D. Schauz: Geschichte der Straffälligenfürsorge

Titel
Strafen als moralische Besserung. Eine Geschichte der Straffälligenfürsorge 1777-1933


Autor(en)
Schauz, Désirée
Reihe
Ordnungssysteme. Studien zur Ideengeschichte der Neuzeit 27
Erschienen
München 2008: Oldenbourg Verlag
Anzahl Seiten
432 S.
Preis
€ 49,80
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Regula Ludi, Historisches Institut der Universität Bern

Erst mit einiger Verzögerung hat die deutschsprachige Forschung die Anregungen von Michel Foucaults Theorie zum Gefängnis als Ort der modernen Disziplinartechnologien aufgenommen. Im Gegensatz zu der gut erforschten Kriminalitätsgeschichte der Frühen Neuzeit sind die Gefängnisreformen des 19. Jahrhunderts lange Brachland geblieben, von wenigen Ausnahmen abgesehen.1 Désirée Schauz kommt daher das Verdienst zu, mit ihrer Dissertation zur Straffälligenfürsorge eine wichtige Forschungslücke zu füllen. Dank der Langzeitperspektive gelingt es ihr, neben Brüchen auch die longue durée Dimension im Besserungskonzept des 19. und frühen 20. Jahrhunderts aufzuzeigen.

Der Hauptakzent der Untersuchung liegt auf den erzieherischen Momenten des modernen Resozialisierungsprogramms. Dessen Besserungskonzept basierte hauptsächlich auf einem individualisierenden Verständnis von Kriminalität, das die Hauptursache für das Verbrechen in der sittlichen Verkommenheit des einzelnen Straffälligen lokalisierte. Mit der Durchsetzung des Freiheitsentzugs als Einheitsstrafe konzentrierten sich die Strafreformen des 19. Jahrhunderts auf die Institution Gefängnis. Bereits um die Jahrhundertmitte wiesen jedoch die kontinuierlich steigenden Kriminalitätsraten – ab den 1830er-Jahren durch die systematische Erhebung von statistischen Daten erstmals empirisch erfasst – auf ein Versagen der Strafreformen hin. Angesichts dieser ersten großen Krise des modernen Strafvollzugs bleibt es erklärungsbedürftig, weshalb die Experten weiterhin am Gefängnis als „Großprojekt der Moderne“ festgehalten haben, wie Désirée Schauz zu Recht hervorhebt (S. 59).

Im Gegensatz zu den staatlichen Reformen hatte die Straffälligenfürsorge ihre Ursprünge in der privaten Vereinstätigkeit. Ihre wichtigsten Anregungen bezog sie aus der internationalen Gefängnisreformbewegung, die sich im späten 18. Jahrhundert als Reaktion auf John Howards Kritik an den Zuständen in den englischen Haftanstalten formiert hatte. Der erste deutsche Gefängnisverein, die Rheinisch-Westfälische Gefängnisgesellschaft, wurde 1826 vom evangelischen Pfarrer Theodor Fliedner gegründet. Obwohl überkonfessionell konzipiert, hatte die Vereinigung vor allem aus dem Umfeld der Erweckungsbewegung und der evangelischen Inneren Mission Zulauf. Ihre Vorreiterrolle konnte die Rheinisch-Westfälische Gefängnisgesellschaft bis ins frühe 20. Jahrhundert hinein behaupten, nicht zuletzt weil sie dank ihrem weiten Kommunikationsnetz im Verlauf des 19. Jahrhunderts in die Rolle einer Dachorganisation für die philanthropische Reformbewegung hineinwuchs und gegenüber den Behörden die berufsständischen Interessen der Strafvollzugsbeamten vertrat.

Für die erste Jahrhunderthälfte schätzt Désirée Schauz die Wirksamkeit der deutschen Gefängnisvereine allerdings als gering ein. Deren Tätigkeit beschränkte sich auf die rein private Philanthropie, da die meisten Staaten den Anspruch auf Mitwirkung in den Gefängnisreformen als unerwünschte politische Einmischung zurückwiesen. Wo hingegen eine Zusammenarbeit zwischen privater Wohltätigkeit und staatlichen Organen zustande kam, gerieten die Gefängnisvereine rasch unter die Kuratel der Behörden. Auf die Jahrhundertmitte hin führte diese Entwicklung zu einem Erlahmen der Vereinsaktivitäten (S. 77). Einen erneuten Aufschwung erlebte die Gefängnisreformbewegung erst ab den 1860er-Jahren, vor allem infolge der Institutionalisierung der religiösen Erziehung im Strafvollzug.

In der konkreten Fürsorgearbeit konzentrierten sich die Gefängnisvereine im Wesentlichen auf zwei Tätigkeitsbereiche: die seelsorgerische Betreuung der Strafgefangenen und die Entlassenenfürsorge. Den ersten Versuchen, Geistliche für die Seelsorge im Strafvollzug zu begeistern, waren allerdings kaum nennenswerte Erfolge beschieden. Erst mit der offiziellen Anerkennung der Anstaltsseelsorge erhielten die Gefängnisvereine die Gelegenheit, ihre religiös inspirierten Besserungskonzepte an den Straffälligen zu erproben. Neben der Seelsorge wurden die Anstaltsgeistlichen nun vielerorts mit der Kontrolle der Lektüre und des Briefverkehrs der Gefangen betraut und konnten sich auf diese Weise als „Disziplinierungsagenten“ durchsetzen (S. 132). Das von den Geistlichen geforderte Wächteramt, das die Umgestaltung des gesamten Gefängnisalltags nach christlichen Prinzipien implizierte, brachte die Gefängnisvereine aber auch öfters in Konflikt mit den Anstaltsdirektoren und erregte seit den 1860er-Jahren öffentliche Kritik an der fehlenden Trennung von staatlichen und kirchlichen Aufgaben. Solche Auseinandersetzungen legten eine Expertenkonkurrenz um die Deutungsmacht im Strafvollzug offen und setzte das moralische Besserungskonzept seitens der juristisch geschulten Fachleute zunehmend dem Vorwurf mangelnder Wissenschaftlichkeit aus (S. 178). Diese Kritik deutete auch auf den schleichenden Bedeutungsverlust der religiös-sittlichen Reformideen hin.

Die Entlassenenfürsorge hingegen hatte ihre ideellen Wurzeln in der Erkenntnis, dass oftmals die gesellschaftliche Stigmatisierung Strafentlassenen den Weg zurück in ein gesetzeskonformes Dasein erschwerte. Das Hilfsangebot orientierte sich zunächst am Ziel der sozialen Reintegration, beispielsweise durch Arbeitsvermittlung oder materielle Starthilfen. Doch auch in diesem Bereich blieben die Resultate weit hinter den Erwartungen zurück. Im Einklang mit dem dominierenden moralischen Deutungsmuster von Kriminalität schrieben die Gefängnisvereine diese Misserfolge dem individuellen Versagen ihrer Schützlinge zu. Diese Problemwahrnehmung diente ihnen zugleich als Anlass, den disziplinierenden Zugriff auf die Strafentlassenen zu verstärken, mit dem Ergebnis, dass die „bevormundende und kontrollierende Fürsorge“ die vorherrschenden gesellschaftlichen Vorurteile eher bestätigte, als abbaute (S. 153). Weitere Kontrollinstrumente erhielten die Gefängnisvereine durch die ihnen vielerorts anvertraute Verwaltung der Ersparnisse von Strafentlassenen und später auch durch die Übernahme von parastaatlichen Aufgaben im Bereich der Schutzaufsicht.

Besonders aufschlussreich sind die Abschnitte, die der Selbstreflexion der Seelsorger gewidmet sind. Während konstant hohe Rückfallquoten die Straf- und Gefängnisreform an sich vor ein Rechtfertigungsproblem stellten, machte den Vertretern des religiös-moralischen Besserungskonzepts zusätzlich die Beobachtung zu schaffen, dass unter den Gefangenen, die sich in der Haft durch mustergültiges Betragen ausgezeichnet hatten, die Rückfalltendenz besonders hoch war. Diese Erkenntnis bestärkte die ohnehin schon vorhandenen Zweifel an der Aufrichtigkeit der Reuebekundungen und Bekehrungszeugnisse der Straffälligen. Auf überzeugende Weise zeigt Désirée Schauz, dass solche Zweifel an der Wirksamkeit des eigenen Handelns die Träger der Straffälligenfürsorge keineswegs dazu veranlasste, das moralisch-religiöse Besserungskonzept insgesamt in Frage zu stellen. Stattdessen sieht sie in der dadurch bewirkten Verunsicherung eine Erklärung für den scheinbaren Widerspruch, dass die Kriminalanthropologie schließlich auch bei Anstaltsgeistlichen und Gefängnisvereinen auf fruchtbaren Boden fiel, obwohl der biologische Determinismus dem religiösen Schuldbegriff diametral entgegengesetzt war. Mit dem Atavismustheorem boten Lombroso und seine Gefolgschaft jedoch eine plausible Erklärung für die Existenz von „Unverbesserlichen“. Deren Rückfälligkeit suggerierte nicht länger ein Scheitern der moralischen Besserungskonzepte, sondern konnte kriminogenen Anlagen zugeschrieben werden.

Die Einteilung von Straffälligen in „geistig Minderwertige“ und solche, die einer Umerziehung noch zugänglich waren, wurde somit zu einem willkommenen „Entlastungsargument“ (S. 315). Sie erlaubte eine Konzentration der Straffälligenfürsorge auf Gefangene, die noch Anlass zur Hoffnung boten. Entsprechend stießen die auf eugenische Denkmuster gestützten Forderungen nach Sicherungsverwahrung, die nach dem Ersten Weltkrieg Eingang in die Debatten über die Strafrechtsreformen fanden, bei vielen Gefängnisseelsorgern auf Unterstützung. Indessen drängten die veränderten rechts- und sozialstaatlichen Bedingungen der Weimarer Republik und der Aufstieg der professionellen Sozialarbeit die religiösen Einwirkungsmöglichkeiten weiter zurück. Dass sich moralische Besserungskonzepte trotzdem bis 1933 halten konnten, erklärt Désirée Schauz mit der gleichzeitigen Pädagogisierung des Strafvollzugs und den „institutionellen Beharrungsmomenten“, die allen Reformansätzen zum Trotz auf der Verwaltungsebene für Kontinuität gesorgt hätten (S. 352).

Diese ungebrochene Kontinuität des religiös-moralischen Besserungsgedankens ist das bemerkenswerte Ergebnis dieser Arbeit. Ob sich dieses Beharrungsvermögen allein mit dem „begrenzten Schatz an gesellschaftlichen Regulierungsmechanismen“ und der „Nachhaltigkeit diskursiver Strukturen“ erklären lässt, wie die Autorin in den Schlussfolgerungen festhält, ist allerdings fraglich. Nicht weiter verwunderlich erscheint es vor dem Hintergrund der bürgerlichen Wohltätigkeit im 19. Jahrhundert, dass Straffälligenfürsorge praktisch identisch war mit moralischer Belehrung. Allerdings hätte eine einleitende Klärung des Fürsorgebegriffs und seines semantischen Wandels hier durchaus zur begrifflichen Prägnanz beitragen können. Schließlich vermag die Autorin die hohen Erwartungen, die sie mit ihren theoretisch-methodischen Ausführungen zum Besserungsdispositiv als „Verzahnung von Diskursen, Praktiken, Maßnahmen und Institutionen“ (S. 27) in der Einleitung erweckt, nur beschränkt einzulösen, ist doch die Darstellung über weite Strecken hinweg eine eher konventionell anmutende Organisationsgeschichte. Das soll aber das Verdienst der Autorin nicht schmälern, die mit einer gut lesbaren Untersuchung einen wichtigen Bereich der deutschen Kriminalitätsgeschichte aufgearbeitet hat.

Anmerkung:
1 Siehe Thomas Nutz, Strafanstalt als Besserungsmaschine. Reformdiskurs und Gefängniswissenschaft 1775-1848 (Ancien Régime, Aufklärung und Revolution 33), München 2001.

Redaktion
Veröffentlicht am
Autor(en)
Beiträger
Redaktionell betreut durch