B. Müller-Ueltzhöffer: 500jährige Rechtsstreit des Klosters Neresheim

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Titel
Der 500jährige Rechtsstreit des Klosters Neresheim um die Erlangung der Reichsunmittelbarkeit. Zugleich ein Beitrag zum Rechtsgang vor den höchsten Reichsgerichten in der Mitte des 18. Jahrhunderts


Autor(en)
Müller-Ueltzhöffer, Bettina
Erschienen
Frankfurt am Main 2003: Peter Lang/Frankfurt am Main
Anzahl Seiten
229 S.
Preis
€ 37,80
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Anette Baumann, Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung e. V., Wetzlar

Die Beschäftigung mit den Verfassungsorganen des Alten Reiches, vor allem mit dem Reichskammergericht, hat in jüngster Zeit einen starken Auftrieb bekommen, nicht zuletzt wegen der erfreulich guten Erschließungssituation der rund 80.000 Prozessakten des Reichskammergerichts. Umso schmerzlicher wird deshalb das große Forschungsdefizit in Bezug auf das Konkurrenzgericht des Reichskammergerichts, den Reichshofrat, empfunden. Hier steht die Verzeichnung der Prozessakten noch ganz am Anfang, auch über das Personal und über interne Vorgänge am Gericht sind wir nur zum Teil unterrichtet. Umso erfreulicher ist darum vorliegendes Buch, das sich mit Reichshofrat und Reichskammergericht beschäftigt, indem es den Kampf des Klosters Neresheim um die Reichsunmittelbarkeit vor beiden Reichsgerichten verfolgt.

Die Reichsunmittelbarkeit war im Alten Reich eine staatsrechtliche Stellung, aus der sich besondere Rechte und Pflichten ergaben, so z. B. bevorzugte Gerichtsstandschaft und die Unabhängigkeit von Territorialherren (S. 6). Neresheim besaß allerdings schon seit seiner Gründung eine Zwitterstellung: es war „weder landsässig noch formell reichsunmittelbar“ (S. 17). Das Geschlecht der Dillinger, die das Kloster Neresheim gründeten, hatte sich nur die Vogteirechte über das Kloster gesichert. Neresheim erkannte schon in der Mitte des 13. Jahrhunderts die Gefahr, die in diesen Verfügungen lag. So wollte das Kloster früh verhindern, dass man aus dem Besitz der Vogtei die Landeshoheit ableiten könnte. Schon die Übertragung der Vogteirechte von den ausgestorbenen Dillingern auf Oettingen war umstritten, denn das Hochstift Augsburg hatte ebenfalls Ansprüche angemeldet. Dagegen wehrte sich Neresheim mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und bemühte schließlich sogar den Gelehrten, päpstlichen Legaten und Kreuzzugsprediger Albertus Magnus 1263 als Schiedsrichter. Albertus beließ die Vogteirechte bei Oettingen; Augsburg erhielt kein Mitspracherecht.

Gegen Ende des 16. Jahrhunderts kam es erneut zu Streitigkeiten. Oettingen-Wallerstein wollte jetzt nicht mehr nur Vogteirechte, sondern auch die Jurisdiktionsgewalt. Zur Streitregelung setzte man eine kaiserliche Kommission ein. Müller-Ueltzhöffer gibt bei dieser Gelegenheit einen kurzen Überblick über die ältere Kommissionsforschung. Neuere Erkenntnisse, wie sie Eva Ortlieb in mehreren Veröffentlichungen präsentiert hat, berücksichtigt sie freilich leider nicht. 1 Der Kommission gelang es 1583 in München einen Vergleich herbeizuführen. Dieser Kompromiss hielt mehr als ein Jahrhundert, was für die Güte der Arbeit der Kommission spricht. Erst 1739, aus Anlass des Streites um das Retraktrecht beim Holzverkauf, flackerte der Kampf um die Reichsunmittelbarkeit des Klosters wieder auf. Ein regelrechter Wettlauf um die Einbringung der Klage vor eines der höchsten Reichsgerichte begann. Graf von Oettingen-Wallerstein bemühte sich, seine Klage nach Wetzlar vor das Reichskammergericht zu bringen, während der Abt des Klosters Material sammelte, um beim Reichshofrat Klage einreichen zu können. Schließlich machte der Graf das Rennen, denn seine Klage wurde zuerst anhängig. In Wien dagegen hatte der Anwalt des Abtes lange gezögert, vor dem Reichshofrat vorstellig zu werden. Müller-Ueltzhöffer erklärt detailliert die Zuständigkeiten von Reichshofrat und Reichskammergericht. Warum die Wahl der Parteien im konkreten Fall auf dieses oder jenes Gericht fiel, wird dadurch jedoch nicht plausibel. Diese Frage ist jedoch insofern interessant, als die Parteien sich der Konkurrenzsituation der beiden höchsten Gerichte durchaus bewusst waren. Müller-Ueltzhöffer berichtet, dass Oettingen-Wallerstein sogar den Reichskammergerichtsfiskal aufforderte, wegen der Klageeinführung Neresheims am Reichshofrat vorzugehen; Neresheim habe dadurch eine sträfliche Kollision der beiden höchsten Gerichtshöfe zu verantworten (S. 112). Hatte der Graf von Oettingen-Wallerstein gute Beziehungen zu den Richtern oder Präsidenten des Reichskammergerichts und versprach sich deshalb Vorteile? Was bewog den Abt nach Wien zu gehen? Müller-Ueltzhöffers bemerkt hierzu lediglich: „[Das Haus Oettingen-Wallerstein] wollte selbst die Klagepartei sein und versprach sich vom Reichskammergericht mehr Unterstützung für seinen Rechtsstandpunkt als vor dem kaiserlichen Reichshofrat, von dem bekannt war, dass er kleinere Reichsstände vor dem territorialen Ausdehnungsbestreben größerer Reichsstände schützte.“ (S. 118) Gaben die Quellen vielleicht nicht genug Aufschluss über diesen Punkt? Den Leser hätte eine Aufklärung darüber interessiert.

Der eigentliche Streit vor dem Reichskammergericht begann mit großen Aufwand und viel Propaganda. Die Reichsöffentlichkeit konnte mit Hilfe gedruckter Schriften die Argumentation der Parteien genau verfolgen. Müller-Ueltzhöffer stellt uns diese Schriften ausführlich vor. Mit der Zeit aber erlahmte das Interesse der beiden Prozessparteien und nach über zwei Jahrzehnten Prozessdauer baten die Oettingen und Neresheim den Kammerrichter, Vermittler zu bestellen, um einen Vergleich herbeizuführen. Mit der Darstellung dieser Situation hätte sich die Chance eröffnet, die Mechanismen des Vergleichs sowie die Auswahl und die Rolle der Schiedsrichter – beide waren Assessoren am Reichskammergericht – näher zu beleuchten. Denn die Untersuchung der Vermittlertätigkeit des Reichskammergerichts stellt ein Desiderat der Forschung dar. Müller-Ueltzhöffer belässt es jedoch bei wenigen allgemeinen Erklärungen. So erfährt man nur die Namen der Vermittler. Die wenigen biografischen Angaben sind in den Anmerkungsapparat verbannt (S. 156, Anm. 455, 456). Der ausgehandelte Vergleich, der schließlich 1764 protokolliert wurde, erledigte auch den Prozess vor dem Reichshofrat (S. 159). Auch hier wüsste man gerne, warum das so ist. Der weitere Fortgang der Ereignisse zeigt nämlich, dass in der Anrufung des Reichshofrats oder des Reichskammergerichts vielleicht doch Methode lag, denn bezeichnenderweise strengte jetzt einer der Agnaten des Hauses Oettingen, die Familie Oettingen-Spielberg, vor dem Reichshofrat eine Vergleichshinderungsklage an. Es wäre spannend gewesen zu erfahren, warum Oettingen-Spielberg jetzt beim Reichshofrat klagte? Nutzte die Agnatenfamilie das Konkurrenzverhältnis der beiden Gerichte aus? Müller-Ueltzhöffer macht dazu wenig Angaben. Für den Reichshofrat war die Klage der Agnatenfamilie Oettingen-Spielberg jedenfalls schlüssig und er erließ ein Reskript, das dem Haus Oettingen-Wallerstein untersagte, den mit dem Kloster geschlossenen Vergleich zu vollziehen. Außerdem befahl der Reichshofrat, die Sache bis auf eine weitere kaiserliche Verordnung in der Schwebe zu belassen (S. 191). Das eröffnete Oettingen-Wallerstein die Gelegenheit, in Nachverhandlungen mit dem Kloster Neresheim weitere Vorteile, vor allem in finanzieller Hinsicht, für sich herauszuschlagen. Neresheim musste in seine Reichsunmittelbarkeit ein zweites Mal erhebliche Summen investieren. 1765 stimmte schließlich der Reichshofrat dem modifizierten Vergleich zu.

Die Arbeit von Müller-Ueltzhöffer ist schlüssig und stringent aufgebaut und zeugt von einer intensiven und sorgfältigen Quellenlektüre und -kenntnis. Sie verfolgt sorgfältig Schritt für Schritt den 500-jährigen Rechtsstreit des Klosters um seine Reichsunmittelbarkeit. Die Autorin hat einige spannende Fragestellungen berührt, die in der Forschung noch nicht genügend untersucht wurden oder sogar dringende Forschungsdesiderate darstellen.

Anmerkung:
1 z. B. Ortlieb, Eva, Im Auftrag des Kaisers. Die kaiserlichen Kommissionen des Reichshofrats und die Regelung von Konflikten im Alten Reich (1637-1657) (Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 38), Köln 2001; Dies., Gerichtsakten und Parteiakten. Zur Überlieferung der kaiserlichen Kommissionen des Reichshofrates, in: Baumann, A. (Hg.), Prozeßakten als Quelle. Neue Ansätze zur Erforschung der Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich. (Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 37) Köln 2000.

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