Bereits in der Frühen Neuzeit konnten Ehen in verschiedenen europäischen Territorien nach den Vorgaben der jeweiligen Religionen bzw. Konfessionen geschieden werden. Dabei mussten auch die Scheidungsfolgen ver- und ausgehandelt werden, welche sich nicht nur auf die Obsorge der Kinder, sondern auch auf Vermögen und Unterhalt der Eheleute erstreckten. Die Tagung "Separated Beds – Interwoven Property. Divorce in Context. 1600-1900" widmete sich den güterrechtlichen Ver- und Entflechtungen des ehelichen Vermögens im Vorfeld von, während und nach dem Abschluss von Scheidungsverfahren, sowie Scheidungsnormen und -praxis in Europa von der Frühen Neuzeit bis in das frühe 20. Jahrhundert.
Nach Grußworten des Dekans der Historisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät, Sebastian Schütze, der Vorständin des Instituts für Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Annemarie Steidl, und des stellvertretenden Vorstandes des Instituts für Geschichte, Thomas Angerer, sowie einleitenden Worten von Andrea Griesebner bildete der Vortrag von NERE JONE INTXAUSTEGI JAUREGI (Bilbao) zu Scheidungen im frühneuzeitlichen Bilbao den inhaltlichen Auftakt zum ersten Tagungstag. Die Vortragende verwies eingangs insbesondere auf die ökonomischen Folgen eines Scheidungsurteils, unter anderem auf die Pflicht zur Rückgabe der Mitgift an die Ehefrau. Ehefrauen waren in der überwiegenden Mehrzahl auch die Klägerinnen der von der Referentin untersuchten Scheidungsprozesse – wenn sie auch meist nicht aktiv an denselben beteiligt waren, sondern während des Verfahrens entweder in einem Kloster oder aber im elterlichen Haus zu verbleiben hatten. Intxaustegi Jauregi exemplifizierte ihre Thesen anhand einiger Fallbeispiele aus den Jahren von 1657 bis 1795 und erörterte auch die Herausforderungen, die eine Scheidung im frühneuzeitlichen Bilbao mit sich bringen konnte: So waren scheidungswillige katholische Eheleute genötigt, den Bischof im entfernten Calahorra-La Calzada aufzusuchen, da baskische Territorien keine eigene Diözese bildeten. Eine Scheidung bedeutete im frühneuzeitlichen Bilbao keine Lösung des Ehebandes, sondern gestattete es den Eheleuten lediglich, getrennt voneinander zu leben – ohne die Möglichkeit zur neuerlichen Heirat mit einer dritten Person.
Solchen Scheidungen (ohne Trennung des Ehebandes) widmeten sich auch ANDREA GRIESEBNER und SUSANNE HEHENBERGER (Wien). Der geographische Fokus lag hier auf der Habsburgermonarchie. Die Referentinnen stützten sich bei ihren Ausführungen auf Forschungsergebnisse, die sie aus mehreren, von Andrea Griesebner geleiteten, langjährigen Forschungsprojekten generiert hatten. Auch im Erzherzogtum Österreich unter der Enns brachten (ebenso wie im frühneuzeitlichen Bilbao) überwiegend Frauen Scheidungsklagen ein. Die Vortragenden legten anschaulich dar, wie mittels Eheverträgen das für ihren Vortrag (und die Konferenz) titelgebende interwoven property oft erst hergestellt wurde: Auch nach dem Erlass der Zivilrechtskodifikationen von 1786 und 1811, welche die Gütertrennung vorsahen, vereinbarten die Brautpersonen weiterhin die gewohnheitsrechtlich verankerte Gütergemeinschaft. Sie seien somit, wie Griesebner und Hehenberger treffend ausführten, nicht nur als ein working couple (ein „Arbeitspaar“ nach Heide Wunder), sondern auch als ein economic couple zu betrachten.
CLAIRE CHATELAIN (Paris) brachte dem Publikum Scheidungen in Frankreich zwischen dem 16. und 18. Jahrhundert mit einem Schwerpunkt auf güterrechtlichen Fragestellungen näher. So ging sie auf verschiedene Formen der rechtlichen Beendigung des ehelichen Zusammenlebens mit den daran jeweils unterschiedlichen, beteiligten Institutionen und Initiator:innen sowie auf die daraus resultierenden ökonomischen Folgen ein. Sie zeigte zudem auch geschlechtsspezifische Differenzen in den Normen (beispielsweise in Hinblick auf die unterschiedliche Ahndung eines Ehebruchs bei Männern und Frauen) auf.
MARIE MALHERBE (Rouen/Wien) führte das Publikum anschließend mittels einer Fallgeschichte zweier Angehöriger des oberen Patriziats in das Venedig des Jahres 1785. Sie machte anhand ihrer Quelle auf genderspezifische Strategien der Ehepartner:innen aufmerksam, die sich unter anderem in der Bezeichnung der Eheleute mit gewissen Attributen (z.B. „ruhig“, „im guten Glauben“) je nach Geschlecht äußerten. Zudem verwies sie auf die sozialen Netzwerke, die beide Ehepartner für sich mobilisieren konnten. Während schlussendlich die Ehefrau die von ihr gewünschte Scheidung durchsetzen konnte, verlor sie, wie Malherme darlegte, den Disput über ihre finanziellen Ansprüche. Malherme beendete ihren Vortrag eindrücklich mit dem Verweis auf die „Nacktheit“ der Ehegattin, der nach ihrer Scheidung weder die Obsorge über ihre Kinder noch das Verfügungsrecht über ihre Mitgift oder ihre Juwelen, sondern nur ihre Kleidung und eine unsichere Alimentation blieb.
In ihrer Keynote widmete sich MARIA ÅGREN (Uppsala) der (auch für Scheidungen und Scheidungsfolgen wesentlichen) Frage der Arbeitstätigkeit von Frauen. Sie schöpfte dabei aus Ergebnissen eines umfangreichen Forschungsprojektes, wobei sie zwischen zwei Untersuchungszeiträumen differenzierte. Bereits für den ersten Zeitraum zwischen den 1550er-Jahren und 1799 resümierte Ågren, dass neben der Kategorie Geschlecht bei derartigen Analysen auch andere Differenzkategorien, wie das Alter oder der Familienstand, Berücksichtigung finden müssten. So wären (ehemals oder zum damaligen Zeitpunkt) verheiratete Frauen verheirateten Männern in Hinblick auf ausgeführte Arbeitstätigkeiten eher vergleichbar als unverheirateten Frauen. Für die 1720er- bis 1880er- Jahre erläuterte die Referentin, dass sowohl Männer als auch Frauen eine Vielzahl an Tätigkeiten im häuslichen, semiöffentlichen und öffentlichen Raum (ausgenommen im Militär) ausführten. Ihren Vortrag beschloss sie mit einer wichtigen Bemerkung in Hinblick auf die gegenseitige Einflussnahme von gesellschaftlicher Praxis und Recht. Ihre Keynote bildete damit einen gelungenen Abschluss des ersten Konferenztages, an dem die Verflechtung von Praxis und Recht auch einen Schwerpunkt zahlreicher Vorträge gebildet hatte.
Den zweiten Konferenztag eröffnete GAMZE YAVUZER EPER (Baltimore), die via Zoom zugeschaltet war, mit einem Vortrag zu Scheidungen im osmanischen Reich. Bis 1917 erfolgten Eheschließungen und Ehescheidungen im osmanischen Reich nach islamischem Recht oft mündlich, da hierfür keine Registrierungspflicht bestand. Dies führte zwar in der Rechtspraxis zu Schwierigkeiten, wie z.B. heimlichen Ehen, konnte jedoch andererseits von den Eheleuten auch zu deren Gunsten genutzt werden, wie die Referentin anhand mehrerer Fallbeispiele aus dem 17. Jahrhundert anschaulich erläuterte.
Mit der Anwendung von islamischem Recht in einem osmanischen Herrschaftsgebiet befasste sich auch EVDOXIOS DOXIADES (Burnaby), dessen Schwerpunkt auf griechisch-orthodoxen Ehepaaren lag. Wie er veranschaulichen konnte, wussten diese den herrschenden Rechtspluralismus für sich zu nutzen und richteten sich (trotz diesbezüglichen Verbots ab dem Jahr 1754) mit ihrem Scheidungsbegehren auch an islamische Kadis. Ein Vorteil des islamischen Scheidungsrechts gegenüber dem orthodoxen war neben dem Recht zur unbegrenzten (und nicht nur dreimaligen) Wiederheirat auch die Möglichkeit zur einverständlichen Scheidung. Das orthodoxe Recht kannte nämlich – entsprechend der byzantinischen Rechtstradition – nur eine Verschuldensscheidung. Dies wurde erst im Jahr 1765 mit der Einführung der einverständlichen Scheidung durch einen neuen Kodex geändert. Doxiades sprach in diesem Kontext von einer „Fortentwicklung des byzantinischen Rechts unter Einfluss der islamischen Gerichte“.
Bei NINJA BUMANN (Wien) stand ebenso ein von Rechtspluralismus gekennzeichneter geographischer Raum im Vordergrund, nämlich Bosnien und Herzegowina. Ausgehend von der österreichisch-ungarischen Okkupation der osmanischen Provinzen von Bosnien und Herzegowina im Jahr 1878 beschäftigte sich Bumann mit Scheidungen vor Schariagerichten, die auch weiterhin die Jurisdiktion in ehe- und familienrechtlichen Angelegenheiten (ab 1883 beschränkt auf muslimische Religionsangehörige) ausübten. Anhand von Akten des ab 1879 in Sarajevo eingerichteten Schariaobergerichtes veranschaulichte sie Handlungsmöglichkeiten für scheidungswillige Ehegattinnen (beispielsweise die Möglichkeit zur Wiederheirat, wenn der Ehemann sie verlassen hatte), aber auch geschlechtsspezifische Grenzen von Handlungsspielräumen: So konnten Ehefrauen nach islamischen Recht nur in seltenen Fällen eine Scheidung beantragen, während Männer formlos und auf einfache Weise eine Scheidung anstreben konnten.
Mit Transsilvanien widmete sich DANIELA DETEȘAN (Cluj-Napoca) der südöstlichsten Provinz der Habsburgermonarchie. Sie hob die institutionelle, kulturelle und religiöse Diversität der Region hervor und betonte, dass bis zur Einführung der Zivilehe im Jahr 1894 bzw. 1895 die Schließung und Aufhebung von Ehen in die Zuständigkeit der Kirchen fiel. Dabei hätten insbesondere die hohen Kosten und die Länge des Verfahrens für weniger wohlhabende Leute ein Hindernis dargestellt, was auch die niedrige Scheidungsrate (in manchen Regionen lag diese nur bei ein bis zwei Prozent) begründete. Deteșan verwies auch auf die vielzähligen, von der rumänisch-orthodoxen Kirche akzeptierten Scheidungsgründe, zu welchen neben Ehebruch und physischer Gewalt unter anderem auch Krankheiten gehörten.
TIM STRETTON (Halifax) beleuchtete das englische Scheidungs- und Vermögensrecht der Jahre von 1500 bis 1750. Im ursprünglich gemeinsam mit Krista Kesselring geplanten Vortrag (die via Zoom partizipierte) stellte er ein Ehegüterregime vor, das Ehemänner deutlich bevorzugte: Diese hatten das Recht der coverture und demnach unter anderem die Kontrolle über das Vermögen der Ehefrau. Stretton betonte, dass der ökonomische Reichtum in England insbesondere auf dem Vermögensübergang bei der Eheschließung (und nicht im Todesfall) basierte und konstatierte diesbezüglich: „The property was too interwoven to give it back after a divorce.“ Diese für die Konferenz bereits titelgebende Verwobenheit des Vermögens wirkte sich auch auf die Regelung der Scheidungsfolgen aus. So wurden eigene Urkunden geschaffen, die vermögensrechtliche Bestimmungen im Scheidungsfall beinhalteten. Der Referent wies schließlich folgerichtig darauf hin, dass eine Heirat nicht nur die Schließung eines religiösen Bundes, sondern auch einen Zusammenschluss von Vermögen bedeutete.
Anhand eines exemplarischen Falles von 1705/06 aus der protestantischen Grafschaft von Lippe verdeutlichte IRIS FLESSENKÄMPER (Münster), welche Folgen eine Scheidung für die betroffenen Ehepartner:innen haben konnte. Trotz potentieller Nachteile verweigerte die Ehefrau im Fallbeispiel die Rückkehr zu ihrem Gatten mit folgenden eindrücklichen Worten: „weilen aber sie einmal der helle entgangen, könnte sie sich nicht wieder hineine stürzen.“ Das Beispiel verdeutlichte, dass – wie die Vortragende bereits eingangs hervorhob – „Scheidungen nicht den Konflikt der Ehepartner:innen beendeten“, sondern sich vielmehr neue Probleme stellten. Dass diese nicht nur in der Obsorge der Kinder, der Alimentation oder der Regelung der nachehelichen Vermögensverhältnisse bestehen konnten, zeigte das Beispiel ebenfalls eindrücklich auf: Die betroffene Ehefrau wurde von der Kommunion ausgeschlossen, gebar nach einem Ehebruch Zwillinge und verstarb kurz darauf.
In der letzten Session lag der Schwerpunkt wieder auf Scheidungsverfahren katholischer Ehepaare in der Habsburgermonarchie. ZUZANA PAVELKOVA (Pardubice) widmete sich dem Prager Ehegericht, während sich JESSICA REICH (Trento) mit dem Ehegericht von Trento befasste. Diese Gerichte waren nach dem Konkordat von 1855 erneut für die Scheidungen katholischer Ehepaare zuständig. Den Endpunkt der Darstellungen bildete das Jahr 1868, in welchem die Jurisdiktion in Ehesachen wieder auf die weltlichen Gerichte überging – wenn sich auch, wie beide betonten, auch nach 1868 noch katholische Ehepaare an die (nach geltendem Recht gar nicht mehr zuständigen) kirchlichen Ehegerichte wandten.
Der letzte Vortrag von BIRGIT DOBER (Wien) untersuchte Scheidungsverfahren der österreichischen Kreisgerichte Krems und Korneuburg in den 1930er-Jahren. Anhand von quantitativen Daten einerseits und drei anschaulichen Fallbeispielen andererseits beschäftigte sie sich mit güterrechtlichen Arrangements bei der Eheschließung und zeigte, dass Brautpaare auch noch im 20. Jahrhundert eine der verschiedenen Formen der Gütergemeinschaft eingingen. Dabei beleuchtete sie auch die Rolle von Stiefgeschwistern im Prozess der „dissolution of economical ties“ und widmete sich ausführlich den mit einer Scheidung einhergehenden ökonomischen Konflikten. Sie beschloss ihren Vortrag mit einem treffenden Schlusswort, das gleichsam eine der wesentlichsten Erkenntnisse der beiden Konferenztage gut zusammenfasste: „material matters“.
Die Konferenz ermöglichte dem interessierten Publikum wertvolle Einblicke in das Scheidungs- und Ehegüterrecht verschiedener Regionen, Religionen und Zeiträume. Die englische Übersetzung von Rechtsbegriffen unterschiedlicher Rechtsordnungen erwies sich dabei in den Diskussionen als Herausforderung, da beispielsweise die Einbringung von Vermögen in die Ehe durch Frauen je nach betrachteter Region mit unterschiedlichen Rechtswirkungen verbunden sein konnte, was mit dem Begriff dowry nur unzureichend ausgedrückt werden konnte. Ähnliches gilt für den Begriff divorce. Während die geschiedenen Ehepartner:innen (unabhängig von ihrer religiösen Zugehörigkeit) – wie dies der Konferenztitel andeutete – „getrennte Betten“ beziehen durften, so unterschieden sich die Möglichkeiten der Wiederheirat deutlich je nach religiöser Zugehörigkeit der Eheleute. War Katholik:innen eine neuerliche Heirat verwehrt, konnten orthodoxe Religionsangehörige bis zu dreimal und Muslim:innen sogar unbegrenzt neue Ehen schließen. Bei allen Unterschieden legten die Vorträge jedoch auch zahlreiche Gemeinsamkeiten offen, so die jedenfalls immer bestehende Notwendigkeit, vermögensrechtliche (und im Falle von Kindern auch obsorgerechtliche) Fragen nach der Scheidung für die Zukunft regeln, wie dies Andrea Griesebner in der Diskussion betonte. Eine weitere Gemeinsamkeit zahlreicher Vorträge stellte die häufige Einbringung von Scheidungsklagen durch Frauen dar – wenn diese auch gemäß diverser Rechtsordnungen (z.B. in Bilbao oder Venedig) vom Prozessgeschehen ausgeschlossen waren. Der Blick auf geschlechtsspezifische Scheidungsfolgen rückte in zahlreichen Vorträgen ebenso in den Fokus wie die Nutzung von Handlungsspielräumen durch die Eheleute (z.B. durch die Wahl des für sie vorteilhafteren Gerichts). Sogar bis in das 20. Jahrhundert zeichneten sich manche länderübergreifenden Kontinuitäten ab, wie beispielsweise die Wiedereinführung der einverständlichen Scheidung (nach einem zeitweisen Verbot) in Griechenland und Österreich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Die Vorträge veranschaulichten aber auch, wie sich einerseits diverse Rechtsordnungen und andererseits Praxis und Recht gegenseitig beeinflussten. Die inhaltliche Vielfalt der Vorträge mit ihren Bezügen zu verschiedenen geographischen Räumen, kulturellen und religiösen Praktiken und Rechtssystemen ermöglichte somit einen umfassenden Einblick in die Verschiedenheit, aber auch in Gemeinsamkeiten von Scheidungsrecht und -praxis im frühneuzeitlichen und modernen Europa. Dabei wurde die Konferenz ihrem Titel gerecht, Scheidungen nicht nur in ihrem jeweiligen Kontext darzustellen, sondern neben den separated beds den Blick insbesondere auf das in der Forschungslandschaft häufig noch viel zu wenig beachtete interwoven property zu lenken.
Konferenzübersicht:
Welcome & Greetings: Sebastian Schütze (Dekan der Historisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät, Universität Wien), Annemarie Steidl (Vorständin des Instituts für Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Universität Wien), Thomas Angerer (stellvertretender Vorstand des Instituts für Geschichte, Universität Wien)
Introduction: Andrea Griesebner (Universität Wien)
Session 1: Early Modern Europe (Catholic)
Chair: Margareth Lanzinger (Universität Wien)
Nere Jone Intxaustegi Jauregi (Universidad de Deusto, Bilbao): Divorce in Early Modern Bilbao
Susanne Hehenberger & Andrea Griesebner (Universität Wien): Separated Beds – Interwoven Property: Divorce in the Habsburg Monarchy
Claire Chatelain (Centre Roland Mousnier, Paris): Judicial Divisions and Material Challenges in France between the 16th and 18th Centuries
Marie Malherbe (Lycée français de Vienne): Interwoven Religious and Civil Divorce Trials: A Venetian Case Study (1785)
Keynote
Maria Ågren (Uppsala University): Married Women´s Work on the Threshold of Modern Society: Continuities and Change
Session 2: Early Modern Europe (Islam & Orthodox)
Chair: Nathalie Soursos (Universität Wien)
Gamze Yavuzer Eper (University of Maryland): The Indistinct Line between Marriage and Divorce: The Ambiguous Nature of Marital Status in the Seventeenth Century Ottoman Empire
Evdoxios Doxiades (Simon Fraser University, Burnaby): The Influence of Islamic Law on Greek Orthodox Divorce under Ottoman Rule
Ninja Bumann (Universität Wien): Divorce under Sharia Law and its Economic Context in Habsburg Bosnia and Herzegovina (1878-1918)
Daniela Deteșan (Institutul de Istorie “George Bariţiu”, Cluj-Napoca): Canonical Procedure of Matrimony Dissolution in the Transylvanian Orthodox Church (Second Half of the 19th century)
Session 3: Early Modern Europe (Protestant)
Chair: Waltraud Schütz (Universität Wien)
Tim Stretton (Saint Mary´s University, Halifax): Separations and Property in England, 1500-1750: Jointure, Dower and Private Contracts
Iris Fleßenkämper (Universität Münster): Enduring Animosity: Negotiating Post-separation Conflicts in the German County of Lippe (17th-18th Century)
Session 4: Modern Europe (Semi-secular & Catholic)
Chair: Ellinor Forster (Universität Innsbruck)
Jessica Reich (Università di Trento) & Zuzana Pavelkova (Univerzita Pardubice): Laws and Proceedings: The Marriage Courts of Prag and Trento
Birgit Dober (Universität Wien): Material Matters: Dissolution of Economical Ties in the Context of Divorces in Rural Lower Austria in the 1930s
Concluding discussion