R. v. Friedeburg: Luther's Legacy

Cover
Titel
Luther's Legacy. The Thirty Years War and the Modern Notion of 'State' in the Empire, 1530s to 1790s


Autor(en)
Friedeburg, Robert von
Erschienen
Anzahl Seiten
441 S.
Preis
€ 123,68
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Cornel Zwierlein, Max-Weber-Kolleg, Universität Erfurt

Dieses dicht geschriebene Buch umkreist in acht Kapiteln, die jedes für sich eine gewisse Eigenständigkeit haben, die Fragen nach der Transformation des Staatskonzepts in der protestantischen politischen Theorie und im Ius publicum im Reich vom 16. bis zum 18. Jahrhundert. Der Dreißigjährige Krieg spielt als Ereigniskomplex kaum eine Rolle, und die lutherische Prägung des Staatskonzepts gerät nach dem 16. Jahrhundert ebenso in den Hintergrund, was von Friedeburg selbst reflektiert: „For all these changes, we must not overstretch the argument from Luther’s legacy“. Es seien vor allem der moralische Impetus und Furor, weniger ein spezifisch lutherischer Inhalt, der die Konzepte auch noch des späteren Policey-Staats und des ‚Vaterland‘-Territorialstaats („fatherland state“) beseelten (S. 387).

Von Friedeburgs Zugriff ist komplex und wandert immer wieder zwischen historiographischen Debatten und Quellenanalysen hin und her, wobei punktuell sehr treffende Beobachtungen gelingen. Zuweilen drängt sich aber auch fast der Eindruck einer kapitelweise immer wieder neu vorgebrachten Überfülle von Thesen und Resümee-Punkten auf, die eher für sich stehen und weniger auf die Gesamtfrage(n) nach „Luther’s Legacy“ bezogen sind. Im souveränen Zugriff auf die Staatstheorie um 1900 (Meinecke-Schule, in Ansätzen auch die Ausläufer der staatsrechtlichen borussischen Schule) und die neuere Historiographie zum Alten Reich, auf die Ständeforschung und die Ideengeschichte zur lutherischen politica christiana, den nachfolgenden akademischen politica-Traktaten, ihrer Rezeption auch in der Gutachtenpraxis territorialstaatlicher Konflikte zwischen Herrscher und Ständen bis hin zur Hobbes-Rezeption, zu Pufendorf und zur preußischen Staatskonzeption bei Svarez schlägt der Autor eine sehr eigene Linie durch eine große Fülle einschlägiger Traktate und Texte. Von Friedeburg überrascht dabei durchaus mit der Gegenüberstellung oder kontrastiv vergleichenden Zusammenschau von Texten und Textgattungen, die in kanonischer ausgerichteten Werken eher nicht zusammengesehen würden: etwa Pufendorf vs. den vernakularsprachlich-barock in doch andere Diskurs-Regionen gehörigen Ramssla oder den Alamodischen Politicus (S. 341). Das Buch hat seine starken Kerne dort, wo nach dem spezifischen Beitrag der Reformation gefragt wird. Hier kann von Friedeburg die schon länger vertiefte Expertise zur Formung des Staats- und Politikdenkens im Kontext des Schmalkaldischen Kriegs, zum philippistischen Naturrecht und zu dessen Entfaltung und Systematisierung in den verschiedenen Ausformungen der politica-Traktate einbringen (S. 63–77, 96–135).

Als Zwischenergebnis hält von Friedeburg fünf Elemente fest, die für den proständischen Diskurs der 1580er- bis 1620er-Jahre zentral gewesen seien: (1) die antikisierende Erfassung von Lehen als polis im Sinne von Cicero und Aristoteles; (2) die Betonung der Funktion des Herrschers im Rahmen der Policey-Ordnung; (3) die Verallgemeinerung des Jurisdiktionskonzepts der Territorialherrschaft; (4) das vorgrotianische Naturrecht als präskriptiver Maßstab für Zivil- und Strafrecht, der insofern auch Willkürherrschaft limitiert; und (5) das, was einmal als Entstehung der Beamten- und Amtsethik bezeichnet worden ist, nämlich das Korrektiv in der Verwaltungslehre zur Anfälligkeit für Ungerechtigkeit und Ungleichmäßigkeit fürstlicher Herrschaft, wie es etwa mit der Ausgestaltung der Ephoren-Funktion in Übertragung auf die Stände bei Althusius eine Ausgangsformulierung gefunden hatte. Bei anderen Autoren hingegen ist diese Rolle und Funktion weniger antikisierend, sondern zum Beispiel stärker an die correctio principis-Lehre angelehnt (Mt 18, 20; S. 164–167). Diese Elemente werden in ihrer Ausgestaltung in den verschiedenen Strängen der politica-Lehre verfolgt: Neo-Aristotelismsu (z.B. Arnisaeus), ciceronischer juristischer Humanismus (z.B. Lather, Schönborner, Besold1), konfessionalisierte politica (z.B. Cellarius, Reinkingk, König) und die Reichslehens-Doktrin im Ius publicum (z.B. Knichen, Bornitz). Als zu dieser Mischlehre juridico-theologischer Verankerung querstehend nimmt von Friedeburg dann den Einfluss des Staatsräsondiskurses bei Conring (Machiavelli-Übersetzung und -kommentierung, de ratione status-Disputationen), in einigen einschlägigen akademischen Dissertationen und bei Heinrich Hahn in den Blick.

Das sechste Kapitel greift dann am ehesten die Thematik des Dreißigjährigen Kriegs mit einer Reihe kurzer Fallstudien zum Verhalten der antifürstlichen und prolutherischen Politik der hessischen Landstände auf – mit einer Analyse des Traktats von Ramssla, der tendenziell ständischen Widerstand aus funktionaler Perspektive gegen den Fürsten befürwortet habe (Rezeption des berühmten Kapitels Delle congiure von Machiavelli, Discorsi III, 8), um zum konkreten Konfliktbeispiel vor allem der Hessen-Darmstädter Stände gegen Fürstin Amalia 1647–1650 zurückzukehren: Der Konflikt wurde vor dem Reichskammergericht ausgetragen und drehte sich um das Steuer- und Budgetrecht, das aufgrund der Auszehrung des Territoriums im Kriegszusammenhang verständlicherweise besonders strittig war. Kriegsereignisse spielen insoweit freilich keine Rolle. Das Recht der Fürstin zur Besteuerung der Untertanen ohne Mitentscheidung der Stände sollte bestritten werden, und in den einschlägigen Gutachten der opponierenden Parteien wurden entsprechend eher proständische Autoren (Ciceronismus, Ramssla, Althusius) gegen promonarchische (Knichen, Bodin, Arnisaeus) in Anschlag gebracht (S. 237–312). Die Detailtiefe, mit der dieses Beispiel untersucht wird, ist beeindruckend und erhellend, zeigt auch am besten die Verbindung zwischen akademisch-universitärem Lehrbuchdiskurs und der politischen Konfliktpraxis im Reich. Wünschenswert wäre hier allerdings hinsichtlich des vom Buch angestrebten allgemein auf das Reich bezogenen Horizonts ein Vergleich mit anderen Territorien gewesen: Wie verhielten sich die Stände/Fürst-Konflikte im Reich angesichts der Budgetrechtsproblematik entlang der Kriegsbelastungskonjunkturen zeitlich und örtlich divergierend unter Einsatz welcher unterschiedlichen Argumente und bevorzugten Autoren?

Für die Zeit nach dem Dreißigjährigen Krieg stehen Analysen von Seckendorffs für die Konzeption des Fürstenstaats als Nachfolger dessen, was von Friedeburg als ‚Vaterland‘-Staat aus der politica-Tradition für die Vorkriegszeit kondensiert hatte, sowie Pufendorf für die neuzeitliche, naturrechtlich-kontraktualistische Lehre. Die etwas raschschrittig folgenden Analysen von Svarez’ Kronprinzenvorträgen und etwa auch von Jung-Stilling stehen für die aufgeklärt-absolutistische Konzeption von Staatlichkeit Ende des 18. Jahrhunderts, die nachvollziehbar in eine Linie mit der Tradition des 17. Jahrhunderts gestellt wird. Im letzten Kapitel folgt ein thematisch zunächst überraschender Blick auf antiroyalistische Pamphlete der niederländischen und französischen Religionskriege sowie der englischen Civil Wars sowie der Fronde-Zeit (Mazarinades): Im Schlussparagraph (S. 378f.) wird dies aber rückgebunden an die vorherigen Ausführungen und führt so zu einem kontrastiven Vergleich zwischen den westeuropäischen Traditionen von Staat/Staatlichkeit und den im Reich gewachsenen: Während in England und Frankreich Staatlichkeit zunächst an König und Krone als Herrschaftsgewaltträger gebunden blieben, sich dann aber zunehmend der umfassendere Begriff der Nation als Souveränitätsinhaber in Opposition zur Krone herausgebildet habe, sei im Reich Staatlichkeit ganz auf die Policey-Regierung – der Tendenz nach eine „Regierung ohne Staat“ (S. 379) – der Territorialstaaten jenseits der Reichsebene beschränkt worden.

Im Rahmen der deutschsprachigen Forschung sind einige der vorgetragenen Analysen von Friedeburgs durchaus schon bekannt und reihen sich in die hierzulande inzwischen sehr dichte Forschung zu den angesprochenen Themenfeldern ein: Besold, Conring, Seckendorff, auch die Budgetrechtsdiskussion (pecunia nervus rerum) waren schon Hauptgegenstände in den Forschungen von Michael Stolleis, unbenommen natürlich einiger sehr eigener Akzentsetzungen von Friedeburgs und der von ihm gerade stets stark gemachten Bedeutung des philippistischen generalisierten Naturrechts; der protestantische Aristotelismus wurde von Horst Dreitzel intensiv erforscht, die politica-Tradition von Wolfgang E. J. Weber und Merio Scattola (dessen zentrales „Dalla virtù alla scienza“ allerdings nicht rezipiert ist) ideengeschichtlich auf hohem Niveau vermessen; die politica christiana-Diskurse standen unter anderem bei Luise Schorn-Schütte und in der Forschung zum Interims-Widerstand im Vordergrund. Doch hat von Friedeburgs Buch hier einige wichtige eigene Noten: Zum einen wird die neuere politica christiana- und Widerstandsrechtsdiskussion in ihren bleibenden Elementen für die späteren Dispute des 17. Jahrhunderts eingeordnet, und die Autoren und Traktate werden eher als repräsentativ für den Regierungsdiskurs und das Denken von Räten, Verwaltern und Fürsten genommen denn als Quellen für eine tendenziell rein ideengeschichtliche, akademische Disziplingeschichte wie bei Scattola und Weber. Zum anderen wird versucht, eine lange Linie vom 16. bis ins 18. Jahrhundert zu legen, um so die Konturen von Staat/Staatlichkeit in ihrer deutschen Form und in ihrer Verwurzelung in den älteren Traditionen des 16. Jahrhunderts begreifbar zu machen – damit wird im Ergebnis die Zäsur der Aufklärungszeit erheblich gedämpft. „Luther’s legacy“ meint dann eher allgemein eine vielleicht später verwaschene, kaum mehr sichtbare Index-Rückbindung an den konfessionell polarisierten Ursprung des halb akademischen, halb politikpraktischen Patrimonial-Verwaltungsstaats der deutschen Territorien.

Bei vielen Interpretationen zu einzelnen Autoren möchte man verweilen, dies kann nicht im Rahmen dieser Rezension geschehen und muss späteren Auseinandersetzungen ad locum und ad autorem vorbehalten bleiben. Man hätte auch kontrastiv noch stärker fragen können, wie sich gleichzeitig die Konzeptionen hinsichtlich der Reichsebene änderten: Auch hier gab es ja vom Reichspfennigmeister Zacharias Geizkofler bis zu den Reichsreformtraktaten des 18. Jahrhunderts einige Denker und Praktiker, die mit ähnlichen Problemen, etwa der Ressourcenextraktion (u.a. für immer größer werdende Reichskreis-Heere im 17. Jahrhundert), umzugehen hatten wie die hier analysierten Autoren für die Territorialstaatsebene. Der Hauptgewinn des Buches ist aber wohl vor allem, die Autoren, die Diskussionen und den Forschungsstand stärker in die anglophone Forschung zu vermitteln, wo in der Tat – mit Ausnahmen wie etwa David Wootton – die Reichsgeschichte höchst kenntnisreich, aber eher ohne eine solche Koppelung und Verdichtung mit der Diskursgeschichte präsent ist (Joachim Whaley, Peter H. Wilson). Zugleich hat die Intellectual History – erneut von Ausnahmen abgesehen (Constantin Fasolt, Joseph S. Freedman für die Ethiker) – jenseits von Conring und Pufendorf die Masse der Texte, mit deren Studium deutsche Territorial- und Reichspolitiker an den Universitäten nun einmal ausgebildet wurden, in ihrer komplexen Diskursverschränkung von lateinischem protestantischen neoscholastischen Duktus und südlichen wie westlichen humanistischen Einflüssen sowie gewohnheitsrechtlichen Reichsrechtselementen doch noch nicht detailliert erschlossen. So ist das Buch, das die Nachvollzugskraft seiner Leser durchaus herausfordert und zum Nachdenken über die langen Linien der deutschen Politik- und Staatstradition anregt, ein Gewinn und bereichert die internationale Geschichte europäischer Staatlichkeitskonzeptionen.

Anmerkung:
1 Für Besold kann man allerdings bezweifeln, dass es sich hier um eine passende Klassifizierung handelt.

Kommentare

Von von Friedeburg, Robert22.12.2017

Cornel Zwierlein hat in ausgesprochen freundlicher Weise mein Buch zu „Luther’s Legacy“ besprochen, dabei aber das Kunststück fertiggebracht, sich zum eigentlichen Argument des Buches überhaupt nicht zu äußern. Wie der Titel des Buches schon sagt, geht es um die Entstehung des modernen Begriffs vom Staat im Alten Reich, und zwar als „Luthers Erbe“ und unter den Bedingungen des Dreißigjährigen Krieges.

Kapitel 1 bis 4 argumentieren, es habe weder in der Anschauung der Praxis noch in der rechtlichen, theologischen oder politischen Reflektion des 15., 16. oder beginnenden 17. Jahrhunderts Begriff oder Gegenstand von „Staat“ (im modernen Sinne) gegeben. Zwierleins Formulierung, es gehe um die „Transformation des Staatskonzeptes” ist daher unverständlich, denn diese Kapitel sollen gerade nachweisen, dass es ein Konzept, welches hätte transformiert werden können, nicht gab. Kapitel 4 zeigt, dass kirchenhistorische und humanistische Traktate zum Vaterland den Begriff bis zum ersten Drittel des 17. Jahrhunderts soweit etablierten, dass damit auch Gebiete innerhalb des Reiches mit ihnen eigenen Rechtsbedingungen gemeint sein konnten, deren Rechte vor Gericht eine Rolle spielen konnten. Kapitel 5 zeigt, wie bei einzelnen Autoren die Machiavelli- und die ‚ratio status‘-Rezeption zu Ausführungen zur fürstlichen Herrschaft führte, in denen das christliche Gemeinwohl nicht mehr im Zentrum der Analyse stand. Kapitel 6 zeigt an mehreren landesgeschichtlichen Beispielen, wie unter dem Druck der Verwüstungen des Dreißigjährigen Krieges die vormals überwiegende Kooperation der entstehenden Landstände mit den Landesfürsten z.T. völlig kollabierte.

An diesem Punkt kommt nun Luthers Erbe ins Spiel, insofern als Luthers z.T. heftige Vitriolen gegen Fürsten wenigstens seit den 1630er-Jahren in Satiren und Traktaten aufgenommen wurden, die der Fürstenherrschaft – nicht einfach einzelnen tyrannischen Fürsten – jede Legitimität absprachen oder den Fürsten völlig unter das Kuratel der entstehenden Landstände des jeweiligen „Vaterlandes“ stellen wollten. Von der Gewalttätigkeit dieser aus ihrer Sicht lutherischen Angriffe zeigten sich einzelne fürstliche Berater explizit bestürzt.

Kapitel 7 bietet dann eine Neuinterpretation von Seckendorff, einem sehr erfolgreichen Autor. Seckendorffs Fürstenstaat war, so das weitere Argument, alles andere als ein neuer Wiederaufguss von Vorgaben guter patriarchalischer Fürstenherrschaft (wie doch bis dato meistens behauptet), sondern er erteilte jeder Form der fürstlichen Hausherrschaft eine völlige Absage und behauptete, die Untertanen lebten in uralten, als Einheit aus Gebiet, Recht und Einwohnern vorzustellenden ‚Fürstenstaaten‘, eben auch mit einem ihnen eigenen Recht, in denen die Fürsten nurmehr Regenten gleich leitenden Verwaltungsangestellten seien. Fürst wie Untertanen gehorchten der Rechtsordnung des Staates. Damit suchte er den erbosten entstehenden Landständen und den Beratern der Fürsten ein (Kompromiss-)Angebot zu machen, wie fürstliche Herrschaft zu verstehen sei, ein Angebot, welches im neuen Naturrecht eines Pufendorf aufgenommen und weiter popularisiert wurde, und welches ohne den im Buch ausführlich geschilderten Kollaps der Beziehungen zwischen Fürsten und Untertanen in der Praxis und der Reflektion dieser Praxis, als direkte Folge des Dreißigjährigen Krieges, gar nicht nötig gewesen wäre. Dieser Punkt wird von Zwierlein völlig unterschlagen.

Den beiden herrschenden Theorien in der Geschichtswissenschaft zur Staatsbildung im Reich – nämlich entweder aus der Praxis und Anschauung der fürstlichen Herrschaft oder als „komplementäre Staatsbildung“ von Reich und Territorien – wird damit eine Absage zugunsten einer ideengeschichtlichen Interpretation erteilt, welche die Wechselwirkung zwischen lokalen und regionalen Ereignissen unter dem Druck des Dreißigjährigen Krieges und zeitgenössischen Texten, die nicht zum Kanon gehören, aber von den Zeitgenossen sehr wohl rezipiert wurden, sucht. Die Idee des Fürstenstaates als Kompromissangebot der durch die Kriegsläufte zutiefst entzweiten Gruppen aus Fürsten und Untertanen, die ohne Luthers Vorbild kompromissloser Fürstenkritik und ohne die Verheerungen des Krieges so nicht denkbar gewesen wäre, steht also im Kern der Studie.


Von Zwierlein, Cornel08.01.2018

In Duplik auf Robert von Friedeburgs Replik sei noch einmal betont, dass das Buch ohne Zweifel höchst anregend ist. Ich freue mich, dass in der deutschsprachigen Replik nun der Begriff des "Fürstenstaates" leitend wird, denn dem Rezensenten war immer unklar, wie der Begriff "fatherland state" wohl ins Deutsche zu übersetzen sein wird. In der Tat leuchtet ein, dass alle auch ideengeschichtlichen Entwicklungen, die zwischen 1618 und 1648 stattfinden, wohl allermeist "unter dem Druck des Dreißigjährigen Krieges" stattfinden, auch wenn dieser sonst keine zentrale Rolle spielt; dass die Logik von Kriegsdruck und Ressourcentextraktions-Notwendigkeit dann den fiskaltheoretischen Diskurs herausfordert, leuchtet natürlich ein und habe ich auch erwähnt. Ohne Zweifel kann "Luther´s legacy" auch untersucht werden, wenn Luther nur auf S. 1, 4, 8, 15 und S. 104-119 erwähnt wird, also jenseits einer direkten Einflussheuristik. Die archivalisch untermauerten Studien zum landständischen Widerstand in Hessen 1647-53, deren Gutachtentexte hier einer ideengeschichtlichen Analyse unterzogen werden, was den Kern der Behandlung des Dreißigjährigen Kriegs betrifft, worauf noch einmal in der Replik verwiesen wird, hat man ja in der Tat ähnlich auch schon im Sammelband von Angela De Benedictis und Karl-Heinz Lingens (Hrsg.), "Wissen, Gewissen und Wissenschaft im Widerstandsrecht (16.-18. Jh.)", Frankfurt am Main 2003, mit Gewinn gelesen und es ist wichtig, dies auch auf Englisch tun zu können. Wenn in der Rezension etwas übersehen wurde, ist eine solche Replik ja hilfreich, um noch weitere Aspekte des Buches öffentlich bekannt zu machen. Vermisst habe ich noch den wichtigen Aufsatz Orazio Condorelli: Per la storia del nome 'stato' (il nome 'stato' in Machiavelli), in: Archivio Giuridico 89 (1923), S. 223-235.