: Making Whole What Has Been Smashed. On Reparations Politics. Cambridge 2006 : Harvard University Press, ISBN 0-674-01943-1 214 S. € 29,80

Hockerts, Hans Günter; Moisel, Claudia; Winstel, Tobias (Hrsg.): Grenzen der Wiedergutmachung. Die Entschädigung für NS-Verfolgte in West- und Osteuropa 1945-2000. Göttingen 2006 : Wallstein Verlag, ISBN 3-8353-0005-9 876 S. € 64,00

: Verhandelte Gerechtigkeit. Rückerstattung und Entschädigung für jüdische NS-Opfer in Bayern und Westdeutschland. München 2006 : Oldenbourg Verlag, ISBN 3-486-57984-3 426 S. € 59,80

Rezensiert für H-Soz-Kult von
Jürgen Lillteicher, Simon-Dubnow-Institut für jüdische Geschichte und Kultur e.V. an der Universität Leipzig

Die Geschichte der „Wiedergutmachung“ wurde in der Zeitgeschichte erst infolge der deutschen Einheit als Forschungsgegenstand entdeckt. (Der zeitgenössische Begriff ist problematisch, weil er die Möglichkeit des „Wiedergutmachens“ des Unrechts und seiner vielfältigen Folgen unterstellt, ist in der Forschungsliteratur aber allgemein verbreitet und wird deshalb auch hier verwendet.) Neben der verstärkten Hinwendung der amerikanischen Öffentlichkeit zum Holocaust waren es ganz konkrete Fragen des Völkerrechts, die mit dem Fall des Eisernen Vorhangs die Frage der Wiedergutmachung neu auf die politische Agenda setzten. Nach diversen Arbeiten der vergangenen Jahre sind 2006 zwei gewichtige deutschsprachige Bände und eine amerikanische Studie erschienen, die hier vorgestellt und diskutiert werden sollen.

Tobias Winstel, Schüler von Hans Günter Hockerts in München, legte kürzlich eine Mikrostudie über die Entschädigung für jüdische NS-Opfer in Bayern vor, die sich teilweise auch mit der Rückerstattung beschäftigt. Er untersucht die Handlungsspielräume, Wirkungsanteile und Erfahrungen, wobei die Praxis der Entschädigung den Schwerpunkt seiner Überlegungen darstellt. Hierbei stützt er sich im Wesentlichen auf den in Bayern verfügbaren Quellenbestand der Finanzverwaltung, der für das vom Finanzministerium des Freistaats finanzierte Forschungsprojekt „Die Finanzverwaltung und die Juden in Bayern“ zugänglich gemacht wurde.1 In einem Dreischritt untersucht Winstel im bayerischen Mikrokosmos die Rahmenbedingungen der Gesetze und Verordnungen, die Interaktion der verschiedenen Akteure sowie die Rückwirkungen der Wiedergutmachung von 1945 bis in die 1960er-Jahre hinein.

Bereits im ersten Kapitel wird deutlich, dass die Sphäre der politischen Aushandlungsprozesse zwischen den Alliierten und den Deutschen um die gesetzlichen Grundlagen der Wiedergutmachung und ihrer späteren Modifikation nicht das Thema von Winstels Erörterungen ist. Es geht vielmehr um die Entstehung der verwaltungstechnischen Grundlagen in Bayern und aus bayerischer Perspektive. So spielte beispielsweise das Staatskommissariat für die Betreuung der Juden in Bayern vor dem Beginn der Wiedergutmachungsleistungen für die NS-Opfer eine wichtige fürsorgliche Rolle. Für den Erfolg eines Entschädigungs- und Rückerstattungsantrages war die juristische Vertretung ganz entscheidend. Winstel widmet sich daher ausführlich den Rechtsanwälten. Diese sorgten dafür, dass „der unmittelbare und nicht selten unangenehme Kontakt mit der Gegenseite abgefedert bzw. vermieden werden“ konnte (S. 54). Die Rückerstattung von Vermögensgegenständen war für die Anwälte meist lukrativer als ein Entschädigungsverfahren, und natürlich tummelten sich auch hier Personen, die laut Winstel „ein lohnendes Geschäft“ witterten (S. 57). Sehr verlässlich war dagegen die in London gegründete United Restitution Organisation, eine jüdische Rechtshilfeorganisation, die Antragstellern die nötige anwaltliche Betreuung sicherte.

Winstel richtet den Blick zudem auf die Finanzierung des Behördenapparates, denn nicht nur die ausgezahlten Beträge schlugen haushaltstechnisch zu Buche, sondern auch der eigentliche bürokratische Apparat und sein Personal. In der Sphäre des Politischen beschränkt sich Winstel auf die „Konferenz der Obersten Wiedergutmachungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland“, die er als die „einzige Plattform“ ausmacht, auf der ein Austausch der Experten möglich war (S. 91). Bayern hatte Winstel zufolge eine dominierende Rolle. Das im Titel des Buches angekündigte Programm einer Geschichte der Rückerstattung und Entschädigung für Westdeutschland kann Winstel mit der Beschränkung auf die Diskussionen in diesem Gremium jedoch nicht erfüllen. Dazu hätte er auch die Akten des Bundes und der Militärregierungen auswerten müssen.

Die Begegnungsgeschichte auf der praktischen Ebene entfaltet Winstel im zweiten Teil seiner Studie. Vom Personal der Entschädigung zeichnet er ein sehr ernüchterndes Bild. Hier fanden sich nur minder qualifizierte Personen, die aufgrund der restriktiven Politik des Landes Bayern darüber hinaus wenig motiviert waren. Winstel wendet sich gegen die in Fachkreisen geäußerte Annahme, dass es im Bereich der Wiedergutmachungsverwaltung und -justiz wie in der übrigen Verwaltung generell zu einer Personalkontinuität gekommen sei. Ohne selbst eine systematische Auswertung von Personalakten vorzunehmen2, stützt er sein Argument im Wesentlichen auf Walter Schwarz. Als jüdischer Anwalt und ausgesprochener Kenner der Wiedergutmachungspraxis genoss Schwarz damals hohes Ansehen, und sein Werk verdient heute noch Anerkennung. Als Protagonist der Wiedergutmachungsgeschichte musste er jedoch gegenüber der deutschen Finanzbürokratie viele Kompromisse eingehen. Die Selbstsicht auf sein eigenes Wirken sollte daher nicht unhinterfragt das Urteil des heutigen Zeithistorikers begründen.

Winstel stellt sich auch gegen die Kritik an der Wiedergutmachungsverwaltung als einer herzlosen Bürokratie. In einem Verfahren, dass der Verwaltungsabstraktion unterlag, habe menschliches Verständnis kaum entstehen können. Genau geregelte Verfahren und eine Professionalisierung der Arbeit in den Behörden hätten in Bayern die „Willkürpraxis“ aus den Anfangsjahren beendet. Auch generelle Feststellungen, die Behörden hätten die Anträge der Opfer zu deren Nachteil entschieden, lässt Winstel nicht gelten. So fanden sich in den Akten nicht nur Beschwerden, sondern auch Dankesschreiben der Berechtigten.

Im dritten Teil seiner Studie widmet sich Winstel der Wirkungs- und Erfahrungsgeschichte der Wiedergutmachung. Hier spielen die Haltungen der an der Wiedergutmachung mehr oder minder beteiligten Parteien eine Rolle: der Verfolgten und ihrer Vertreter, der zuständigen Behörden, aber auch der Wiedergutmachungsgegner bis hin zur deutschen und internationalen Öffentlichkeit. Einige Opfer lehnten die Wiedergutmachung prinzipiell ab und stellten keinen Antrag, andere litten unter der sehr kleinlichen Behandlung ihrer Anliegen und zweifelten daran, dass es die Deutschen mit der Wiedergutmachung tatsächlich ernst meinten. Winstel hebt hervor, dass die Wiedergutmachung die Verhältnisse umkehrte, wie sie vor 1945 in Deutschland geherrscht hatten: Aus Entrechteten wurden Berechtigte.

Sein Verdienst liegt neben der mikroskopischen Innensicht insbesondere in der Erweiterung der Perspektive auf die (Nach-)Wirkungen der Wiedergutmachung. Mit der Entschädigung in Form einer lebenslangen Rente war nicht nur der akuten materiellen Notlage vieler Verfolgter abgeholfen. Dem anfänglichen Gefühl des „Sich-Wieder-Wehren-Könnens“ folgte mit dem regelmäßigen Eingang der Rentenzahlung aus Deutschland die immer wiederkehrende Erinnerung daran, im Streit um die Anerkennung des erlittenen Unrechts obsiegt zu haben.

Besonders hervorzuheben ist auch Winstels Sprachgewandtheit, mit der er den Leser durch eine hoch komplexe Materie führt. Manchmal verfällt er jedoch der Diktion der Verwaltungsquellen, und die innere Logik verwaltungstechnischen Handelns wird oft zum Maßstab für das historisch Mögliche. Die Beschränkung auf bayerische Verwaltungsquellen erstaunt, da es Winstel im Kern um eine Begegnungsgeschichte der Wiedergutmachung geht. Quellen für eine stärkere Erschließung der jüdischen Perspektive liegen in den Archiven in Jerusalem, New York und Washington bereit. Gleichwohl zeigt Winstels Buch auf eindrückliche Weise, dass eine Wiedergutmachungsgeschichte unvollständig bleibt, wenn sie sich ausschließlich auf die große Politik konzentriert. Zukünftige Studien zur Mikrogeschichte der Wiedergutmachung haben sich an seinem Buch zu messen. Als Desiderat bleibt nun, Mikro- und Makroperspektive miteinander zu verbinden, denn die Praxis der Wiedergutmachung hatte erheblichen Einfluss auf die entscheidenden Weichenstellungen in der Bundespolitik.

Ein sehr gewichtiger Beitrag zur Ergänzung der Politikgeschichte der Wiedergutmachung aus gesamteuropäischer Perspektive kommt ebenfalls aus München. Zusammen mit Claudia Moisel und Tobias Winstel hat Hans Günter Hockerts ein Sammelwerk vorgelegt, das Ergebnis eines von der VW-Stiftung großzügig finanzierten Projektes ist. Auf 876 Seiten sind 19 Autoren aus West- und Osteuropa mit 16 Beiträgen vertreten, die erstmalig und umfassend Material aus ausländischen Archiven zur Diplomatiegeschichte der Wiedergutmachung ausgewertet haben.

Auf eindrückliche Weise zeigt der Band die Geschichte der westeuropäischen Entschädigungsforderungen sowohl aus dem Blickwinkel der Bundesregierung (Tobias Winstel, Constantin Goschler, Stefanie Baumann) als auch aus der Perspektive eines jeden der elf beteiligten Staaten (Peter Helmberger, Claudia Moisel, Hans Otto Frøland, Harm G. Schröter, Hagen Fleischer/Despina Konstantinakou, Felippo Focardi/Lutz Klinkhammer, Urs Altermatt/Christina Späti, Susanne Schrafstetter), von der multilateralen Initiative der anfänglich acht westeuropäischen Staaten aus dem Jahre 1956 bis hin zu bilateralen Abkommen. Damit lässt es der Band jedoch nicht bewenden. Die Autoren und Autorinnen fragen, soweit es die jeweiligen nationalen Kontexte erlauben, unter einem gemeinsamen Analyseraster auch nach den Entschädigungsprogrammen in den einzelnen Ländern. Zudem untersuchen sie, welche Elemente der Selbstwahrnehmung über die eigene Rolle im Zweiten Weltkrieg auf den Verteilungsmodus Einfluss nahmen.

Für die ersten Initiativen, so betont Hockerts in seiner Einleitung, waren die Verfolgtenverbände selbst verantwortlich und manövrierten die Staaten Westeuropas in eine diplomatische Zwickmühle – hatten diese doch dem Londoner Schuldabkommen von 1952 und damit dem Moratorium von Reparationen bis zu einem Friedensvertrag mit Deutschland zugestimmt. Westdeutschland wiederum konnte aus einer stärkeren Position als 1952 mit Israel verhandeln, trat es doch schon 1956 im „transatlantisch-westeuropäischen Integrationsgeflecht als vollgewichtiger Akteur“ auf (S. 32). Dennoch war es angezeigt, eventuelle Störungen in dem weiteren Integrations- und Europäisierungsprozess diplomatisch aus dem Weg zu räumen. Besondere Priorität genossen diese Ausgleichsbemühungen im Kanzleramt jedoch nicht. Grundsätzlich legten die Bundesregierung bzw. ihre diplomatischen Vertreter Wert darauf, dass die infolge der bilateralen Abkommen ausgezahlten Pauschalsummen freiwillig erfolgten und nicht als Anerkennung eines Rechtsanspruches auf Entschädigung interpretiert werden dürften. Die bilaterale Lösung hatte ihre Vorteile, so Hockerts in Berufung auf Dan Diner, denn sie entschärfte „die vormals miteinander im Streit liegenden nationalen Gedächtnisse“ (S. 32).

Bei der Verteilung der Gelder hingegen konnten die jeweiligen Staaten den mit Deutschland erzielten Konsens über den Unrechtscharakter der deutschen Besatzungs- und Verfolgungspolitik verlassen und dem eigenen Verständnis von ihrer Rolle im Zweiten Weltkrieg folgen. Frankreich unterschied in seinem Résistance-Narrativ zwischen aktiven Kämpfern und passiven Opfern (Claudia Moisel). Juden kamen als gesonderte Gruppe gar nicht vor. In der Schweiz (Susanne Schrafstaetter) hingegen, in der das Neutralitäts-Narrativ dominant blieb, wurden Leistungen gekürzt, wenn der Verfolgte durch Provokation der Verfolger sein Schicksal „selbst verschuldet“ hatte (S. 36).

Der Kalte Krieg diktierte für Osteuropa andere Regeln und Grenzen der Wiedergutmachung. Wie diese zumindest teilweise und in bescheidener Form durchdrungen werden konnten, zeigen die Beiträge von Zoran Janjetović, Krzysztof Ruchniewicz, Krisztián Ungváry und Tomas Jelinek/Jaroslav Kučera. Zum Reparationsstopp trat die diplomatische Klausel hinzu: Getreu der Hallstein-Doktrin hatten laut Bundesentschädigungsgesetz nur solche Personen Anspruch auf Entschädigung, die in Ländern wohnten, mit denen diplomatische Beziehungen bestanden. Eine erste Bresche in diesen fast hermetischen Abschluss schlug eine auf Druck der USA zustandegekommene Regelung für Beihilfen an Opfer von medizinischen Experimenten (Stefanie Baumann), die dann für eine weitere Dynamisierung in der Entschädigungsfrage für Osteuropa sorgte – es folgten Vereinbarungen mit Jugoslawien, Polen und Ungarn.

Mit dem Ende des Kalten Krieges war der Ausschluss der zahlenmäßig weitaus größeren Gruppe der NS-Opfer aus Osteuropa nicht mehr haltbar. Der Zwei-Plus-Vier-Vertrag bedufte später, so Hockerts, einer „entschädigungsdiplomatischen Flankierung“ (S. 54). Als sich die rot-grüne Bundesregierung in ihrer Koalitionsvereinbarung von 1998 gerade auf ein Entschädigungsprogramm geeinigt hatte, waren deutsche Firmen schon mit Sammelklagen aus den USA konfrontiert. Die Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft wurde dann nach einer mühsamen Einigung im Jahr 2000 mit der Regierungsinitiative zur Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ fusioniert, die noch heute Pauschalbeträge an Zwangsarbeiter in Osteuropa auszahlt. Der Sammelband schließt eine Lücke in der Politikgeschichte der Wiedergutmachung und richtet dabei den Blick auf die Empfängerländer.

Die Forschung zur Wiedergutmachung hat neben der Erweiterung auf die europäische Perspektive inzwischen auch ein höheres Abstraktionsniveau erreicht. John Torpey steht mit seinem neuen Buch über „Reparations Politics“ dem Phänomen der Vergangenheitskonjunktur bzw. den Wiedergutmachungsbewegungen skeptisch gegenüber und liefert überzeugende Argumente für seine Sicht. Er fragt danach, ob die Hinwendung der USA zum Holocaust, die Einsetzung von Wahrheitskommissionen in Südafrika, die Forderung der Hereros in Namibia nach Entschädigung für den Völkermord von 1904–1907, die Beauftragung von Historikerkommissionen und die weltweite Verbreitung des Restitutionskonzeptes sowie die daraus resultierenden Zahlungen in Milliardenhöhe überhaupt eine positive und richtige Entwicklung seien.

Der Kollaps der Zukunftsvorstellungen seit 1989 steht im Mittelpunkt des ersten Kapitels. Der Zusammenbruch der kommunistischen Regime, so Torpey, habe zu einer Diskreditierung der Werte und Visionen des Sozialismus geführt, ja sogar der revolutionären Traditionen der Französischen Revolution. Die Idee eines ethnisch homogenen Nationalstaats habe sich im Laufe des 20. Jahrhunderts als Illusion erwiesen. Die Nationalstaatsidee werde heute mehr als Grundlage für Größenwahn verstanden denn als Struktur, in der unterschiedliche ethnische Gruppen gleiche Bürgerrechte erhalten könnten. Das Leitbild des Nationalstaats sei offenbar durch die Idee der Diaspora abgelöst worden. Eine wahre „Lawine der Vergangenheit“ sei über uns herniedergegangen, die von Spezialistenkadern, so genannten „entrepreneurs of memory“, in Gang gesetzt worden sei.

Der von den Erinnerungsprofis animierte Streit um die Anerkennung als Opfer oder als Nachfahre der Opfer eines Völkermords sowie der daraus abgeleitete Entschädigungsanspruch funktioniert nach Torpey besser als die Verhinderung von Völkermord in der Gegenwart (S. 36). Die Holocaust-Erinnerung sei in diesem Zusammenhang ein Modell für das Bestreben anderer Gruppen geworden, eine Entschädigung für das an ihnen begangene Unrecht zu erhalten. Der Versuch, den Verbrechen des Stalinismus im kollektiven Bewusstsein Eurasiens einen ähnlichen Platz einzuräumen, wie das „Schwarzbuch des Kommunismus“ es beabsichtigte, musste nach Torpey scheitern, weil dieses Buch nicht dazu geeignet war, eine Grundlage für ein bestimmtes ethnisches Selbstverständnis zu legen. Im Wesentlichen seien die Opfer des Stalinismus wegen ihrer Klassenzugehörigkeit verfolgt worden, nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie, die später als Identifikationsmuster hätte dienen können. Eine Wiedergutmachungsbewegung bekomme erst dann eine gewisse Durchschlagskraft, wenn damit gruppenidentifikatorische Prozesse verbunden seien.

Besonders dankbar dürften die Leser/innen für die Systematisierung der zahlreichen in den letzten Jahren benutzten Begrifflichkeiten zur Wiedergutmachungspolitik sein, die Torpey im zweiten Kapitel des Buches vornimmt. Die zentralen Begriffe ordnet Torpey in ein Schema konzentrischer Kreise ein, das somit auch die historische Entwicklung der Wiedergutmachungspolitik reflektiert. So ist die „transitional justice“ im Kern – verstanden als die harte juristische Aburteilung von Kriegsverbrechern vor Gericht – Anfang oder Teil der späteren Suche nach einer konsensfähigen Vergangenheit, die sich in der Herausbildung eines bestimmten historischen Bewusstseins oder eines kollektiven Gedächtnisses bzw. im Bau bestimmter Gedenkstätten, Museen und Denkmäler äußere. So könnten Entschädigung und Rückerstattung wiederum Teil oder Voraussetzung der Suche nach einem historischen Bewusstsein oder einer Politik der öffentlichen Entschuldigung für vergangenes Unrecht sein.3 Um die Wirkung und Bedeutung der verschiedenen Maßnahmen zu erfassen, entwirft Torpey ein weiteres Schema. Auf einer Horizontalachse wird eine Wiedergutmachungsmaßnahme, etwa die Rückgabe von Kunstwerken, nach der Bedeutung von Geld eingeordnet, auf einer Vertikalachse nach der kulturellen Bedeutung.

Dieses Kategorienraster wendet Torpey auf die mit unterschiedlicher Tiefe geschilderten Fallbeispiele an. Für die im dritten Kapitel untersuchten Japano-Amerikaner und Japano-Kanadier war die Entschuldigung der Regierungen Clinton und Mulroney Voraussetzung für pauschale Entschädigungszahlungen, denen dann später in den USA das nationale Museum für die Geschichte der Amerikaner japanischer Herkunft folgte. Diese Entwicklung wäre jedoch nicht denkbar gewesen, wenn ihr nicht eine gelungene Integration der Japaner in die amerikanische Gesellschaft und ihr wirtschaftlicher Erfolg vorangegangen wären, die dann den entsprechenden politischen Einfluss ermöglichten. Auch die Überlebenden des Holocaust thematisierten ihre Leidensgeschichte erst nach einer erfolgreichen Integration.

Wiedergutmachungspolitik birgt nach Torpey jedoch immer die Gefahr in sich, dass sie die schon teilweise überwunden geglaubten Gräben zwischen Rassen, Klassen und Gruppen wieder aufreißt. Mit der Besinnung auf das Erbe der Sklaverei könnte etwa auch ein Ablösungsprozess aus der amerikanischen Gesellschaft eingeleitet bzw. der Prozess einer gegenseitigen Annäherung zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen unterminiert werden. Warum sollte sich ein junger Afroamerikaner, der sich als Amerikaner empfindet, zur Verbesserung seiner sozialen Lage plötzlich den Umweg über die Geschichte der Sklaverei gehen und sich als Nachfahre der Sklaven bzw. der Bewohner Schwarzafrikas empfinden?

Dass Wiedergutmachungspolitik nicht immer das richtige Mittel zum Zweck ist, zeigt Torpey auch am Beispiel Namibias. Für die Hereros war die erfolgreiche deutsche Wiedergutmachungspolitik gegenüber den Opfern des Holocaust Anlass, Entschädigung für den Mord durch deutsche Kolonialtruppen am eigenen Volk zu verlangen. Die Ablehnung der Entschädigungsforderungen der Hereros durch die deutschen Regierungen war sicherlich nicht das Resultat einer Verweigerung gegenüber der deutschen Kolonialgeschichte, sondern folgte der Überzeugung, dass Wiedergutmachungszahlungen die negativen Folgen der deutschen Kolonialpolitik nicht korrigieren könnten. Daher setzten die meisten deutschen Bundesregierungen auf eine verstärkte Entwicklungshilfe für alle Bewohner Namibias, um auch Konflikten zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen Namibias vorzubeugen.

Torpey stellt zurecht die Frage, wie weit Restitution gehen soll. Ist es sinnvoll, wenn das Land Brandenburg dem Vatikan für die Zerstörungen der Reformationszeit 1 Mio. Euro zahlt?4 Soll man in jedem Fall den Erinnerungsprofis folgen, die zunächst eine korrekte Verarbeitung der Vergangenheit fordern, bevor sich die Politik den gegenwärtigen Problemen widmen könne? Torpey sieht in der Entwicklung einer Kultur des demonstrativen Leidens und der Konkurrenz der Opfer eine bedenkliche Entwicklung, wenn gegenwärtige Probleme ausschließlich als Resultate vergangenen Unrechts betrachtet würden. Für die Kontextualisierung der weltweiten Entwicklung der Wiedergutmachungspolitik und das beherzte Plädoyer für eine Zukunftsvision verdient Torpey höchste Anerkennung. Es ist zu hoffen, dass eine rege Diskussion über die tatsächlichen Möglichkeiten der neuen Wiedergutmachungspolitik folgt.

Anmerkungen:
1 In diesem Zusammenhang werden weitere Arbeiten von Christiane Kuller über Organisation und Personal der Finanzverwaltung in Bayern während des „Dritten Reiches“ sowie von Axel Drecoll über die fiskalische Ausplünderung bestimmter Berufsgruppen erscheinen.
2 Dies hat Bettina Schleier für die Bremer Finanzverwaltung eindrücklich vorgeführt: Die Beamtenschaft der Finanzverwaltung in Bremen in der unmittelbaren Nachkriegszeit, in: Bremisches Jahrbuch 80 (2001), S. 169–180.
3 Torpeys Arbeit ist deutlich breiter angelegt und damit auch ergiebiger als zuvor: Lübbe, Hermann, ‚Ich entschuldige mich’. Das neue politische Bußritual, Berlin 2001.
4 Brandenburg schließt Vertrag mit dem Vatikan, in: Süddeutsche Zeitung, 6.11.2003, S. 8.

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