P. Schuster: Verbrecher, Opfer, Heilige. Eine Geschichte des Tötens

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Titel
Verbrecher, Opfer, Heilige. Eine Geschichte des Tötens


Autor(en)
Schuster, Peter
Erschienen
Stuttgart 2016: Klett-Cotta
Anzahl Seiten
416 S.
Preis
€ 26,95
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Wolfgang Schild, Fakultät für Rechtswissenschaft, Universität Bielefeld

Das Buch des Bielefelder Professors für Geschichte des Mittelalters und der Frühen Neuzeit trägt einen seltsamen Titel. Es geht um „Verbrecher“, wobei der Verfasser offensichtlich nur die Täter meint, die Leib und Leben bedroht (besser und eigentlich: verletzt) haben, weshalb die deutliche Mehrzahl der Hingerichteten für ihn keine solchen Verbrecher waren (S. 9, 358), sondern (junge) Diebe, Hexen und sexuell deviante Personen.1 Diese waren daher eher harmlose „Opfer“ einer gnadenlosen Blutjustiz – und einer offenbar überforderten Obrigkeit in einer „martialischen, aber im Kern ratlosen Gesellschaft“ (S. 9, 358). Ausdrücklich soll dieses Buch einen kleinen Beitrag zu ihrer Rehabilitierung leisten (S. 358). Sie konnten aber auch zu „Heiligen“ aufsteigen, wenn sie den Anleitungen ihrer Seelsorger folgten, ihr Schicksal willig annahmen und Gott für das gerechte Urteil dankten (S. 9). So wird der Titel verständlich. Zu kurz gerät der Untertitel, denn es geht um „staatliches Töten“ (S. 9)2, also um die Geschichte der Todesstrafen von 1200 bis 1700.

Die These vom Hingerichteten als heiligem Opfer ist nicht neu. Schuster grenzt sich vor allem von der Charakterisierung der Hinrichtung als „Theater des Schreckens“ ab, die der Historiker Richard van Dülmen aufgestellt hat (S. 47, 49, 293); ihr stellt er seine Sicht – Hinrichtung als „Fest der Trauer und der religiösen Erbauung“ (so S. 49) – gegenüber. Leider geht der Verfasser auf meine These vom „Theater des Rechts“ nicht ein.3 Er sieht eine historische Entwicklung: Im Mittelalter sei die Hinrichtung „Fürstenrache und Siegerjustiz“ gewesen (S. 60ff.), dann habe die Kirche das Hinrichtungsritual „erobert“ (S. 74 ff.), die nun in der Rettung des Seelenheils des Missetäters durch intensive seelsorgerliche Betreuung eine wesentliche Aufgabe der christlichen Obrigkeit sah. Dies ist zu einfach gedacht. Schuster berücksichtigt leider die rechtshistorischen Arbeiten nicht in dem erforderlichen Maße, weshalb die Bedeutung der Friedensbewegung – Gottes-, Land-, Stadtfrieden, auf die der Verfasser nur (viel zu) kurz hinweist (S. 62, 70) – und des Verfahrensrechts – Ablösung des Klage- durch das Inquisitionsverfahren – zu kurz kommt, vor allem aber die Rezeption des antiken römischen Rechts, die auch zur Herausbildung eines Juristenstands und eigentlichen Rechtsgesetzen führte, nicht berücksichtigt wird.

Die bedeutendste These des Verfassers liegt in einer Differenzierung der christlichen Sicht auf Obrigkeit, Bestrafung und Hinrichtung, indem er die Reformation in den Mittelpunkt stellt. Zwar hätten die Reformatoren nicht „das wirklich Neue“ geschaffen, aber einem bereits vor 1500 einsetzenden Wandlungsprozess „Richtung und Legitimation“ (S. 227) gegeben: nämlich der Befreiung aus den „Fesseln der überkommenen Regeln und Rituale“ (S. 228), also der grausamen Hinrichtung. Einige Strafarten vor allem für Frauen (wie das Ertränken oder Lebendigbegraben) seien ab 1480 allmählich von den Trägern der Hochgerichtsbarkeit (vor allem den Reichsstädten) abgeschafft worden, weil sie zur „Verzweiflung“ geführt hätten (S. 228ff.) (und damit die Gefahr begründet hätten, dass die Betroffenen die ihnen das ewige Leben ermöglichende ars moriendi nicht bewältigen könnten). Schuster sieht eine Veränderung, zumindest Verstärkung dieser Tendenz durch die Reformation, weil diese beiden Strafarten offen für das Eingreifen des barmherzigen Gottes gedacht worden seien, vergleichbar den immer wieder legendenhaft erzählten „Galgenwundern“ (S. 56ff., 244ff.), für die die Reformatoren wenig Verständnis aufgebracht hätten. Das entscheidend Neue in der reformatorischen „Theologie der Strafe“ sei das Zurückweisen der (katholischen) Sinngebung der Martern gewesen. Denn nun habe körperliches Leiden die Seele nicht mehr retten können, da dem Bußgedanken die „spirituelle Kraft“ genommen worden sei. Nur die göttliche Gnade und – vom Menschen aus – das gläubige bedingungslose Hingeben an Jesus Christus könnten ewige Rettung ermöglichen (S. 241). Damit habe das „Fest der Martern“ seine theologische Legitimation verloren (S. 354).

Ersatz konnte nur eine Theologie der Obrigkeit bieten, die vor allem Martin Luther – auch hier durchaus aus früheren Ansätzen – radikalisierte. Schuster bringt die maßgebenden Stellen (S. 217ff.), aus denen sich ergibt, dass der Pöbel („Herr Omnes [das ist Herr Jedermann]“) wegen der anzutreffenden Missachtung des Evangeliums „durch Gesetze [vor allem ‚Moses mit seinem Gesetz‘] und das Schwert [und Ruten, Feuer, Galgen] gezwungen werden“ müsse, weil dies Gottes Wille sei. So verstand sich die Obrigkeit als „Gottesdiener“, die Richter säßen „an Gottes statt“, die tötende Hand des Henkers – der nun Nach- oder Scharfrichter‘ genannt wurde – sei „Gottes Hand“. Es wurden neue Straftatbestände geschaffen, vor allem unmittelbar aus dem als geltendes Recht angesehenen Alten Testament (speziell: den Zehn Geboten) abgeleitet (S. 220ff.), die sich in der Praxis zunehmend gegen Frauen richteten (Kindsmord, Unzucht, Ehebruch). Auf der anderen Seite wurde vor allem von calvinistischer Seite die Todesstrafe für Diebe mangels Grundlage in den Mosaischen Gesetzen in Frage gestellt (S. 248); leider geht Schuster auf die darüber intensiv geführte juristische Diskussion nicht ein. Diese Theologie brachte nicht nur die Legitimation des obrigkeitlichen Tötens (wie des Strafens überhaupt), sondern wurde mit dem für die Seelenrettung erforderlichen gläubigen Akt der Hingabe an den göttlichen Willen verbunden; und damit zum Gegenstand der seelsorgerlichen Betreuung des Hinzurichtenden gemacht. Der Verfasser spricht von einigen den Leser deprimierenden Texten (S. 259), die die Pfarrer – die auf diese Weise zu „Agenten der Obrigkeit und Mitgliedern des Tötungskommandos“ wurden (S. 258) – darüber unterrichteten, wie sie die Todeskandidaten zu einer freudigen Hinnahme des tödlichen Schlages bei der nun immer wichtiger werdenden Enthauptung (S. 231, 235, 240) im Wege einer an „Gehirnwäsche“ (S. 257) erinnernden Belehrung bringen sollten; selbst für den Fall ihrer Unschuld. Denn auf diese Weise würden sie dem irdischen und sündhaften Jammertal entgehen und zugleich den „bösen Gottlosen“ zeigen können, dass sie sich vor dieser schrecklichen Bestrafung und damit vor der Sünde zu fürchten hätten, und sie damit bessern (vom Bösen abhalten) können. Offensichtlich verlangte die völlige Hingabe an den göttlichen Willen auch die Hingabe an den in seinem Namen (von seiner Hand) vollzogenen Tötungsakt. Dadurch erhielt die Hinrichtung einen neuen religiös-theologischen Sinn (für den Betroffenen, für die Obrigkeit und zugleich für den „Herrn Omnes“), nämlich als Mittel des gottgefälligen Erschreckens (der Abschreckung) vor der augenfällig verdeutlichten Macht des Verderbens. Die Bestrafung war nicht mehr als Vergeltung zu denken, sondern als Mittel der (negativen) Generalprävention; sie war damit dem „modernen“ rationalen (auch leicht zu säkularisierenden) Zweckdenken geöffnet, das nach dem Nutzen einer solchen Tötung und weiter nach nützlicheren Alternativen (wie Arbeits-, Galeeren-, Heeresdienststrafe) fragte, was zu einer immer weiteren Zurückdrängung der Todesstrafe führte. Es ist daher auch nicht verwunderlich, dass auf diese Weise die Blutgerichtsbarkeit als Herrschaftsfunktion in den Vordergrund trat und das neue reformatorische Denken auch die katholischen Herrschaften (und schließlich auch die katholischen Seelsorger) überzeugte (S. 252ff., 285ff.).

Es ist verständlich, dass diese Ambivalenz bei den Zuschauern unterschiedliche Stimmungen herbeiführen konnte, ja musste. Schuster erwähnt „Stille, Mitleid, Rührung und Trauer“ (S. 296), die aber auch umschlagen konnte in Wut und damit in Aggression gegen den Scharfrichter oder die Obrigkeit als solche (S. 293ff.). Offensichtlich dachte die Bevölkerung nicht im Sinne der reformatorischen Obrigkeitslehre (S. 256, 306ff.); fraglich bleibt, ob sie auch die reformatorische Sicht der Hinrichtung wirklich teilte und in ihr den „religiösen Akt“ sah, an dem sie teilnehmen sollte und konnte (S. 298). Letzteres ist die These des Verfassers: die Hinrichtung als Ereignis, bei dem der Hinzurichtende „im wahrsten Wortsinn einen Gottesdienst [leistete]“. Dies ist zwar nicht unrichtig, unterschlägt aber doch die Ambivalenz und Spannung zwischen dessen reuevoller und gläubiger Hingabe an die Gnadenmächtigkeit des Herrn Jesus Christus einerseits und der Hinnahme der Instrumentalisierung zu einem Mittel der Abschreckung andererseits. Für letzteres galt das „Theater des Schreckens“ (nämlich: dieser Abschreckung), allerdings immer verbunden mit der religiösen Dimension des Sichopferns und -aufgebens für das obrigkeitlich geordnete Gemeinwesen. Für erstere ging es nur um das gläubige bekennende Sterben eines Christenmenschen, darin (wegen der Öffentlichkeit) ebenfalls ein Vorbild für die Umstehenden, aber nicht um ein Opfer. Schuster meint, dass der Hinzurichtende deshalb von einer „Aura des Heiligen“ umgeben gewesen (S. 205, 298), ja selbst als „rein und heilig“ aufgefasst worden sei (S. 242).4 Für die Katholiken lag dieser Gedanke nach dem Vorbild des geretteten Schächers nahe; für die reformatorischen Christen scheint mir eine solche Vorstellung von „Heiligkeit“ nicht vertretbar. Aber dazu müsste man theologische Studien betreiben.

Anzumerken ist, dass das Buch darüber hinaus eine Reihe von Themen darstellt, die mit dieser staatlichen Tötung nicht unmittelbar zu tun haben, aber sehr anschaulich berichtet und mit vielen Beispielen entfaltet werden (wobei dieser gut lesbare, teilweise durchaus fesselnde Schreibstil für das gesamte Buch zu loben ist). Ich nenne nur die Ausführungen zu den zeitgenössischen Gefängnissen (inklusive Wachpersonal, Haftzeiten, Suizidgefahr) (S. 111–131, 138–150), zur Geschichte des Zuchthauses (S. 311–325), zu den Scheinhinrichtungen (S. 328–333) und zur Folter (S. 132–138), wobei bezüglich letzterer anzumerken ist, dass Schuster hier nur sehr kurz referiert, einen möglichen religiösen Hintergrund nicht thematisiert.5
Das in der Einarbeitung zahlreicher konkreter Beispiele faszinierend geschriebene Buch enthält auch einen kleinen, dreizehn Bilder umfassenden Teil (nach S. 224). Leider fehlt ein Sachverzeichnis. Doch bietet das Inhaltsverzeichnis einen guten Leitfaden.

Anmerkungen:
1 Schuster stellt hier auf die moderne Einschätzung dieser Verhaltensweisen ab, ohne zu fragen, welchen Stellenwert z.B. der Diebstahl in vormodernen Gesellschaften hatte. Auf die zeitgenössische Sicht weist er allerdings im Zusammenhang mit der Ketzerei hin: „Das Delikt wog so schwer, dass das Geschlecht des Täters von unerheblicher Bedeutung war“ (S. 174). Zudem berücksichtigt er leider die juristische Diskussion um den Diebstahlsparagraphen nicht; mit dem Tode bestraft wurde überdies nur der schwere Diebstahl.
2 Vgl. Wolfgang Schild, Töten als Rechtsakt. Zur Geschichte der Hinrichtung, in: Paragrana 20 (2011), S. 32–50.
3 Vgl. Wolfgang Schild, Folter, Pranger, Scheiterhaufen. Rechtsprechung im Mittelalter, München 2010, S. 157ff.
4 Zitiert wird das „Pastorale Lutheri“ (gedruckt 1842). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, ob dieses „heil“ nicht in einem eher magischen Sinn einer Heilskraft aufgefasst wurde; so jedenfalls im zauberischen Umgang mit dem Galgenstrick usw. (vgl. S. 205).
5 Vgl. dazu Wolfgang Schild, Folter: Vom Rechtsinstitut zum Unrechtsakt, in: Volker C. Dörr u.a. (Hrsg.), Marter – Martyrium. Ethische und ästhetische Dimensionen der Folter, Bonn 2009, S. 53–84.

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