Was das Reich zusammenhielt – Das Verhältnis von Reichs- und Territorialgerichtsbarkeit im Heiligen Römischen Reich. 13. Nachwuchstagung des Netzwerks Reichsgerichtsbarkeit

Was das Reich zusammenhielt – Das Verhältnis von Reichs- und Territorialgerichtsbarkeit im Heiligen Römischen Reich. 13. Nachwuchstagung des Netzwerks Reichsgerichtsbarkeit

Organisatoren
Netzwerk Reichsgerichtsbarkeit
Ort
Wien
Land
Austria
Vom - Bis
02.10.2014 - 03.10.2014
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Von
Clemens von der Heide, Historisches Seminar, Westfälische Wilhelms-Universität Münster

Mit dem Tagungsthema „Was das Reich zusammenhielt“ stellte das Netzwerk Reichsgerichtsbarkeit am 2. und 3. Oktober 2014 während seiner 13. Nachwuchstagung in Wien einen ganz zentralen Aspekt der Frühneuzeitforschung in den Mittelpunkt. Zusätzlich bezog es mit der Wahl des Haus-, Hof- und Staatsarchivs als Tagungsort auch den zentralen Quellenbestand – die dort verwahrten Akten der „Reichsarchive“– mit ein. Eine Magazinführung von Ulrich Rasche und Tobias Schenk vom Erschließungsprojekt Reichshofratsakten (Göttingen) führte deren Umfang und Forschungspotential eindrücklich vor Augen.

Naheliegender Weise verortet der Untertitel der Veranstaltung „Das Verhältnis von Reichs- und Territorialgerichtsbarkeit im Heiligen Römischen Reich“ die Kohäsionsfaktoren dann auch im Feld der Kernkompetenzen des Netzwerks – im Kontext von Recht und Gerichtsbarkeit. Die Auswahl der Tagungsprämisse begründete das Vorstandsmitglied Ellen Franke in ihrer Begrüßung folgendermaßen: Es habe viele „Klammern“ gegeben, die das Alte Reich zusammenhielten, aber das Recht und die Reichsgerichtsbarkeit seien die zentralen Kräfte gewesen, welche den Halt der anderen „Klammern“ erst ermöglicht hätten. Dabei verwies sie nicht nur auf die zentrale Rolle von Recht und Gerichtsbarkeit bei der Herrschaftsausübung, und somit bei der Verdichtung der territorialen Strukturen, sondern auch auf die wichtige friedenssichernde Funktion des Rechts, welche die Forschung in der jüngeren Vergangenheit bereits herausgestrichen hat.

Diese Aspekte illuminierte auch der Vortrag von CHRISTIAN HILLEN (Bonn) über den Konflikt zwischen den Grafen von Sayn und der Abtei Marienstatt (Westerwald) über den Umfang der gräflichen Herrschafts- und Vogteirechte. Obwohl sich dieser Streit über mehrere Jahrhunderte erstreckte, ohne eine endgültige Entscheidung zu erfahren, sei er bis auf einen kleineren Zwischenfall stets gewaltfrei geblieben. Diese Entwicklung sei wohl nicht zuletzt dem Reichskammergericht zu verdanken, welches durch die Kanalisierung der Auseinandersetzung in rechtlichen Bahnen eine Eskalation des Konfliktes verhinderte und somit eine Gefahr für den Zusammenhalt des Reiches abwandte.

Selbst in Krisenzeiten schien der Grundkonsens über den reichsrechtlichen Bezugsrahmen mit seinen Normen und Verfahrensweisen nicht vollständig aus dem Blick zu geraten, wie FABIAN SCHULZE (Augsburg) mit seinem Vortrag aufzeigte. Die von ihm untersuchten Kontributionsforderungen im Dreißigjährigen Krieg hätten gezeigt, dass die Kriegsparteien ihre Steuern und Abgaben zwar zunehmend durch militärische Exekution eintrieben, aber silent leges inter arma hätte dies keineswegs bedeutet. Nachdem die Reichstage aufgrund der Kriegswirren als Möglichkeit zur Steuererhebung ausgefallen seien, hätte sich der Kaiser auf Ebene der Reichskreise bemüht, gültige Beschlüsse über Steuerzahlungen zu erwirken. Selbst die schwedische Seite hätte in ihrer Einflusssphäre die Kreistage zusammentreten lassen, um reguläre Kreisschlüsse in ihrem Sinne zu erwirken.

Die Relevanz des Reichsrechts für Minderheiten verdeutlichte der Beitrag von AVRAHAM SILUK (Marburg) gewissermaßen ex negativo. Die Reichspolizeiordnung von 1530 hätte die Kompetenzen, über die rechtliche Ausgestaltung der Existenzbedingungen von Juden zu entscheiden, von der Reichs- auf die Territorialebene verlagert. Dies hätte auch für die religiöse Minderheit erhebliche Probleme mit sich gebracht, da die dadurch eintretende Fragmentierung der Rechtspositionen eine viel dichtere Organisation der Juden im Reich erforderlich gemacht habe. Ihre bis dahin gepflegten, guten Kontakte zum Kaiser hätten so plötzlich an Wert verloren, da deren Belange nun der direkten Einflusssphäre des obersten Richters im Reich entzogen waren.

Als zweite wichtige Kohäsionskraft schälte sich auf der Tagung das „gemeine“ Recht heraus, weil es sich im Wechselspiel zwischen Reich und Territorien immer mehr vereinheitlichte und dadurch neue Gemeinsamkeiten schuf. Für den Zusammenhalt des in fast jeder Hinsicht uneinheitlichen – oder positiv ausgedrückt: vielfältigen – Reiches scheint die Herausbildung einer, zumindest in Ansätzen, vereinheitlichten Rechtsordnung von nicht zu unterschätzender Bedeutung gewesen zu sein. Wie dieser Prozess funktionierte, erläuterte STEFAN ANDREAS STODOLKOWITZ (Lüneburg) anhand der Weiterentwicklung von Verfahrensweisen im Zivilprozess an den Reichs- und Territorialgerichten. Wie er in seinem Vortrag unter Bezugnahme auf verschiedene juristische Dissertationen aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts veranschaulichte, seien die sich neu entwickelnden Verfahrensweisen – die Ordinationen des Reichskammergerichts und die Reskripte des Reichshofrats – von den Territorialgerichten rezipiert und für ihre Verfahrensordnungen gegebenenfalls auch adaptiert worden. Dabei betonte er, dass anscheinend auch die Reichsgerichte für die Entwicklung der Verfahrensweisen auf territorialer Ebene nicht blind gewesen seien, sodass die langsame Vereinheitlichung der Verfahrensweisen also im Wechselspiel zwischen Reichs- und Territorialebene erfolgt sei.

Dass diese inkludierende Funktion des Reichsrechts selbst vor den schwedischen Reichsterritorien nicht Halt machte, skizzierte NILS JÖRN (Wismar), der sich in seiner Argumentation auf den Bibliothekskatalog der Bibliothek des Wismarer Tribunals stützte. Dieses ca. 10.000 Werke verzeichnende Schriftstück listet unter den Beständen und Neuanschaffungen der Bibliothek neben den Reichsabschieden auch verschiedene Titel bedeutender Reichspublizisten und Rechtskommentare aus allen Regionen des Reiches (und darüber hinaus) auf. Dies zeige, dass für Juristen des Wismarer Tribunals nicht nur das schwedische Recht von Bedeutung war, sondern man auch die Rechtsentwicklung im übrigen Reich genau registriert und in die eigene Entscheidungsfindung mit einbezogen hätte.

Im Abendvortrag „Das Völkerrecht: Sprengsatz oder Klammer für das Heilige Römische Reich“ integrierte STEPHAN WENDEHORST (Gießen/Wien) eine weitere wichtige Rechtskategorie in die Überlegungen zur verbindenden Funktion des Rechts. Seinen Ausführungen nach berücksichtigte das zeitgenössische Völkerrecht sowohl das zwischen den Völkern (ius gentium inter se) als auch das bei den einzelnen Völkern herrschende Recht (ius gentium intra se). Letzteres habe es somit ermöglicht, auch die für das Alte Reich so typischen halb- oder teilsouveränen Herrschaftsformen in den Völkerrechtsbegriff zu integrieren.

Als eines der wesentlichen rechtlichen Bindeglieder zwischen der Reichs- und Territorialgerichtsbarkeit erschienen auf der Tagung die Appellationen. Diese prinzipielle Möglichkeit eines Klägers, gegen das Urteil eines Gerichts an höherer Stelle zu appellieren, schuf auch eine wichtige Verbindung zwischen dem Kaiser und reichsmittelbaren Elementen, weil sie die horizontalen Organisationsformen des Reiches gleichsam vertikal durchbrach.

Ein Beispiel für solch eine Verbindung zwischen der Reichsritterschaft und dem Kaiser illustrierte ANDREAS FLURSCHÜTZ DA CRUZ (Würzburg) mit der Präsentation seiner mittlerweile publizierten Dissertation. Der von ihm portraitierte Rechtsstreit zwischen zwei mainfränkischen Reichsrittergeschlechtern über ein Lehen, sei über eine Appellation gegen das Urteil des Bamberger Lehnshofs vor den Reichshofrat gelangt. Dieser hätte das Urteil kassiert, was der Bamberger Fürstbischof, seit 1693 Reichserzkanzler und Kurfürst von Mainz Lothar Franz von Schönborn und damit mächtiger Reichsstand, jedoch nicht akzeptierte habe. Dadurch, dass letzterer die Sache schließlich sogar in Rekurs vor den Reichstag gebracht hatte, habe er einen direkten Angriff auf die kaiserliche Gerichtsbarkeit und Autorität unternommen. Die Appellation schuf im vorliegenden Fall also tatsächlich eine „Klammer“, da das Reichsrittergeschlecht fortan in einem „Symbioseverhältnis“ mit dem Kaiser agiert habe, da beide ein gemeinsames Ziel verfolgten: Den Souveränitätsausbau des reichsständischen Gegenspielers zu begrenzen.

In einer Epoche, in der die Gerichtsgewalt als „Inbegriff der Herrschaftsrechte“1 galt, stellte die Appellationspraxis für die Landesherren also ein ernstzunehmendes Problem dar. Dies thematisierte auch ELLEN FRANKE (Berlin). Sie konkretisierte die Problematik anhand der ostfriesischen Appellationen vor dem Reichshofrat zwischen 1648 und 1740. Aus der hohen Anzahl landständischer Appellationen in Ostfriesland folgerte sie, dass die innerterritorialen Verfassungs- und politischen Gegebenheiten für das Appellationsverhalten einer Region wohl ausschlaggebender gewesen wären als die Entfernung zum Kaiserhof. In ihren Fällen seien der Kaiser und sein Reichshofrat als „Konfliktmanager“ in Erscheinung getreten, die durch ihre vermittelnde Gerichtspraxis den Zusammenhalt des Reiches beförderten.

Diese konfliktverwaltende bzw. konfliktregulierende Vorgehensweise beobachtete auch HENDRIK BAUMBACH (Marburg) in der Zeit Friedrichs III. Er untersuchte die an den Kaiserhof gelangenden Appellationen, welche oftmals auf dem Wege eines Kommissionsmandats an (territoriale) Herrschaftsträger zurückgegeben worden seien. Diese Dezentralisierung bei der Entscheidungsfindung sei auch für den Reichszusammenhalt von Bedeutung gewesen, da sie mehr Akteure in das Rechtssystem eingebunden hätte. Allerdings wohl nicht alle gleichermaßen: Der Vortragende identifizierte bei der Auswertung seiner Fälle durchaus interessante Umverteilungstendenzen, da beispielsweise geistliche Herrschaftsträger deutlich mehr Kommissionsmandate erhielten, als es Appellationen aus ihren Territorien gab. Über die Gründe für die Bevorzugung der geistlichen Stände konnte der Vortragende ohne weitere Untersuchung allerdings nur spekulieren (Ruf als besonders unparteiisch, eher Teil der kaiserlichen Klientel).

Einer Euphorie über den Beitrag der Appellationen zum Reichszusammenhalt sind selbstverständlich auch Grenzen gesetzt. Eben weil dieses Instrument für die landesherrliche Autorität nicht unproblematisch war, bemühten sich gerade die mächtigen Reichsstände darum, vom Kaiser Appellationsprivilegien verliehen zu bekommen, welche ihren Untertanen den Zugang zu den Revisionsinstanzen verwehrten. Dass ein solches Privilegium de non appellando dennoch nicht zwangsläufig den Weg an die Reichsgerichte verstellte, verdeutlichte der Vortrag von ROBERT RIEMER (Greifswald). Er zeigte am Beispiel der Reichsstadt Hamburg auf, dass das Reichskammergericht immer noch bei Appellationen aktiv geworden sei, die durch das von der Stadt 1553 erlangte limitierte Appellationsprivileg eindeutig ausgeschlossen waren. Dies hätte zu einer regen Interaktion zwischen der Reichs- und Territorialebene geführt, da die Stadt wiederholt gegen das Verhalten des Reichskammergerichts – am Reichskammergericht – geklagt hätte. In diesem Fall habe das Appellationsprivileg entgegen seiner eigentlichen Intention, die Stadt eher an das Rechtsystem im Reich gebunden, als es davon zu befreien.

Dass Appellationen als institutioneller Weg jedoch nicht die einzige mögliche Verbindung zwischen Reichsmittelbaren und dem Kaiser darstellten, verdeutlichte ULRICH HAUSMANN (Eichstätt) anhand verschiedener Untertanensupplikationen unter Kaiser Rudolf II. (1576-1612). Zwar hätten auch in den von ihm untersuchten Fällen die Reichsmittelbaren den Kaiser angerufen, aber eben nicht über den Verfahrensweg der Appellation. Vielmehr hätten sie sich mit ihren Supplikationen bittend an den Kaiser gewandt, in der Hoffnung auf seine Hilfe – immerhin derivierten die Jurisdictiones und Gerichtsgewalt ihrer Landesherren vom Kaiser als oberster Richter.

Doch nicht nur die Appellationen und Supplikationen, sondern auch die persönlichen Netzwerke bzw. die Beziehungen zwischen Patron und Klient bei den mit dem Recht befassten Personen, wurden auf der Tagung als wichtige vertikale Verbindungen zwischen der Reichs- und Territorialgerichtsbarkeit identifiziert. Schlussendlich war es nur ein kleiner, elitärer Kreis von Juristen, der das Reichsrecht fortentwickelte und ausgestaltete, sodass ihnen eine durchaus bedeutende Rolle für den Zusammenhalt des Reiches attestiert werden kann.

Einen Beleg dafür lieferte SVEN SOLTERBECK (Münster), der am Beispiel eines Konkursverfahrens gegen Niederadlige am Reichskammergericht die engen sozialen Beziehungen unter den beteiligten Akteuren aufzeigte, die teilweise auch erst während des Prozesses geknüpft wurden. Es schien im Reich eine gewisse Normenkonkurrenz geherrscht zu haben, da es zwar einerseits durchaus das Leitbild eines unbestechlichen Gerichts gab, aber andererseits das informelle Befördern des Prozesses durch persönliche Kontakte sowie das Darbringen von Gaben und Gratifikationen gängige Praxis gewesen sei. Im Kontext seiner Untersuchung erschien dem Vortragenden die richterliche Tätigkeit gar als eine Gabe im Sinne der ‚Gabentauschtheorie‘ nach Mauss.2

Die hohe Bedeutung von personellen Bindungen für den Zusammenhalt des Reiches darf auch deshalb nicht verwundern, da das Alte Reich kein Territorial- sondern ein Personenverband war. So hätten denn auch die Zeitgenossen auf die Frage, was das Reich zusammenhielt, vermutlich auf das Lehnswesen verwiesen. Dies argwöhnte zumindest THOMAS DORFNER (Aachen), der ein zentrales personelles Bindeglied für das Rechts- und Lehnswesen vorstellte, was er in seiner jüngst abgeschlossenen Dissertation (derzeit im Druck) untersucht hat: die Reichshofratsagenten. Diese hätten eine wichtige Mittlerfunktion für ihre Klienten beim Reichshofrat eingenommen, da hier nur akkreditierte Personen Zutritt gehabt hätten. Zwar hätten die Reichshofratsagenten in erster Linie die Interessen ihrer Klienten vertreten, aber sie hätten diese eben auch dazu angehalten, sich verfahrenskonform zu verhalten. Sie wären also „Multiplikatoren des kaiserlichen Willens“ gewesen. Indem sie, die sie nicht Teil der kaiserlichen Klientel gewesen seien, zur Ordnung gemahnt hätten, hätten sie die kaiserliche Autorität gestärkt. Durch ihre Mahnungen hätten sie nämlich verhindert, dass der Kaiser diese aussprechen und bei Nichtbeachtung seine – in der Forschung bereits diskutierte – institutionelle Schwäche offenbaren musste.

Auf die Frage, „Was das Reich zusammenhielt“, wurden also allein im recht eng abgesteckten Themenkomplex des Verhältnisses zwischen Reichs- und Territorialgerichtsbarkeit sehr konkrete Antworten gefunden und diskutiert: der Grundkonsens über die friedenssichernde Funktion des Rechts, das sich immer mehr vereinheitlichende „gemeine“ Recht, die Appellationen, die personellen Verbindungen und das Lehnsrecht. Während über die friedenssichernde Funktion des Rechts unter den Historikern der Frühen Neuzeit schon viel reflektiert wurde und sich Fragestellungen hinsichtlich der Appellationen und der personellen Netzwerke im Moment einer guten Forschungskonjunktur erfreuen, steht man in Fragen des Lehnsrechts in der Frühen Neuzeit noch ganz am Anfang. Die in der Abschlussdiskussion geäußerte Anregung, auch die das Reich zu zersprengen drohenden Faktoren zu berücksichtigen, könnte hingegen Anlass zu einer ganz eigenen Tagung geben.

Trotz der auf der Tagung diskutierten vielschichtigen Aspekte, gelang es Johannes Burkhardt in der Schlussdiskussion, die Quintessenz des Zusammenhalts in dem durch das Spannungsfeld zwischen althergebrachtem Lehnsrecht und zunehmender Institutionalisierung geprägten Reichs in einen Satz zu destillieren: „Die Diskursgemeinschaft des Reiches mit allen seinen Akten – egal was da im Einzelnen drinstand – hielt das Reich zusammen.“

Konferenzübersicht:

I. Das Reich und die Territorien – Patronage und Konkurrenz

Andreas Flurschütz da Cruz (Würzburg), Kaiser oder Kurfürst? Rechtsprechung als Konfliktmedium in der Konkurrenz zwischen Reich und Territorien

Sven Solterbeck (Münster), „in regard Ihro hochgräflichen Excellenz von kaunitz=Rittberg“. Korruption und soziales Kapital am Reichskammergericht – ein Fallbeispiel

II. Das Reich und die Territorien – Rechtsschutz in Kriegs- und Friedenszeiten?

Christian Hillen (Bonn), Reichsgericht als Rettungsring: Die Abtei Marienstatt gegen die Grafen von Sayn

Avraham Siluk (Marburg), Zwischen Reich und Territorium. Strukturelle und konfessionelle Herausforderungen für die politische Organisation der Juden im Reformationszeitalter

Fabian Schulze (Augsburg), Silent leges inter arma? Zur Rolle reichsrechtlicher Normen und Verfahrensweisen bei Kontributionsforderungen im Dreißigjährigen Krieg

Stephan Wendehorst (Gießen/Wien), Das Völkerrecht: Sprengsatz oder Klammer für das Heilige Römische Reich?

III. Das Reich und die Territorien – Appellationen als Rechtsschutzfaktor?

Hendrik Baumbach (Marburg), Aus dem Territorium an den Kaiser, und wieder zurück! Das Verhältnis zwischen Appellation und Kommission in der Zeit Friedrichs III. als Ausdruck kaiserlicher Konfliktverwaltung

Robert Riemer (Greifswald), Ich mag dich …, ich mag dich nicht … Betrachtungen zum zuweilen schwierigen Verhältnis von territorialer Gerichtsbarkeit und Reichskammergericht

Ellen Franke (Berlin), So fern und doch so nah. Ostfriesische Appellationen vor dem Reichshofrat 1648 bis 1740

IV. Das Reich als Rechtsverband im Spiegel der rechtsgelehrten Literatur

Stefan Andreas Stodolkowitz (Lüneburg), De novo iudicandi genere. Neue Wege des Zivilprozesses im 18. Jahrhundert

Nils Jörn (Wismar), Eine Bibliothek als Bindeglied zwischen dem Alten Reich und Schweden?

V. Das Reich als Lehns- und Untertanenverband

Thomas Dorfner (Aachen), Multiplikatoren des kaiserlichen Willens. Zur Bedeutung der Reichshofratsagenten bei Lehensinvestituren (1650–1750)

Ulrich Hausmann (Eichstätt), Ringen ums Recht: Supplikationen süddeutscher Untertanen als Schlüssel zur Reichs- und Territorialgerichtsbarkeit unter Kaiser Rudolf II. (1576–1612)

Anmerkungen:
1 Barbara Stollberg-Rilinger, Des Kaisers alte Kleider. Verfassungsgeschichte und Symbolsprache des Alten Reiches, München 2008, S. 28.
2 Marcel Mauss, Die Gabe. Form und Funktion des Austausches in archaischen Gesellschaften, Frankfurt am Main 1984, S. 22-100.


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