J. Schröder: Rechtswissenschaft in Diktaturen

Cover
Titel
Rechtswissenschaft in Diktaturen. Die juristische Methodenlehre im NS-Staat und in der DDR


Autor(en)
Schröder, Jan
Erschienen
München 2016: C.H. Beck Verlag
Anzahl Seiten
146 S.
Preis
€ 39,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Sebastian Felz, Köln

Wenn Recht als „geronnene Politik“ angesehen wird, dann sind Fragen der Rechtsmethodik, welche die Rechtswissenschaft und die Rechtspraxis durch eine bestimmte Auslegung des Rechts beantworten, auch Machtfragen.1 Während im 19. Jahrhundert der Leipziger Jurist Bernhard Windscheid selbstbewusst behauptete, dass die Rechtswissenschaft eine Magd der Gesetzgebung sei, aber eine Magd, die die Herrscherkrone trage, brachten die Diktaturen des 20. Jahrhunderts die bittere Erkenntnis, die Jan Schröder in seinem deutsch-deutschen Diktaturenvergleich der Rechtsmethodik einem Richter des „Obersten Gerichts der DDR“ ablauscht: „Wenn ich juristisch richtig entscheide, so ist es politisch falsch; entscheide ich politisch richtig, dann ist es juristisch falsch.“ (S. 83) In der Bundesrepublik Deutschland, als demokratischer und sozialer Rechtsstaat, fungiert im Regelfall das demokratisch legitimierte Parlamentsgesetz als Rechtsquelle, welches nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, soweit es „auslegungsfähig“ und „auslegungsbedürftig“ ist, mit „Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln“ interpretiert wird, nämlich mit Hilfe des Wortlauts sowie des „Zwecks, des Sinnzusammenhangs und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes“.2

Wie ändern sich aber die „Rechtsquellen- und Methodenlehren“ in einer Diktatur? Jan Schröder, emeritierter Professor für Deutsche Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht an der Eberhard Karls Universität Tübingen, strukturiert seine Annäherung an die juristische Methodenlehre der beiden deutschen Diktaturen durch die Analyse des jeweiligen „Gesetzesbegriffes“, der „Rechtsquellen“ und der Methoden der „Gesetzesauslegung“, welche in der Rechtsprechung angewendet und in der Rechtswissenschaft diskutiert wurden. Mit seiner Analyse der Rechtsverständnisse im Nationalsozialismus und der SED-Diktatur führt Jan Schröder seine „Geschichte der juristischen Methodenlehre in der Neuzeit“ fort.3

Im ersten Abschnitt (S. 5–58) widmet sich Schröder der „nationalsozialistischen Herrschaft“.4 Zur Identifikation des Rechtsbegriffes, so das Thema des ersten Kapitels, seien zwei Prinzipien angewendet worden. In der Weimarer Republik war das Staatsvolk im Sinne der Weimarer Reichsverfassung der Souverän. Als Gesetze galten die im verfassungsmäßigen Verfahren verabschiedeten Vorschriften bzw. anerkannte Gewohnheitsrechte. Im „völkischen Führerstaat“ galt der „Führer“ als der Souverän, und das Recht musste dem Willen des Diktators („autoritäres Prinzip“), aber auch der nationalsozialistischen Volksanschauung („ideologisches Prinzip“) entsprechen. Ungeschriebene Rechtsquellen wie das „Gewohnheitsrecht“ hatten eine untergeordnete Rolle im Nationalsozialismus. Die Überprüfung von Rechtsakten durch Richter an höherrangigem Recht und eine gegebenenfalls notwendige Korrektur einfachen Rechts wurden in der Rechtspraxis nicht vorgenommen und in der Rechtswissenschaft nicht vertreten.

Im zweiten Kapitel „Theorie der Gesetzesinterpretation“ verfolgt Schröder die zwei großen Linien der Interpretationslehre vor 1933 auch nach der „Machtübernahme“ der Nationalsozialisten weiter. Die „subjektiv-historische Theorie“ nutzte zur Auslegung einer Rechtsnorm den Willen des Gesetzgebers, wie er sich im Regelfall in den Gesetzesmaterialien findet. Die „objektive Theorie“ zielte darauf, die geltenden Wertvorstellungen einer Gesellschaft in der Gesetzesauslegung zu beachten bzw. zur Geltung zu bringen. Diese Wertvorstellung war im „Dritten Reich“ die nationalsozialistische Weltanschauung, verkörpert insbesondere durch die als Werte betrachteten bzw. ausgegebenen Konzepte von „Volksgemeinschaft“ und „Rasse“. Schröder exemplifiziert diese „ideologische Bewertung und Umwertung von Rechtsnormen […], wie es sie im neuzeitlichen Deutschland noch nicht gegeben hatte“ (S. 21) an der Rechtsprechung. Jüdischen Arbeitnehmern wurden entgegen der gesetzlichen Anordnung Vergünstigungen versagt. Aufwendungen für jüdische Sportvereine waren nicht mehr gemeinnützig. Die Fristen für die Eheanfechtung wegen der „persönlichen Eigenschaft“ der jüdischen Abstammung des Ehepartners wurden – entgegen dem Gesetzeswortlaut – ebenso ausgedehnt wie die Möglichkeit der Kindschaftsfeststellung und Ehelichkeitsanfechtung des Ehemanns, dessen Frau Ehebruch mit einem jüdischen Mann begangen hatte, in Bezug auf das durch diesen Ehebruch gezeugte Kind. Lücken der Rechtsordnung wurden, so kann Schröder prägnant zeigen, durch den Rückgriff auf das „gesunde Volksempfinden“ und die „völkische Ordnung“ geschlossen. Einige Urteile aus der Rechtsprechungspraxis des Reichsgerichts und des Preußischen Oberverwaltungsgerichts zeigen jedoch Tendenzen, durch die Berufung auf die historische Auslegung und den Willen des vornationalsozialistischen Gesetzgebers der Gleichschaltung und Anpassung an die Rechtsperversion im „Dritten Reich“ verhalten entgegenzuwirken. Im dritten Kapitel wendet sich Jan Schröder der „Theorie der wissenschaftlichen Rechtsbearbeitung“ zu. Hier beschreibt er die Propagierung von „konkreten Ordnungen“ und „konkreten Begriffen“ sowie „Wesensbegriffen“ und „Typen“. Im Strafrecht wurde beispielsweise nicht mehr die „Straftat“, sondern der „Tätertyp“ bestraft. Der heutige Mord-Tatbestand (§ 211 StGB) ist von dieser Auffassung geprägt.5

Der zweite Abschnitt behandelt die Deutsche Demokratische Republik (S. 61–113), welche durch die Diktatur der SED gekennzeichnet war. Auch hier erkennt Schröder die Spannung zwischen einem „autoritären“ und einem „ideologischen“ Prinzip. Nach Marx und Engels war das Recht ein „Überbauphänomen“ und nicht „staatlicher Wille“. Bezugnahmen auf Schriften von Stalin, Lenin, Andrej J. Wyschinski, D. A. Kerimow oder A. A. Piontkowksi verdeutlichen, wie die DDR-Rechtswissenschaft vom „großen Bruder“ auch in wissenschaftlicher Hinsicht beeinflusst wurde. Die DDR schöpfte ihr Recht aus den Rechtsquellen „Normativakt“ und „Individualakt“. Gesetze waren „Normativakte“ der Volkskammer. Daneben konnte aber auch die Regierung (Staatsrat, Nationaler Verteidigungsrat usw.) Normativakte erlassen. Gerichts- oder Behördenentscheidungen waren „Individualakte“. Gewohnheits- und Richterrecht sind ebenso wie die richterliche Normenkontrolle und Parteibeschlüsse der SED keine Elemente des DDR-Rechts. Schröder gelingt es auch für die zweite deutsche Diktatur das Spannungsfeld, nun zwischen dem Willen der Staatspartei und den „objektiven Gesetzen“ des Sozialismus, abzuzirkeln. In der DDR-Rechtslehre verfolgte das Recht keinen Zweck. Es erkannte auch nicht besondere gesellschaftliche Interessen an. Der Sozialismus kannte keine Interessenkollisionen. Die Interessen des Einzelnen und die Interessen der Gesellschaft waren zusammengeführt worden. Jan Schröder hat für seine Rechtsprechungsauswertung die Gerichtsentscheidungen in den Jahrgängen der Zeitschrift „Neue Justiz“ von 1949 bis 1989 durchgesehen. Im Strafrecht entdeckt er die Tendenz, die Wortlautgrenze einer Norm wegen des Analogieverbotes zu verletzen. Bei Staatsschutzdelikten wurden schon eigentlich straffreie Vorbereitungshandlungen sanktioniert. „Öffentliche Staatsverleumdung“ war nach der DDR-Rechtsprechung auch in Privatwohnungen möglich. Ähnliche Rechtsprechungspraxis weist Schröder auch im Landwirtschafts-, Familien- und Vertragsrecht nach. Vorsozialistisches Recht konnte durch „Sanktionierung“ in das neue DDR-Rechtssystem überführt werden und sollte dann „geschichtlich-gesellschaftspolitisch“ ausgelegt werden. Nach der sogenannten Form-Inhalt-These sollte die alte bürgerliche Gesetzesform mit neuem sozialistischen Inhalt gefüllt werden. Aufgrund des Selbstverständnisses der sozialistischen Ideologie als umfassend, konnte es keine „Lücken“ im Recht geben, die mit juristischer Methodik ausgefüllt werden mussten. In der Rechtsdogmatik war die Begriffsbildung der juristischen Terminologie durch das Nebeneinander der klassischen formalen Logik mit Oberbegriffen, Definitionen und dem Satz der Identität und des Widerspruchs sowie auch durch die „dialektische Logik“ geprägt. Letztere Spielart der Logik betrachtete die geschichtliche Entwicklung eines Begriffes, der auch Widersprüche in einem Begriff zusammenführen kann. In der Systembildung, so Schröder, kapitulierte die Rechtswissenschaft der DDR vor dem politischen Primat. Der sozialistische Gesetzgeber sollte die Systembildung vorgeben.

Die doppelte Diktaturerfahrung ist in den letzten 25 Jahren häufig in vergleichender Analyse betrachtet worden, wobei auch immer wieder der Diktaturenvergleich als solcher problematisiert worden ist.6 Jan Schröder vergleicht beide Diktaturen auf sehr abstrakten Niveau, wenn er die Herrschaftssysteme als weltanschaulich geprägte Herrschaftsformen definiert, die der Machtdurchsetzung des „Führers“ bzw. der SED dienten. Die Kapitel über den Nationalsozialismus und die DDR sind für sich genommen hervorragende Analysen der Rechtsmethodik beider Diktaturen. Die Gemeinsamkeiten werden hier mustergültig herausgearbeitet. Aber es zeigten sich auch Unterschiede in der Rechtspraxis, die sich trotz der strukturell ähnlichen Rechtsmethodik ergaben und zu problematisieren wären. Betrachtet man allein die quantitativen Unterschiede in der Verhängung der Todesstrafen – im Nationalsozialismus wurden weit über 30.000 Todesurteile verhängt, in der DDR dagegen wurden 166 Menschen zum Tode verurteilt – dann stellt sich die Frage, woher diese rechtstatsächlichen Unterschiede bei der „Realisierung des Utopischen“ (Hans Mommsen) im Nationalsozialismus und im real existierenden Sozialismus kamen. „Einfache Antworten“, so Jan Schröder, „gibt es in der ‚bürgerlichen‘ Rechtstheorie nicht“, denn die „vorurteilslose Suche nach der Wahrheit“ sei „nun einmal schwieriger als deren ideologische Manipulation“ (S. 179). Die Gemeinsamkeiten dieser „ideologischen Manipulation“ hat Schröder eindrucksvoll herausgestellt; mehr über die historischen Unterschiede des „Gesetzesbruch[es] als Prinzip“7 zu erfahren, ist vielleicht den nächsten Auflagen dieser wichtigen Analyse zu entnehmen, auch wenn es keine „einfachen Antworten“ dazu geben wird. „Unterschiede und beklemmende Ähnlichkeiten im Umgang mit dem Recht“, so Hans-Ulrich Wehlers treffende Vorgabe, „müssen fortab in diesem Vergleich eine angemessene Rolle spielen“.8

Anmerkungen:
1 Bernd Rüthers, Methodenfragen als Verfassungsfragen?, in: Rechtstheorie 40 (2009), S. 253–283.
2 Vgl. z. B.: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.4.2009 – Az. 1 BvR 224/07, Rn. 14.
3 Jan Schröder, Recht als Wissenschaft. Geschichte der juristischen Methodenlehre in der Neuzeit (1500–1933), 2. Aufl. München 2012; ders., Zur Geschichte der juristischen Methodenlehre zwischen 1850 und 1933, in: Rechtsgeschichte 13 (2008), S. 160–175.
4 Vgl. dazu zuletzt aus rechtshistorischer Perspektive: Joachim Rückert, Unrecht durch Recht – zum Profil der Rechtsgeschichte der NS-Zeit, in: Juristenzeitung 70 (2015), S. 793–844.
5 Zur heutigen Reformdiskussion im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und zur historischen Entwicklung des Mordtatbestandes informiert: http://www.bmjv.de/DE/Ministerium/ForschungUndWissenschaft/ReformToetungsdelikte/ReformToetungsdelikte_node.html (13.02.2017).
6 Vgl. bspw. Richard J. Evans, Zwei deutsche Diktaturen im 20 Jahrhundert?, in: Aus Politik und Zeitgeschichte 1/2005, S. 3–9; Hans-Ulrich Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Fünfter Band: Bundesrepublik und DDR 1949–1990, München 2008, S. 414–419.
7 Anselm Doering-Manteuffel, Gesetzesbruch als Prinzip. Entwicklungslinien des weltanschaulichen Radikalismus in der Führerdiktatur, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 132 (2015), S. 420–440.
8 Patrick Bahners / Alexander Cammann (Hrsg.), Bundesrepublik und DDR. Die Debatte um Hans-Ulrich Wehlers „Deutsche Gesellschaftsgeschichte“, München 2009, S. 187–202 (Wie kann man Nationalsozialismus und DDR vergleichen?), hier: S. 202.

Redaktion
Veröffentlicht am
Beiträger
Redaktionell betreut durch