Wahlkapitulationen als europäisches Phänomen

Wahlkapitulationen als europäisches Phänomen

Organisatoren
Historische Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften
Ort
München
Land
Deutschland
Vom - Bis
08.10.2014 -
Url der Konferenzwebsite
Von
Florian Lehrmann, Freising

Am 8. Oktober 2014 veranstaltete die Historische Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften im Historischen Kolleg in München ein internationales Kolloquium zum Thema „Wahlkapitulationen als europäisches Phänomen“. Die Tagung stand in Beziehung zu einem DFG-geförderten Editionsprojekt der Historischen Kommission, das in diesem Jahr abgeschlossen wurde: Von 2011 bis 2014 wurden unter der Leitung von Heinz Duchhardt (Mainz) durch Wolfgang Burgdorf (München) die 17 Wahlkapitulationen der römisch-deutschen Könige und Kaiser von 1519 bis 1792 ediert. Die Drucklegung sowie die Online-Publikation dieser Edition werden vorbereitet. Wolfgang Burgdorf arbeitet zusätzlich an einer Monographie zu den kaiserlichen und königlichen Wahlkapitulationen.

HEINZ DUCHHARDT (Mainz) betonte in seiner Einführung, eine Edition der Wahlkapitulationen der römisch-deutschen Könige und Kaiser stehe schon seit Jahrzehnten auf der Agenda der HistorikerInnen und RechtshistorikerInnen. Nicht zuletzt würden auch zahlreiche Nachbardisziplinen von der Edition dieser zentralen Verfassungstexte des frühneuzeitlichen Reiches profitieren. Die Tagung solle den Blick auf das „europäische Umfeld“ der kaiserlichen und königlichen Wahlkapitulationen lenken.

MACIEJ PTASZYNSKI (Warschau) behandelte in seinem Vortrag die polnischen Wahlkapitulationen des 16. Jahrhunderts und ihr Fortleben in den folgenden Jahrhunderten. Der polnische Historiker legte dar, dass das Aufkommen von Wahlverträgen – die in Polen aus drei Dokumenten bestanden, den „Articuli Henriciani“, den „Pacta Conventa“ und dem „Iuramentum Regis“ – 1572/73 in eine Phase des Übergangs im Königtum fiel, als nach dem Aussterben der Jagiellonendynastie mit Heinrich von Valois ein König aus einer landfremden Dynastie gewählt wurde. Die Entstehung der Wahlkapitulationen war Ergebnis einer zehnmonatigen Debatte, in der es „nicht nur um die Argumente für oder gegen einen der Thronanwärter, sondern auch um das Wahlverfahren und eine Staatsreform“ ging. Heinrich von Valois akzeptierte die Wahlkapitulationen als gewählter König, lehnte sie aber ab, als er sie in Polen als gekrönter König bestätigen sollte. Erst sein Nachfolger Stephan Bathory erkannte die Wahlkapitulationen an, die fortan von allen polnischen Königen bestätigt wurden. Die bisherige Sichtweise, dass die königliche Macht durch die Wahlkapitulationen stark begrenzt oder gar gebrochen worden sei, wurde von Ptaszynski infrage gestellt. Zwar sollte der König durch einen ständisch beeinflussten Rat kontrolliert werden, auch die Ämterverleihung sollte von den Ständen kontrolliert werden. Es hätten aber praktische Hinweise gefehlt, wie die Bestimmungen umzusetzen seien, so dass die Könige bis 1607 gar keine ständischen Räte, sogenannte „Senatoren-Residenten“, benannten, und bis ins späte 18. Jahrhundert „relativ willkürlich“ entschieden, welche Senatoren sie beriefen.

In der Diskussion wurde die Frage gestellt, ob in der Debatte um die Kodifizierung der Grund- und Wahlrechte 1572/73 auch auf andere europäische Fundamentalgesetze hingewiesen wurde. Der Referent erklärte, es gebe nur wenige zeitgenössische Hinweise auf eine außerpolnische Inspiration der Debatte dieser Jahre; wenn man mit ausländischen Beispielen argumentierte, dann mit der Republik Venedig. Es kam auch die Frage auf, worin der Unterschied zwischen den Wahlkapitulationen des 16. Jahrhunderts und den spätmittelalterlichen Herrschaftsverträgen und Privilegien liege. Ptaszynski erläuterte, er sehe einen quantitativen Unterschied (die Wahlkapitulationen von 1573 seien knapper abgefasst als frühere Privilegien) und zwei qualitative Unterschiede: Es sei der Adel selbst gewesen, der in der königslosen Zeit seine Rechte (in Form von Privilegien) formulierte; und die Wahlkapitulationen seien in den Augen des Adels auch ohne königliche Bestätigung gültig gewesen.

Im Anschluss daran referierte HANS-JÜRGEN BECKER (Regensburg) über die päpstlichen Wahlkapitulationen. Becker arbeitet an einer Edition der päpstlichen Wahlkapitulationen, die nicht geschlossen aufbewahrt wurden, sondern heute in Archiven und Bibliotheken über die ganze Welt verstreut überliefert sind. Becker betonte, die etwa 30 päpstlichen Wahlkapitulationen, die seit 1352 abgeschlossen worden seien, hätten in der Forschungsliteratur eine negative Wertung erfahren, weil sie als „unkanonisch“ wahrgenommen wurden. Die Ansicht, dass die Praxis des Eingehens von Wahlkapitulationen im 16. und 17. Jahrhundert unter Pius IV. und Gregor XV. verboten worden sei, sei unrichtig; erst in der Papstwahlbulle Pius‘ X. von 1904 sei der Abschluss von Wahlkapitulationen untersagt worden. Den „Höhepunkt des Kapitulationswesens“ stellten das 15. und 16. Jahrhundert dar, im 18. Jahrhundert wurden nach jetzigem Kenntnisstand keine Wahlkapitulationen mehr errichtet, was Becker mit der veränderten Stellung des Papsttums gegenüber den Kardinälen erklärte. Inhaltlich wurden die Päpste in den Kapitulationen unter anderem auf die Reform der Kirche verpflichtet, es sollten aber auch der „status“ des Kirchenstaats und die Stellung der Kardinäle in ihm gefestigt werden. Der rechtliche Charakter der Wahlkapitulationen sei umstritten gewesen. Es seien zu dieser Frage juristische Gutachten eingeholt worden, was nicht nötig gewesen wäre, wenn man die Wahlkapitulationen schlicht für unverbindlich gehalten hätte. Die „pauschale Behauptung, die Päpste hätten die Wahlkapitulationen einfach beiseitegeschoben“, treffe nicht zu.

In der Diskussion wurden unter anderem die Parallelen und Unterschiede zu den kaiserlichen Wahlkapitulationen herausgestellt. Die Frage, ob die bischöflichen Wahlkapitulationen eine Vorbildfunktion für die päpstlichen gehabt hätten, wurde vom Referenten bejaht.

Beim nächsten Vortrag blieb man in Italien, UWE ISRAEL (Dresden) sprach über „Wahlkapitulationen in Venedig“. Der Referent ordnete die Entstehung der venezianischen Wahlkapitulationen – die erste erhaltene Wahlkapitulation stammt aus dem Jahr 1192 – in eine Entwicklung ein, die um 1100 begann: Den gegen den Dogen opponierenden Großen Venedigs gelang eine „Verbreiterung der Machtbasis“ im Stadtstaat, und der Doge verlor seine „autonome Entscheidungsbefugnis“ und wurde zum „Funktionsträger der Kommune“. Ein überaus kompliziertes Wahlverfahren sollte fortan die Dominanz einer Familie ausschließen. Zur Erhebung des Dogen gehörte unter anderem der Akt der „Promissio“, der Eid des Neugewählten auf die „Promissio“ beziehungsweise das „Capitulare“, wie die Wahlkapitulation in Venedig bezeichnet wurde. Bis 1789, als letztmalig eine Wahlkapitulation beschworen wurde, wurden die Texte immer umfangreicher, seit 1595 erschienen sie auch im Druck. Spätestens seit der Mitte des 13. Jahrhunderts bestand das Gremium der fünf „Correctores der Promissio“, das nach dem Tod eines Dogen eine überarbeitete Wahlkapitulation zu entwerfen hatte, um „unerwünschte Entwicklungen eines abgelaufenen Dogats für die nächste Periode zu unterbinden“. Interessant war auch, dass die Kapitulationstexte Strafbestimmungen für den Fall der Nichteinhaltung der Wahlkapitulation enthielten – und dass 1501 das Gremium der drei „Inquisitores des verstorbenen Dogen“ geschaffen wurde, das eine abgelaufene Amtszeit auf Verstöße hin überprüfen und gegen die Familie des Verstorbenen gegebenenfalls Strafgelder verhängen sollte.

In der Diskussion wurde unter anderem die Frage aufgeworfen, ob die venezianischen Wahlkapitulationen den Charakter von Grundgesetzen gehabt hätten. Der Referent erläuterte, die Wahlkapitulationen seien von Zeitgenossen als Grundgesetz bezeichnet worden; es habe aber außer den Wahlkapitulationen auch andere Normen gegeben, die nicht in die Kapitulationen eingeflochten worden seien.

Als nächster Referent beleuchtete HEINZ DUCHHARDT (Mainz) die kurfürstlichen Kollegialschreiben als „Flankierung“ der kaiserlichen Wahlkapitulationen. Diese Quellengattung spielte in der bisherigen Forschung beinahe überhaupt keine Rolle. Duchhardt beschrieb die kurfürstlichen Kollegialschreiben als einen neuen „Typus“ einer Vereinbarung zwischen den Kurfürsten und dem zu wählenden Kandidaten im „Schlagschatten“ der Wahlkapitulationen. Anders als bisher angenommen, traten sie wohl nicht schon im 16. Jahrhundert in Erscheinung, sondern erst im 18. Jahrhundert, im Interregnum der Jahre 1740-1742. Der Referent erklärte das Auftreten der Kollegialschreiben mit dem Bestreben der Kurfürsten, die Anliegen, die anlässlich der Wahl des Reichsoberhaupts von verschiedener Seite an den Wahlkonvent herangetragen wurden, nicht in der Wahlkapitulation selbst, sondern in separaten Schreiben aufzugreifen. Duchhardt schrieb den kurfürstlichen Kollegialschreiben daher nicht „Verfassungsrang“, sondern den „Charakter einer Handlungsempfehlung“ zu. Die rechtliche Qualität der Kollegialschreiben war umstritten; es wurde zeitgenössisch kontrovers diskutiert, ob sie verpflichtend seien und ob sie Teil der Wahlkapitulation seien. Von den Fürsten, zumindest den altfürstlichen Häusern, wurden die Kollegialschreiben, die in den gleichzeitig vereinbarten Wahlkapitulationen erwähnt wurden, als eine unzulässige Ausweitung des Adkapitulationsrechts der Kurfürsten verstanden. Es sei, so Duchhardt, bislang nicht immer klar, „welche Dokumente überhaupt den Rang von Kollegialschreiben erreichten“; so gebe es mehrere „Projekt-Kollegialschreiben“, die anscheinend nicht expediert wurden. Umgekehrt wurden manche Kollegialschreiben bei verschiedenen Königswahlen mehrmals expediert. Abschließend hielt Duchhardt fest, die künftige Forschung werde erweisen müssen, ob die kurfürstlichen Kollegialschreiben „als ein gegenüber den Wahlkapitulationen deutlich zurückstehendes Instrument“ anzusehen seien.

In der Diskussion wurde unter anderem die Frage aufgeworfen, ob die Kollegialschreiben ein Mittel der Kurfürsten gewesen seien, die seit 1648 erhobenen fürstlichen Forderungen nach Beteiligung an der Königswahl aufzugreifen.

Das Kolloquium wurde durch einen Vortrag von WOLFGANG BURGDORF (München) abgeschlossen, in dem er die kaiserlichen Wahlkapitulationen als Phänomen des „Protokonstitutionalismus“ betrachtete. Burgdorf verstand den Verfassungstyp des „Protokonstitutionalismus“ neben dem „Frühkonstitutionalismus“ und dem „Konstitutionalismus“ als Übergangsform „zwischen dem sogenannten ‚Absolutismus‘ bzw. ständischer Herrschaft und parlamentarischer Monarchie bzw. Herrschaft“. Der Protokonstitutionalismus zeichne sich dabei dadurch aus, dass eine geschriebene Verfassung bereits vorhanden sei, eine „repräsentative Vertretung des Volkes“, die „Emanzipation“ des Bürgers, aber noch fehle. Burgdorf vertrat die These, dass die Reichsverfassung und mit ihr die Wahlkapitulationen der römisch-deutschen Könige und Kaiser „Elemente moderner Verfassungen“ vorwegnahmen. So sei die „verfassungsrechtliche Organisation des Reiches“ durch die Wahlkapitulationen „umfassend und letztgültig geregelt“ worden, an verschiedenen Stellen wurden die älteren Reichsgrundgesetze in den Wahlkapitulationen bestätigt, und ab 1653 findet sich in den Kapitulationen die Formulierung, die älteren Reichsgrundgesetze sollten gelten, als ob sie „Wort für Wort“ in die Kapitulation eingerückt wären. Burgdorf hob besonders hervor, dass die Wahlkapitulation bereits „grundrechtliche Gewährleistungen“ – beispielsweise das jus emigrandi und eine begrenzte Religionsfreiheit, die Gleichheit vor dem Gesetz oder das Brief- und Postgeheimnis – zusicherten. Die „Bedeutung des protokonstitutionellen Systems der Reichsverfassung“ liege, so Burgdorf, „darin, dass es in Ansätzen ein Musterbuch für die Verfahrensregeln konstitutioneller Verfassungen bot“. In Deutschland sei das Verhältnis von Protokonstitutionalismus und Konstitutionalismus „offensichtlich“: Es seien Juristen, die im Alten Reich das Reichsstaatsrecht studiert hatten, gewesen, die nach dem Wiener Kongress die vormärzlichen Verfassungsauseinandersetzungen geprägt hätten.

In der Diskussion ging es unter anderem um die Frage, wie der Anteil der Reichsverfassung und der Wahlkapitulationen an der Verfassungsentwicklung im 19. Jahrhundert gegenüber dem Einfluss der französischen und anderer moderner Verfassungsmodelle zu gewichten sei. Burgdorf wies darauf hin, dass es einen „zweiseitigen Rezeptionsprozess“ gegeben habe, so seien nicht nur französische und andere moderne Verfassungen in Deutschland rezipiert worden, sondern es habe beispielsweise schon während der Frühen Neuzeit Übersetzungen der Wahlkapitulationen ins Französische gegeben. Die Bestimmungen der Wahlkapitulationen seien zum Teil aus dem Mittelalter gekommen; die kaiserlichen Wahlkapitulationen hätten im Laufe der Frühen Neuzeit aber durch die „Interpretation der Juristen“ einen „anderen Inhalt“ gewonnen, weil sie als das Grundgesetz des Reiches begriffen worden seien.

Die Tagung ging von den Wahlkapitulationen der Reichsoberhäupter im Heiligen Römischen Reich aus, weitete den Blick aber auf die Wahlverträge in anderen europäischen Gemeinwesen sowie beim Papsttum. Es wurde somit der Versuch unternommen, die kaiserlichen und königlichen Wahlkapitulationen, ein zentrales Institut der Reichsverfassung, mit ähnlichen Erscheinungen im übrigen Europa zu vergleichen und als „europäisches Phänomen“ zu begreifen.

Konferenzübersicht:

Gerrit Walther (Wuppertal), Begrüßung

Heinz Duchhardt (Mainz), Einführung

Maciej Ptaszynski (Warschau), Die polnischen Wahlkapitulationen des 16. Jahrhunderts und ihr Fortleben

Hans-Jürgen Becker (Regensburg), Die päpstlichen Wahlkapitulationen

Uwe Israel (Dresden), Wahlkapitulationen in Venedig

Heinz Duchhardt (Mainz), Die kurfürstlichen Kollegialschreiben als Flankierung der Wahlkapitulationen. Ein Beispiel aus dem 18. Jahrhundert

Wolfgang Burgdorf (München), Protokonstitutionalismus. Die Wahlkapitulationen der deutschen Könige und Kaiser


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