Das Tier in der Rechtsgeschichte

Das Tier in der Rechtsgeschichte

Organizer(s)
Forschungsstelle „Deutsches Rechtswörterbuch“
Location
Heidelberg
Country
Germany
From - Until
02.04.2014 - 04.04.2014
Conf. Website
By
Eva Nürmberger / Mélanie Quesson, Deutsches Rechtswörterbuch, Heidelberger Akademie der Wissenschaften

Die von der Forschungsstelle „Deutsches Rechtswörterbuch“ (DRW) veranstaltete internationale und interdisziplinäre Tagung „Das Tier in der Rechtsgeschichte“ brachte vom 2. bis 4. April 2014 in der Heidelberger Akademie der Wissenschaften rund hundert Historiker, Rechtshistoriker, Germanisten, Theologen und Mediziner zusammen, um unter der Tagungsleitung von Andreas Deutsch (Leiter des DRW, Heidelberg) und Peter König (Heidelberg) über die verschiedenen Darstellungen und Auffassungen des Tieres (nicht nur) in der Rechtsgeschichte zu diskutieren.

Einleitend sprach der Medizinhistoriker WOLFGANG U. ECKART (Heidelberg) über philosophisch-kulturgeschichtliche Aspekte der Tier-Mensch-Beziehung aus medizin-historischer Perspektive. Dabei beleuchtete er die Entwicklung dieser Beziehung über die Jahrhunderte, die philosophische Diskussion über die Vernunft und die Empfindsamkeit von Tieren und auch die aufkommende Frage danach, ob Tiere eine Seele besäßen, wobei idealtypisch eine Grenze zwischen Mensch und Tier gezogen wurde.

Die Germanistin ANJA LOBENSTEIN-REICHMANN (Göttingen/Prag) referierte über die Tier-Metapher (nicht nur) im Recht. Dabei zog sie exemplarisch die Gerichtsszene mit Shylock, dem Juden, in William Shakespeares „Kaufmann von Venedig“ heran, dessen Verhalten mit dem eines Hundes/Wolfes verglichen wird. Sie sprach dabei von der allgemeinen Bedeutung der Metapher, aber auch speziell von den Tier-Metaphern und ihren positiven wie negativen Auslegungsmöglichkeiten. Anknüpfend an das Eingangsbeispiel ging sie ferner auf die metaphorisch auf Tiere angewandten menschlichen Eigenschaften, wie den listigen Fuchs, und die Benutzung von Tier-Metaphern als Schimpfworte ein.

Einen Überblick über die Geschichte der Strafbarkeit von Tierquälerei gab der Rechtshistoriker FRIEDRICH-CHRISTIAN SCHROEDER (Regensburg). Zwar habe es seit frühester Zeit Bestimmungen zum Schutz von Tieren gegeben, allerdings hätten diese primär oder ausschließlich menschliche Interessen, etwa die der Tierbesitzer, im Auge gehabt. Der Tierschutz um seiner selbst Willen beginne hingegen erst im 18. Jahrhundert. Zunächst sei primär die Überforderung von Nutztieren strafbar gewesen. Auch sei Tierquälerei anfänglich meist nur strafbar gewesen, wenn sie öffentlich erfolgte – es sei demnach eher um das menschliche Mitleidsempfinden gegangen. Im 19. Jahrhundert seien die aufblühenden Tierschutzbewegungen nicht ohne Einfluss auf den Gesetzgeber gewesen. Schroeder betonte, der Umstand, dass ausgerechnet das nationalsozialistische Tierschutzgesetz (1933) das Tier erstmals als Schutzobjekt anerkannte, sei als Einvernahme des populären Themas durch das NS-Regime zu verstehen.

HANS HÖFINGHOFF (Ennepetal) sprach über die Tiere in den frühmittelalterlichen germanischen Volksrechten, den sogenannten Leges Barbarorum, wobei er zunächst die Struktur der in lateinischer Sprache verfassten Leges erklärte, die zum besseren Verständnis der Vorgänge durch die lateinunkundige Bevölkerung immer wieder volkssprachige Einschübe enthielten. Diese Einschübe sind vielfach die ältesten Belege für „deutschsprachige“ Tierbezeichnungen, daher von besonderem Forschungsinteresse. Anschließend verwies er auf die (schmale) Quellenlage, erläuterte Unterschiede zwischen Leges von germanischen Stämmen in Gebieten mit (auch) römischer Bevölkerung und Leges von Stämmen mit rein germanischen Bewohnern und ging auf die Tierbezeichnungen im Einzelnen ein.

Mit den Tierdarstellungen in den Bilderhandschriften zum um 1224/35 entstandenen Sachsenspiegel beschäftigte sich DIETLINDE MUNZEL-EVERLING (Wiesbaden). Sie erläuterte zu Beginn die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der vier erhaltenen Bilderhandschriften – aufbewahrt in Heidelberg, Dresden, Wolfenbüttel und Oldenburg – wobei sie hervorhob, dass die Heidelberger Handschrift in der bildlichen Darstellung am eindrücklichsten sei, was sie im weiteren Vortrag illustrierte. Sie stellte zudem mehrere Beispiele zur Regelung von Rechtssituationen im Zusammenhang mit Tieren vor, wie z.B. die Haftung des Tierhalters oder die Mitbestrafung und Tötung der Haustiere bei der Wüstung eines Dorfgebäudes nach Verurteilung des Hausherren wegen Notzucht.

MICHAEL PROSSER-SCHELL (Freiburg) referierte über die Rolle des Tieres in den Weistümern, ländlichen Rechtsquellen vor allem des Spätmittelalters, die aus dem geltenden Gewohnheitsrecht und damit aus der Erinnerung der Dorfbevölkerung heraus aufgeschrieben wurden. Prosser-Schell wies darauf hin, dass einmal aufgeschriebene Rechtsartikel zwar durch Vergessen nicht wieder ungültig wurden, vor der Aufzeichnung aber das Erinnern evident notwendig gewesen sei, was die ausgesprochene Bildhaftigkeit dieser Rechtsquellen erkläre. Zum Tier beinhalten die Weistümer beispielsweise Regelungen zur Leistung von Haus- und Nutztieren als Abgabe oder zur Festlegung des Freilaufs von Tieren: So weit wie man ein Huhn vom Hausdach aus werfen kann.

Der Rechtshistoriker ANDREAS WACKE (Köln) referierte über den Vogel Strauß als Beispiel für Gesetzesanalogie, womit er eine Grenzfrage der römischen Tierhalterhaftung beleuchtete: Die Haftung bezog sich dem Wortlaut nach nämlich ausschließlich auf Vierfüßler („actio de pauperie“), womit man alle Nutztiere, die einen ernsthaften Schaden anrichten konnten, erfasst zu haben glaubte. Da aber Strauße schon zu römischen Zeiten als Nutztiere gehalten worden seien, stelle sich die Frage, wie es rechtlich zu behandeln war, wenn der große zweibeinige Laufvogel einen Schaden verursachte. Im Schrifttum zur juristischen Methodenlehre diene der Vogelstrauß als Schulbeispiel für eine Gesetzesanalogie. Paulus (D. 9,1,4) befürwortete eine „actio utilis“.

Die Jagd und die damit einhergehenden Machtverhältnisse behandelte der Historiker und Jurist MARTIN P. SCHENNACH (Innsbruck). In der Frühneuzeit galt die Jagd, insbesondere die sogenannte hohe Jagd (auf Großwild), als Privileg der Landesherren. Ihnen war die Jagd zugleich Freizeitaktivität und Mittel zur Machtdemonstration. Daher wurden im Sinne einer „guten Policey“ zahlreiche Verordnungen erlassen, die die Jagdrechte sicherten, aber auch Einzelheiten wie das Verbot von Hecken und Zäunen, welche die Jagd behindern konnten, regelten. Den Untertanen wurden oft keine Jagdrechte eingeräumt, doch gab es zeitliche und geographische Unterschiede, so stand mancherorts sogar Dorfbewohnern die niedere Jagd (auf Kleintiere) zu. Die oft mit Todesstrafe bedrohte Wilderei wurde beispielsweise in Zeiten der Hungersnot nicht geahndet.

Der Rechtshistoriker HANS-GEORG HERMANN (München) beleuchtete die Rolle des Tieres im Almrecht: Tiere wurden als Vermögenswerte betrachtet, die genutzt und ausgebeutet, aber auch gestohlen oder gepfändet werden konnten. Im Almbereich war die nachhaltige Nutzung der Ressourcen zentral. Das Almrecht traf auch Vorkehrungen für Krisenfälle: Das (auch im DRW behandelte) Recht der „Schneeflucht“ erlaubt es Almherden bei plötzlichem Schneeeinbruch auf fremde, geschütztere Weideplätze auszuweichen; auch für den Kriegsfall bestanden entsprechende Regelungen – ein „Asylrecht für Almkühe“. Wenn (etwa brünstige) Almtiere Schäden anrichteten, durften sie notfalls auf der Alm geschlachtet werden.

Der Rechtshistoriker KURT ANDERMANN (Freiburg) thematisierte die Zinshühner als Beispiel für die früher verbreiteten Naturalabgaben. Er unterschied zwischen reinen Abgaben (wie Rauch- und Zehnthühnern), Abgaben zu einem bestimmten Termin (Weihnachtshühner) und Abgaben, die auf eine bestimmte Art stattfinden sollten (Gatterhühner). Die Zinstermine waren über das Jahr verteilt und der Wert der Hühner schwankte je nach Jahreszeit. Mancherorts schuldeten Frauen der Obrigkeit zur Rekognition ihrer Herrschaft ein Leibhuhn, Männer hingegen eine Geldsumme im Wert von zwei Hühnern. Wenn die Frau schwanger war, tötete der Gesandte des Leibherrn das Huhn um den Rechtsakt zu vollziehen, nahm aber nur den Kopf des Tieres mit und überließ der Frau das Huhn selbst.

Der Rechtshistoriker STEPHAN MEDER (Hannover) referierte über eine in Mittelalter und Früher Neuzeit gängige Strafverschärfung: das Hängen mit Wölfen und später Hunden. Während Frauen oft zum Ertränken verurteilt wurden, galt das Hängen als die etwa bei Diebstahl übliche Todesstrafe für Männer. Namentlich Juden, die bekehrt werden sollten, wurden (zur Verlängerung des Todeskampfes) an den Füßen aufgehängt. Zusätzlich konnten lebendige Wölfe oder Hunde mit an den Galgen gehängt werden, die den Straftäter kratzten und bissen. Dabei handelte es sich nicht um „straffällige“, sondern um zufällig ausgesuchte Tiere. Der Übergang vom Wolf zum Hund könnte aus rein praktischen Gründen erfolgt sein, wahrscheinlicher ist, dass bewusst auf die als unehrenhaft angesehenen Hunde zurückgegriffen wurde.

Der Mediävist PETER DINZELBACHER (Wien) ließ in seinem Vortrag zu Tierprozessen und Tierstrafen keinen Zweifel daran, dass es im späten Mittelalter zahlreiche ernsthaft gemeinte gerichtliche Strafverfahren gegen Tiere gab. Neuere Theorien, die dies bestritten, täten dies in Unkenntnis der Quellenlage. Die meisten Prozesse seien von der Bevölkerung ausgegangen. Dinzelbacher unterschied primär zwischen Prozessen vor weltlichen und geistlichen Gerichten und Verfahren gegen Haus- und Nutztiere und solchen gegen Schädlingskollektive. Kein Tierprozess sei die spontane Tötung eines schädigenden Tieres. Bis hin zur Bestrafung hätten echte Tierprozesse demgegenüber fast denselben Ablauf gehabt wie Prozesse gegen Menschen, wobei die Tiere teils sogar angekleidet wurden und (in geistlichen Prozessen) Anwälte für sie fiktive Antworten vortrugen.

Die Historikerin FRANCISCA LOETZ (Zürich) stellte in ihrem Vortrag über Sodomie einen Fall aus der Region Zürich vor, anhand dessen sie drei Aspekte dieses Deliktes beleuchtete: die Rolle des Tieres, das Täterprofil und die dafür verhängten Strafen. Die „tierischen“ Opfer von Sodomie (oder „Bestialität“) wurden in Mittelalter und Früher Neuzeit regelmäßig als Mittäter betrachtet, die sie ja durch ihre „Reize“ mitausgelöst hätten – und demzufolge durch Verbrennen oder Tötung mit anschließender Verscharrung „bestraft“. Als „menschliche“ Täter machte Loetz in ihrem Untersuchungsgebiet stets junge ledige Männer ohne sexuelle Erfahrung aus. Sie wurden oft enthauptet und in den Fluss geworfen; Minderjährigen drohte Hausarrest oder Kriegsdienst.

Die Rolle der Tiere im Rahmen des Hexereiverbrechens erläuterte der Rechtshistoriker WOLFGANG SCHILD (Bielefeld). Rechtsquellen wie die Constitutio Criminalis Carolina oder die Kursächsische Kriminalordnung zeigten, dass Tiere damals als Opfer von Zauberei, aber auch als dämonische oder als geschändete Kreaturen betrachtet werden konnten. In der Dämonologie herrschte die Vorstellung vom Teufel, der die Gestalt von Kater, Bock, (Wer-)Wolf oder Kröte annehmen konnte; Dämonen erschienen als Böcke, Kröten oder Katzen. Hexenleuten wurde die Fähigkeit zugesprochen, sich beispielsweise in (schwarze) Katzen zu verwandeln. Abbildungen wie der Trierer Hexentanzplatz (Flugblatt von 1594) beweisen, dass die Hexentheorien auch zur Unterhaltung gebildeter Kreise dienten.

GEORG SCHEIBELREITER (Wien) eröffnete seinen Vortrag zur Tiersymbolik in der Heraldik mit der Betrachtung des englischen Wappens zur Zeit des Hundertjährigen Krieges, auf dem drei schreitende Löwen zu sehen sind, die von französischen Herolden als Leoparden verspottet wurden, welche als Bastarde aus dem „Ehebruch“ der Löwin mit dem Geparden entstanden. Speziell thematisierte Scheibelreiter adelige Wappen, bei denen redende, anspielende und politische Wappen unterschieden werden. Wappen dienten ursprünglich zur Kenntlichmachung eines Adligen, vor allem im Feldzug. Ihre repräsentative Aufgabe wuchs mit der Zeit und damit auch die weitere Ausgestaltung. Mit Abstand wichtigstes Wappentier war der Löwe, während weniger angesehene Tiere nur sehr selten auf adligen Wappen begegnen – ein Beispiel ist das Huhn im Wappen der Henneberg.

Der Kunsthistoriker JOHANNES TRIPPS (Leipzig) erörterte die Frage der Rechtsstellung von Tieren im Mittelalter anhand verschiedener Gemälde, insbesondere Sassettas Darstellung des Wolfs von Gubbio auf dem Retabel von San Francesco zu Borgo San Sepolcro (National Gallery, London). Unter der Annahme, dass Gemälde Aufschluss über die jeweilige Weltanschauung geben, selbst wenn es sich um legendäre Inhalte handelte, stellte Tripps provokativ fest, man habe dem Wolf volle Rechtspersönlichkeit zuerkannt, denn Franziskus habe mit dem Tier einen Vertrag ausgehandelt; der Wolf habe gegen die Zusage regelmäßiger Nahrung versprochen, keine Menschen mehr zu fressen, was er dann durch Handschlag mit dem Heiligen besiegelte. Weitere Bilder zeigten, dass auch anderen Tieren eine gewisse Entscheidungsfähigkeit zugebilligt wurde.

Der Theologe MARTIN JUNG (Osnabrück) befasste sich dann mit dem Einfluss der pietistischen Tradition auf die Anfänge der Tierschutzbewegung: Ausgehend von Bibelstellen wie Römer 8,19 ff. und Sprüche 12,10 rechtfertigte Christian Scriver (1629-1693) erstmals den Tierschutz theologisch. Nach ihm griffen protestantische Theologen wie Spener, Gerber und Weigen diese These auf. Ihren Durchbruch erfuhr sie jedoch mit Christian Adam Dann, dem Verfasser der „Bitte der armen Thiere“ und Begründer der ersten Tierschutzzeitschrift. Seine Forderung nach der Gründung von Tierschutzvereinen realisierte erst sein Schüler Albert Knapp 1838. Nun entwickelte sich die Tierschutzbewegung eigenständig weiter und vergaß, so Jung, ihren evangelischen Ursprung.

Von ihrem Referatstitel (s.u.) ausgehend beschäftigte sich die Germanistin JANA JÜRGS (Bremen) mit „Reineke Fuchs“ im Diskurs um Recht und Gerechtigkeit am Beispiel der vier frühneuzeitlichen Ausgaben des Werks: Obgleich sie im Kern dieselbe, heute meist in Goethes Aufbereitung bekannte Geschichte erzählen, sind sie doch grundverschieden. Während die mehr pädagogisch ausgelegten Ausgaben von Lübeck (1498) und Rostock (1650) kaum reüssierten, entwickelten sich die politisch aufgefassten Varianten des „Reynke de vos“ von Rostock (Erstdruck 1539) bzw. „Reinicken Fuchs“ von Frankfurt am Main (Erstdruck 1544) schnell zu vielgedruckten Bestsellern. Abschließend gab Jürgs einen Ausblick, wie die Figur des Fuchses weiter rezipiert wurde.

Der Germanist und Philosoph ULRICH KRONAUER (Karlsruhe) widmete seinen Beitrag dem Bild der Tiere in der deutschen und französischen Aufklärung, vor allem der Frage der Sensibilisierung gegenüber Grausamkeiten gegen Tiere. Neben einem theoretischen Vergleich namentlich der Schriften von Knigge, Montaigne, Descartes und Rousseau in Bezug auf den Umgang mit Tieren berichtete er von Grausamkeiten an Tieren, die in den Enzyklopädien der Zeit abgehandelt wurden, wie etwa das Fuchsprellen oder die Nutzung von gefesselten Krähen als Lockvögel: Diese Lexikoneinträge geben ein beredtes Bild davon ab, wie wenig reflektiert die Menschen im Alltag vielfach handelten.

Kronauers Abschlussfrage, ob der moderne Mensch mit seinem Hang zur Technik und zum Bestanddenken, der in der Massentierhaltung kulminierte, trotz des allgegenwärtigen Umweltbewusstseins nicht grausamer denn je mit Tieren umgehe, führte zu einer lebhaften Diskussion, die er damit zusammenfasste, dass es sich hier letztlich um ein Problem des Menschen mit sich selbst handele. In der Tat – so ergab die Tagung – ist Tierschutz um des Tieres selbst Willen jedenfalls im rechtlichen Bereich ein eher modernes Phänomen, während Tierschutzbestimmungen früherer Jahrhunderte eher dem Menschen dienen sollten, sei es bezüglich seiner materiellen Interessen oder seines Mitleids.

Konferenzübersicht:

Peter König (Universität Heidelberg), Grußwort

Andreas Deutsch (DRW, Heidelberger Akademie der Wissenschaften), Einführung ins Thema

1. Sektion: Zum Umgang mit Tieren – eine interdisziplinäre Annäherung

Wolfgang U. Eckart (Universität Heidelberg), Philosophisch-kulturgeschichtliche Aspekte der Tier-Mensch-Beziehung aus medizinisch-historischer Perspektive

Anja Lobenstein-Reichmann (Akademie zu Göttingen/ Universität Prag), Zur Tier-Metapher im Recht

Friedrich-Christian Schroeder (Universität Regensburg), Geschichte der Strafbarkeit von Tierquälerei

2. Sektion: Zur Rolle der Tiere in ausgewählten Rechtsquellen

Hans Höfinghoff (Ennepetal), Tiere in den frühmittelalterlichen Leges. Aus Sicht der historisch-philologischen Bezeichnungsforschung

Dietlinde Munzel-Everling (Wiesbaden), Tierdarstellungen in den Sachsenspiegel-Bilderhandschriften

Michael Prosser-Schell (Universität Freiburg), Zur Rolle des Tiers in den Weistümern

3. Sektion: Zivil- und öffentlich-rechtliche Aspekte im Umgang mit Tieren in Land und Stadt

Andreas Wacke (Universität Köln), Der Vogel Strauß als Beispiel für Gesetzesanalogie – ein Phantasma? Grenzfragen bei der römischen Tierhalterhaftung

Martin P. Schennach (Universität Innsbruck), Jagdrecht, Wilderei und „gute Policey“. Normative Ordnungsvorstellungen in der Frühen Neuzeit

Hans-Georg Hermann (LMU München), Die Stellung der Tiere im Almrecht

Kurt Andermann (Universität Freiburg), Das Huhn im Recht. Zinshühner im Spiegel der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Überlieferung

4. Sektion: Tiere im Strafrecht: „Täter“, „Opfer“ und „Objekt“

Stephan Meder (Universität Hannover), Hängen von Hunden (mit Ausblick in die Spätzeit)

Peter Dinzelbacher (Universität Wien), Tierprozesse und Tierstrafen

Francisca Loetz (Universität Zürich), Wenn Sodomie Bestialität ist. Tierische Kriminalität im frühneuzeitlichen Zürich

Wolfgang Schild (Universität Bielefeld), Tiere und Hexerei

Abendführung
„Das Tier in der Stadt“ (Andreas Deutsch, Heidelberg)

5. Sektion: Tiere und Recht in Sprache und Kunst

Georg Scheibelreiter (Universität Wien), Tiersymbolik in der Heraldik

Johannes Tripps (HTWK Leipzig), Tierdarstellungen in rechtlichen Kontexten aus kunsthistorischer Sicht

Martin Jung (Universität Osnabrück), Der Umgang mit den Tieren als Thema der frühneuzeitlichen protestantischen Theologie

Jana Jürgs (Universität Bremen), „Wo das Löwenfell nicht zureicht, muss man den Fuchspelz anziehen“: Reineke Fuchs im frühneuzeitlichen Diskurs um Recht und Gerechtigkeit

6. Sektion: Ein Ausblick auf Europa

Ulrich Kronauer (Universität Karlsruhe), Von der Grausamkeit gegen Tiere – in der französischen und deutschen Aufklärung

Schlussdiskussion


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