S. Ehrenpreis: Kaiserliche Gerichtsbarkeit und Konfessionskonflikt

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Titel
Kaiserliche Gerichtsbarkeit und Konfessionskonflikt. Der Reichshofrat unter Rudolf II. 1576-1616


Autor(en)
Ehrenpreis, Stefan
Reihe
Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 72
Erschienen
Göttingen 2006: Vandenhoeck & Ruprecht
Anzahl Seiten
350 S.
Preis
€ 39,90
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Gabriele Haug-Moritz, Karl-Franzens-Universität Graz

Stefan Ehrenpreis hat sich in seiner 1998 fertig gestellten, in Auszügen bereits publizierten1, für die Drucklegung allerdings, so das Vorwort, erheblich überarbeiteten Bochumer Dissertation ein ambitioniertes Ziel gesteckt. Er möchte „anhand der Regierungszeit eines Kaisers die spezifische Prägung der Tätigkeit des RHR [Reichshofrats] durch den Regierungsstil am Hof und die reichspolitische Situation der Zeit“ (S. 15) herausarbeiten. Ehrgeizig ist dieses Ziel nicht nur deswegen, weil es ihn nötigt, eine Zeitspanne von nahezu 40 Jahren in den Blick zu nehmen, sondern auch, weil zwar gegenwärtig das Interesse an der im Vergleich zum Reichskammergericht lange Zeit vernachlässigten Institution „Reichshofrat“ deutlich im Wachsen begriffen ist2, für die Zeit Kaiser Rudolfs II. jedoch bislang keine neueren Arbeiten vorliegen, an die Ehrenpreis in seiner Untersuchung hätte anknüpfen können. Bedauerlich ist, dass die neuen Einblicke in das Tätigkeitsprofil des Reichshofrates, die sich aus der 2004 abgeschlossenen Verzeichnung der so genannten „Alten Prager Akten“ (3000 Fälle) ergeben, nicht für die Druckfassung der Arbeit fruchtbar gemacht werden konnten.3 Denn damit wäre es möglich gewesen, das zentrale Defizit der Arbeit zu beheben: Der Autor postuliert zwar wiederholt, das für die Prager Zeit des RHRs Repräsentative und Typische darzustellen. Dies ist jedoch für den Leser oder die Leserin nicht nachvollziehbar angesichts immer wieder zu findender Aussagen, dass ein Sachverhalt „oft“, „meist“ oder für „zahlreiche“ Agenden zutreffe (vgl. beispielsweise S. 68f.). Um es deutlich zu sagen: Jeder Forschende, der schon mit Reichshofratsakten gearbeitet hat, weiß, dass es im Rahmen einer Dissertation ein unmögliches Unterfangen ist, 36 Jahre Reichshofratsgeschichte aufzuarbeiten und seien es auch „nur“ solche Fälle, die, so die Zielsetzung Ehrenpreis’, „mit der im Untersuchungszeitraum in der Reichspolitik vorherrschenden Religionsproblematik zu tun haben“ (S. 19). Doch die Entscheidung, diesem Dilemma zu begegnen, indem man einige Streitfälle kursorisch und etwas mehr als ein Dutzend Fälle ausführlicher vorstellt, und ohne weiteren Nachweis behauptet, dass dies Fälle seien, die „typische Konfliktursachen, Klageformen und Parteienstrukturen zeigen sowie das Spektrum der Reaktions- und Handlungsmöglichkeiten des RHR repräsentieren“ (S. 24), vermag nicht zu überzeugen.

Drei thematische Bereiche sollen in der Arbeit beleuchtet werden: Zum einen sollen die „rechtlich-politischen Grundlagen der Arbeits- und Funktionsweisen der kaiserlichen Gerichtsbarkeit“ (S. 19) geklärt werden. Zum zweiten soll den „dem Bedeutungszuwachs [des RHRs in der Reichspolitik] zugrunde liegenden Bedingungen anhand einzelner charakteristischer Prozeßfälle“ (S. 19) nachgegangen werden. Und zum dritten soll die „Reaktion von Kaiserhof und Reichsständen auf den Bedeutungswandel“ (S. 19) in den Blick genommen werden.

Das Bild, das der Verfasser dergestalt von Verfahren und Arbeitsweise des Gerichts wie dessen Verankerung im System des rudolfinischen Hofes zeichnet, bestätigt – wenn auch mit größerer Detailgenauigkeit – Charakteristika, wie sie von der Forschung auch für die vor- und nachrudolfinische Zeit herausgearbeitet wurden. Ausschlaggebend für die Arbeitsweise des Reichshofrates war sein – im Vergleich zum Reichskammergericht – hohes Maß an Verfahrensflexibilität, das die Reichshofräte geschickt zu nutzen verstanden, um das nicht nur im Reich um 1600 herrschende Exekutionsdefizit zu bewältigen. Dabei kam summarischen Verfahrensformen und den Kommissionen zentrale Bedeutung zu, wie auch Eva Ortlieb und Sabine Ullmann gezeigt haben.4 Und die bekannte Krisendynamik des Prager Hofes, die 1590 einsetzte, um 1600 an Dynamik gewann und im Vorzeichen der dynastischen Krise des Hauses Österreich ihren Höhepunkt erreichte, tritt auch bei der Betrachtung der Reichshofratsgeschichte entgegen. Die zeitliche Koinzidenz zwischen der beginnenden Desintegration des Prager Hofes und der immer größeren Zahl konfliktträchtiger Verfahren am RHR (S. 31) dürfte einer der wesentlichen Gründe für die sich in dieser Zeit wandelnde Wahrnehmung des kaiserlichen Gerichtes und den damit einhergehenden Verlust an politischer Integrationsfähigkeit des Reichsverbandes gewesen sein.

Im zweiten Teil der Untersuchung werden Kloster- und Kirchengutsprozesse, städtische Konfessionskonflikte, darunter die bekannten Achtverfahren gegen Aachen und Donauwörth, und zwei Verfahren, in die fürstliche Obrigkeiten (der Erzbischof von Mainz und die Markgrafen von Baden) involviert waren, abgehandelt. Lässt sich bei den letztgenannten Prozessen keine klare Entwicklung erkennen, unter Umständen auch deswegen, weil von den „zahlreichen“ Verfahren (S. 246) nur zwei vorgestellt werden, so arbeitet Ehrenpreis für die von ihm untersuchten Kloster- und Kirchengutsprozesse und auch für diejenigen, in die Kommunen involviert waren, eine seit den 1590er-Jahren „katholische Positionen offensiver“ unterstützende Haltung des RHR heraus (S. 184f., S. 243f.), der im Falle der Klosterprozesse seit dieser Zeit auch mit einer stärker konfrontativen Haltung der Kläger korrelierte. Aus einem ganzen Ursachenbündel – dem Umstand, dass die katholischen Kläger hartnäckiger durchzusetzen trachteten, was sie für ihr Recht erachteten, sich die Zahl konfliktträchtiger Verfahren häufte, der RHR forcierter pro-katholische Positionen verfocht und die Konfliktlösungskapazität der Hofbehörden immer dramatischer abnahm – erklärt sich so der Bedeutungswandel des RHR seit Beginn der 1590er-Jahre. Ob das von Ehrenpreis gezeichnete Bild aufrechterhalten werden kann, wenn auf der Grundlage des neu erarbeiteten Repertoriums eine systematischere Analyse des Tätigkeitsprofils des RHRs erfolgen kann, die auch der entscheidenden Frage nachzugehen hätte, wie viele Prozesse des überlieferten Prozessaufkommens denn überhaupt Streitigkeiten zum Gegenstand hatten, die aus der umstrittenen Lesart der 1555er Regelungen resultierten, lässt sich nicht entscheiden.

Das letzte Kapitel dieses Teils der Dissertation will die dritte der von Ehrenpreis formulierten Leitfragen, nach den Reaktionen von Kaiserhof und Reichsständen, auf die zunehmende Erosion rechtlicher Konfliktlösungsmechanismen hin in den Blick nehmen. Hier wird man zwar in groben Zügen über die (zu guten Teilen bekannte) Haltung der protestantischen Reichsstände, wie sie sie auf Reichstagen und den Tagen der Korrespondierenden artikulierten, informiert. Der jenseits der Versammlungsöffentlichkeiten liegende Teil des politischen Kommunikationsprozesses im Reich über den RHR und die Reichweite der kaiserlichen Judikatur bleibt aber, wiewohl sich Ehrenpreis deren Bedeutung für die Wahrnehmung des RHR durchaus bewusst ist (S. 185, 277), ebenso außer Betracht wie die Werke der sich ausformenden, später so genannten Reichsstaatsrechtswissenschaft nur gestreift werden. Dergestalt freilich bleibt der „Diskurs um Zuständigkeit und Kompetenzen des RHR 1590-1613“ (S. 265), wie die Kapitelüberschrift vollmundig lautet, weit mehr im Dunkeln als dass ein erhellendes Licht auf ihn geworfen würde. Dass auch die Untersuchung dieses Diskurses das Thema einer eigenen wissenschaftlichen Qualifikationsarbeit abgeben könnte, steht außer Zweifel, so dass auch für das abschließende Kapitel gilt, was für die ganze Arbeit gilt – weniger wäre mehr gewesen.

Anmerkungen:
1 Ehrenpreis, Stefan, Der Reichshofrat im System der Hofbehörden Kaiser Rudolfs II. (1576-1612). Organisation, Arbeitsabläufe, Entscheidungsprozesse, in: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 45 (1997), S. 187-205. Dieser Aufsatz wird im Literaturverzeichnis nicht genannt.
2 Stellvertretend genannt sei das seit Juni 2007 laufende Langzeitprojekt zur Erschließung der Reichshofratsakten der Göttinger Akademie der Wissenschaften (<http://www.oesta.gv.at/site/cob__24329/5164/default.aspx>) sowie das soeben abgeschlossene Projekt der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zur Formierungsphase des Reichshofrates, vgl. hierzu Ortlieb, Eva, Die Formierung des Reichshofrats (1519-1564). Ein Projekt der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs der Österreichischen Akademie der Wissenschaften im Zusammenarbeit mit dem Haus-, Hof- und Staatsarchiv, in: Amend, Anja u.a. (Hrsg.), Gerichtslandschaft Altes Reich. Höchste Gerichtsbarkeit und territoriale Rechtsprechung, Köln 2007, S. 17-25.
3 Vgl. hierzu Ortlieb, Eva, Die Datenbank 'Alte Prager Akten' (APA) im Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, <http://www.zeitenblicke.de/2004/03/ortlieb1/index.html> (07.11.2007).
4 Ortlieb, Eva, Im Auftrag des Kaisers. Die kaiserlichen Kommissionen des Reichshofrats und die Regelung von Konflikten im Alten Reich (1637-1657), Köln 2001; Ullmann, Sabine, Geschichte auf der langen Bank. Die Kommissionen des Reichshofrats unter Kaiser Maximilian II. (1564-1576), Mainz 2006.

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