Das "Lüth-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts von 1958 gehört zum absoluten "Muß" in der juristischen Ausbildung. Jeder Jurastudent, der das Staatsexamen ernsthaft in Erwägung zieht, kennt diese Grundsatzentscheidung, in der erstmals die Grundrechtsbestimmungen als "objektive Werteordnung für alle Bereiche des Rechts" anerkannt und die "mittelbare" Wirkung der Grundrechte im Privatrecht ausgesprochen wurde. Um so erstaunlicher ist es, dass die (rechts)historische Forschung diesem Urteil, wie der Grundrechtsjudikatur der frühen 50er Jahre überhaupt, bislang nur wenig Aufmerksamkeit zollte. Seit einiger Zeit regt sich jedoch in Geschichtswissenschaft und Rechtsgeschichte zunehmendes Interesse an den Anfängen der Bundesrepublik. THOMAS HENNE (Berlin) und ARNE RIEDLINGER (Freiburg) haben mit einer Tagung zum "Lüth-Urteil" aus (rechts)historischer Sicht einen weiteren Schritt zur Erforschung dieser Zeit getan. Rund 45 Juristen, Historiker und Politologen nahmen an der Tagung teil, die am 20./21. März 2003 im Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt/M. stattfand.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwies sich dabei als denkbar geeigneter Ausgangspunkt: sie ist gleichsam Indikator und Katalysator für den Demokratisierungsprozess im ersten Jahrzehnt der Bundesrepublik. Zum einen spiegelt die Vorgeschichte des Urteils die zeittypische Problematik der neu entstandenen Demokratie mit der Bewältigung ihrer nationalsozialistischen Vergangenheit wider, zum anderen hat die Entscheidung schließlich selbst zur Liberalisierung der westdeutschen Nachkriegsgesellschaft beigetragen. Stein des Anstoßes war die Ankündigung des ersten Nachkriegsfilms des "Jud-Süß"-Regisseurs Veit Harlan im Jahre 1950. Der Propagandafilm "Jud-Süß" von 1940, der die für damalige Verhältnisse astronomische Besucherzahl rund 20 Millionen Zuschauern erreichte, hatte die nationalsozialistische Hetze gegen die Juden unterstützt und erntete von Goebbels das Lob eines "antisemitischen Film, wie wir ihn uns wünschen". Harlan seinerseits wurde nach 1945 rehabilitiert, zumindest was die juristische Seite betrifft: den Vorwurf des Verbrechens gegen die Menschlichkeit gemäß dem alliierten § 10 Kontrollratsgesetz1 wies das Hamburger Schwurgericht mit der Erklärung zurück, Harlan habe sich in einem "Nötigungsnotstand" befunden und könne daher für die Folgen seines Films nicht verantwortlich gemacht werden. Vor diesem Hintergrund rief Erich Lüth, Leiter der Hamburger Pressestelle, die Verleiher und Kinobesitzer dazu auf, den neuen Film Harlans nicht in ihr Programm aufzunehmen. Es sei die "Pflicht anständiger Deutscher", sich "im Kampf gegen diesen unwürdigen Repräsentanten des deutschen Films über den Protest hinaus auch zum Boykott bereitzuhalten". ARNE RIEDLINGER wies auf die hitzigen Auseinandersetzungen und die bundesweiten Protestveranstaltungen gegen Harlans Filme hin, die auf diesen Boykottaufruf folgten. Lüth jedoch wurden vom Hamburger Landgericht Ende 1951 wegen sittenwidriger Schädigung der Filmverleihe und Kinobesitzer gemäß §§ 826, 1004 BGB weitere Maßnahmen untersagt 2. Darin erblickte er eine Verletzung seiner grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit und legte mit Hilfe von Adolf Arndt im Dezember 1951 Verfassungsbeschwerde ein.
Über die Vorarbeiten berichtete WILHELM HENNIS (Freiburg), damals als Assistent des SPD-"Kronjuristen" Arndt mit der Anfertigung der Beschwerdeschrift betraut. Zu Beginn des Prozesses war man sich der Brisanz des Falles noch keineswegs bewußt. HENNIS ging es allein um eine klare juristische Lösung des Falles: für ihn stand der Sieg der freien Meinungsäußerung zweifelsfrei fest. In dieser Hinsicht sollte ihm das Bundesverfassungsgericht folgen. Als das Urteil schließlich am 15. Januar 1958 verkündet wurde,3 brach nicht nur eine neue Ära in der Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik an. Auch die westdeutsche Gesellschaft stand kurz vor einer Veränderung. Das Ende der Nachkriegszeit wurde langsam merklich eingeläutet. Während in den 50er Jahren autoritäre, patriarchalische und illiberale Orientierungen und Lebensweisen vorherrschten, ist gegen Ende des "katholischen Jahrzehnts" eine Art Ankunft in der Moderne zu verzeichnen, wie ULRICH HERBERT (Freiburg) diesen eindrücklichen Wandel beschrieb. Langsam gewann die Bevölkerung Vertrauen in den neuen Staat, dessen Gründung sie noch mit einer Mischung aus Skepsis und Desinteresse wahrgenommen hatte. Mit dem Übergang in die Bundesrepublik war zwar die nationalsozialistische Ideologie zwingend untergegangen, da sie als "Siegerideologie" eine Niederlage nicht überleben konnte. Dennoch griff man beim Aufbau der neuen Demokratie umfassend auf alte NS-Eliten zurück. Erst für das Ende der 50er Jahre konstatierte HERBERT einen Ausbruch aus festgefahrenen Strukturen und eine Wende zur Skandalisierung des Nationalsozialismus.
Einen wichtigen Beitrag zur "Vergangenheitspolitik" leisteten auch die Karlsruher Richter mit dem "Lüth-Urteil". In der Öffentlichkeit, im Ausland und wohl auch vom Bundesverfassungsgericht selbst wurde der "Fall Lüth" tatsächlich als ein "Fall Harlan" wahrgenommen, ging es doch um den öffentlichen Umgang der Bundesrepublik mit NS-Tätern. In seinen vorangegangenen Beamten- und Gestapo-Urteilen hatte das Bundesverfassungsgerichts bereits mit seiner Posititon, die entschieden auf Diskontinuität zur NS-Zeit setzte, die Juristen zu erregten Debatten veranlaßt, wie JÖRG MENZEL (Köln) zeigte. Im "Lüth"-Urteil betonten die Verfasssungsrichter dann - im scharfen Kontrast zur Hamburger Vorinstanz - den Vorrang der Meinungsfreiheit und formulierten, wie RIEDLINGER ausführte, das Leitbild einer kritischen, auf öffentliche Auseinandersetzung gegründeten Gesellschaft.
Neben der Vergangenheitsbewältigung nannte THOMAS HENNE als weiteren Faktor, der in die Urteilsbegründung einfloß und die Grundrechtsjudikatur des Gerichts in den 50er Jahren allgemein bestimmte, die Abwehr der Naturrenaissance: Die "objektive Werteordnung" der Grundrechte sollte allen überpositiven Begründungsebenen den Boden entziehen. In diesem Zusammenhang ist auch, wie HENNE betonte, die "Institutionenkonkurrenz" des 1951 gegründeten Verfassungsgerichts zu den bereits etablierten obersten Gerichten wie Bundesgerichtshof und Bundesarbeitsgericht zu sehen. Während der Bundesgerichtshof unter seinem ersten Präsidenten Hermann Weinkauf und das Bundesarbeitgericht unter H. C. Nipperdey die Definitionsmacht der Grundrechte für sich zu beanspruchen suchten, mußte das junge Gericht seine Stellung als "Hüter der Verfassung" erst noch erstreiten. MANFRED BALDUS (Erfurt) und TORSTEN HOLLSTEIN (Frankfurt/M.) konnten dies anhand der Auseinandersetzungen des Gerichts unter anderem mit der Exekutive und anhand der Biographie von H.C. Nipperdey beleuchten.
Als weitere Faktoren nannte HENNE die Abwehr des Kommunismus im Kalten Krieg, Lehren aus Weimar sowie den Einfluß des Tübinger Staatsrechtlers Günther Dürig und die Integrationslehre des Göttinger Staats- und Kirchenrechtlers Rudolf Smend.
Die damit angesprochene Rolle der deutschen Staatsrechtslehre vertieften MICHAEL STOLLEIS (Frankfurt/M.) und FRIEDER GÜNTHER (Tübingen). Das "Jahrzehnt der Rückbesinnung" war im wesentlichen durch den Gegensatz von zwei Schulen geprägt: die Anhänger des belasteten Carl Schmitt wollten an staatsorientierte Denkmuster anknüpfen, während die Schüler von Smend eine Art "modifizierte Integrationslehre", angefüllt mit demokratischen Prinzipien, anboten. Da Schmitt durch seine aktive Rolle im Nationalsozialismus von vornherein als Bezugspunkt ausschied, blieb der Staatsrechtslehre nur noch die Smend-Rezeption, denn die wenigen sozialdemokratisch und sozialistisch ausgerichteten Staatsrechtslehrer konnten sich von vornherein nicht durchsetzen, was ILSE STAFF (Frankfurt/M.) im einzelnen zeigte.
Zu hoffen bleibt, daß damit das Eis, das das rechtshistorische Interesse an den Anfängen der bundesdeutschen Demokratie bislang umgab, nun endgültig gebrochen ist und sich weitere Untersuchungen anschließen. Das Interesse der Tagungsteilnehmer an einer Weiterführung des Projektes wurde nicht nur in der Abschlußdiskussion laut. Der Bedarf an interdisziplinärem Austausch über die Forschungen zur Frühphase der Bundesrepublik zeichnete sich schon in den Debatten nach den Vorträgen ab, die durchweg sehr engagiert und auf einem hohen Niveau verliefen. Ein Tagungsband folgt.
Anmerkungen:
1 Gesetz Nr. 10 des Kontrollrats v. 20.12.1945, Art. II 1 c: "Verbrechen gegen die Menschlichkeit [sind unter anderem] Mord, [...], Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen."
2 § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB: "Sind weitere Beeinträchtigungen [des Eigentums] zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen."
§ 826 BGB: "Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet."
3 Urteil des 1. Senats v. 15.1.1958, publiziert in Entscheidungen des Bundesverfassungerichts, Bd. 7, S. 198 ff. und zugänglich unter http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv007198.html