Ziel dieser Förderung ist die geschichtswissenschaftliche Aufarbeitung der Geschehnisse unter Hinzuziehung und Untersuchung aller zur Verfügung stehenden Quellen.

3. Gegenstand der Förderung

Zweck der Förderung ist die Durchführung eines Forschungsprojektes, das das Attentat auf die israelische Olympia-Mannschaft vom 5. September 1972 selbst sowie seine Vor- und Nachgeschichte einer wissenschaftlichen Untersuchung auf Grundlage aller verfügbaren Quellen unterzieht und aufbauend darauf eine wissenschaftliche Darstellung und Bewertung vornimmt.

Zur Umsetzung des Forschungsprojekts soll eine Forschungsstelle eingerichtet werden. Die Forschungsstelle hat zwei wesentliche Aufgaben: die operative Durchführung des Forschungsprojekts (u.a. Archivarbeit, Quellenauswertungen, Verfassen von wissenschaftlichen Beiträgen) in enger Abstimmung mit der Kommission und die organisatorische Begleitung der Kommission (u.a. durch die administrative Vorbereitung von Terminen, Reiseorganisation, Veranstaltungsorganisation, Mittelverwaltung, Organisation von Publikationen).

Sie soll geleitet werden von einer Persönlichkeit mit Expertise in der Leitung von größeren wissenschaftlichen Projekten mit vielen Beteiligten. Inhaltlich sollen in dem Forschungsprojekt folgende Bereiche abgedeckt sein:

- die Ereignisse vom 5. September 1972 sowie ihre unmittelbare Vor- und Nachgeschichte
- die Nachgeschichte des Attentats in der Bundesrepublik Deutschland
- der Umgang mit den Opferangehörigen nach dem Attentat sowie die Erinnerungskultur zum Attentat in der Bundesrepublik

Bei der Planung des Forschungsvorhabens wird erwartet, dass der Arbeitsumfang so eingegrenzt wird, dass er in Anbetracht der Forschungsmittel und des Forschungszeitraums von drei Jahren umsetzbar ist. Weitergehende Forschungsfragen, wie beispielsweise die internationale und transnationale Vor- und Nachgeschichte des Attentats, können in den Antrag aufgenommen werden oder sich im Laufe des Projekts durch den Austausch mit der Kommission ergeben.

Bei der Umsetzung des Forschungsprojekts sind außerdem folgende Aspekte zu berücksichtigen:

- die Vorhabenbeschreibung muss einen Vorschlag für die Zusammenarbeit zwischen der Historikerkommission und der Forschungsstelle beinhalten
- die interessierte Öffentlichkeit soll im Projektverlauf über die Arbeit der Kommission und der Forschungsgruppe durch geeignete Formate informiert werden
- Mindestanforderung sind eine Auftakttagung zum wissenschaftlichen Sach- und Forschungsstand, eine Tagung im 2. Jahr des Projekts sowie eine Abschlusstagung
- eine oder die Tagung im 2. Jahr des Projekts soll über die historische Dimension hinaus weitere Aspekte der Thematik behandeln (z.B. juristische, verwaltungstechnische, sozialwissenschaftliche, psychologische Perspektiven)
- die Ergebnisse der Forschung sollen der Öffentlichkeit in einer geeigneten Publikation/geeigneten Publikationen (z.B. Aufsätzen, Sammelband, Monographien) zur Verfügung gestellt werden

4. Zuwendungsempfänger:innen

Antragsberechtigt sind staatliche und nichtstaatliche (Fach-)Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit einschlägigen Erfahrungen vorzugsweise in folgenden Bereichen:

- der zeitgeschichtlichen Aufarbeitung
- im Bereich der Terrorismusgeschichte
- der Geschichte der Bundesrepublik in den 1970er-Jahren
- im Bereich der Behördenforschung

Wünschenswert sind darüber hinaus Erfahrungen zum Forschungsgegenstand selbst, der Zusammenarbeit mit israelischen Wissenschaftler:innen, in der Übersetzungsarbeit zwischen Wissenschaft, Politik und Verwaltung, in der Vermittlung von historischen Inhalten an eine interessierte Öffentlichkeit und in der interdisziplinären Arbeit. Bei den Mitarbeitenden an dem Forschungsprojekt, die Zugang zu behördlichen Akten haben, muss die Bereitschaft bestehen, sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach Paragraph 10 SÜG (Ü3) zu unterziehen. Einrichtungen und Unternehmen, die wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt. Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist sie antragsberechtigt, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann eine Förderung für ihren zusätzlichen vorhabenbedingten Mehraufwand bewilligt werden. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des/der Zuwendungsempfängers/ Zuwendungsempfängerin dient, in Deutschland verlangt.

5. Fördervoraussetzungen/Zuwendungsvoraussetzungen

Ein Eigeninteresse des/der Zuwendungsempfängers/Zuwendungsempfängerin wird vorausgesetzt. Dieses ist durch die Einbringung eines Eigenanteils (Eigenmittel oder Eigenleistung) in Höhe von mindestens 5 Prozent der in Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden finanziellen Aufwendungen deutlich zu machen. Eigenmittel sind die von einem/einer Zuwendungsempfänger:in selbst mit eingebrachten Haushaltsmittel zur Kofinanzierung. Eigenleistung sind Personal- und Sachleistungen, die durch den/die Zuwendungsempfänger:in selbst eingebracht und daher nicht zugekauft werden müssen.

Auswahlkriterien:

Die Auswahl erfolgt nach den im Folgenden genannten Förderkriterien.

a. Wissenschaftliche Qualität
b. Methodisch-empirische Qualität und Machbarkeit
c. Forschungsinfrastruktur und Kooperationspartner
d. Expertise und Vorerfahrungen
e. Ergebnissicherung- und Vermittlung
6. Umfang der Förderung

Für die Förderung des Vorhabens kann grundsätzlich über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren eine nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Projektförderung gewährt werden. Insgesamt stehen für das Vorhaben bis zu 2,85 Mio. EUR (2023: 0,95 Mio., 2024: 0,95 Mio, 2025; 0,95 Mio. zur Verfügung.) Das Projekt soll umgehend nach Bewilligung des Zuwendungsantrags (spätesten zum 1. Mai 2023) starten. Zuwendungsfähig sind der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel, die nicht der Grundausstattung zuzurechnen sind. Aufgabenpakete können auch per Auftrag an Dritte vergeben werden (gemäß ANBest-P, ANBest-P Kosten in der jeweils geltenden Fassung). Ausgaben für Publikationsgebühren, die während der Laufzeit des Vorhabens für die Open Access-Veröffentlichung der Ergebnisse entstehen, können grundsätzlich erstattet werden. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für grundfinanziertes Stammpersonal. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Ausgaben, die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

7. Rechtsgrundlage

Die Gewährung von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung, der Paragraphen 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BMI aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. in besonderen Ausnahmefällen auf Kostenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, ANBest-P Kosten in der jeweils geltenden Fassung). Die Zuwendungen erfolgen unter der Voraussetzung, dass die Vorhaben keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind und dem Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung zugeordnet sind. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen (Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27.06.2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1 ff.) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 02.07.2020 (ABl C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2: https://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52014XC0627%2801%29).

8. Hinweise zu Nutzungsrechten

Es liegt im Interesse des BMI, Ergebnisse des Vorhabens für alle Interessenten nutzbar zu machen. Für die im Rahmen der Förderung erzielten Ergebnisse und Entwicklungen liegen die Urheber- und Nutzungsrechte zwar grundsätzlich beim/bei der Zuwendungsempfänger:in, in Ergänzung hierzu haben jedoch das BMI und seine nachgeordneten Behörden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltliches Nutzungsrecht auf alle Nutzungsarten an den Ergebnissen und Entwicklungen des Vorhabens. Das Nutzungsrecht ist räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der/die Zuwendungsempfänger:in die ihm zustehenden Nutzungsrechte auf Dritte überträgt oder Dritten Nutzungsrechte einräumt. In Verträge mit Kooperationspartner:innen ist daher folgende Passage aufzunehmen: „Dem BMI und seinen nachgeordneten Behörden wird ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltliches Nutzungsrecht auf alle Nutzungsarten an den Ergebnissen und Entwicklungen des Vorhabens eingeräumt. Das Nutzungsrecht ist räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt.“

Barrierefreiheit:

Die EU hat die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen verabschiedet, die am 23. Dezember 2016 in Kraft getreten ist. Sie wurde mit der Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 10. Juli 2018 in nationales Recht umgesetzt (vgl. https://bik-fuer-alle.de/eu-richtliniebarrierefreie-webangebote-oeffentlicher-stellen.html). Die Behörden des Bundes sind daher verpflichtet, ihre (sämtlichen) Inhalte im Internet (und in den sozialen Medien) barrierefrei zu gestalten. Die im Zusammenhang mit diesem Projekt veröffentlichten Dateien (vor allem PDF-Dateien) müssen daher barrierefrei sein.

Open Access-Veröffentlichung:

Wenn der/die Zuwendungsempfänger:in seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist.

9. Verfahren

9.1. Vorhabenbeschreibung und sonstige Unterlagen

Ansprechpartner ist:
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Referat HIII1
Bitte richten Sie eventuelle Fragen per E-Mail an:
E-Mail: HIII1@bmi.bund.de.

9.2. Verfahren

Das Verfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe werden Vorhabenbeschreibungen vorgelegt. In der zweiten Stufe wird der förmliche Förderantrag gestellt. In der ersten Verfahrensstufe ist dem BMI, Referat HIII1, bis spätestens zum 10. März 2023 12:00 Uhr eine Vorhabenbeschreibung in elektronischer Form unter folgender E-Mail: HIII1@bmi.bund.de in deutscher Sprache vorzulegen. Die Vorhabenbeschreibung sollte nicht mehr als zwölf Seiten (DIN-A4-Format, Schrift „Arial“ oder „Times New Roman“ Größe 11, 1,5-zeilig) umfassen und ist gemäß dem „Leitfaden zur Erstellung einer Vorhabenbeschreibung“ zu strukturieren. Der Leitfaden kann unter oben genannter E-Mail-Adresse angefordert werden. Die vorgelegten Vorhabenbeschreibungen werden unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien bewertet (siehe auch 5. Fördervoraussetzungen). Auf der Grundlage der Bewertung wird das für die Förderung geeignete Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessent:innen schriftlich mitgeteilt. Aus der Vorlage der Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser:innen der positiv bewerteten Vorhabenbeschreibung unter Angabe eines Termins schriftlich aufgefordert, einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind im förmlichen Förderantrag zu beachten und umzusetzen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden. Nach abschließender Prüfung des förmlichen Förderantrags entscheidet das BMI auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung des vorgelegten Antrags.

9.3. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Paragraphen 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die Paragraphen 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß Paragraph 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

10.Geltungsdauer

Diese Förderbekanntmachung tritt am Tag der Veröffentlichung unter https://www.bund.de in Kraft und ist bis zum Ablauf des 10. März 2023 gültig.

Kontakt

E-Mail: HIII1@bmi.bund.de

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