P. O. Heinemann: Rechtsgeschichte der Reichswehr 1918–1933

Cover
Titel
Rechtsgeschichte der Reichswehr 1918–1933.


Autor(en)
Heinemann, Patrick Oliver
Reihe
Krieg in der Geschichte
Erschienen
Paderborn 2018: Ferdinand Schöningh
Anzahl Seiten
424 S.
Preis
€ 89,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Peter Keller, Stadtarchiv Kaufbeuren

Die Rechtsgeschichte gehört nicht gerade zu den beliebtesten Disziplinen, die die akademische Welt zu bieten hat. Nicht selten eilt ihr der Ruf der trockenen und verstaubten historischen Paragraphenreiterei voraus. Die Reichswehr wiederum führt verglichen mit anderen deutschen Armeen noch immer ein historiographisches Nischendasein. Sie stand seit jeher im Schatten der Wehrmacht, die in weit höherem Maße das Interesse der Forschung auf sich gezogen hat als die Streitkräfte der Weimarer Republik. Was also kann herauskommen, wenn sich ein Autor nun ausgerechnet mit der Rechtsgeschichte der Reichswehr befasst? Beeindruckend viel, wie die an der juristischen Fakultät der Universität Bayreuth eingereichte Dissertation von Patrick Oliver Heinemann belegt.

Die Studie bewegt sich auf klassischem Terrain. Heinemann interessiert sich dafür, warum die Reichswehr nie wirklich in der Weimarer Republik ankam, sondern immer ein Fremdkörper im demokratischen Gemeinwesen blieb. Anders als seine Vorgänger – zu denken ist etwa an Otto-Ernst Schüddekopf, Harold J. Gordon oder Francis L. Carsten1 – konzentriert Heinemann sich jedoch weniger auf die politischen und mentalen als vielmehr auf die rechtlichen Faktoren, die die fatale Entwicklung der Streitkräfte zum „Staat im Staate“ ermöglichten und begünstigten. Konkret geht es also darum, den vielen großen und kleinen juristischen Bausteinen nachzuspüren, die den „paralegalen“ (eine Wortneuschöpfung Heinemanns) Sonderstatus des Militärs in der Weimarer Republik überhaupt erst konstituierten. Dabei unterscheidet Heinemann zwei Untersuchungsebenen: zum einen die misslungene Einbettung der bewaffneten Macht in das republikanische Staats- und Verfassungsgefüge als solches, zum anderen das durch zahlreiche Neben- und Sonderregelungen von den zivilen Verhältnissen abweichende rechtliche Binnengefüge in der Armee selbst.

Heinemanns Argumentation stützt sich im Wesentlichen auf Rechtsquellen wie Gesetzes-, Verordnungs- und sonstige Amtsblätter, Gerichtsentscheidungen, Kommentare sowie zeitgenössische rechtswissenschaftliche Fachzeitschriften. Untermauert und ergänzt werden die Erkenntnisse, die aus den juristischen Texten gezogen werden, durch die einschlägigen Editionen (etwa die „Akten der Reichskanzlei“ und die „Quellen zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien“) sowie durch die ebenfalls einschlägigen, durch Kriegsverluste zum Teil leider stark ausgedünnten Überlieferungen im Bundesarchiv-Militärarchiv, dem Politischen Archiv des Auswärtigen Amts sowie dem Bayerischen Hauptstaatsarchiv, Abteilung Kriegsarchiv. Alles in allem ergibt sich dadurch ein in sich stimmiges Gesamtkorpus, dessen großer Vorzug darin besteht, den Blick über den bloßen rechtshistorischen Tellerrand hinaus zu gestatten.

Das erste der insgesamt acht Kapitel, in die sich die Studie gliedert, steckt die Leitlinien ab, in denen sich die Untersuchung bewegt. Heinemann geht es hier um die Genese der Weimarer Wehrverfassung. Nachdem er bereits in der Einleitung die historisch gewachsene extrakonstitutionelle Sonderstellung des preußisch-deutschen Militärs herausgearbeitet hat – Heinemann fasst dies in der pointierten Bemerkung zusammen, das kaiserliche Heer sei kaum mehr als eine „persönliche Privatveranstaltung eines niemandem verantwortlichen Monarchen“ (S. 21) gewesen – fragt er nun, wie es gelingen konnte, diesen Status über die revolutionären Wirren von 1918/1919 in die Republik hinüberzuretten.

Die einzelnen Faktoren, die Heinemann in diesem Zusammenhang diskutiert, sind nicht unbedingt neu. Der Ebert-Groener-Pakt beispielsweise wurde schon in den 1930er-Jahren von Arthur Rosenberg2 für die missglückte Integration der Streitkräfte in die Republik verantwortlich gemacht. Auch die bürgerkriegsartigen Kämpfe von 1918/1919 und die dem Versailler Vertrag zuwider laufende Geheimrüstung waren schon mehr als einmal Thema der Forschung. Neu ist allerdings der Maßstab, an dem Heinemann die besagten Aspekte misst. Für ihn steht nicht ihre politische oder gar moralische, sondern primär ihre rechtliche Einordnung im Vordergrund. Das gibt seinen Darlegungen ihre ganz eigene Dynamik. Denn in der Tat ist nicht ganz von der Hand zu weisen, dass eine Armee, die sich einem Staat in einer kritischen Situation als vermeintlich gleichrangiger Partner andient, ihre Einsätze im Innern mehr als nur einmal mit dem Ausnahmezustand rechtfertigt und mit Hilfe zweifelhafter Partner verbindliche Verträge unterläuft, eher schwer an eine normale Existenz in einem bürgerlich-liberalen Verfassungsstaat zu gewöhnen ist.

Durch planvolleres politisches Agieren und durch Förderung der im Militär ebenfalls vorhandenen pragmatisch-prorepublikanischen Ansätze hätten sich diese gefährlichen Tendenzen womöglich noch einfangen lassen. Entscheidender ist also die Frage, wie und warum die extrakonstitutionellen Dispositionen kodifiziert und institutionalisiert wurden. Die Schlüsselfigur war der Chef der Heeresleitung Hans von Seeckt, der nach dem Kapp-Lüttwitz-Putsch von 1920 zur eigentlich dominierenden Figur der deutschen Militärpolitik avancierte. Detailliert legt Heinemann dar, wie Seeckt auf die Wehrgesetzgebung einwirkte, um seine Vision einer Reichswehr, die sich zwar einer abstrakten Staatsidee und einem idealisierten Reichsmythos, nicht aber der konkreten Republik verpflichtet fühlen brauchte, Wirklichkeit werden zu lassen. Zementiert wurden die von Seeckt geschaffenen Fakten – unter anderem die Schwächung des parlamentarisch verantwortlichen Reichswehrministers bei gleichzeitiger starker Aufwertung der Stellung des Chefs der Heeresleitung – schließlich im Wehrgesetz von 1921, das der nunmehr bürgerlich dominierte und militärpolitisch indolente Reichstag ohne große Debatten passieren ließ.

Im Anschluss daran wendet sich die Studie der Frage zu, woraus sich der paralegale Panzer, der die Reichswehr und ihre Angehörigen von der Republik abschirmte, denn eigentlich zusammensetzte. Nacheinander beleuchtet Heinemann die Grundlagen des soldatischen Dienstverhältnisses (Kapitel II), die politischen und bürgerlichen Grundrechte der Soldaten (Kapitel III), das Militärstrafrecht (Kapitel IV), das Disziplinarstrafrecht (Kapitel V) sowie den Ehrenschutz (Kapitel VI) und den Rechtsschutz (Kapitel VII) in den Streitkräften.

Die einzelnen Kapitel sind thematisch strukturiert und in sich abgeschlossen. Das macht es mitunter etwas schwer nachzuvollziehen, welche der von Heinemann geschilderten Entwicklungen sich parallel zueinander vollzogen. Darstellerisch ist die Vorgehensweise aber alternativlos. Anders wäre es kaum möglich gewesen, die Fülle an zum Teil sehr komplexen Informationen, die hier versammelt sind, in lesbarer Form zu präsentieren. Umso mehr taugen die einzelnen Abschnitte als Kompendium für all diejenigen, die sich zielgerichtet in ein bestimmtes Sachgebiet einlesen möchten.

Es ist wenig sinnvoll, an dieser Stelle im Detail auf die zahlreichen Befunde einzugehen, die Heinemann in den betreffenden Kapiteln darbietet. Aufschlussreich ist in allen Fällen, wie dicht das Geflecht an Sonder-, Neben- und selbst reklamierten Überrechten war, mit der die Reichswehr sich und ihre Angehörigen von der zivilen Republik abschottete. Das durch die Reichsverfassung von 1919 geschützte Recht der Religionsfreiheit etwa scherte die Streitkräfte letztlich nur wenig. Penibel ausgearbeitete Standort-Dienstvorschriften unterminierten wie selbstverständlich das allen Staatsbürgern garantierte Recht, Art und Form der eigenen Religionsausübung selbst zu bestimmen, indem sie die Soldaten dazu zwangen, der Teilnahme an Militärgottesdiensten stets den Vorrang vor der Teilnahme an Zivilgottesdiensten zu geben.

Weit tiefer als der Geist der Verfassung es zuließ, griff die bewaffnete Macht auch in andere Bereiche des privaten Lebens ihrer Angehörigen ein. So waren die Soldaten der Reichswehr auch außerhalb des Dienstes zum Tragen ihrer Uniform verpflichtet. Wer eine Ehe eingehen wollte, musste hoffen, dass seine Vorgesetzten hierzu vorab ihre Einwilligung gaben. Dass der paralegale Status der Reichswehr von den zivilen Stellen nicht nur geduldet, sondern in vielen Fällen, beispielsweise durch diverse Militärverordnungen des sozialdemokratischen Reichspräsidenten Friedrich Ebert, sogar mitgeschaffen wurde, spricht Bände über das Verhältnis zwischen Armee und Republik.

Im abschließenden achten Kapitel verschiebt sich der Blickwinkel der Studie ein letztes Mal. Einführend konstatiert Heinemann, dass die rechtliche Ausgestaltung des Militärs in der Ära von Reichswehrminister Otto Geßler (1920–1928) weitgehend zum Abschluss gelangt sei. Danach habe man allenfalls noch „hie und da […] Veränderungen im Detail“ (S. 353) vorgenommen. Umso mehr geht es Heinemann um die Frage, wie die derart (de-)formierten Streitkräfte in der Endphase der Weimarer Republik agierten.

Das Urteil fällt wenig schmeichelhaft aus. Die Reichswehr – für Heinemann vor allem durch ihre nunmehrige Schlüsselfigur Kurt von Schleicher repräsentiert – habe in der finalen Krise der ersten deutschen Demokratie eine verhängnisvolle Rolle gespielt: Einerseits habe das Militär seit den frühen 1930er-Jahren immer unverhohlener auf seinen selbstreklamierten extrakonstitutionellen politischen Führungsanspruch gepocht und durch Aktionen wie den „Preußenschlag“ von 1932 kräftig zur Destabilisierung der Republik beigetragen. Andererseits habe die Armee nicht die Kraft aufgebracht, die Nationalsozialisten von der Macht fernzuhalten. Als Grund hierfür verweist Heinemann auf die traditionelle Revolutionsfeindlichkeit des preußisch-deutschen Militärs. Diese habe die Reichswehrführung in den entscheidenden Tagen um die Jahreswende 1932/1933 davon abgehalten, nötigenfalls mit Waffengewalt gegen Reichspräsident Paul von Hindenburg und das sich unter seiner Schirmherrschaft formierende Kabinett Hitler vorzugehen.

Heinemanns Buch ist keine leichte Lektüre. Nicht-Juristen dürfte es mitunter schwerfallen, sich durch die vielschichtige Fachmaterie durchzuarbeiten. Nichtsdestoweniger handelt es sich bei der Rechtsgeschichte der Reichswehr um wertvolle historiographische Kärrnerarbeit. So umfassend wie bei Heinemann wurde noch nie nachgezeichnet, wie hoch die aus Gesetzen, Verordnungen, Befehlen, Vorschriften und sonstigen Normen zusammengesetzte Mauer war, die Militär und Republik voneinander trennte. Ein weiteres und hoffentlich bleibendes Verdienst Heinemanns besteht darin, dem tradierten Begriff vom „Staat im Staate“ den weitaus treffenderen Ausdruck „Paralegalität“ an die Seite gestellt zu haben. Erfreulich ist außerdem, dass Heinemann seine Befunde an vielen Stellen in einen größeren historischen Kontext einbettet. Er bleibt eben nicht bei der Rechtsgeschichte stehen, sondern ist bemüht, die von ihm herausgearbeiteten Erkenntnisse in Bezug zur politischen Geschichte der Weimarer Republik zu setzen. Seine Studie leistet dadurch einen Beitrag zum Verständnis des Scheiterns der ersten deutschen Demokratie.

Das Gesamturteil fällt kurz, bündig und positiv aus: Heinemanns Studie stellt für die historische Forschung einen echten Gewinn dar. Wer sich künftig mit der Geschichte der bewaffneten Macht in der Weimarer Republik befasst, wird an seiner Rechtsgeschichte der Reichswehr nicht vorbeikommen.

Anmerkungen:
1 Otto-Ernst Schüddekopf, Das Heer und die Republik. Quellen zur Politik der Reichswehrführung 1918 bis 1933, Hannover 1955; Harold J. Gordon, Die Reichswehr und die Weimarer Republik. 1919–1926, Frankfurt am Main 1959; Francis L. Carsten, Reichswehr und Politik 1918–1933, Köln 1965.
2 Arthur Rosenberg, Geschichte der deutschen Republik, Karlsbad 1935.

Redaktion
Veröffentlicht am
Autor(en)
Beiträger
Redaktionell betreut durch
Klassifikation
Epoche(n)
Region(en)
Mehr zum Buch
Inhalte und Rezensionen
Verfügbarkeit
Weitere Informationen
Sprache der Publikation
Sprache der Rezension