„Eigentum“ gehört zu den grundlegenden Konzepten der bürgerlichen Gesellschaft. Schon im 18. Jahrhundert, als das bürgerliche Eigentum erstmals kodifiziert wurde, stellte der englische Jurist und Politiker William Blackstone (1723-1780) heraus, dass „nichts die Imagination und die Gefühle der Menschheit so sehr bewegt wie das Eigentumsrecht“. Als Ensemble von Rechten und Berechtigungen ist „Eigentum“ ein historisches und rechtliches, aber auch gesellschaftliches und kulturelles Konstrukt, das im Hinblick auf „Faktizität und Geltung“ (Jürgen Habermas) zu untersuchen ist. Diesen Dimensionen war, in Bezug auf Deutschland und China im Vergleich, ein rechtswissenschaftlich und historisch orientierter Workshop am Zentrum für Deutschlandstudien an der Peking Universität gewidmet1, der vor dem Hintergrund der Diskussionen um die Eigentums- und Nutzungsrechte an Boden in China zusätzliche Aktualität gewann.
Vier Themenkomplexe standen im Mittelpunkt des Workshops: das Eigentum an Boden, verfassungsrechtliche Fragen des Eigentums, die Verankerung des Eigentums im ‚„einfachen Recht’ und Fragen des „geistigen Eigentums“.
In einem einführenden Vortrag skizzierte ARND BAUERKÄMPER (Berliner Kolleg für Vergleichende Geschichte Europas / Freie Universität Berlin) Grundzüge der Entwicklung des Eigentums an Boden in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert. Er verdeutlichte, dass die Entwicklung moderner westlicher Industriegesellschaften maßgeblich durch das Eigentumsrecht, das spezifische Zuordnungsverhältnisse einer Sache zu einer Person abbildet, bestimmt worden sei; auf dem Lande prägt(e) vor allem das Bodenrecht die Sozialstruktur und Wirtschaftsordnung sowie die gesellschaftlichen Beziehungen und Mentalitäten. Aber erst die Französische Revolution führte eine privatrechtliche Ordnung herbei. In den deutschen Staaten hoben die in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts durchgesetzten Agrarreformen grund- oder gutsherrschaftliche Bindungen des Bodens weitgehend auf; den Bauern wurde das Recht der freien Verfügung und Nutzung ihres Grundbesitzes gewährt, das allerdings bei der Regelung der Erbfolge nicht vollständig durchgesetzt wurde. Dennoch blieb der Vorrang der Verfügungsfreiheit der Eigentümer erhalten, auch in dem 1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurde kein Sondererbrecht für landwirtschaftliches Eigentum kodifiziert. Im frühen 20. Jahrhundert wurde das landwirtschaftliche Bodeneigentum zu einem wichtigen Gegenstand der staatlichen Gesetzgebung. So regelte die Bundesratsbekanntmachung vom 15. März 1918 den Grundstücksverkehr, um die Bodenspekulation von „Kriegsgewinnlern“ zu verhindern und die Ernährung der Bevölkerung zu sichern. In der Weimarer Republik griffen außerdem das am 11. August 1919 erlassene Reichssiedlungsgesetz, das Heimstättengesetz von 1920 sowie Pächterschutz- und Kreditsicherungsgesetze in die Bodenverteilung und in den Bodenverkehr ein. Diese Sondergesetze für den landwirtschaftlichen Grundbesitz basierten auf der in der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 verankerten Inhalts- und Schrankenbestimmung des Privateigentums, vor allem dem in Art. 153 explizit festgelegten Prinzip der Sozialpflichtigkeit. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Eingriffe zur Herausbildung einer von der nationalsozialistischen Ideologie geprägten Konzeption landwirtschaftlichen Bodeneigentums beseitigt. Nach der Gründung der Bundesrepublik wurde die bürgerlich-rechtliche Eigentumsordnung, in die das landwirtschaftliche Eigentum einbezogen ist, vollends wiederhergestellt. Grundlegend für die rechtliche Regelung der Bodenverteilung und -nutzung sind dabei § 903 BGB und Art. 14 des Grundgesetzes (GG), in denen sowohl der Schutz des Eigentums als auch das Verfassungsgebot der Sozialpflichtigkeit kodifiziert worden sind. Nach dem 1961 in Kraft getretenen Grundstücksverkehrsgesetz müssen die Veräußerung und die Bestellung des Nießbrauchs von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken genehmigt werden. Nur Veräußerungs- und Erwerbsgeschäfte von Bundes- und Landesbehörden, Veräußerungen in Flurbereinigungs- und Siedlungsverfahren sowie Parzellenkäufe öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften sind von dieser Regelung ausgenommen. Die zuständigen Behörden können die Genehmigung versagen, wenn Rechtsgeschäfte zu einer „ungesunden“ Bodenverteilung führen, Flächen in unwirtschaftliche Parzellen aufgeteilt würden oder der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des jeweiligen Grundstücks stehen würde. Landwirtschaftliche Betriebe seien – anstelle des landwirtschaftlichen Eigentums – zur wichtigsten Bezugsgröße des Agrarrechts geworden, in dem der zunehmende Einsatz öffentlich-rechtlicher Mittel zur Förderung und Abfederung des Strukturwandels tendenziell eine Schwerpunktverlagerung vom Boden- zum Wirtschaftsrecht herbeiführte.2 Das moderne Agrarrecht der Bundesrepublik erstrecke sich darüber hinaus auf die Strukturverbesserung in der Landwirtschaft, den Naturschutz und die Landschaftspflege, Formen der landwirtschaftlichen Kooperation, den Agrarmarkt und -kredit, die landwirtschaftliche Produktion sowie das Steuer-, Arbeits- und Sozialrecht.3
In der anschließenden Diskussion wurde deutlich, dass gegenwärtige chinesische Positionen noch stark von der „Angst vor zu großer Akkumulation des Landes“ geprägt sind. In China hatte seit dem 9. Jahrhundert eine Landakkumulation stattgefunden, die Zahl der Gutshöfe (zhuangyuan) war gestiegen und das Kleinbauerntum geschrumpft. Im 16. und 17. Jahrhundert trugen Unruhen landlos gewordener Bauern schließlich zum Zusammenbruch der Ming-Dynastie bei. Die Konzentration des Landbesitzes ging aber nicht nachhaltig zurück, so dass die „Vereinigte Revolutionäre Liga“ Sun Yatsens, die 1911 nach dem Ende der Qing-Dynastie die Macht errang, in ihrem Programm der „Drei Volksprinzipien“ auch eine Landreform verlangte. Geplant war eine Nationalisierung des Grundbesitzes, aber gegen Entschädigung.4 Bereits in den 1920er-Jahren forderte im Rahmen des von ihr propagierten ‚„Klassenkampfes’ auf dem Lande auch die kommunistische Partei Chinas (KPC) eine Umverteilung des Bodens zugunsten der Kleinbauern. Mit der Überführung nahezu der Hälfte der landwirtschaftlichen Nutzfläche in den Besitz von 120 Millionen Kleinbauern wurden die Großgrundbesitzer schließlich entmachtet.5 Mitte der fünfziger Jahre wurde die zuvor begonnene Kollektivierung beschleunigt, und die Führung der KPC hob auch das Privateigentum an Produktionsmitteln auf dem Lande auf. Mit dem „Großen Sprung nach vorn“ erzwang sie ab 1958 die Bildung von Volkskommunen, in denen offiziell 99 Prozent der ländlichen Bevölkerung organisiert wurden. Jedoch ersetzten die neuen Kollektive keineswegs die traditionellen Dorfgemeinschaften und Abstammungsgruppen, sodass die kommunistische Führung 1984 zum System der Haushaltsverantwortlichkeit und zum bäuerlichen Familienbetrieb zurückkehren konnte. Jedoch räumte die Parteiführung den Bauern nicht erneut das Eigentumsrecht auf Land ein. Vielmehr konnten die Landwirte Boden nur auf dreißig Jahre pachten. Nach einem Gesetz, das im März 2007 erlassen wurde, konnten Pachtverträge um weitere dreißig Jahre verlängert werden. Auf dem 17. Parteitag der KPC Anfang Oktober 2008 wurde der Beschluss gefasst, die Reformen auf dem Land weiterzuführen und zu vertiefen. Über das Eigentumsrecht an Boden wurde heftig debattiert.
In zwei verfassungsrechtlich orientierten Vorträgen verglichen PHILIP KUNIG (Freie Universität Berlin) und GAN CHAOYING (Peking Universität) das Eigentum als verfassungsrechtliche Kategorie in Deutschland seit der Weimarer Republik und Verfassungsbestimmungen zum Eigentumsrecht in China seit 1949. Ausgangspunkt ihrer Überlegungen war das Völkerrecht, das als ein zwischenstaatliches Recht den Begriff „Eigentum“ nur vage bestimmt; die Ausgestaltung obliegt den jeweiligen souveränen Staaten. Grundfragen, die bei der Etablierung von Eigentumsrecht zu beantworten, in den Diskussionen aber auch zu unterscheiden sind, lauten: Was gehört zum Eigentum?
Wie kann der Staat auf das Eigentum einwirken?
In Deutschland stelle die verfassungsrechtliche Garantie des Eigentums gemeinsam mit der Berufsfreiheit und dem Gleichheitsgebot sowie der Koalitionsfreiheit und dem Sozialstaatsprinzip einen Eckpfeiler des Wirtschaftsverfassungsrechts dar. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff umfasse nicht nur Eigentum nach bürgerlichem Recht (als Grund- oder Mobiliareigentum), sondern erstrecke sich aufgrund von Entwicklungen bereits in der Weimarer Zeit auf alle privatrechtlichen vermögenswerten Rechte. Von der Problematik des Eigentumsbegriffs zu trennen seien die Fragen nach dem Umfang des Eigentumsschutzes. Die gegenwärtige Eigentumsordnung in Deutschland sei durch die Pole der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und der Sozialpflichtigkeit bei der Nutzung des Eigentums geprägt. Die ‚„Eigentumsherrschaft’ des Einzelnen sei derzeit nachhaltig begrenzbar, resultierend aus den Inhalts- und Schrankenbestimmungen des ‚„einfachen Rechts’. Ein Beispiel im Kontext des diskutierten Eigentums an Boden wäre die Baufreiheit, die sich aus Art. 14 GG ergibt, aber durch das Bebauungsrecht eingeschränkt wird.
In China erstrecke sich der Eigentumsbegriff auf Immobilien, Mobilien, Boden und ‚geistiges Eigentum’. Dabei sei zu beachten, dass schon sprachlich die Unterscheidung zwischen Vermögen/ Vermögensrecht und Eigentum/ Eigentumsrecht schwierig ist. Am Beispiel des Bodens wurde eingangs gezeigt, dass Eigentumsrecht und Nutzungsrecht in China getrennt werden (können). In den fünf Fassungen der Verfassung der Volksrepublik China seit 1949 sei das Eigentumsrecht fortlaufend weiterentwickelt und verändert worden.
Die erste Verfassung von 1949 fasste public property als Recht; dies ist mit westlichen Rechtsauffassungen nicht vereinbar, entspricht aber der chinesischen Tradition. Die zweite Verfassung von 1954 legte die Verstaatlichung der privaten Unternehmen innerhalb einer begrenzten Zeit als Ziel fest. In der dritten Verfassung von 1975 wurde das private Eigentum sowohl für Gesellschaft als auch für einzelne Personen als sinn- und wertlos erklärt. Die vierte Verfassung von 1978 setzte die Modernisierung als Ziel der wirtschaftlichen Entwicklung fest. Die Eigentumsauffassung entsprach weiterhin der Verfassung von 1975. Ziel der fünften Verfassung von 1982 war die Unterstützung des Modernisierungsprozesses – die Verfassung ist von ‚„Kompromissen’ geprägt, welche die Entwicklung einer ‚„sozialistischen Marktwirtschaft’ unterstützen sollen, die es kaum geben könne. Bis heute könne der Modernisierungsprozess in China nur schrittweise konzipiert und durchgeführt werden. Grundlegende Fragen, die im Kontext des Eigentumsrechtes beantwortet werden müssen, beträfen dessen Zielsetzung: Soll, unter anderem mit dem Instrument des Eigentumsrechtes, ein breiter Mittelstand, eine Mittelstandsgesellschaft westlicher Prägung geschaffen werden; soll eine starke individuelle Freiheit entstehen? Ein weiterer Austausch über diese Fragen würde die gemeinsame Definition von Begriffen wie z.B. ‚„Mittelstand’ voraussetzen.
Zwei weitere Vorträge betrafen das neue, 2007 in Kraft getretene chinesische Sachenrechtsgesetz (chSG). ZHANG SHUANGGEN (Peking Universität) analysierte den Eigentumsbegriff im chinesischen Sachenrechtsgesetz. Der zweite, allgemeine Teil enthält in Kapitel 4 allgemeine Bestimmungen über das Eigentum; das Kapitel 5 regelt das Eigentum des Staates sowie von Kollektiven und Privatpersonen. Zwei Typen des Eigentums seien zu unterscheiden: einerseits wird Sacheigentum vergleichbar dem III. Buch des deutschen BGB geregelt (§§ 39-44 chSG); andererseits beziehe sich Eigentum nicht nur auf Sachen, also körperliche Gegenstände, sondern auch auf unkörperliche Gegenstände wie die Ressourcen an Radiowellenfrequenzen (§ 50 chSG), das Einkommen (§ 64 chSG), die Ersparnisse und Investitionen (§ 65 I chSG), das Erbrecht (§ 65 II chSG) und auf Sachgesamtheiten wie Unternehmen (§§ 55, 67 chSG). Das chSG gehört zum Privatrecht, obwohl „man darin noch die sozialistische Prägung sehen kann“; die Doktrin des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs sei dem chinesischen Zivilrecht bislang noch fremd. Es stellen sich, angesichts der schwierigen Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht, einerseits Fragen nach dem Ziel auch des Sachenrechtsgesetzes – sollen private Interessen oder das Gemeinwohl geschützt werden? – und andererseits Fragen nach den praktischen Konsequenzen für Rechtsweg, -verfahren und -ordnung.
XU DEFENG (Peking Universität) charakterisierte anhand der Entstehungsgeschichte des chinesischen Sachenrechtsgesetzes Gesetzgebungsverfahren in China als politische Verfahren, in denen Interessenverbände bzw. -gruppen eine starke Rolle spielen. Als solche charakterisierte er einerseits die Regierung bzw. einzelne Regierungsorgane, andererseits Verbände wie z.B. Mieterverbände oder Unternehmerverbände und die ‚„Öffentlichkeit’. Letztere spiele bei umstrittenen Gesetzen oder einzelnen Regelungen in den Gesetzen eine immer größere Rolle in den Gesetzgebungsverfahren; als Beispiel nannte er die viel diskutierte Enteignungsregelung im Sachenrecht. Das Gesetzgebungsverfahren für das Sachenrechtsgesetz dauerte von 1999 bis 2007. Es bestand, wie bei allen Gesetzen in China, sehr starker Regelungsbedarf, da Gesetze bzw. später erlassene Ordnungen zu Gesetzen umfassende ‚„Regelwerke’ sein müssen; Gerichte seien in China eher zurückhaltend in der ‚„nachträglichen Regelung unklarer Gesetze’.6
Ebenfalls 2007 wurde das chinesische Antimonopolgesetz (AMG) verabschiedet, das MAO XIAOFEI (Chinesische Akademie für Sozialwissenschaften) in ihrem Vortrag in Bezug zum deutschen Kartellrecht betrachtete. Das chinesische Antimonopolgesetz ist teilweise am bundesdeutschen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen von 1957 orientiert. Es stützt sich auf die drei ‚„klassischen Säulen’: Monopolistische Vereinbarungen, Missbrauch der Marktbeherrschung und (präventive) Fusionskontrolle. Das AMG wird als ‚Wirtschaftsverfassung’ Chinas verstanden. Probleme seien in der Rechtsdurchsetzung zu sehen, da sich aus dem AMG enorme Kompetenzen für einzelne Behörden und nur wenige gerichtliche Kontrollmöglichkeiten ergeben. Die ‚Öffentlichkeit’, eine wie bereits ausgeführt in Gesetzgebungsverfahren in China inzwischen starke Interessengruppe, setzte die Berücksichtigung des ‚Missbrauchs der öffentlichen Hand’ im AMG durch. Fragen der Landwirtschaft, des Eigentums an Boden und an landwirtschaftlichen Produktionsmitteln sind bislang aus dem AMG ausgenommen. Auch Staatsbetriebe sind nach Art. 7 im allgemeinen Teil des AMG aus dem Gesetz ausgenommen; der Artikel habe aber eher deklaratorische Funktion und es müsste in Einzelfällen geprüft werden inwieweit auch Staatsbetriebe vom AMG berührt werden. Insofern sei die Aussage, Staatsbetriebe seien vom AMG ausgenommen, keinesfalls pauschal zu treffen.
Ein weiterer Themenkomplex des Workshops waren Fragen des „geistigen Eigentums“. MARGRIT SECKELMANN (Deutsches Forschungsinstitut für Öffentliche Verwaltung, Speyer) skizzierte unter dem Titel „Patentrecht“ die aktuelle Debatte über den Property-Rights-Ansatz mit Bezug auf den Wandel der deutschen Wirtschaft und Gesellschaft seit dem 19. Jahrhundert. LI WEI (Peking Universität) untersuchte ergänzend das Patentrecht am Beispiel der IG Farben.
Margrit Seckelmann behandelte in ihrem Beitrag außer patentrechtlichen auch urheberrechtliche Fragen, zusammengefasst in dem Begriff intellectual property rights. Es gebe, so Seckelmann, in Deutschland diesbezüglich einen interessanten Unterschied zwischen dem Öffentlichen Recht und dem Privatrecht bzw. dem Patent- und Urheberrecht. Während Art. 14 Abs. 1 GG auch das sogenannte „geistige Eigentum“ schütze, sei dies in § 903 BGB nicht der Fall. Der Begriff „geistiges Eigentum“ werde im Patent- und Urheberrecht nicht verwendet, es sei vielmehr von „Immaterialgüterrechten“ die Rede. Modern gesprochen, handle es sich bei ihnen um ausschließliche Verwertungsrechte an Informationen. Diese seien das ‚„entscheidende Rohmaterial’ einer Gesellschaft, die wie die deutsche Gesellschaft seit dem 19. Jahrhundert auf technischen Fortschritt ausgerichtet ist. Die Beziehungen zwischen einer Information, ihrem Urheber und „Inhaber“ sind in Europa deshalb seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert kontinuierlich geregelt worden. So sei das deutsche Patentgesetz 1877 ökonomisch auch als Anreizsteuerung analysierbar: Individuen werden motiviert, das Kollektivgut ‚„technisches Wissen’ zu produzieren gegen die Verleihung eines ausschließlichen Ausbeutungsrechts geschaffener Innovation für einen festgelegten Zeitraum. 1883 wurde die Pariser Verbandsübereinkunft getroffen, ein internationales Vertragswerk, das bis heute gültig und Teil des Regelwerks der World Intellectual Property Organization (WIPO) ist. Eine Rolle in der aktuellen Debatte um property rights spielt auch das 1994 verabschiedete Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property („TRIPS-Abkommen“), das zugleich Anhang 1 C des rechtlichen Regelungswerkes der World Trade Organization (WTO) ist.
China hat, wie THEODOR ENDERS (Fachhochschule Jena) vergleichend ausführte, die genannten und auch andere internationale Abkommen zum Schutz des „geistigen Eigentums“ unterzeichnet, mit Ausnahme des Genfer Tonträgerabkommens (GTA). Ein chinesisches Urheberrechtsgesetz gibt es seit 2001, bislang ergänzt durch die Verordnung über den Schutz von Computersoftware von 2001, die Durchführungsverordnung zum Urheberrechtsgesetz von 2002 und die Verordnung über die kollektive Verwaltung von Urheberrechten (Verwertungsgesellschaften) von 2004. Zum Vergleich: Das Urheberrechtsgesetz der Bundesrepublik Deutschland stammt aus dem Jahr 1965, zuletzt geändert wurde es durch das Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums vom 29.08.2008.
Inhaltlich wiesen das deutsche und das chinesische Urheberrecht keine großen Unterschiede auf, in der Rechtsdurchsetzung aber sehr wohl. Diese obliege in Deutschland den Gerichten, in China den Gerichten und der Nationalen Urheberrechtsbehörde. Dieser duale Aufbau sei als geeigneter Weg der Umsetzung des Urheberrechtsschutzes in China zu werten, allerdings gebe es durchaus Defizite bei der effektiven Rechtsdurchsetzung.
Einen weiteren Bogen in Fragen des „geistigen Eigentums“ schlug HANNES SIEGRIST (Universität Leipzig), indem er, orientiert am Ansatz der property rights, den Begriff der „kulturellen Handlungsrechte“ in die Diskussion einführte. Urheberrechte definierte er als Teil der „kulturellen Handlungsrechte“. Diese sollten eine Erwartungssicherheit schaffen, die nicht nur für Waren sondern auch für kulturelle Güter von Bedeutung sei. Als Paradigma blieb der Begriff in der Diskussion umstritten; gerade juristisch ist er zu unscharf und nicht in Rechtsordnungen umsetzbar. Er besitzt aber zweifellos den Vorteil, den Blick auf die Vielfalt der Akteure in dem Feld zu lenken und über enge juristische Auffassungen hinauszuweisen.
Ein gegenwärtiges Problem ist der Schutz nationaler Urheber- und Patentrechte vor Auswirkungen von De-Nationalisierung und Globalisierung . Die Nationalstaaten werden bei dieser Aufgabe in ihrem Zusammenwirken benötigt.
Ergänzende Perspektiven zu dem Workshop lieferten LI SHI (Peking Universität) mit einem Beitrag zu Fragen der Beschränkung individueller Freiheit durch private property rights und LIU JUN (Chinesische Akademie für Sozialwissenschaften) mit Betrachtungen der Differenzen zwischen citizenship und human rights.
Der rechtshistorische Workshop „Eigentum in Deutschland und China in vergleichender Perspektive“ knüpfte an die interdisziplinäre Forschungstradition des Zentrums für Deutschlandstudien an der Peking Universität an. In seinem Verlauf wurden exemplarisch Möglichkeiten einer vergleichenden Arbeitsweise entwickelt, die den Blick öffnen kann für gesellschaftliche Phänomene der Gegenwart.
Konferenzübersicht:
Eröffnung des Workshops am Zentrum für Deutschlandstudien.
I Moderation: Wang Shizhou
ARND BAUERKÄMPER: Eigentum an Boden in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert. Grundzüge der Entwicklung in vergleichender Perspektive
II Moderation: Gan Chaoying
LI SHI: Persönliche Freiheit im Rahmen des Konzepts des Privateigentums: Eine kontextbezogene Forschung zum ‚„analytischen Marxismus’
Yao Yang: Eigentum als Requisit für die Governance des Staates (entfiel)
III Moderation: Yao Yang
PHILIP KUNIG: Eigentum als verfassungsrechtliche Kategorie in Deutschland. Entwicklungstrends seit der Weimarer Republik und gegenwärtige Probleme
GAN CHAOYING: Verfassungsbestimmungen zum Eigentumsrecht in China seit 1949
IV Moderation: Philip Kunig
ZHANG SHUANGGEN: Der Eigentumsbegriff im chinesischen Sachenrechtsgesetz
LI WEI: Patentrecht in der Europavorstellung der I.G. Farbenindustrie
XU DEFENG: Interest Groups and the Making of Real Right Law
V Moderation: Arnd Bauerkämper
LIU JUN: Auseinandersetzung mit den europäischen und amerikanischen Property-Rights
MARGRIT SECKELMANN: Patenrecht. Die aktuelle Debatte über den Property-Rights-Ansatz mit Bezug auf den Wandel der deutschen Wirtschaft und Gesellschaft seit dem 19. Jahrhundert
MAO XIAOFEI: Ein Vergleich des Chinesischen Antimonopolgesetzes mit dem Deutschen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
HANNES SIEGRIST: „Geistiges Eigentum“. Historische Entwicklung und gegenwärtige Probleme
THEODOR ENDERS: Der Begriff des „geistigen Eigentums“ am Beispiel des Urheberrechtsgesetzes – ein Vergleich zwischen chinesischem und deutschem Urheberrecht
Abschlussdiskussion
Moderation: Philipp Kunig, Gan Chaoying
Anmerkungen:
1 Das Zentrum für Deutschlandstudien (ZDS) ist eine interdisziplinär arbeitende Einrichtung der Peking Universität, an der sich Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus unterschiedlichen geistes- und sozialwissenschaftlichen Fakultäten in Forschung und Lehre mit Deutschland beschäftigen und kompetente Nachwuchskräfte heranbilden. Das ZDS wird vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) gefördert und von der Freien Universität Berlin wie der Humboldt Universität zu Berlin unterstützt. Es wurde im September 2005 in Peking gegründet.
2 Volkmar Götz, Art. „Bodenrecht“, Sp. 371; W. Winkler, Art. „Landwirtschaftliches Eigentum“, Sp. 276, 296, 301, In: Volkmar Götz u.a. (Hrsg.), Handwörterbuch des Agrarrechts, Bd. 1, Berlin 1981. Zum Landwirtschaftsgesetz von 1955: Ulrich Kluge, Vierzig Jahre Agrarpolitik in der Bundesrepublik Deutschland, Hamburg und Berlin 1989, Bd. 1, S. 227-230; Friedrich-Wilhelm Henning, Landwirtschaft und ländliche Gesellschaft in Deutschland, Bd. 2: 1750 bis 1976, S. 276f.
3 Zu den Regelungsbereichen des Landwirtschafts- bzw. Agrarrechts: George Turner, Agrarrecht. Ein Grundriß, Stuttgart 1994, S. 16f.; Karl Kroeschell, Deutsches Agrarrecht. Ein Überblick, Köln 1983, S. 1-3; ders., Art. „Agrarrecht“, in: Götz, Handwörter¬buch, Bd. 1, Sp. 57-73. Dem in Deutschland bis zum Zweiten Weltkrieg domierenden Begriff „Landwirtschaftsrecht“ wird hier das umfassendere Konzept des Agrarrechts vorgezogen. Vgl. Kroeschell, K., Art. „Agrarrecht“, in: Götz, Handwörterbuch, Bd. 1, Sp. 51f.
4 Helwig Schmidt-Glintzer, Kleine Geschichte Chinas, München 2008, S. 90, 97, 128, 182.
5 Ebd., S. 217f.
6 Vgl. auch Xu Defeng: Interessenverbände und die Entstehung des chinesischen Sachenrechts. In: Yale Journal, 2008.