H.-P. Haferkamp: Historische Rechtsschule

Titel
Die Historische Rechtsschule.


Autor(en)
Haferkamp, Hans-Peter
Reihe
Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte 310
Erschienen
Frankfurt 2018: Vittorio Klostermann
Anzahl Seiten
IX, 396 S.
Preis
€ 49,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Oliver Mohr, Nussloch

Die Vertreter einer wissenschaftlichen Schule teilen meist einen innovativen methodischen Ansatz, verfügen über gemeinsame theoretische Grundlagen, beschäftigen sich mit dem gleichen Forschungsbereich, bilden untereinander ein Kommunikationsnetzwerk und verfügen über einen „Gründer“, über ein „Haupt“.1 Dies alles trifft auch auf die Historische Schule der Rechtswissenschaft zu. Deren Haupt war zweifellos Friedrich Carl von Savigny (1779–1861), der das „Programm“ der Schule formulierte: Das geltende Recht werde nicht von einem Gesetzgeber gemacht, sondern entspringe dem historischen Volksbewusstsein; Aufgabe der Juristen sei es, das Recht auf dem Wege einer „geschichtlichen Rechtswissenschaft“ in der Gegenwart zu rekonstruieren.2

Hans-Peter Haferkamps Monographie verdeutlicht, dass die Historische Schule der Rechtswissenschaft eigentlich eine historiographische Paradoxie ist. Während sie aus der Fernperspektive der Lehr- und Handbücher als geschlossenes Wissenschaftskollektiv erscheint, was ja das Wort „Schule“ suggeriert, verschwimmen die Konturen, je weiter man sich ihr nähert.3 Wie Haferkamp zeigt, haben sich Rechtshistoriker immer wieder dadurch zu helfen versucht, dass sie vor allem den bekanntesten Vertreter der Schule, Savigny, ins Zentrum ihrer Darstellung rückten. Durch diese Konzentration auf Savigny konnte das Narrativ der personellen Geschlossenheit entstehen, das dem tatsächlichen Erscheinungsbild der Schule, wie man nach der Lektüre des hier angezeigten Buches weiß, nicht entspricht (S. 2). Haferkamp gelingt es, eine Engführung auf einige wenige prominente Vertreter zu vermeiden und die Vielstimmigkeit der Historischen Schule vor Augen zu führen, ohne dass ihm hierbei der rote Faden verlorengeht.

Wer sich ausführlicher über die Schule als ein Gesamtphänomen informieren wollte, war bisher auf ältere Darstellungen wie von Ernst Landsberg (1910) und Franz Wieacker (1967) angewiesen. Hierbei handelt es sich um breit angelegte Werke zur Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, in denen die Historische Schule in einem größeren Zusammenhang behandelt wird. Daneben liegen Einzelstudien vor, die sich mit bestimmten Vertretern der Historischen Schule oder mit Spezialproblemen beschäftigen.4 Eine Gesamtdarstellung gab es bislang nicht; insoweit ist Haferkamps Buch eine Pionierleistung.

Der Autor nähert sich der Historischen Schule aus drei Richtungen: der Didaktik, der theoretischen Wissenschaft und der praktischen Tätigkeit der Schulangehörigen als Richter. Der Analyserahmen ist dabei das „Schulgespräch“: Haferkamp betrachtet die Schule als ein Feld, das bestimmte wissenschaftliche Diskurse hervorbrachte, die durch gemeinsame Themen sowie methodische und theoretische Ansätze miteinander verbunden waren (S. 16). Auf beeindruckende Weise gelingt es ihm so, auf einer sehr breiten Quellenbasis möglichst viele Vertreter der Historischen Schule zu Wort kommen zu lassen, ohne dass daraus ein Stimmenwirrwarr geworden wäre. So wertet er die Schriften von 32 Juristen aus, die er dem Kreis der Schule zurechnet. Zu den behandelten Juristen zählen nicht nur Berühmtheiten wie Georg Friedrich Puchta (1798–1846), sondern auch weniger bekannte Angehörige der Schule wie etwa Friedrich Bluhme (1797–1874), Clemens August Klenze (1795–1838) und Karl August Dominikus Unterholzner (1787–1838) (S. 328).

Im Mittelpunkt der didaktischen Historischen Rechtsschule stand die Pandektenvorlesung, die das Herzstück der akademischen Juristenbildung in Deutschland ausmachte. Vertreter der Schule waren an zahlreichen Universitäten angesehene Pandektenlehrer, denen die Hörer zuströmten, wie etwa Adolph von Vangerow (1808–1870) in Heidelberg, Bernhard Windscheid (1817–1892) in Leipzig, Rudolf von Jhering (1818–1892) in Göttingen und Savigny in Berlin (S. 77). Ferner hatte die Historische Schule auch Einfluss darauf, dass die Fallübung seit 1800 zu einer zentralen Unterrichtsform innerhalb des juristischen Studiums wurde (S. 105f.). Wie Haferkamp herausarbeitet, war mit der Pandektenvorlesung und den Übungen zu römischen Rechtsfällen ein neues Lehrkonzept verbunden: es sollte das unverfälschte, reine römische Recht der Antike gelehrt werden; Ziel der Vorlesungen, die frei vorgetragen werden sollten (S. 95f.), war, die Studierenden zu einem systematischen Rechtsdenken zu befähigen, das sie sich durch die Exegese der römischen Rechtsinstitute, unabhängig von deren praktischer Bedeutung, aneignen sollten.

Im folgenden Kapitel behandelt Haferkamp das Wissenschaftsprogramm der Historischen Schule und in diesem Kontext auch die folgenreiche Konzeption eines „Volksgeistes“ durch Savigny und Puchta. Savigny zog eine Parallele zwischen der Entwicklung der Sprache sowie der Volkspoesie und des Rechts. In Sprache, Poesie und Recht kam für ihn jenes Bewusstsein zum Ausdruck, das er als „Volksgeist“ bezeichnete (S. 126f.). Dessen Zentrum war ein neues, ambitioniertes Verständnis vom Begriff des „Systems“, das nunmehr organisch alle Einzelteile zu einem sinnvollen Ganzen verband (S. 260). Auf diese Weise konnte die Historische Schule zeigen, dass der Rechtsstoff systematisierbar war, und dadurch den Anspruch der Jurisprudenz als eigenständige Wissenschaft – vor allem gegenüber der Philosophie – behaupten.

Haferkamps dritter Zugang zur Historischen Schule führt über die praktische Anwendung des Rechts durch Richter. Um 1800 befand sich die Justiz in einer Krise, Justizkritik war in der Publizistik weit verbreitet und Zielscheibe der Angriffe waren häufig die Richter, denen Unfähigkeit und Willkür vorgeworfen wurde. Der Gesetzgeber hatte versucht, dem Problem entgegenzutreten, indem er die Auslegungsmöglichkeiten der Gesetze weitgehend einschränkte und die Entscheidungen der Richter an gesetzliche Beweisregeln band. Die Vertreter der Historischen Schule traten hingegen dafür ein, die Entscheidungsspielräume der Richter zu erweitern (S. 270). Die Lösung des Problems sahen sie in der Professionalisierung des Richterberufes, durch die der einzelne Richter befähigt sein sollte, eine freie und zugleich richtige Entscheidung zu treffen (S. 271f.).

Die Monographie Hans-Peter Haferkamps bietet eine Vielzahl von Anknüpfungspunkten für weiterführende Reflexionen und Forschungen. So beschreibt der Autor „Erkenntniswege zwischen Intuition und Rationalität“ (S. 197) und eine „Rechtswissenschaft […] zwischen Verstehen und Erfühlen“ (S. 203). Nicht nur Friedrich Julius Stahl (1802–1861), sondern auch andere Teilnehmer des „Schulgesprächs“ wie Karl Wilhelm von Lancizolle (1796–1871) und Savigny selbst vertraten die widersprüchliche Position, dass das Recht einerseits als göttliche Erfahrung intuitiv erkannt werden könne und andererseits Gegenstand wissenschaftlich-rationaler Forschung sei (S. 200). Dieser Doppelcharakter des Rechts wurde mit einer fragilen historischen Konstruktion erklärt: In der römischen Antike leiteten die Juristen Rechtsverhältnisse durch unmittelbare Anschauung aus der konkreten Lebenswirklichkeit ab, in der juristischen Moderne war aufgrund der hohen gesellschaftlichen Differenzierung dieser Erkenntnisweg versperrt – nun blieb der Jurisprudenz nur noch die Möglichkeit, auf einem wissenschaftlichen Weg juristische Erkenntnisse zu gewinnen (S. 205).

Auch die umstrittene Konstruktion eines Volksgeistes gibt weiterhin Fragen auf, etwa wenn man sich vor Augen führt, dass dieser als „metaphysischer Träger“ des Rechtsbewusstseins betrachtet (S. 208f.) wurde. Diese Hochsemantik des Volkes kontrastiert jedoch mit der Ablehnung der Volkssouveränität und somit einer aktiven politischen Rolle des Volkes. Liberale Juristen nahmen in ihren historischen Forschungen im Gegensatz zu den Vertretern der Historischen Schule bevorzugt das deutsche Recht in den Blick, weil sie überzeugt waren, so die ursprünglichen Rechtsideen der „bürgerlichen Freiheit“ rekonstruieren zu können.

Als ein dritter Aspekt sei auf die Nähe von geschichtlicher Rechtswissenschaft und Philologie beziehungsweise Theologie in der Zeit um 1800 hingewiesen, die Haferkamp vor allem am Werk Gustav Hugos (1764–1844) verdeutlicht. Für Hugo, der von Zeitgenossen als „Vater“ der Schule angesehen wurde (S. 25), war die Fähigkeit, antike Rechtstexte interpretieren zu können, wichtiges Ziel der Juristenausbildung. Die Arbeit des Juristen verglich er mit der Textinterpretation des Theologen (S. 42), und in der Exegese sah er auch einen gemeinsamen Ansatz mit der Philologie, der er eine „innige Verbindung“ mit der Rechtswissenschaft zusprach (S. 45). Insbesondere Savigny machte sich ein neues hermeneutisches Denken zu eigen, nach dem der Sinn eines Textes aus seinem organischen Zusammenhang zu rekonstruieren war. Dieser Befund legt nahe, dass der Erfolg der Historischen Schule zu einem guten Teil auf die Leistung Hugos, Savignys und anderer zurückzuführen ist, in der Jurisprudenz die Methoden einer an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert erneuerten allgemeinen Hermeneutik einzuführen.5

Das Buch Haferkamps kann mit seiner ausgedehnten Quellenbasis als Ausgangspunkt dazu dienen, auf wichtige Fragen neue Antworten zu suchen. So lautet beispielsweise ein gängiger Vorwurf gegenüber der Historischen Schule, eine restaurative, ja reaktionäre Programmatik verfolgt zu haben. Lässt sich dieser Vorwurf gegenüber der Schule in ihrer Gesamtheit aufrechterhalten oder ist er nur gegenüber einzelnen Schulvertretern gerechtfertigt? Enthielt die Schule nicht sogar ein progressives Element, indem sie die Kantische Spaltung von Sein und Sollen durch ihre Hinwendung zur historischen Wirklichkeit überwand?

Diese und weitere Fragen knüpfen sich an das Buch Haferkamps an, das aufgrund des plausiblen methodischen Zugangs, durch den ein unübersichtliches Terrain erschlossen wurde, der thematischen Vielschichtigkeit, des Materialreichtums und des breiten Quellenfundaments für künftige Forschungen zur Historischen Schule der Rechtswissenschaft unentbehrlich sein wird.

Anmerkungen:
1 Rüdiger Stolz, Schulenbildung in der Wissenschaft. historisches Phänomen und theoretisches Problem, in: ders. (Hrsg.), Wissenschaft und Schulenbildung, Jena 1991, S. 9–25.
2 Friedrich Carl Savigny, Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Heidelberg 1814, S. 12; ders., Ueber den Zweck dieser Zeitschrift, in: Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft, 1 (1815), S. 1–7, hier S. 4.
3 Zu diesem Problem bereits: Erich Rothacker, Savigny, Grimm, Ranke, in: Historische Zeitschrift, 128 (1923), 3, S. 415–445, hier S. 415f.
4 Ernst Landsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, Abteilung 3, Halbband 2, München 1910; Franz Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, Göttingen 1967 (2. Auflage).
5 Jan Schröder, Recht als Wissenschaft. Geschichte der juristischen Methode vom Humanismus bis zur historischen Schule (1500–1850), München 2001, S. 210ff.

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