Bedürfnis nach eigenständiger Konfliktlösung – Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. 1. Expertenratstagung des LOEWE-Schwerpunkts Außergerichtliche & gerichtliche Konfliktlösung

Bedürfnis nach eigenständiger Konfliktlösung – Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. 1. Expertenratstagung des LOEWE-Schwerpunkts Außergerichtliche & gerichtliche Konfliktlösung

Organisatoren
LOEWE-Schwerpunkt "Außergerichtliche & gerichtliche Konfliktlösung"
Ort
Frankfurt am Main
Land
Deutschland
Vom - Bis
28.11.2012 -
Url der Konferenzwebsite
Von
David Harbecke, Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte

Am 28. November 2012 fand an der Fachhochschule Frankfurt am Main die 1. Expertenratstagung des LOEWE-Schwerpunkts Außergerichtliche & gerichtliche Konfliktlösung statt. Der Expertenrat bietet eine institutionalisierte Kommunikationsplattform für den Austausch der am LOEWE-Schwerpunkt beteiligten Akademiker mit Praktikern der außergerichtlichen und gerichtlichen Konfliktlösung. Dr. Detlev Buchholz, Präsident der Fachhochschule Frankfurt am Main, hob in seiner Begrüßung dann auch den zukunftsweisenden Charakter einer solchen Zusammenarbeit von Forschungseinrichtungen, Universität, Fachhochschule und Praktikern hervor. Im Rahmen der ersten Zusammenkunft wurden Beiträge zum „Bedürfnis nach eigener Konfliktlösung“ präsentiert und diskutiert.

Sämtlichen Beiträgen gemein war die Fokussierung auf Konfliktlösungsmechanismen, die außerhalb der klassischen staatlichen Gerichtsbarkeit stehen. Die im Tagungsthema betonte Eigenständigkeit der vorgestellten Konfliktlösungen mag angesichts der teilweise engen Verknüpfung mit staatlichen Strukturen zu hinterfragen sein. Es kennzeichnet aber wohl gerade den Charakter einer solchen Zusammenkunft von Akademikern und Praktikern, dass weniger Zusammenhänge zwischen einzelnen Konfliktlösungsmechanismen und der staatlichen Gerichtsbarkeit als vielmehr ihre praktische Umsetzung eine Rolle spielten.

Zunächst stellte GESA CURTIUS-STOLLENWERK (Wiesbaden) vom Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa das Schiedsamt vor. Diese Institution, die als Organ der Rechtspflege die Entscheidung bestimmter Bagatellstreitigkeiten durch Laienrichter ermöglicht, ist wohl selbst vielen Juristen unbekannt. Betont offen stellte Frau Curtius-Stollenwerk die Frage, warum das Schiedsamt trotz des allgemeinen Aufstiegs außergerichtlicher Konfliktlösungsmechanismen kontinuierlich an Bedeutung verloren hat. Die Schiedsämter bieten eine – auch im Vergleich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit – ortsnahe, zeitige, kostengünstige, und ob der Vollstreckbarkeit ihrer Vergleiche ähnlich effektive, Möglichkeit der Streitbeilegung. Sie vereinigen somit zahlreiche Vorteile, die in der akademischen und praktischen Diskussion zugunsten einer eigenständigen Konfliktlösung genannt werden. Als mögliche Gründe traten dann in der Diskussion die mangelnde Kenntnis des Instruments sowie dessen fehlende Attraktivität für die Anwaltschaft zutage. Darüber hinaus wurden Zweifel an der Konfliktlösungskompetenz der Laienrichter angebracht. Aus akademischer Perspektive wurde von Professor Dr. Thomas Duve und PD Dr. Peter Collin darauf hingewiesen, dass sich erfolgreiche eigenständige Konfliktlösungsmechanismen insbesondere in spezifischen Themenstrukturen und Subsystemen ausgebildet haben. Die ausdrücklich intendierte einvernehmliche Konfliktlösung unter Einbeziehung des „gesunden Menschenverstands“ mag zudem gerade in Bagatellstreitigkeiten, in denen es häufig „ums Prinzip“ geht, den Bedürfnissen der Parteien nach Rechtskommunikation und staatlich-autoritativer Entscheidung entgegenstehen.

Sodann folgte ein Kurzvortrag des Mediators WILFRIED KERNTKE (Offenbach) über den Parteienbegriff in der Konfliktlösung. Dieser Begriff habe eine gemeinsame Tradition bei Juristen und Mediatoren, erweise sich aber für eine Vielzahl der zu bewältigen Konflikte als problematisch. Die Bezeichnung als Partei erzeuge ein konfrontatives, zumeist zweiseitiges Vorverständnis. Tatsächlich seien aber moderne Konflikte vielfach durch eine Vielzahl von Protagonisten, Stakeholdern und Zaungästen gekennzeichnet, deren jeweilige Rolle im zu lösenden Konflikt zudem dynamisch sei. Ein auf endgültige Streitbeilegung angelegtes Verfahren müsse diese Rollen anerkennen und integrieren. Die Anregung Dr. Kerntkes fand in der anschließenden Diskussion große Zustimmung. Die direkte Übertragbarkeit auf das gerichtliche Verfahren wurde jedoch weitgehend verneint. Dabei wurden auch die verschiedenen Funktionen von Mediation und gerichtlicher Streitbeilegung und das Verhältnis von Rechtsfrieden und sozialem Frieden kurz beleuchtet.

Einen in die staatliche Gerichtsbarkeit integrierten Konfliktlösungsmechanismus präsentierte der Präsident des Verwaltungsgerichts ROLAND FRITZ (Frankfurt am Main) in Form der gütlichen Einigung. Professor Fritz wies zunächst auf die große Bedeutung des Prozessvergleichs hin. Dieser erfülle für die Gerichte eine wichtige Entlastungsfunktion und sei zudem ob seiner Vergütung auch bei der Anwaltschaft beliebt. Gekennzeichnet sei er allerdings durch einen bloßen Kompromiss zwischen den konfligierenden Maximalpositionen der Parteien. Demgegenüber setze die an vielen Gerichten bereits etablierte gerichtliche Mediation frühzeitig an und erlaube eine umfassendere Problembewältigung. Die gerichtliche Mediation wird von einem entsprechend geschulten Richter, der nicht in der Sache entscheidungsbefugt ist, durchgeführt. Sie erlaubt somit zum einen eine vertrauliche Behandlung, zum anderen eine Lösung des Konflikts über den Streitgegenstand hinaus. Einen großen Teil seines Vortrags widmete Professor Fritz dann dem Güterichter (§ 278 Abs. 5 ZPO), der ab 1. August 2013 die Mediation ablösen und ein umfassenderes Institut zur gerichtlichen Konfliktbewältigung darstellen soll. Bei Einwilligung der Parteien könne es demnach zu einer Güteverhandlung, die ebenfalls nicht vor dem gesetzlichen Richter stattfindet, kommen. Im Gegensatz zur Mediation sei das anzuwendende Verfahren erst noch vom Richter und den Parteien festzulegen. Dies erlaube größere Flexibilität, berge aber auch die Gefahr von Unsicherheiten in sich. Professor Fritz betonte deshalb mehrfach die Notwendigkeit von Methodenklarheit bei Bestehen einer potentiellen Methodenvielfalt. Darüber hinaus zeigte er sich hinsichtlich der praktischen Umsetzung kritisch. Die erfolgreiche Implementierung des Güterichters verlange Schulungen für die Richterschaft insgesamt sowie für die neu zu bestimmenden Güterichter im Besonderen. In der anschließenden Diskussion kam insbesondere die Frage der Verwertbarkeit der Mediationserfahrungen für das neue Güterichterverfahren zur Sprache. Tatsächlich sah auch Professor Fritz die Gefahr, dass entweder einseitig die Mediationsmethode fortgesetzt werde oder sich diese unbestimmt mit den richterlichen Prozessmethoden mische.

Anschließend stellte BIRGIT GANTZ-RATHMANN (Berlin), die Ombudsfrau der Deutschen Bahn AG, den von ihr verantworteten betriebsinternen Konfliktlösungsmechanismus der Deutschen Bahn vor. Sie schilderte dabei eindrücklich die Entwicklung der letzten Jahre. Zunächst habe die Befürchtung bestanden, dass ein eigenständiger Konfliktlösungsmechanismus mit den gewachsenen Strukturen und Hierarchien in Konflikt geraten könne. Die Ombudsmann-Funktion sei deshalb auch auf bestimmte in der Tarifvereinbarung festgelegte Bereiche beschränkt gewesen. Aufgrund positiver Erfahrungen sei es aber auch aus anderen Bereichen zu Anfragen gekommen, so dass im Einverständnis mit dem Vorstand nach und nach ein umfassender interner Konfliktlösungsmechanismus installiert werden konnte. Inzwischen besteht bei der Bahn ein großer Pool als Mediatoren geschulter Mitarbeiter, der orts- und themennah zur Lösung zahlreicher interner Konflikte eingesetzt werden kann. Frau Gantz-Rathmann ging auch auf aus der Integration in die Unternehmensstruktur folgende Probleme ein. So sei das Unternehmensinteresse häufig schwerlich aus dem Konflikt herauszuhalten. Zwar erfolge die Einleitung eines Mediationsverfahrens stets nur auf freiwilliger Basis, dennoch ließe sich ein gewisser sozialer Druck nicht verleugnen. Entscheidend sei jedoch, dass innerhalb des jeweiligen Verfahrens absolute Vertraulichkeit gewährleistet sei. Frau Gantz-Rathmann berichtete zudem vom großen Interesse anderer Unternehmen, welches letztlich zur Gründung eines Roundtables der deutschen Wirtschaft geführt habe. Als entscheidende Vorteile der unternehmensinternen Konfliktbeilegung nannte sie abschließend noch einmal Ortsnähe, Schnelligkeit, Rollenfreiheit und die Möglichkeit der Integration zahlreicher Hintergrundkonflikte. Professor Dr. Guido Pfeifer wies anschließend noch einmal deutlich auf das Unternehmensinteresse an einer schnellen, kostengünstigen und diskreten Konfliktlösung hin und stellte die Frage, ob dieses mit den Interessen der Parteien zu vereinbaren sei. Frau Gantz-Rathmann erkannte die Problematik an und verdeutlichte zudem, dass es auch ihre Aufgabe sei, für die unternehmensinterne Mediation ungeeignete Konflikte zu identifizieren und externe Mediatoren oder die ordentliche Gerichtsbarkeit zu empfehlen. Zudem wurde nach der akademischen Begleitung des Projekts durch die Universität Viadrina Frankfurt an der Oder gefragt. Frau Gantz-Rathmann machte deutlich, dass sie diese grundsätzlich unterstütze, durch eine vollständige akademische Systematisierung aber die besondere Flexibilität der innerbetrieblichen Konfliktlösung in Gefahr sehe.

Der Nachmittag bot dann Raum für die Diskussion einiger Beispiele besonderer Konfliktlösungsmechanismen aus rechtshistorischer und rechtsvergleichender Perspektive.

Der erste Teil wurde von einem kurzen Vortrag von ANETTE BAUMANN (Wetzlar) über die Rolle des Reichskammergerichts eingeleitet. Dieses habe bereits in der frühneuzeitlichen ständischen Gesellschaft die Möglichkeit geschaffen, auf gleicher Augenhöhe zu verhandeln. Die Bedeutung des Gerichts für eigenständige Konfliktlösung illustrierte Professor Baumann anhand der sogenannten Untertanenprozesse, also der Prozesse mittelbarer Reichsuntertanen gegen ihre reichsunmittelbare Obrigkeit. Sie zeigte dabei auf, dass solchen Konflikten nicht allein durch den Gang zum Gericht, sondern alternativ oder kumulativ auch durch Bitten, Verhandlungsversuche oder Gewalt begegnet wurde. Dabei stellte sie als vorläufiges Forschungsergebnis die These auf, dass sich gerichtliche und außergerichtliche Verfahren gegenseitig bedingten.

JOACHIM RÜCKERT (Frankfurt am Main) wagte sodann einen grundsätzlichen Überblick über die Erkenntnischancen, die die Rechtsgeschichte der Forschung zu eigenständiger Konfliktlösung bieten könnte. Dabei stellte er die große Frage, ob überhaupt aus der Geschichte gelernt werden könne, voran. Er bestand insofern darauf, diese Frage auf einzelne Institutionen zu begrenzen und umfassende Erklärungsmodelle zurückzuweisen. Die Geschichte könne aber bei umfassendem Quellenverständnis nützliche empirische Daten liefern. Professor Rückert empfahl folglich nicht Kausalitäten, sondern einzelne Funktionalitäten in den Blick zu nehmen. Anhand des Beispiels der Lex Salica illustrierte er die lange Tradition des Nebeneinanders von institutionalisierten Verfahren (hier die Aussöhnung im germanischen Thing) und privater Konfliktlösung (zumeist in Form von Blutrache). Dabei identifizierte er gewisse Kriterien, die die öffentliche Aussöhnung begünstigten und auch heute die Wahl staatlicher Konfliktlösungsmechanismen begründen könnten: Schwere der Rechtsverletzung, Parität der Streitenden, Bestehen einer normativen Vorgabe, Erwartungssicherheit hinsichtlich dieser, vorgegebene Rechtsfolgen, Verpflichtung zur Befolgung der Entscheidung, Garantie des Vollzugs. Zusammenfassend beschrieb er die Kriterien als ein Zusammenspiel von Erwartungssicherheit und Autonomie. In der anschließenden Diskussion zeigte sich Professor Rückert offen für eine Überprüfung seiner Kriterien. Die Falsifizierbarkeit stelle einen großen Vorteil der Geschichtswissenschaft, insbesondere auch gegenüber rein rechtsphilosophischen oder rechtssoziologischen Betrachtungen, dar. Fragen wurden hinsichtlich des Kriteriums der Schwere der Rechtsverletzung, beziehungsweise der Erheblichkeit laut. Insofern wurde vorgetragen, dass die Gegenstände juristischer Konflikte heutzutage weitgehend unbegrenzt seien. Professor Rückert stimmte dieser Einschätzung zu, zweifelte aber die Eignung gerichtlicher Konfliktlösung, etwa für Regulierungs- und Abwägungsfragen, an. Als möglichen Ausweg beschrieb er die Entwicklung einer gesellschaftlichen Mediationskultur.

Die rechtsvergleichende Diskussionsrunde eröffnete IWO AMELUNG (Frankfurt am Main) mit einem Vortrag über Konfliktvermeidung und Konfliktlösung in China. Zunächst wies er darauf hin, dass die chinesische Geschichte entgegen häufiger Annahmen durchaus auf eine lebendige Rechtskultur, die auch einfache Leute integrierte, verweisen kann. Auch deren Ziel sei aber stets eine weitestmögliche Reduktion der Konfliktfälle gewesen. Das kommunistische China sei hingegen zunächst vom sowjetischen Rechtssystem geprägt gewesen, bevor sich seit den 1970er Jahren die rasche Expansion eines eigenständigen Rechtssystems vollzogen habe. Diese Entwicklung sei aber seit einigen Jahren zum Erliegen gekommen. Den Grund dafür sieht Professor Amelung in einer Zunahme der Mediation, die sich ideal in die politische Vorgabe der „harmonischen Gesellschaft“ einpasse. Besonders gefördert werde seit einigen Jahren die „Ma Xiwu“-Mediation, die sich am Vorbild eines frühen kommunistischen Richters aus den 1940er Jahren orientiere. Ma Xiwu etablierte eine Konfliktlösung, die vor Ort unter Einbeziehung der Nachbarn stattfand und sich auf den „gesunden Menschenverstand“ sowie Sitten und Gebräuche stützte. Tatsächlich sieht Professor Amelung aber sowohl bei Ma Xiwu als auch bei der heutigen Mediation eine starke Ausrichtung an politisch opportunen Sitten und Gebräuchen. Die weit verbreitete Abneigung gegen Gerichte, die historisch insbesondere mit einem Zwangs-Strafrecht identifiziert würden, werde somit politisch instrumentalisiert. Durch die Umgehung des staatlichen Justizsystems werde die Entwicklung rechtsstaatlicher Strukturen weiter verzögert.

JOACHIM ZEKOLL (Frankfurt am Main) ging sodann im abschließenden Vortrag des Tages auf den Zusammenhang von Alternative Dispute Resolution (ADR) und der rule of law in den USA ein. Er betonte zunächst, dass das gerichtliche Verfahren von einer kostenintensiven Beweisführung und einer häufig anteiligen Anwaltsvergütung geprägt sei. Dies führe gerade bei geringeren Streitwerten zur Unwirtschaftlichkeit der Prozessführung und einem daraus folgenden Rechtsschutzdefizit, welches sich auch in der rückläufigen Anzahl ordentlicher Gerichtsverfahren ausdrücke. Als Antwort darauf sei es in vielen Bereichen zur Etablierung von ADR-Strukturen gekommen. Insofern diese nun aber das staatliche Gerichtssystem in manchen Bereichen vollständig abzulösen drohten, könnten unter demokratischen und rechtsstaatlichen Gesichtspunkten Probleme entstehen. Das klassische case law repräsentiere auch ein umfassendes Wertessystem mit der Funktion des Interessenausgleichs. ADR sei hingegen vielfach durch Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit gekennzeichnet. Aus dieser Situationsbeschreibung würden vielfach eine mangelnde Legitimation der ADR und die Verkümmerung des staatlichen case law gefolgert. Die entsprechende Diskussion sieht Professor Zekoll grundsätzlich auch auf Deutschland übertragbar. Jedenfalls stelle sich die Frage der Legitimation entscheidungsmächtiger außerstaatlicher Institutionen.

Mit Bezug auf die rechtsvergleichenden Vorträge wurde in der anschließenden Diskussion insbesondere die Bedeutung des Zugangs zur staatlichen Justiz betont. Dessen Einschränkung scheine die Entstehung alternativer Institutionen in den USA und in China maßgeblich befördert zu haben. Dazu gesellten sich aber, wie insbesondere am Beispiel der „Ma-Xiwu“-Mediation deutlich werde, häufig bestimmte Narrative oder gar Ideologien.

Letztlich wiesen insbesondere Frau Gantz-Rathmann und Professor Dr. Albrecht Cordes zusammenfassend noch einmal darauf hin, dass die verschiedenen Beiträge die große Bedeutung des Zustands der staatlichen Konfliktlösungsinstitutionen für alternative Konfliktlösung aufgezeigt hätten.

Tatsächlich bilden diese zwangsläufig den Hintergrund aller Überlegungen zu außergerichtlicher Konfliktlösung. Sie sind deshalb stets mit in den Blick zu nehmen, wenn Theorien oder Tendenzen außergerichtlicher Konfliktlösung aufgezeigt werden sollen. In den Präsentationen zu alternativen Streitschlichtungsmodellen stellte sich das staatliche Recht zumeist als notwendige Alternative oder Drohung heraus. Selbst erfolgreiche Modelle außergerichtlicher Konfliktlösung sind deshalb weniger als Ersatz sondern vielmehr als Ergänzung der staatlichen Gerichtsbarkeit zu verstehen. Vor diesem Hintergrund erscheint auch ein verstärkter Erfahrungsaustausch zwischen Beteiligten der außergerichtlichen und gerichtlichen Konfliktlösung sinnvoll. Die lebhaften Diskussionen unter reger Beteiligung unterstrichen die Sinnhaftigkeit dieses Austausches im Rahmen des LOEWE-Schwerpunkts Außergerichtliche & gerichtliche Konfliktlösung, unter Einbeziehung von Akademikern, eindrucksvoll. Den weiteren Tagungen des Expertenrates kann entsprechend positiv entgegengeblickt werden.

Konferenzübersicht

Bedürfnis nach eigenständiger Konfliktlösung am Beispiel des Schiedsamtes

Gesa Curtius-Stollenwerk, LL.M., Richterin am Landgericht, Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa (Wiesbaden)

Stakeholder-Einbezug und Parteienbegriff
Wilfried Kerntke, Mediator, Inmedio Frankfurt GmbH - Institut für Mediation, Beratung und Entwicklung (Offenbach am Main)

Bedürfnis nach eigenständiger Konfliktlösung am Beispiel der gütlichen Einigung von gerichtlichen Verfahren (Referat mit anschliessender Diskussion)
Roland Fritz, Präsident des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Frankfurt am Main)

Bedürfnis nach eigenständiger Konfliktlösung am Beispiel des Inhouse-Bereichs
Birgit Gantz-Rathmann, Ombudsfrau, Deutsche Bahn AG (Berlin)

Diskussionsrunde mit Impulsreferaten aus dem Loewe-Schwerpunkt - Bedürfnis nach eigenständiger Konfliktlösung aus polychroner Sicht
Moderation: Thomas Duve (Sprecher des LOEWE-Schwerpunkts „Außergerichtliche und gerichtliche Konfliktlösung“)

Impulsgeber:
Anette Baumann (Teilprojektleiterin des LOEWE-Schwerpunkts „Außergerichtliche und gerichtliche Konfliktlösung“)

Joachim Rückert (Teilprojektleiter des LOEWE-Schwerpunkts „Außergerichtliche und gerichtliche Konfliktlösung“)

Diskussionsrunde mit Impulsreferaten aus dem Loewe-Schwerpunkt - Bedürfnis nach eigenständiger Konfliktlösung aus kulturvergleichender Sicht
Moderation: Moritz Bälz, LL.M. (Leitungsgremiumsmitglied des LOEWE-Schwerpunkts „Außergerichtliche und gerichtliche Konfliktlösung“)

Impulsgeber:
Iwo Amelung (Teilprojektleiter des LOEWE-Schwerpunkts „Außergerichtliche und gerichtliche Konfliktlösung“)

Joachim Zekoll, LL.M. (Teilprojektleiter des LOEWE-Schwerpunkts „Außergerichtliche und gerichtliche Konfliktlösung“)


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