R. Fleiter: Stadtverwaltung im Nationalsozialismus

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Titel
Stadtverwaltung im Dritten Reich. Verfolgungspolitik auf kommunaler Ebene am Beispiel Hannovers


Autor(en)
Fleiter, Rüdiger
Reihe
Hannoversche Studien. Schriftenreihe des Stadtarchivs Hannover Bd. 10
Erschienen
Anzahl Seiten
385 S.
Preis
€ 14,80
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Andreas Wirsching, Lehrstuhl für Neuere und Neueste Geschichte, Universität Augsburg

Die lokal- und stadtgeschichtliche Forschung zur nationalsozialistischen Diktatur hat in den letzten Jahren einen bemerkenswerten Wandel erfahren. Lange Zeit herrschte eine Betrachtungsweise vor, die wichtige, aus der allgemeinen NS-Geschichte bekannte Stationen reproduzierte und in das Erzählmuster „Die Stadt X wird braun“ integrierte. Die Rolle der Stadtverwaltungen als Akteure der NS-Diktatur und der von ihr geprägten Wirklichkeit blieb demgegenüber eher blass und wenig erforscht. Das konnte durchaus überraschen, denn die Kommunalverwaltungen blieben auch im NS-Regime für den Lebenskreis der allermeisten Bürger die bei weitem wichtigsten Behörden. Dieser gleichsam „blinde Fleck“ der Herrschaftsgeschichte des Nationalsozialismus hing zum einen damit zusammen, dass das wichtige Standardwerk von Horst Matzerath eine weitgehende Zerstörung der kommunalen Selbstverwaltung durch das NS-Regime konstatierte und damit gleichsam dem Gegenstand seine Relevanz entzog.1 Zum anderen bedienten solche Forschungsergebnisse das früher dominierende Selbstverständnis vieler Städte und ihrer lokalen Eliten, wonach allein Partei und Staat für die Untaten des Regimes verantwortlich waren, nicht aber die Kommunalverwaltungen (denen ihre Kompetenzen ja ohnehin entzogen worden waren).

Im Kontext eines breiteren Trends der NS-Historiografie, der die vielfältigen regimetypischen Komplizenschaften, Verantwortlichkeiten und Opportunismen sehr viel genauer als früher auslotet, ist inzwischen auch die Rolle der Kommunalverwaltungen gründlich neubewertet worden. Ja, basierend auf jüngsten Forschungen kann geradezu von einem Paradigmenwechsel gesprochen werden.2 Als hinreichend gesichertes Ergebnis kann mittlerweile gelten, dass die Kommunalverwaltungen durchaus eigenständige Akteure des NS-Regimes waren und zu seiner Ressourcenmobilisierung wie auch zu seinen Verfolgungen und Verbrechen entscheidend beitrugen.

Es ist dieser weite Forschungshorizont, in den sich Rüdiger Fleiters Dissertation einfügt. Analytisch greift er präziser, als dies teilweise in der Forschung erfolgte, auf Ernst Fraenkels Modell des „Doppelstaates“ und Franz Neumanns „Behemoth“ zurück, um sein Forschungsprogramm zu begründen. Zu Recht lehnt er die Vorstellung eines „Dualismus“ zwischen Partei und Staat ab und fragt vielmehr, „an welchen Stellen die Stadtverwaltung auf der Basis traditioneller Verwaltungsnormen (Normenstaat) agierte bzw. an welchen Stellen sie unter Verletzung traditioneller Rechtsnormen die politischen Ziele des NS-Regimes exekutierte (Maßnahmenstaat)“ (S. 19). Mit diesem Konzept dringt Fleiter wesentlich tiefer in die Verwaltungs- und Verfolgungswirklichkeit der Stadt Hannover ein, als dies ein eher vordergründiger Blick auf den bekannten, sogar auf Reichsebene ausgetragenen Konflikt um den 1942 zurückgetretenen Oberbürgermeister Henricus Haltenhoff eröffnen würde. Zwar war die Hannoversche Stadtverwaltung vergleichsweise weniger nazifiziert als andere, auch blieb der Beamtenapparat nach der Machtübernahme weitgehend unberührt. Dies hinderte die Verwaltung aber nicht daran, als eigenständiger Akteur eine Vielzahl nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen auszuführen.

Nach einer knappen Darlegung der Entlassungen aufgrund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums analysiert Fleiter in vier quellenmäßig dichten und gut dokumentierten Kapiteln die Verfolgungsfelder, auf denen die Stadt aktiv wurde. Zunächst schildert er eindringlich die Tätigkeit des 1935 gegründeten Städtischen Gesundheitsamtes sowie seiner im selben Jahr eingerichteten Abteilung Erb- und Rassenpflege. Deren Aufgabenfelder bezogen sich auf die Durchführung der Zwangssterilisationen, erbbiologischer Überprüfungen vor Eheschließungen, der Vergabe von Ehestandsdarlehen, Kinderbeihilfen und anderes mehr. Des Weiteren wachte die Abteilung über die Einhaltung der Nürnberger Gesetze, indem sie zum Beispiel heiratswillige „Mischlinge“ untersuchte (S. 66f.). Zugleich gingen erhebliche Ressourcen in den Aufbau einer „Erbkartei“.

Als allgemeine Entwicklungen des NS-Regimes sind diese Phänomene nicht unbekannt. Aber Fleiters Arbeit legt nicht nur die spezifisch lokalgeschichtliche Dimension des Geschehens frei. Über den Hannoverschen Kontext hinaus zeigt er anhand einer Fülle instruktiver und sprechender Beispiele, in wie hohem Maße städtische Instanzen, deren politische Führer und ausführende Beamte (und Ärzte) in die Maßnahmen des NS-Regimes nicht nur involviert waren, sondern sie im lokalen Umfeld aktiv durchsetzten. Per Saldo wurden damit auch jene erkennbaren Milieugrenzen transzendiert, die etwa die älteren, deutschnational Orientierten von den jüngeren, dezidiert nationalsozialistisch gesinnten Ärzten trennte (S. 110).

Das umfangreichste Kapitel behandelt die Verfolgung der Juden. In Anlehnung an die Periodisierung Wolf Gruners unterscheidet Fleiter zunächst vier Phasen kommunaler Judenverfolgung: Diskriminierung und Ausgrenzung (1933/34), Separierung (1935-1937), Separierung und Gewalt (1937/38) sowie die Politik der Zwangsgemeinschaft (1938-1941). Eine fünfte Phase wird von Fleiter „Judenvernichtung“ genannt und umfasst die Phase der Deportationen aus Hannover. Durchweg bestätigt und bekräftigt Fleiter hier die inzwischen akzeptierte These, dass die Gemeinde und ihre Verwaltungsstellen in allen diesen Schritten eine wichtige und aktive Rolle spielten und sich der Verfolgungsdruck gegen die Juden durch das „harmonische“ Ineinandergreifen von zentralen und lokalen Initiativen stetig verstärkte. Gleiches gilt für den Vorgang der „Arisierungen“, dem Fleiter seine besondere Aufmerksamkeit widmet. In ihm erscheinen die kommunalen Verwaltungsstellen regelmäßig als Interessent und Profiteur, sei es zum Beispiel in Form des durch Pression erzwungenen Ankaufs jüdischer Grundstücke zum Zwecke der „Altstadtgesundung“ (S. 193f.), sei es in Form des Ankaufs „arisierter“ Buchbestände durch die Stadtbibliothek (S. 210ff.).

Zwei weitaus knappere Kapitel sind der Verfolgung der Sinti und Roma sowie dem Einsatz von Kriegsgefangenen und Zwangsarbeitern gewidmet. Auch hier tritt die Stadtverwaltung als Akteur in den Vordergrund, wenn auch – wie zum Beispiel bei der Zwangssterilisierung von „Zigeunern“ – eher als ausführendes Organ. Ein letztes Kapitel resümiert am Beispiel einzelner Kommunalbeamter das Spektrum möglicher Verhaltensweisen. Offener Protest und Verweigerung führten, wie Fleiter an zwei Beispielen anschaulich zeigt, mehr oder minder zwangsläufig zur Entlassung bzw. Versetzung in den Ruhestand. Wichtiger ist der von Fleiter so benannte Typus des „loyalen Handelns trotz Distanz“. Wie er am Beispiel des Stadtkämmerers und des Grundstücksdezernenten ausführt, stellten diese früheren Mitglieder der DVP bzw. der DDP ihre Expertise auch dann für die Interessen der Stadt zur Verfügung, wenn sie gewisse Vorbehalte gegen das NS-Regime im Allgemeinen behielten. Für die effiziente Funktionalität der Stadtverwaltungen ist dieser Typus des leitenden Kommunalbeamten wahrscheinlich besonders wichtig gewesen, und es ist fraglich, wie weit es sich hierbei tatsächlich um „eine hannoversche Besonderheit“ handelte, wie der Autor meint (S. 343).3 Jedenfalls bleibt es zu diskutieren, ob die hier verkörperte Form der distanzierten Loyalität letztlich nicht sogar entscheidender für das Maß der kommunalen Ressourcenmobilisierung gewesen ist als jene regimenäheren oder genuin nationalsozialistischen Verhaltensweisen, die Fleiter als „Übererfüllung“ charakterisiert.

Am Ende dieser gehaltvollen Arbeit bleibt jedenfalls der Eindruck, dass die Stadtverwaltungen im NS-Regime keineswegs in vollem Umfang nazifiziert zu werden brauchten, um die Verfolgungsmaßnahmen des Regimes zu exekutieren. Aufgelockert durch eine Vielzahl, zum Teil auch biografisch instruktiver Miniaturen, fördert die Studie hierzu reichhaltiges Material zutage. Zwar kann man fragen, ob sich die Arbeit nicht allzu sehr auf den Verfolgungsaspekt konzentriert und ob sie nicht hätte ergänzt werden können durch die Analyse jener „alltäglichen“ systemkonformen und -stabilisierenden kommunalen Herrschaftsausübung, die entscheidend zur Ressourcenmobilisierung des Regimes beitrug. Auf diese Weise wäre ein noch umfassenderes Panorama der „Stadtverwaltung im Dritten Reich“ entstanden. Aber dessen ungeachtet: Rüdiger Fleiter hat für den Fall der Stadt Hannover eine gründliche Untersuchung vorgelegt. Sie erschließt umfangreiches lokales Neuland und weist zugleich mit ihren Forschungsergebnissen über den örtlich begrenzten Einzelfall hinaus.

Anmerkungen:
1 Matzerath, Horst, Nationalsozialismus und kommunale Selbstverwaltung, Stuttgart 1970.
2 Z.B. Gruner, Wolf, Öffentliche Wohlfahrt und Judenverfolgung. Wechselwirkungen lokaler und zentraler Politik im NS-Staat (1933-1942), München 2002; Mecking, Sabine; Wirsching, Andreas (Hgg.), Stadtverwaltung im Nationalsozialismus. Systemstabilisierende Dimensionen kommunaler Herrschaft, Paderborn 2005; Gotto, Bernhard, Nationalsozialistische Kommunalpolitik. Administrative Normalität und Systemstabilisierung durch die Augsburger Stadtverwaltung 1933-1945, München 2006.
3 Siehe Gotto (wie Anm. 2), S. 134, wo neben Augsburg auf weitere parallele Beispiele verwiesen wird.

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