On religious liberty in a democratic society: Aspects of law, religion and philosophy in constitutional theory and reality

On religious liberty in a democratic society: Aspects of law, religion and philosophy in constitutional theory and reality

Organisatoren
Lehrstuhl für Europastudien an der Technischen Universität Dresden; Stepan-Demjantschuk-Universität Rivne; Sigmund-Neumann-Institut für Freiheits- und Demokratieforschung
Ort
Rivne
Land
Ukraine
Vom - Bis
14.05.2009 - 16.05.2009
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Von
Gerhard Besier, Katarzyna Stoklosa, Lehrstuhl für Europastudien, Technische Universität Dresden

Im Rahmen einer Konferenz, die vom 14.-16. Mai 2009 an der Internationalen wirtschaftlich-humanistischen Stepan-Demjantschuk-Universität in Rivne (Ukraine) stattfand, analysierten Wissenschaftler aus Europa und den USA am Beispiel der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas (ZJ) die Probleme der Gewährleistung von Religionsfreiheit in verschiedenen europäischen Ländern und suchten nach möglichen Lösungsansätzen. Die Konferenz wurde vom Lehrstuhl für Europastudien an der Technischen Universität Dresden, der Stepan-Demjantschuk-Universität in Rivne und dem Sigmund-Neumann-Institut für Freiheits- und Demokratieforschung organisiert.

Dass das Staat-Kirche-Verhältnis wie das Miteinander der Religionsgemeinschaften in der Ukraine nicht ganz so problemlos zu sein scheinen wie manche Wissenschaftler behaupten, legten die Ausführungen von YEVGENIYA DODINA (Odessa) nahe. Auf der verfassungsrechtlichen Ebene habe die Ukraine zwar versucht, die internationalen Standards in Sachen Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu implantieren. Aber es gebe eine tiefe Kluft zwischen dem Verfassungsrecht und den Gesetzen einerseits und den Möglichkeiten Einzelner wie Gruppen, ihre Überzeugungen zu praktizieren. So garantiere die Verfassung der Ukraine die Trennung von Kirche bzw. den religiösen Organisationen und dem Staat. Beispielsweise dürfe Religion nicht Teil des staatlichen Schulcurriculums sein. In der Praxis aber hätten zahlreiche Schulen über die jeweilige Schulleitung einen „freiwilligen“ Religionsunterricht eingeführt. Dadurch, dass kein alternativer Ethikunterricht angeboten werde, habe sich eine Art sozialer Zwang zum Besuch des Religionsunterrichts entwickelt. Im zweiten Teil ihres Vortrags zeigte Dodina am Beispiel der ZJ die fehlende gesellschaftliche Akzeptanz für kleine Religionsgemeinschaften. Die Priester der orthodoxen Kirchen hätten die Menschen öffentlich zu Protesten gegen den Bau von Königreichssälen aufgerufen und die ZJ als „gefährliche Sekte“ bezeichnet. Daraufhin mussten die ZJ einen Prozess führen, den sie gewannen, weil sie beweisen konnten, dass das Verbot für den Bau ihres Königreichssaals Artikel 24 der Ukrainischen Verfassung (Diskriminierung von Religionen) verletzt hätte. Anhand der Analyse dieses konkreten Falles konnte Dodina immerhin zeigen, dass in der Ukraine Recht und Gesetz auf Seiten der ZJ standen.

KONSTANTIN BEREZHKO (Feodosija) machte deutlich, dass die ukrainischen Medien aus Parteilichkeit oder Sensationslust bestehende Vorurteile nutzten und sie noch verstärkten. Die Berichterstattung in den ukrainischen Medien erinnere immer noch an die sowjetische Zeit. Die in ukrainischen Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen erscheinenden Artikel über die ZJ schürten in der Gesellschaft Hass gegen und Angst vor dieser angeblich „gefährlichen Sekte“.

In dem Gebiet der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) praktizieren ZJ ihren Glauben seit über 100 Jahren. In der UdSSR wurden Tausende Gläubige in Arbeitslagern interniert oder in Sondersiedlungen nach Kasachstan, Nordrussland oder Sibirien verschleppt. Nach dem Zerfall der UdSSR, so WOLFRAM SLUPINA (Selters), erhielten ZJ ab Februar 1991 in sieben der 13 GUS-Staaten die gesetzliche Anerkennung als Religionsorganisation (Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Moldowa, Russland, Tadschikistan, Ukraine). Doch selbst danach hätten die fast 400.000 ZJ in diesen Ländern teilweise schwere religiöse Diskriminierungen erfahren. Es gebe zwar positive Entwicklungen in Armenien, Kasachstan und besonders in Georgien, aber in Russland werde, nach guten Ansätzen Anfang der 1990er-Jahre, die Religionsfreiheit für Religionsminoritäten zunehmend eingeschränkt.

ZOE KNOX (Leicester) analysierte die rechtliche Lage der ZJ in Russland und machte dabei deutlich, dass die russische Regierung den ZJ das Praktizieren ihrer Religionsrechte mitunter unmöglich mache. Es ließen sich unschwer historische Parallelen zwischen den Kampagnen gegen die ZJ in der UdSSR und im heutigen Russland ziehen. Die in der Verfassung der Russischen Föderation von 1993 garantierte und die durch das Gesetz über die „Freiheit der Glaubens- und Religionsvereine“ von 1997 noch einmal bekräftigten Rechte gelten in der Praxis für die ZJ nicht. Sowohl in der Sowjetunion als auch in Russland könne man die Kluft zwischen Theorie und Praxis wahrnehmen. Zu dieser Entwicklung hätten die nationalistischen und konservativen Politiker im russischen Parlament wie die orthodoxe Kirche beigetragen. Die enge Verbindung zwischen dem russischen Staat und der orthodoxen Kirche sei über die ganze Zeit hinweg offenkundig gewesen. Zwar habe die russische Orthodoxie bestritten, wieder eine Staatsreligion wie im Russischen Reich werden zu wollen. Andererseits mochte sie sich nicht auf eine Ebene mit anderen Religionen und Glaubensgemeinschaften stellen lassen. Die ZJ, so Knox, seien Opfer der faktischen Diskriminierung, die vor allem politische, nicht religiöse Züge trage.

RINGO RINGVEE (Tallinn) stellte die Situation der Religionsgemeinschaften im Baltikum vor und ging insbesondere auf Lage der ZJ in dieser Region ein. Während Litauen überwiegend katholisch sei, dominierten in Estland die Lutheraner. Lettland sei dagegen heterogener; in manchen Regionen dominiere die lutherische, im Südosten die katholische Kirche. Aufgrund dieser konfessionellen Unterschiede ließe sich auch die unterschiedliche rechtliche Stellung der Religionen in den drei baltischen Staaten heute erklären. Gemeinsam sei allen drei Ländern, dass sie in ihren neuen Verfassungen aus dem Jahr 1992 den Grundsatz der Religions- und Glaubensfreiheit – wie im Europäischen Konvent festgelegt – verankert hätten. Schließlich beschrieb Ringvee die unterschiedliche Lage der ZJ in den drei baltischen Ländern. Während diese Religionsgemeinschaft in Estland bereits 1991 und in Litauen 1993 registriert wurde, sei es in Lettland erst 1998 zu deren Registrierung gekommen.

Diktaturen jeglicher Provenienz beraubten die ZJ ihrer Freiheiten. Das traf auch auf den Faschismus zu. KATARZYNA STOKŁOSA (Dresden) schilderte das Leid, die Benachteiligung und die Erniedrigung der ZJ im franquistischen Spanien. Die schwierigste Periode für die ZJ in Spanien seien die fünfziger Jahre der Franco-Diktatur gewesen. Wegen ihrer Verweigerung Waffen und Uniformen zu tragen, wurden die ZJ in Gefängnisse gesperrt, wo sie physisch und psychisch gequält wurden. 1970 seien die ZJ schließlich als Religionsgemeinschaft anerkannt und im „Register der Religionsgemeinschaften“ bestätigt worden. Danach habe ihre Zahl enorm zugenommen; heute machten die ZJ in Spanien 1,5 Prozent der ZJ in der Welt aus.

ANNEGRET DIRKSEN (Bad Camberg) stellte die Situation der ZJ in Ungarn dar, die vor allem unter Horthy und Rákosi problematisch gewesen sei. Der im Februar 1947 eröffnete Zweig in Budapest sei im November 1950 durchsucht, und zahlreiche ZJ seien verhaftet worden. Trotz grausamer Repressalien hätten die ZJ ihre religiösen Tätigkeiten wie die Missionierung nicht aufgegeben und als die „größten Feinde“ des Rákosi-Regimes gegolten. Auch nach 1956, unter der „milden Diktatur“ des Kádár-Regimes, habe man die ZJ weiterhin verfolgt. Bis zum Zusammenbruch des Kommunismus habe sich an dieser Situation kaum etwas verändert. Im Juni 1989 seien die ZJ in Ungarn schließlich als Religionsgemeinschaft anerkannt worden.

HANS-HERMANN DIRKSEN (Bad Camberg) analysierte vergleichend die rechtliche Lage der ZJ in Moldawien und Transnistrien. Die Verfassung von Moldawien garantiere die Gleichheit aller Religionen sowie die Überzeugungs-, Glaubens- und Religionsfreiheit. 2007 sei sogar ein neues Gesetz in Kraft getreten, das den Religionsgemeinschaften die Registrierung erleichtere und den religiösen Gruppen ihre Zeremonien an öffentlichen Orten ermögliche. Wehrdienstverweigerung aus religiösen Gründen sei zugelassen und ein Zivildienst eingeführt worden. Trotz dieser rechtlichen Schritte erlebten die ZJ in Moldawien auf lokaler Ebene durch zahlreiche Beamten Diskriminierung. Auf lokaler Ebene demonstrierten auch Priester eine Feindseligkeit gegenüber den ZJ, die an die zwanziger Jahre erinnere. In Transnistrien befänden sich die ZJ in einer noch schwierigeren Lage. 1998 sei die 1991 vorgenommene Registrierung der Religionsgemeinschaft für ungültig erklärt worden. Die ZJ erlebten seitens der Regierung ständige Diskriminierungen. Bis heute sei ihnen nicht erlaubt worden, in Tiraspol einen Königreichssaal zu bauen. Die Medien in Transnistrien beschuldigten die ZJ fehlenden Patriotismus’ und der Verbreitung negativer westlicher Einflüsse. Man bezeichne sie als „Sekte“, die unter dem „Einfluss von Brooklyn“ stehe. Abschließend zog Dirksen einen Vergleich zwischen der Lage der ZJ in Moldawien und Transnistrien. Trotz der kommunistischen Regierung in Moldawien garantiere die dortige Verfassung den ZJ ihre Rechte und generell auch deren Verwirklichung in der Praxis. Ein wichtiger Grund dafür sei der Wunsch Moldawiens, durch die westliche Welt respektiert zu werden und mit dem Westen zusammenzuarbeiten.

Wird im westlichen Europa die Glaubens- und Religionsfreiheit in ihrer ganzen Fülle praktiziert? Können Deutschland, Österreich oder die Schweiz als Vorbild für Osteuropa gelten? Und in welchem Verhältnis steht schließlich das US-amerikanische Trennungsmodell zu den europäischen Staat-Kirche-Modellen?

GERHARD BESIER (Dresden) thematisierte in seinem Beitrag die gesellschaftliche Hierarchisierung der Religionen in der Bundesrepublik. Vor diesem Hintergrund komme es – jenseits von Verfassungsbestimmungen und höchsten Gerichtsurteilen – immer wieder zu Diskriminierungen von kleinen Religionsgemeinschaften. Zwar haben die ZJ nach mehr als anderthalb Jahrzehnten juristischer Auseinandersetzung jetzt in allen Bundesländern den privilegierten Status einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts erhalten. Besier warf jedoch die Frage auf, was ihnen das nütze, wenn sich die zuständigen Minister öffentlich distanzieren, indem sie zum Ausdruck bringen, sie seien durch die Gerichte zu diesem Schritt gezwungen worden?

Auch DEREK DAVIS (Belton/USA) stellte in seinem Beitrag die empirischen Modelle des Staat-Kirche-Verhältnisses vor und bezeichnete das Trennungsmodell als „modern model“. In den USA habe es dazu keine Alternative gegeben, denn „we grew up in the enlightenment“. In den USA habe es kein Interesse an der Etablierung eines „Staatskirchenmodells“ gegeben; die Einwanderer hätten jeweils ihre eigene Religion praktizieren wollen. Es gebe in den USA über 3.000 verschiedene Glaubensformen. Eine derartige Vielfalt könne nur darum reibungslos existieren, weil es auf Seiten der Bürger einen tiefen Respekt vor den Glaubensüberzeugungen der anderen gebe. Als die ZJ den Flaggengruss verweigerten, habe es vorübergehend Akte der Intoleranz aus Respekt vor der Civil Religion gegeben. Aber nach kurzer Zeit hätten sich die Gerichte eines Besseren besonnen. Im Unterschied zu Europa komme die USA ganz ohne staatliche Registrierungen und Anerkennungsverfahren aus – Prozeduren, in denen Davis die Wurzeln religiöser Diskriminierung sieht.

REINHARD KOHLHOFER (Wien) berichtete in seinem Vortrag über die 30-jährige Auseinandersetzung der ZJ in Österreich um ihre Anerkennung als gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft. Solche Anerkennungen würden in der Alpenrepublik äußerst restriktiv gehandhabt. „Nicht anerkannte Religionsgemeinschaften werden auf allen Gebieten der Rechtsordnung behindert.“ In den 1990er-Jahren diente das österreichische Religionsverfassungsrecht einigen postdiktatorischen Staaten Ostmittel- und Südosteuropas, die ihre Mehrheitsreligionen exklusiv privilegieren wollten, als Vorbild. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Falle der ZJ wie anderer Religionsgemeinschaften in Österreich Grundsatzentscheidungen zugunsten der Betroffenen gefällt. Es stehe nun zu erwarten, dass sich durch die Rechtsprechung dieses Gerichtshofes das Religionsrecht in Europa grundlegend verändern wird.

MAX WÖRNHARD (Bern) stellte in seinem Vortrag die auf das jeweilige Kanton bezogene, traditionelle Suche nach Ausgleich in den Mittelpunkt seiner Überlegungen. Sobald eine neue Religionsgemeinschaft öffentlich in Erscheinung tritt oder es zu Schismen kommt, werde diese Balance gestört. Aufgrund konstitutioneller Gegebenheiten sei es außerordentlich aufwendig, durch Anerkennung und Integration eine neue Balance herzustellen. Darum komme es in den Übergangsphasen zu einem religiösen Zweiklassensystem und zu Diskriminierungen. Am Beispiel der ZJ, die seit den 1890er-Jahren in der Schweiz Fuß gefasst haben, erläutert Wörnhard diesen zeitraubenden, schwierigen juristischen wie gesellschaftlichen Anerkennungsprozess, der überdies von zeitgeschichtlichen Umständen wie Hitlers Herrschaft über Europa mit beeinflusst wurde.

WILLY FAUTRÉ (Brüssel) informierte über die Chancen der Verteidigung von Religionsfreiheit in Europa. Vor allem auf supranationaler Ebene gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Intervention. Fautré nannte folgende Einrichtungen: „The UN Human Rights Council, the Universal Periodic Review, the Special Rapporteur on Freedom on Religion and the Treaty Bodies in Geneva; the annual OSCE/ODIHR Human Dimension Implementation Meeting in Warsaw; the Council of Europe in Strasbourg, including the European Court on Human Rights and the Committee for Honouring the Commitments; the complaint procedures offered by the UNESCO in Paris; the EU Fundamental Rights Agency in Vienna; the European Institutions in Brussels.” Der Europäische Rat und die Europäische Kommission laden auch zu Menschenrechtsdialogen der Europäischen Union mit Drittländern ein. Auf der Ebene des Europäischen Parlaments können verschiedene Wege beschritten werden: Parlamentarische Anfragen, Resolutionen, Delegationen für die Beziehungen mit Drittländern, der Ausschuss für Auswärtige Beziehungen und der Unterausschuss für Menschenrechte, öffentliche Anhörungen und Konferenzen, zu denen europäische Parlamentarier einladen. Dass solche Interventionen seitens europäischer Institutionen nicht nur gegenüber Drittstaaten notwendig sind, sondern auch innerhalb der EU, hat Kohlhofer anhand des Falles Österreich gezeigt.

Für West- und Mitteleuropa, so die Abschlussdiskussion, könne man zusammenfassend feststellen, dass kleine Religionsgemeinschaften – ungeachtet der zweifelsfreien Rechtsstaatlichkeit in den betreffenden Staaten – immer wieder Opfer subtiler Diskriminierungen werden, weil einflussreiche Persönlichkeiten und Organisationen in den betreffenden Ländern gezielt Ressentiments und Vorurteile fördern, um gesellschaftliche Schranken gegen die als religiöse „Schmuddelkinder“ Stigmatisierten aufrecht zu halten. In den postdiktatorischen Staaten Ostmittel- und Südosteuropas privilegiere der Staat – oft gegen den Wortlaut der Verfassung – einseitig die traditionellen Religionen, die er als Ordnungsfaktor und Verbündeten im Transformationsprozess anerkennt. Bei den hier weniger subtilen Repressionen gegen die neuen, „westlichen“ Religionsgemeinschaften leisten die neu privilegierten traditionellen „Staatskirchen“ eifrige Unterstützung. Außerdem nehmen sie nicht selten Hilfe seitens der „westlichen“ „Anti-Kult-Organisationen“ in Anspruch, ohne deren ideologische Schlagseite kritisch zu hinterfragen.
Die Aufsätze werden im Herbst 2009 in der Zeitschrift Religion – Staat – Gesellschaft (LIT-Verlag) veröffentlicht.

Konferenzübersicht:

Panel I: History and situation of Jehovah’s Witnesses in East, East Central, Northeast and Southern Europe

Yurij Reshetnikov (Kijev): Question of subsequent harmonization by the state of confessional relations in the Ukraine

Petro Saukh (Rivne): Demarcation of limits of the state and church in the Ukraine

Ivan Demyanyuk (Rivne): Confessional life of western region of the Ukraine after the independence

Yevgeniya Dodina (Odessa): Legal aspects of the religious minorities in the Ukraine. The example of Jehovah`s Witnesses

Konstantin Berezhko (Feodosija): Jehovah`s Witnesses and the mass-media in the Ukraine in the communistic and post-Soviet period

Wolfram Slupina (Selters): Problems Associated with Religious Freedom in the Commonwealth of Independent States – As Shown by the Example of Jehovah’s Witnesses

Zoe Knox (Leicester): On the continuity in religious discrimination and persecution from the Soviet to the post-Soviet periods, using the case of the Jehovah’s Witnesses as an example

Ringo Ringvee (Tallinn): Legal aspects of the religious minorities in the Baltic States. The example of Jehovah`s Witnesses

Katarzyna Stokłosa (Dresden): The Franco Dictatorship and Jehovah’s Witnesses

Annegret Dirksen (Bad Camberg): The Hungarian Experience – The varying Development of a Constitutional Guarantee for Religious Freedom

Hans-Hermann Dirksen (Bad Camberg): Moldova and Transnistria – Legal Aspects of a Changing Tolerance

Panel II: West and Central European models ref. the relationship between state, religion and society

Gerhard Besier (Dresden): How to Understand Religious Freedom in Germany?

Derek Davis (Belton): Criteria and Standards of Religious Freedom in an “ideal” Democratic Society

Reinhard Kohlhofer (Vienna): Das österreichische Religionsgemeinschaftsrecht und sein Einfluss auf osteuropäische staatskirchenrechtliche Modelle

Max Wörnhard (Berne): Legal Challenges for Jehovah’s Witnesses as a Religious Minority in a Well Established Democracy like Switzerland and Italy

Final conclusion: Legal aspects of freedom of religion and the future of the religious culture in Europe

Willy Fautré (Brussels): Religious Freedom Advocacy in Europe


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