W. Riess u.a. (Hrsg.): Violence in the Greco-Roman World

Cover
Titel
The Topography of Violence in the Greco-Roman World.


Herausgeber
Riess, Werner; Fagan, Garrett G.
Erschienen
Anzahl Seiten
VI, 416 S.
Preis
$ 85,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Stefanie Holder, Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften, Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg

„The Topography of Violence in the Greco-Roman World“ in einem einzelnen Band zu fassen, ist kein geringes Unterfangen, zumal sich Werner Rieß und Garrett G. Fagan (anders als der Titel vielleicht vermuten ließe) nicht auf die griechisch-römische Welt der Kaiserzeit beschränken, sondern klassisch-griechische und römische Zeit nebeneinanderstellen.

Untersuchungsgegenstand ist vor allem die physische Form der Gewalt entsprechend der Definition der World Health Organization (WHO)1: Gewalt sei „intentional use of physical force or power, threatened or actual, against oneself, another person, or against a group or community, that either results in, or has the high likelihood of resulting in injury, death, psychological harm, maldevelopment or deprivation“ (S. 381). Verbale und psychische Gewalt, wie sie das EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz einschließt,2 wird nur gestreift. Physische Gewalt beabsichtigten Rieß und Fagan, auf „some of the topographical and circumstantial aspects that helped (to) define violence in antiquity“ hin zu untersuchen, und über die Bedeutungen, die Gewaltakten durch zeitgenössische Beobachter beigemessen wurden, zu erschließen. „By addressing the topographical context of violence, the contributors focus on how Greeks and Romans charged violent acts with specific meanings on the basis of situation and space“, so die Herausgeber (S. 4). Entsprechend wird ‚Raum‘ topographisch und als sozialer Raum verstanden (S. 1f.).

Eine der großen Stärken dieses Bandes ist, dass er nicht allgemeine Mechanismen für ‚Gewalt in der Antike‘ zu finden beabsichtigt (S. 4), sondern markante Einzelaspekte darstellt. In zwei Hauptteile zur klassisch-griechischen und römischen Zeit gegliedert, widmen sich die Beiträge innenpolitisch motivierter Gewalt, Gewalt gegen Frauen und Sklaven, Gewalt auf dem Schlachtfeld, bei Gastmählern, auf den Straßen und im Theater.3 Unterschiede der griechischen und römischen Kultur bleiben so gewahrt, und der Leser kann sich unmittelbar mit dem Sachbestand vertraut machen.4 Die Breite der Beitragsthemen ermöglicht mehrfache Perspektivwechsel und klärt durch sie, wie sehr Gewaltausübung und -erleidung vom sozialen Kontext abhing: Ein kyrios oder pater familias, der Gewalt über Frau und Sklaven hatte, war außerhalb seines Hauses selbst Übergriffen ausgesetzt, im Kriegsfall, auf der Straße oder durch soziale und politische Abhängigkeiten. Eine freie Frau, obgleich sie Gewalt über die Haushaltssklaven hatte, war von ihrem Mann und ihrer Herkunftsfamilie abhängig oder nach militärischen Niederlagen ihrerseits bedroht, versklavt zu werden.5 Ein Sklave, derjenige, der grundsätzlich die meiste Gewalt erlitt (selbst wenn er zu einem jüdischen Haushalt gehörte)6, konnte Gewalt gegen Mitsklaven ausüben, so es seine Stellung innerhalb der Unfreien erlaubte, oder durch Freilassung Gewalt über andere erlangen.

David D. Phillips und Matthew Trundle beleuchten mit Hybris und Krypteia (S. 19–59 u. 60–76) zwei wesentliche Aspekte der Gewaltmotivation. Intrinsische Motivation wird am Beispiel der Hybris diskutiert, eng verbunden mit der Frage, was Übergriffe legitimieren kann: Illegitim (und damit Hybris) ist willkürliche Übertretung geltender Rechtsnormen und grundsätzliche Nichtanerkennung rechtlicher Bindungen. Spielart extrinsischer Gewaltmotivation ist die spartanische Krypteia. Nicht der einzelne kryptos entschied, ob er Gewalt gegen Heloten ausüben wollte, sondern seine soziale Rolle motivierte und nötigte ihn dazu. Gewalt wurde hier als legitim erachtet, weil sie der Sicherung einer politischen Führungsschicht und Ausbeutung andersethnischer Einwohner desselben Gemeinwesens diente. Was die Tötung von Mitbürgern legitimierte, untersucht Werner Rieß (S. 77–112): Öffentlichkeit machte den Unterschied zwischen illegitimem Mord, Hinrichtung von Straftätern und legitimer Tötung politischer Gegner. Ein eigentlich privater Konflikt wie der zwischen Harmodios, Aristogeiton und Hipparchos konnte nur durch Zeugenschaft der Mitbürger akzeptabel und zu einem Akt athenischer Freiheitsliebe umgedeutet werden.

Gewalt im Kontext innenpolitischer Rivalität behandeln auch die Beiträge von Josiah Osgood (S. 209–230) und Garrett G. Fagan (S. 231–247) zu politischen Morden und Straßengewalt in Rom. Gewalt im Kontext von Strafverfahren berühren der genannte Beitrag von Werner Rieß sowie die Aufsätze von Rosanna Omitowoju, die sich primär mit der Stellung von Frauen in Griechenland beschäftigt (S. 113–135), Serena S. Wirtzke, die vor allem Gewalt gegen Frauen in Rom erörtert (S. 248–274), und Peter Hunt, der sich in erster Linie den Sklaven in Griechenland zuwendet (S. 136–161). Gewalt gegen Freie von minderem Rechtsstatus diskutiert Serena Wirtzke am Beispiel der meretrices.7

Gewalt im Kontext außenpolitischer Auseinandersetzungen tritt vergleichsweise zurück. Ellen Millender und Graeme Ward untersuchen, wie militärische Gewalt das soziale und ethische Gepräge eines Gemeinwesens beeinflussten, Millender am Beispiel von Spartas Hoplitenschlachten und der spartanischen Erziehung zum Krieg (bes. S. 167–180), Graeme Ward in einer Betrachtung zur Rolle von dignitas, gloria und virtus in Schlachten und Innenpolitik republikanischer Zeit (S. 299–324). Wie kaiserzeitliche Geschichtsschreiber Kriegsgewalt rezipierten, untersucht David Potter anhand der methodisch-literarischen Probleme von Schlachtendarstellungen (S. 325–349). Dies ist angesichts der Fülle an Literatur zum antiken Kriegswesen teils gerechtfertigt. Ein ergänzender Blick auf Gewalt gegen Bündnispartner, sei sie gebraucht, um außenpolitische Ziele durchzusetzen8, sei es, dass sie den Ausgang privater Rechtsstreite zwischen Bürgern verschiedener Bündnisstädte oder politisch motivierte Prozesse beeinflusste, hätte den Blick jedoch abrunden können.9 Wie militärische Gewalt eingehegt werden konnte, lassen außenpolitische Sicherungssysteme (Gesandtschaften, Kolonieverbindungen, Amphiktyonien und Bündnissysteme, Schiedsgerichtsbarkeit oder auch Proxenoi in Bündnisstädten)10, das Konzept eines ‚heiligen Friedens‘11, kriegsrechtliche Regelungen archaischer und frühklassischer Zeit oder die römische Debatte zum bellum iustum erkennen.12

Ethnisch begründete Gewalt wurde für Heloten bei Matthew Trundle und Ellen Millender, für Sklaven nichtgriechischer Herkunft kurz bei Peter Hunt berührt (S. 140; indirekt 145f.), sonst aber außen vor gelassen. Überlegungen zur Stellung von Griechen und Fremden finden sich bei Antiphon, Platon oder Aristoteles diskutiert13, in asymmetrischen Kriegen praktisch umgesetzt.14 Vorstellungen griechischer Überlegenheit und barbarischer Unterlegenheit spiegelten die Siegeserfahrung des Perserkriegs15, Platons Forderung nach hellenischer Einigkeit und auch die Erfahrung des Peloponnesischen Krieges; sie hielten sich auf literarischer Ebene bis in römische Zeit, wenn die Barbarentopik freiheitsliebende, nicht immer selbstbeherrschte, aber fähige Kriegervölker, Feiglinge und Völker, die sich durch philosophische oder religiöse Weisheit auszeichneten, unterschied. Auch innerhalb des Römischen Reiches lässt sich zwischenethnische Gewalt beobachten: Gewalt, die sich an religiösen und politischen Sonderrechten entzündete, thematisieren etwa Philons Legatio und die Acta Alexandrinorum, die rechtliche Benachteiligung jener Einwohner, die keine römischen Bürger waren, etwa der Gnomon des Idios Logos. Auch wenn Appians praefatio ein optimistischeres Bild des Zusammenlebens bemüht, scheint dies nicht immer gegeben gewesen zu sein. Obwohl Titel und Themensetzung des Bandes offener formuliert sind, lag der Fokus also letztlich auf interpersoneller physischer Gewalt im persönlichen und städtisch-regionalen Raum unter Aussparung zwischenethnischer Gewalt.16

Den Wert des vorliegenden Bandes mindern obige Bemerkungen keineswegs – im Gegenteil: Er füllt nicht nur eine Forschungslücke.17 Jeder, der sich einen Überblick über die markantesten Formen physischer Gewalt, ihre Funktion und Mechanismen in der klassisch-griechischen und römischen Welt verschaffen will, kann den Sammelband nur dankbar begrüßen.

Anmerkungen:
1 WHO: Violence, http://www.who.int/topics/violence/en/ (17.04.2017).
2 Vgl. das EUGewSchVG vom 05.12.2014, BGBl. I, 1964, Abschnitt 2, § 2.2: Eine Person sei „vor einer strafbaren Handlung zu schützen, die ihr Leben, ihre physische oder psychische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität gefährden könnte“.
3 Für eine inhaltliche Zusammenfassung der Beiträge vgl. die Rezension von Conor Whately in: Bryn Mawr Classical Review, 28.02.2017, URL: http://bmcr.brynmawr.edu/2017/2017-02-28.html (10.05.2017).
4 Zum Komplementärbegriff ‚Macht‘ vgl. Ulrich Gotter, Cultural Differences and Cross-Cultural Contact. Greek and Roman Concepts of Power, in: Harvard Studies in Classical Philology 104 (2008), S. 179–230.
5 Wie viele Personen kriegsbedingt versklavt wurden, ist umstritten. Zurückhaltend äußerten sich Hans Volksmann / Gerhard Horsmann, Die Massenversklavungen der Einwohner eroberter Städte in der hellenistisch-römischen Zeit, 2. Aufl., Stuttgart 1990, S. 121 u. 167 (mit aktueller Literatur).
6 S. 10: „the advent of Christianity set a new tone“, ist zu relativieren mit Philon virt. 121–122 (Diener seien als gleichwertige Mitglieder des Haushalts zu behandeln, da von Gott frei und anderen Menschen gleich geschaffen); virt. 123 (Gemäß Septuaginta müsse ein Sklave spätestens nach sieben Jahren freigelassen werden); cont. 69–72; spec. leg. 2,79–84; 122; 3,184; 196–201 (Verletze man einen Sklaven körperlich, müsse er sofort freigelassen werden).
7 Zu deren minderen Rechtsstatus vgl. Dig. 23,2,41. 43–50, zu Einzelbestimmungen Suet. Dom. 8,3; Dig. 12,5,4; 22,5,4–5. 13–14. Eine Bezeichnung als „non-citizen sex laborers of Rome“ (Wirtzke, S. 260 passim) kann also nicht nur Sklaven oder Fremde meinen wollen.
8 Vgl. etwa den Melierdialog Thuk. 5,84–116.
9 Für einen Privatprozess zwischen Bürgern verbündeter Städte vgl. Antiphons fünfte Rede, eine Verteidigungsrede für den Mytilener Euxitheos, der in den 420er-Jahren von athenischen Bürgern angeklagt wurde, mit der Interpretation von Ernst Heitsch, Antiphon aus Rhamnus, Mainz 1984, S. 33–89. Politisch motivierte Privatprozesse wie der gegen den Choregen vgl. Heitsch, Antiphon, S. 90–109 u. S. 111f.
10 Siehe etwa die Rolle der Schiedsgerichtsbarkeit im Peloponnesischen Krieg oder den Melierdialog (Thuk. 5,84–116) zur berechtigten Anwendung militärischer Gewalt.
11 Vgl. Kai Brodersen, Heiliger Krieg und heiliger Friede in der frühgriechischen Geschichte, in: Gymnasium 98 (1991), S. 1–14.
12 Vgl. Sigrid Albert, Bellum iustum. Die Theorie des ‚gerechten Krieges‘ und ihre praktische Bedeutung für die auswärtigen Auseinandersetzungen Roms in republikanischer Zeit, Kallmünz 1980; Mauro Mantovani, Bellum iustum. Die Idee des gerechten Krieges in der römischen Kaiserzeit, Bern 1990; Luigi Loreto, Il bellum iustum e i suoi equivoci. Cicerone ed una componente della rappresentazione romana del Völkerrecht antico, Napoli 2001.
13 Antiphon frg. 44ab (Pendrick); Plat. rep. 469b–471c; Aristot. pol. 1256b; 1333b–1334a.
14 Siehe etwa Alexander den Großen und die Berguxier (Arr. anab. 3,17,1–6), Skythen (4,1,1–5; 3,6–7; 4,1–6,7), Maller und Oxydraker (6,4,1–4; 6,14,1–5) oder die Grenzkriege der Kaiserzeit gegen germanische Stämme.
15 Vgl. Albrecht Dihle, Die Griechen und die Fremden, München 1994.
16 Dieter Läpple, Essay über den Raum. Für ein gesellschaftswissenschaftliches Raumkonzept, in: Hartmut Häußermann (Hrsg.), Stadt und Raum, Pfaffenweiler 1991, S. 157–207, unterscheidet drei Ebenen von ‚Raum‘: den körperlichen bzw. persönlichen (Mikro)Raum, den städtischen bzw. regionalen (Meso)Raum und den nationalen bzw. internationalen (Makro)Raum, wobei alle nicht zuletzt durch gesellschaftliche Handlungsstrukturen und -interessen geformt werden (bes. S. 195–197).
17 Für das republikanische Rom vgl. Andrew Lintott, Violence in Republican Rome, Oxford 1968. Für die Spätantike vgl. Harold Allen Drake (Hrsg.), Violence in Late Antiquity. Perceptions and Practices, Ashgate 2006; Michael Gaddis, There Is No Crime for Those Who Have Christ. Religious Violence in the Christian-Roman Empire, Berkeley 2005; Timothy E. Gregory, Vox Populi. Popular Opinion and Violence in the Religious Controversies of the Fifth Century A.D., Columbus 1979.

Redaktion
Veröffentlicht am
Redaktionell betreut durch
Klassifikation
Mehr zum Buch
Inhalte und Rezensionen
Verfügbarkeit
Weitere Informationen
Sprache der Publikation
Sprache der Rezension