E. Oberländer u.a. (Hrsg.): Kurland

Cover
Titel
Kurland. Vom polnisch-litauischen Lehnsherzogtum zur russischen Provinz. Dokumente zur Verfassungsgeschichte 1561-1795


Herausgeber
Oberländer, Erwin; Keller, Volker
Erschienen
Paderborn 2008: Ferdinand Schöningh
Anzahl Seiten
332 S.
Preis
€ 48,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Mathias Mesenhöller, Geisteswissenschaftliches Zentrum Geschichte und Kultur Ostmitteleuropas (GWZO) an der Universität Leipzig

Die Geschichte Kurlands – offiziell: der „Herzogtümer Kurland und Semgallen“ – ist ein einigermaßen randständiges Gebiet. Das frühneuzeitliche Territorium zwischen Polen und Russland hat in der Forschung bisher wenig Beachtung gefunden (vgl. S. 9). Keller und Oberländer gehören zu seinen intimsten Kennern, haben es wiederholt unternommen, dem deutschsprachigen Publikum auch die lettische Forschung zu erschließen, und für eine komparatistisch-systematische Berücksichtigung der (Verfassungs-) Entwicklung in den Herzogtümern geworben. Nun versammeln sie Schlüsselquellen zum Gegenstand in einem kompakten Band.

Ihr Argument ist einleuchtend: Zwar liegen die meisten der hier edierten Dokumente in einer oder mehreren älteren Publikationen vor, am zugänglichsten in der 1973 (teilweise) neugedruckten Zusammenstellung Ziegenhorns 1 sowie in den einschlägigen deutschen und polnischen bzw. russischen Gesetzessammlungen 2. Gerade Ziegenhorn jedoch ist nicht immer zuverlässig, verzichtet zumal auf die Kennzeichnung von Auslassungen, bietet auch keine Fundstellen (vgl. S. 10). Insofern liefert Oberländers / Kellers weitgehend archivalisch gestützter Band eine gesicherte Alternative, vor allem aber eine konzise Zusammenführung der verstreuten, oft einsprachig gedruckten Texte.

Deren Auswahl löst die selbstgestellten Prämissen (ebd.) ein: Sie sind zentral entweder für Kurlands Verfassung oder für den Kampf um sie, und sie reizen dazu, den Konflikten im Lettischen Historischen Staatsarchiv (Latvijas Valsts vēstures arhīvs; LVVA) selbst nachzugehen. Wer dabei etwa das Fehlen der „Statuta Curlandica“ (wohl, weil es sich „nur“ um ein Landrecht handelte) oder der Kompositionsakte von 1776 und 1793 monieren wollte, müsste zugleich erklären, wo er die Grenze seines Vollständigkeitsstrebens ziehen möchte. Auch die Entscheidung für die lateinischen Versionen als maßgeblich im Verkehr mit Polen-Litauen, für die zeitgenössischen – teils um eigenständige ergänzten – deutschen Übersetzungen „als Hilfsmittel“ (S. 10) ist sinnvoll. Ob bei den ursprünglich (auch) russischen Akten die russische Version eine Ergänzung dargestellt hätte, deren Editionsaufwand in vernünftigem Verhältnis zum Mehrwert gestanden hätte, sei dahingestellt. Nützlich sind schließlich der Apparat und die beigefügten Erläuterungen, die zu benachbarten und ergänzenden Quellen im LVVA führen, wohldosierte Erklärungen enthalten.

Polemisieren ließe sich derweil gegen die Einführungstexte, sowohl zum Band insgesamt als auch zu den einzelnen Stücken. Sie folgen bisweilen recht konventionellen Einschätzungen, könnten stärker gegen den Strich gebürstet sein und Angebote machen, wo und wie der Quellenschatz neu zu lesen wäre. Um den vielleicht spannendsten Fund exemplarisch anzusprechen: Die Kennzeichnung des ritterschaftlichen Konstitutionsprojekts 3 von 1791 („Projectum iuxta quod ad futuram Constitutionem...“: S. 252ff.) als „unverfrorener“ Umsturzversuch (S. 48) bleibt in einem mild antiquierten adelskritischen Reflex befangen. Oberländers Lesart nimmt die differenzierten materiellen Interessen der ritterschaftlichen Akteure, ihre intellektuelle Geschmeidigkeit und diskursive Adaptionsfähigkeit nicht ernst, geht letztlich in die Falle längst fragwürdig gewordener Paradigmen von westeuropäisch-bürgerlichen Vorreiter-Gesellschaften versus aus Adelsmacht geborener „Rückständigkeit“ im „Osten“. Denn partikularen Interessen verbunden, von „vormodernen“ Konzepten durchsetzt, durchaus „unverfroren“ waren auch der Ballhausschwur oder die amerikanische Unabhängigkeitserklärung – wie sich andererseits etwa das Gewaltenteilungsprogramm des „Projectum“ als Modernisierungsversuch systematisieren ließe. Dass es der Band jedoch ermöglicht, hier weiterzufragen, Quellen wie diese überhaupt erst zugänglich macht, ist ihm bereits anzurechnen.

Die Publikation verdient denn auch die Aufmerksamkeit nicht nur der kleinen Zahl derer, die sich mit kurländischer (oder baltischer) Geschichte beschäftigen. Vielmehr bietet er sich ebenso der vergleichenden Territorienforschung an, der polnischen und allgemeinen Adelsgeschichte; nicht zuletzt lässt er sich als kompakte Quellensammlung in der Lehre einsetzen, wo am einzelnen Fall gelernt werden soll.

So liegt der Charme des Bandes in seiner unprätentiösen Seriosität. Er ist durch und durch alte Schule. Sorgfältig gemacht, hilfreich und unaufgeregt, angelegt zu vermitteln, weiterzugeben. Wenn man dem Buch einen Vorwurf machen möchte, dann allenfalls den: Dass es ihm nicht recht gelingt, aus dem Material Funken zu schlagen; dass es Gefangener seiner eigenen, sympathischen Gelassenheit bleibt – oder Konventionalität, je nach dem.

Anmerkungen:
1 Christoph George v. Ziegenhorn, Staats Recht der Herzogthümer Curland und Semgallen, Königsberg 1772 (ND Hannover-Döhren 1972); ders., Zusätze zum curländischen Staats Recht, Frankfurt 1776.
2 Theodor Schiemann, Die Regimentsformel und die kurländischen Statuten von 1617. Nach dem Original herausgegeben und mit einer Einleitung versehen, Mitau 1876; Matthias Dogiel, Codex diplomaticus regni Poloniae et magni ducatus Litvaniae. Tomus V, in quo ut universae Litvoniae ita speciatim Curlandiae et Semigalliae Ducatuum res continentur, Wilna 1759; Volumina legum. Prawa, Konstytucye i przywileie Królewstwa Polskiego, Wielkiego Księstwa Litewskiego y wszystkich prowincyi należących na walnych seymiech koronnych od seymu wiślickiego roku pańskiego 1347 aż do ostatniego seymu uchwalowe [Rechte, Konstitutionen und Privilegien des Königreichs Polen, des Großfürstentums Litauen und aller Provinzen, die auf den freien kronlandtagen verabschiedet wurden, vom Landtage von von Wiślica im Jahre des Herrn 1347 bis zu den Beschlüssen des letzten Landtags], Sankt-Peterburg und Kraków 1859–1889; Pol’noe Sobranie Zakonov Rosijskoj Imperii [Vollständige Sammlung der Gesetze des Russischen Reiches], Sankt-Peterburg 1830–1916; Sbornik Imperatorskago Rossijskago Istoričeskago Obščestva [Magazin der Kaiserlichen Russischen Historischen Gesellschaft], Sankt-Peterburg / Petrograd 1867–1916.
3 „Konstitution“ meint hier einen förmlichen Sejm-Abschied; der anklingende Doppelsinn ließe sich als ein Diskussionsangebot im Sinne des Gesagten ausführen.

Redaktion
Veröffentlicht am
Redaktionell betreut durch