C. Jarzebowski: Inzest. Verwandtschaft und Sexualität im 18. Jahrhundert

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Titel
Inzest. Verwandtschaft und Sexualität im 18. Jahrhundert


Autor(en)
Jarzebowski, Claudia
Erschienen
Köln 2006: Böhlau Verlag
Anzahl Seiten
292 S.
Preis
€ 34,90
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Simona Slanicka, Fakultät für Geschichtswissenschaft, Arbeitsbereich Vormoderne, Universität Bielefeld

Die 2004 an der FU Berlin als Dissertation angenommene Arbeit von Claudia Jarzebowski behandelt ein in der Verwandtschafts-, Familien- und Geschlechtergeschichtsforschung bislang oft nur hinter vorgehaltener Hand angesprochenes Thema. Die Historisierung von Inzest galt angesichts der erhitzten Aufklärungsdebatten um sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in den letzten zwanzig Jahren ebenfalls als heikles Tabuthema: Die analytische Betrachtung stand im Verdacht, den soeben öffentlich aufgedeckten, weit verbreiteten Tatbestand wieder zu relativieren. Genau wie andere soziale Tatsachen ist jedoch auch Inzest ein kulturelles Konstrukt, das je nach historischer Epoche unterschiedliche Formen und Wertungen annimmt und in den Quellen unterschiedlich sichtbar wird. So war das Inzestmotiv, wie Sabean gezeigt hat, in der Literatur vom Barock bis zur Romantik relativ verbreitet, allerdings ging es dabei vor allem um den Inzest von Geschwistern und damit eigentlich um eine Darstellungsform von besonders inniger (bürgerlicher) Familienverbundenheit.1 Eine solche Historisierung bedeutet keine Verharmlosung, sondern erlaubt es vielmehr, die Funktionsweisen des Diskursfeldes Inzest kontextuell einzubetten und verständlicher zu machen.

Jarzebowski stellt mit ihrem Vergleich zwischen der ersten und der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts nun eine entscheidende Wendezeit für die Beurteilung des crimen incestus vor und bearbeitet dazu einen für diese Thematik noch kaum genutzten Quellenbestand, nämlich rund 300 einschlägige Gerichtsverfahren aus der Kurmark und Preussisch-Schlesien, denen der Hauptteil der Studie gewidmet ist. Um die Analyse sorgfältig einzubetten, erörtert die Autorin zuvor eingehend moderne und historische Inzestdiskurse und zeichnet den Kontext des zeitgenössischen Gerichtswesens und der Rechtsgrundlagen nach, wobei sie insbesondere die rechtsgeschichtlichen „Umdeutungen“ (Kap. 3.3) dieser Periode hervorhebt.

Der Abschnitt über die historischen Inzestdiskurse gibt einen informativen Überblick über die Wandlungen des Inzestbegriffs vom frühen Mittelalter bis in die nachreformatorische Zeit. Ausführlich geht Jarzebowski auf mittelalterliche Verwandtschaftsauffassungen von consanguinitas, affinitas und cognatio spiritualis ein sowie auf die kontinuierliche Ausdehnung der damit verbundenen kirchlichen Heiratsverbote, die insbesondere auch spirituelle Verwandte umfassten – vielleicht etwas zu ausführlich, da diese dogmatischen Konstruktionen des Inzestverbots sowohl sozialgeschichtlich als auch hinsichtlich ihrer Diskursebene recht weit von ihrem Quellenmaterial entfernt sind.

Aufschlussreich ist allerdings das Tableau der stark divergierenden älteren Forschungsmeinungen über die demographischen und kirchenpolitischen Ursachen und Konsequenzen dieser Gesetzgebung. Wie die Autorin zu Recht unterstreicht, hat eigentlich erst die neuere kulturwissenschaftliche und geschlechtergeschichtliche Forschung die Grundkategorien dieser Debatten benannt und präzisiert: „(…) die hohe Anzahl von Inzestverboten im Mittelalter (kann) als Indikator eines tief greifenden sozialen Wandels und als Ausdruck einer tiefen Verunsicherung über kollektive und individuelle Grenzen gedeutet (werden)“ (S. 48). Die Inzestgrenze diente dabei als zivilisationsstiftend, als Trennlinie zwischen Bluts- und Nichtblutsverwandtschaft und als eine der Scheidelinien zwischen Reinheits- und Unreinheitsvorstellungen.2

Vor diesem Hintergrund tritt die tief greifende Zäsur der reformatorischen Gesetzgebung, welche die Ehe entsakramentalisiert, noch deutlicher hervor – so hatte Luther zunächst erwogen, sämtliche Eheverbote außer jenen des Leviticus aufzuheben und damit den Kreis der Blutsverwandten eng zu begrenzen (S. 52). Er konnte aber diese permissive Auslegung nicht durchsetzen, welche die Gesetzgebung erst zweihundert Jahre später wieder aufgriff. Wie sich die nachreformatorische Debatte bis zum 18. Jahrhundert entwickelte, bleibt aber im Folgenden leider, auch mangels einschlägiger Forschungsarbeiten, weitgehend ausgespart.

Im Abschnitt „Umdeutungen“ versucht Jarzebowski zu erklären, wie es zur radikalen Einschränkung verwandtschaftsbedingter Eheverbote und zur verengten Definition von „Blutschande“ im preußischen Allgemeinen Landrecht kam, die die Zeitgenossen ohne Anstoß aufnahmen. Ihre Erklärungslinien sind aber gerade hier zu weitläufig und münden in eine etwas unbefriedigende Feststellung des stattgefundenen Wandels; gerne würde man noch mehr über die historischen Vorstufen erfahren, die dazu führten, dass sich „die juristische Vorstellung von Inzest (…) im 18. Jahrhundert auf die so genannte Kernfamilie [Eltern und Kinder sowie Geschwister] (verengt)“ (S. 99). Diese Lücke stellt aber keineswegs ein Defizit von Jarzebowskis Arbeit dar, sondern verweist vielmehr auf die Notwendigkeit weiterer Forschungsarbeiten, welche etwa die überzeugenden Ausführungen der Autorin zur zeitgenössischen Auffassung von „Verführung“ und „Noth-Zucht“ fortsetzen sollten.

Der zweite Hauptteil der Arbeit umfasst eine sorgfältige Analyse der verwendeten Gerichtsfälle, deren kleinerer Teil die Jahre 1719 bis 1739 umfasst, der größere Teil die Jahre 1740-1785. Die Fälle aus der zweiten Jahrhunderthälfte dokumentieren ein eingeschränktes Inzestverständnis, indem die Konstellation Schwager-Schwägerin, die bis 1739 die Liste der angeklagten Inzestkonstellationen anführte, nach 1740 hinter die Verurteilung von Stiefvater-Stieftochter- und Stiefmutter-Stiefsohn-Verhältnissen zurücktrat. Das Kapitel konzentriert sich nach der statistischen Übersicht zunächst auf die wichtigsten Problemfelder in den Gerichtsfällen, also auf die Lebensbedingungen, Familien- und Verwandtschaftskonstellationen der involvierten Personen. Nahezu alle Problemlagen waren dadurch gekennzeichnet, dass die „materiellen Interessen“ das „soziale Überleben“ bestimmen, ebenso wie auch die Emotionen, die Sexualität und die Sprache der Beteiligten.

Die überwiegende Anzahl der Angeklagten sowie ihre Angehörigen stammten aus dem kleinbäuerlichen, manchmal kleinhandwerklichen Milieu; sie gehören fast ausschließlich der lutherischen Konfession an, weil die katholischen Untertanen der geistlichen Gerichtsbarkeit unterstanden. Die materiellen Interessen zielten meist auf den Erhalt des Hofes und der dafür benötigten Arbeitskräfte, die in der Regel dann gefährdet waren, wenn einer der Ehepartner des Haushaltsvorstandes starb oder infolge Militärdienstes etc. abwesend war. „Liebe“ konnte eine der Formen sein, die benötigte Verwandtschaft zu erweitern oder neu zu definieren, wie Jarzebowski in einer weiteren gelungenen Wortbedeutungsstudie zeigt. Dieselben Verhaltensmuster können aber schlichtweg das Ineinandergreifen von sexueller und struktureller Gewalt im Haushalt bezeichnen. Die stiefväterliche bzw. die väterliche Gewalt bildet denn auch den nächsten und letzten Schwerpunkt des Kapitels und sollte als Beitrag zur Geschichte der Vaterkonstruktionen gelesen werden, deren Entsprechung ja auch die in den Quellen beschriebene Gehorsamspflicht der anderen Familienmitglieder ist. Besonders die große Bedeutung von Stiefeltern in Jarzebowskis Material, die nicht zufällig das Leitmotiv von Märchen sind und dennoch von der Forschung bisher kaum beachtet wurden, zeigt, wie viel in der Verwandtschafts- und Inzestforschung noch zu tun bleibt.

Anmerkungen:
1 Sabean, David W., Inzestdiskurse vom Barock bis zur Romantik, in: L’Homme. Zeitschrift für Feministische Geschichtswissenschaft 13/1 (2002), S. 7-28.
2 Dazu ausführlich auch Eming, Jutta; Jarzebowski, Claudia; Ulbrich, Claudia (Hrsg.), Historische Inzestdiskurse. Interdisziplinäre Zugänge, Königstein i. T. 2003.

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