H. Mordek u.a. (Hrsg.): Die Admonitio generalis Karls des Großen

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Titel
Die Admonitio generalis Karls des Großen.


Herausgeber
Mordek, Hubert (†); Zechiel-Eckes, Klaus (†); Glatthaar, Michael
Reihe
Fontes iuris Germanici antiqui in usum scholarum separatim editi 16
Erschienen
Anzahl Seiten
VIII, 264 S.
Preis
€ 35,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Philippe Depreux, Historisches Seminar, Universität Hamburg

Die am 23. März 789 durch Karl den Großen erlassene Admonitio generalis zählt zu den berühmtesten Erlassen des Frankenkönigs und gilt als ‚das’ Muster eines ‚programmatischen’ Kapitulars, denn dieser Text, der aus Konzilskanones, die ausschließlich aus der Collectio Dionysio-Hadriana stammen (S. 31), und aus allgemeinen Vorschriften zur Verbesserung der Lebensführung von Klerus und Volk besteht, ist ein wichtiger Meilenstein der ‚Reform’ und correctio der Gesellschaft, die als ‚karolingische Renaissance’ bezeichnet wurde. (Der Begriff der admonitio, der Ermahnung, geht aus dem Wortlaut des Textes hervor, vgl. S. 18). Die Admonitio ist nicht auf einer allgemeinen Reichsversammlung vorbereitet und verkündet worden: Sie ist das Ergebnis einer Arbeit im kleinen Kreis, dem wahrscheinlich nur die allerengsten Ratgeber des Königs angehörten; das Mitwirken Alkuins ist dabei viel eindeutiger nachzuweisen, als das des Theodulfs von Orléans (vgl. S. 47–63). Die besondere Bedeutung dieses Dokuments, das sich in mancher Hinsicht der Form einer Urkunde nähert und im Schlussdatum auch carta genannt wird (dazu S. 25 und 28), ist daran zu erkennen, dass es mit 36 Textzeugen zu den am dichtesten überlieferten Kapitularien gehört: Nicht nur für den heutigen Historiker ist die Relevanz dieses Textes für die Geschichte der Regierungszeit Karls des Großen im Besonderen und der Karolingerzeit im Allgemeinen unbestritten, sondern auch für die Schreiber und deren Auftraggeber im achten und im neunten Jahrhundert und darüber hinaus (bis ins 12. Jahrhundert). So lässt sich unter anderem erklären, warum ausgerechnet dieser Text als Auftakt der seit Ende der 1970er-Jahre von Hubert Mordek initiierten Neuedition der karolingischen Kapitularien nun von seinem Schüler Michael Glatthaar veröffentlicht wird. Der neue MGH-Fontes iuris-Band schöpft aus der Editionsarbeit nicht nur Mordeks und Glatthaars, sondern auch aus der des im Jahr 2010 verstorbenen Klaus Zechiel-Eckes: Die Kreuze nach den Namen zweier von drei Editoren erinnern an dieses traurige Schicksal.

Das Buch füllt eine Lücke und erfüllt die Erwartungen vieler Leser: Die Erstausgabe dieses wichtigen Textes in Form einer zuverlässigen Edition begleitet von einer deutschen Übersetzung ist schon vergriffen! Trotzdem ist es zu bedauern, dass das Andenken an die Verstorbenen anscheinend dazu geführt hat, dass ihre Arbeit nicht angetastet werden durfte, obwohl eine Aktualisierung bzw. Anpassung an die veröffentlichte Fassung des Textes nötig gewesen wäre: So gibt das Stemma codicum am Ende der Untersuchung zur Überlieferungsgeschichte allein die im Jahr 1999 von Zechiel-Eckes auf einer Freiburger Tagung dargelegten Ergebnisse zur Klassifizierung der handschriftlichen Tradition wieder (dazu die Erklärung auf S. 110) und fasst nicht alle, für die Edition herangezogenen Handschriften zusammen (zwei Leithandschriften fehlen, drei zur Edition schließlich nicht herangezogene Handschriften werden dagegen erwähnt). Eine Erklärung zur Aufnahme bzw. zum Weglassen dieser Handschriften wäre umso interessanter gewesen, als der makroskopische bzw. mikroskopische Zugang Zechiel-Eckes’, der zu Recht den Wert der Beobachtungen an Einzelheiten der handschriftlichen Überlieferung musterhaft darstellt (S. 86–110). Es wird exemplarisch gezeigt, welche Rolle die Abschrift dieses Kapitulars durch und für die Königsboten bei ihrer Legationstätigkeit gespielt hat. In dieser Hinsicht nehmen die Codices in der Trierer Stadtbibliothek (1201/501) und in der Wolfenbütteler Herzog August Bibliothek (496a Helmst.) einen besonderen Platz ein; sie deuten auf einen gemeinsamen Ursprung hin und weisen zugleich nach, wie die Königsboten sich kleine, thematische Dossiers zur Predigt oder zur Einhaltung der benediktinischen Observanz zusammenstellen (ließen) und sich ihrer für die Legationsarbeit bedienen konnten. Die Einleitung wird durch eine Untersuchung zur Anwendung der Admonitio generalis unter Karl dem Großen abgeschlossen. Dort wird unter anderem gezeigt, welchen Einfluss dieses Kapitular auf die Qualität der Predigt hatte. Dieser wichtige Text wurde allerdings im Mittelalter nicht immer gleich behandelt, sondern konnte auch abweichend von der Standardrezeption überliefert werden, wie das Beispiel der Wolfenbütteler Handschrift 130 Blankenb. zeigt. Dort ist das Kapitelverzeichnis anders als sonst überliefert (Edition auf S. 157–160). Es ist ein interessantes Beispiel für ein anderes Verständnis der Gliederung des Textes und seiner Benutzung in Oberitalien im dritten Viertel des 9. Jahrhunderts.

Die kritische Edition wird von drei Registern (Handschriften-, Quellen- und Wortregister) abgeschlossen. Neun Abbildungen dokumentieren die Entwicklung des Layouts dieses Kapitulars. Besonders zu begrüßen ist die Entscheidung, den Text ins Deutsche zu übersetzen. Es ist nicht nur ein Zugeständnis an die abnehmenden Lateinkenntnisse Studierender und an der historischen Materie interessierter Leser, sondern auch eine schwierige Aufgabe für den Editor, der dazu verdammt wird, seinen Text bis ins letzte Detail zu verstehen und dabei eine Interpretation zu liefern – denn die Geschichtsschreibung besteht nicht (nur) aus der Wiedergabe dessen, was geschehen ist, sondern auch aus dessen Deutung. Um so wichtiger ist es deswegen, für den Historiker zu erklären, wie er die Quellen versteht. Dabei geht er immer ein gewisses Risiko ein – auch bei manchen viel erörterten Texten wie der Admonitio generalis. Ich möchte hier einige Stellen zur Diskussion stellen, die die Frage nach der notwendigen Kohärenz in der Wortwahl einer Übersetzung aufwerfen. So ist es beispielsweise strittig, ob die Bestimmung ut episcopus eius ecclesiae curam habeat, ad quam ordinatus est optimal durch „dass ein Bischof sich um jenes Bistum kümmere, für das er eingesetzt ist“ wiedergegeben wird (Kap. 12, S. 190f.). An anderen Stellen wird – zu Recht – ordinari durch „ordiniert“ (Kap. 21, S. 194f.) und constituere durch „einsetzen“ (Kap. 19, S. 192–193) übersetzt. Zwar kann ecclesia „Bistum“ bedeuten, aber es ist fraglich, ob diese Fokussierung auf die institutionellen Aspekte die spirituelle Dimension nicht allzu sehr mindert, worauf das Wort cura hinweisen mag (im Übrigen enthält dieser Text die Wörter parrochia bzw. diocesis, mit ‚Bistum’ bzw. ‚Diözese’ übersetzt: Kap. 41, S. 202f.). Es ist außerdem nicht zu erkennen, warum in Kapitel 66 der Ausdruck secundum legem durch „dem Recht gemäß“ wiedergegeben wird, obwohl das Wort lex sonst immer – treffend – mit „Gesetz“ übersetzt wird. Zusätzlich sei auf den Kommentar zum Ausdruck compellendi hingewiesen, den Karl verwendet, als er die Bischöfe dazu ermahnt, die irrigen Gläubigen (als Schafe – errantes oves – bezeichnet) „zu belehren und zu ermahnen, ja zu zwingen“, dass sie auf dem rechten Weg des Glaubens blieben. Zwar heißt es in der Tat „wörtlich ‚zusammentreiben’, wie die Hirten ihre Herde“ (S. 183 Anm. 9), aber man könnte sich fragen, ob dies nicht eine Anspielung auf die von Augustinus gedeutete Aufforderung compelle intrare (Lc 14, 23) sei (dafür würden die durch das Bild des guten Hirten und den Hinweis auf die „Mauer kirchlicher Sicherheit“ implizierte Gleichsetzung der Kirche mit dem mit einer Tür versehenen Schafstall und die Wichtigkeit des rechten Glaubens in diesem Text plädieren).

Es sei zum Schluss auf eine Stelle der ausführlichen Einleitung (160 Seiten, bei 60 Seiten Edition mit Übersetzung) hingewiesen, in der das Wesen des neu edierten Kapitulars in sehr zutreffender Weise zusammengefasst wird: Die Admonitio generalis stellt das Muster eines Kapitularientyps dar, „der die Autorität einer Urkunde, die Verbindlichkeit eines Briefes und die Überzeugungskraft einer Predigt bündelte“ (S. 29). Auch aus diesem Grund ist das kleine, orange Buch, das Michael Glatthaar in Andenken an Hubert Mordek und Klaus Zechiel-Eckes veröffentlicht hat, ohne Zweifel unabdingbar.