H.G. Hockerts u.a. (Hgg.): Nach der Verfolgung

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Titel
Nach der Verfolgung. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Deutschland?


Herausgeber
Hockerts, Hans Günter; Kuller, Christiane
Reihe
Dachauer Symposien zur Zeitgeschichte 3
Erschienen
Göttingen 2003: Wallstein Verlag
Anzahl Seiten
288 S.
Preis
€ 20,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Clemens Vollnhals, Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung, Dresden

Seit dem Jahr 2000 veranstaltet die Stadt Dachau in Zusammenarbeit mit dem Jugendgästehaus Dachau ein jährliches Symposium zur deutschen Zeitgeschichte.1 Vor dem Hintergrund der jahrzehntelangen erbitterten Widerstände und Ressentiments, die teils bis heute auf kommunalpolitischer Ebene zu spüren sind, ist die 1998 erfolgte Etablierung dieser internationalen Begegnungsstätte als einer Stiftung des Öffentlichen Rechts selbst Ausdruck eines tief greifenden Wandlungsprozesses der politischen Kultur, der auch den Verlauf der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Bundesrepublik geprägt und bestimmt hat.

Der einleitende Beitrag aus der Feder von Hans Günter Hockerts zeichnet die verschiedenen Etappen der bis heute nicht abgeschlossenen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts präzise und äußerst instruktiv nach. Bei allen Bedenken gegenüber diesem Begriff bleibt er, wie Hockerts überzeugend ausführt, terminologisch unverzichtbar. Denn er bezeichnet einen Gesamtkomplex ganz unterschiedlicher Handlungsfelder, die auf politischer Ebene zu regeln und vom Gesetzgeber nach 1945 in juristische Formen zu gießen waren: 1. Rückerstattung von Vermögen, 2. Entschädigung für personenbezogene Schäden, 3. Sonderregelungen auf verschiedenen Rechtsgebieten, etwa der Sozialversicherung, 4. juristische Rehabilitierung. In einem weiteren Sinne umfasst dieser Begriff ferner die moralische und symbolische Auseinandersetzung, also die Formen der Erinnerungskultur sowie Initiativen zivilgesellschaftlicher Art.

Die Wiedergutmachung war dabei zu keinem Zeitpunkt eine einfache Abbildung der Verfolgungswirklichkeit, sondern immer von politischen Machtverhältnissen, gesellschaftlichen Normen und mentalen Prägungen bestimmt. Welche Aspekte der Verfolgungsgeschichte wurden als „NS-Unrecht“ wahrgenommen, welche Verfolgtengruppen fanden politische bzw. rechtliche Anerkennung und welche nicht? Hier seien nur Sinti und Roma, Homosexuelle oder Deserteure genannt, die über Jahrzehnte als „vergessene“ Opfergruppen von der Entschädigungsgesetzgebung ausgenommen waren. Insofern gibt die Geschichte der Wiedergutmachung in besonderer Weise darüber Aufschluss, wie sich die deutsche Gesellschaft von 1945 bis heute unter den wechselnden innen- und außenpolitischen Rahmenbedingungen mit ihrer nationalsozialistischen Vergangenheit auseinandergesetzt hat. Was den Zusammenhang von internationaler Aufmerksamkeit und deutscher Wiedergutmachungsbereitschaft anbetrifft, gelangt Hockerts zu dem Resümee, dass lediglich die in den 1980er-Jahren geführte Debatte um die vergessenen Opfer eine ganz und gar innerdeutsche Angelegenheit gewesen sei, „während in allen anderen Phasen und bei den meisten anderen Themen der Druck und die Anstöße von außen erheblich, nicht selten sogar entscheidend waren“ (S. 26).

Die Dimensionen nationalsozialistischer Verfolgung beleuchtet Mitherausgeberin Christiane Kuller, die mit ihrem prägnanten Beitrag das Tableau eines gewaltigen Zivilisationsbruchs entfaltet, dem die späteren Entschädigungsregelungen nur ungenügend Rechnung trugen – vielleicht auch tragen konnten. Die individuelle Wiedergutmachung nach westdeutschen Entschädigungsregelungen war im Prinzip auf die deutschen Verfolgten bzw. auf Verfolgte mit einem territorialen Bezug zum Deutschen Reich beschränkt. Wer jedoch während des Zweiten Weltkrieges außerhalb der Reichsgrenzen zum Opfer nationalsozialistischer Verfolgung wurde – und das war die große Mehrheit –, war von diesen Regelungen ausgeschlossen. Die spezifische rassenideologische NS-Verfolgung galt gewissermaßen als „normaler“ Kriegsschaden, der im traditionellen Sinne durch Reparationszahlungen zu regeln war.

Mit der Rückerstattung „arisierten“ Eigentums in Westdeutschland befasst sich der folgende Beitrag von Jürgen Lillteicher. Er zeigt die erheblichen Widerstände, die auf deutscher Seite einer umfassenden Regelung entgegenstanden und nur mit Hilfe alliierten Drucks zugunsten der Opfer überwunden werden konnten. In Klammern bemerkt sei an dieser Stelle, dass in Ostdeutschland überhaupt keine Rückerstattung an die früheren Eigentümer stattfand, sondern mit der Sozialisierung des „arisierten“ Vermögens eine zweite Enteignung erfolgte. Einen detaillierten Einblick in die Entwicklung einer recht restriktiven Rechtsprechung in Entschädigungsfragen und der juristischen Definition politischer Verfolgung durch die obersten Gerichte gibt Cornelius Pawlita, der in seinem fundierten Beitrag (ebenso wie Lillteicher) das Resümee seiner Dissertation präsentiert.

Weniger überzeugend sind hingegen die beiden Beiträge, die einen biografischen bzw. erfahrungsgeschichtlichen Zugang auf Mikroebene wählen. Der Aufsatz von Alfons Kenkmann ist mehr prätentiös als erhellend und löst mit der dürren Präsentation des Schicksals einer verfolgten Jüdin und des für ihre Ausplünderung zuständigen Finanzbeamten und seiner Nachkriegskarriere keineswegs den Titel ein („Konfrontationen. Biographische Zugänge zu Verfolgern und Verfolgten zwischen Raub und Rückerstattung“). Eine unangemessene Moralisierung, die wenig zur historischen Erkenntnis beiträgt, zeichnet auch den Beitrag von Tobias Winstel aus. Was soll man von Sätzen wie diesem halten: „Nach einem konstruierten Idealtyp von Wiedergutmachung wäre etwa ein Kompromiss wünschenswert gewesen, ‚der von der gegenseitigen Anerkennung der Geschichte des Anderen getragen wird’“ (S. 220, vgl. auch S. 206, 208). Abgesehen davon, dass eine solche Formulierung eine ziemliche Zumutung an die Opfer enthält (was dem Verfasser nicht bewusst gewesen sein dürfte), sind solche Bewertungsmaßstäbe weder für die Analyse der politischen Konstellationen und gesellschaftlichen Wertvorstellungen, die den Verlauf der Wiedergutmachung bestimmten, noch für eine erfahrungsgeschichtliche Typologisierung sonderlich hilfreich.

Ein bemerkenswertes Beispiel zivilgesellschaftlichen Engagements ist das Maximilian-Kolbe-Werk, das 1973 aus der katholischen Friedensbewegung Pax Christi hervorging. Entstehung und Leistung dieses Hilfswerks für polnische KZ-Häftlinge, die wie alle NS-Verfolgten im Herrschaftsbereich der Sowjetunion bis 1989/90 von einer Entschädigung ihrer Leiden ausgeschlossen waren, schildert Dietmar Süß. Weniger überzeugend ist der Beitrag von Christian Staffa zur bereits 1958 gegründeten „Aktion Sühnezeichen“, der allzu sehr dem innerprotestantischen Schulddiskurs verhaftet bleibt.

Das Ende des Ost-West-Konflikts und die Vereinigung Deutschlands brachten alle ungelösten Fragen erneut auf die Tagesordnung. Zunächst waren die grundverschiedenen Regelungen in beiden deutschen Staaten, deren systemspezifische Ausformung Constantin Goschler in einer ausgezeichneten vergleichenden Analyse darlegt, dem westdeutschen Muster anzupassen. Vor allem aber galt es im Kontext des Zwei-plus-Vier-Vertrages, das völkerrechtlich hochbrisante Problem der im Londoner Schuldenabkommen von 1953 langfristig zurückgestellten Reparationsfrage zu klären. Sie wurde de facto mit amerikanischer Unterstützung nach dem Muster der Globalentschädigungsabkommen gelöst, die die Bundesrepublik nunmehr auch mit osteuropäischen Staaten abschloss.

Eine völlig neue Dynamik zugunsten der osteuropäischen Zwangsarbeiter und anderer NS-Opfer – jüdischer wie nichtjüdischer Herkunft – erzeugten schließlich die Sammelklagen vor amerikanischen Gerichten gegen deutsche Unternehmen und Versicherungen. Hier kreuzten sich handfeste Geschäftinteressen, internationaler Druck und moralische Erwägungen, die im August 2000 schließlich zur Gründung der Bundesstiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ führten, wobei die deutsche Wirtschaft mit rund fünf Milliarden DM die Hälfte des Kapitals bereitstellte. Über Entstehung und bisherige Tätigkeit dieses Fonds, dem der Tausch von humanitären Leistungen gegen Rechtsfrieden zugrunde liegt, informiert Günter Saathoff, der als Mitarbeiter der Bundestagsfraktion der Grünen an verschiedenen Initiativen zugunsten der „vergessenen“ Opfergruppen mitgewirkt hat und nunmehr als Generalbeauftragter der Stiftung die Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen koordiniert. Das Prinzip pauschaler Entschädigungsleistungen folgt einem anderen Ansatz als die hochbürokratischen Regelungen des Bundesentschädigungsgesetzes und erlaubt eine schnellere Auszahlung an die etwa 1,8 Millionen noch lebenden Leistungsberechtigten.

Doch auch diese Regelung hat ihre Tücken. So entsprechen einheitliche Pauschalbeträge, die einen Tag KZ-Haft mit einem mehrjährigen Überlebenskampf im Lager oder Ghetto gleichsetzen, keineswegs dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit. Zudem spiegelt die vorab festgelegte Gesamtsumme der einzelnen Plafonds weniger die Verfolgungswirklichkeit und Bedürftigkeit als die organisierte Verhandlungsmacht der einzelnen Verfolgtengruppen wider. Das moralische Dilemma lässt sich in der realen Welt der politischen Interessen und Handlungszwänge nicht auflösen; insofern tut man vielleicht am besten, wenn man die durchaus beachtliche Geschichte der Wiedergutmachung nicht am hohen Maßstab eines theologisch-christlich geprägten Sühne- und Versöhnungsideals misst.

Anmerkung:
1 Bisher erschienen in dieser Reihe im Wallstein-Verlag: Frei, Norbert; Steinbacher, Sybille (Hgg.), Beschweigen und Bekennen. Die deutsche Nachkriegsgeschichte und der Holocaust, Göttingen 2001; Paul, Gerhard (Hg.), Die Täter der Shoah. Fanatische Nationalsozialisten oder ganz normale Deutsche, Göttingen 2002.

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