„Elsaß und Lothringen kann ich freilich dem deutschen Reiche nicht so leicht einverleiben, wie ihr es tut, denn die Leute in jenen Landen hängen fest an Frankreich wegen der Rechte, die sie durch die französische Staatsumwälzung gewonnen, wegen jener Gleichheitsgesetze und freien Institutionen, die dem bürgerlichen Gemüte sehr angenehm sind.“1 So sah Heinrich Heine im Vorwort zu seinem 1844 veröffentlichten Versepos „Deutschland. Ein Wintermärchen“ die Frage der möglichen Zugehörigkeit der im 17. Jahrhundert von Frankreich annektierten elsässischen und lothringischen Gebiete zu einem dereinst zu gründenden Deutschen Reich. Er erkannte damit im Gegensatz zu manch national aufgewühltem Gemüt des Vormärzes, dass nicht nur die vermeintlich ethnische, kulturelle oder sprachliche Verbundenheit zu den Elsässern und Lothringern über deren Integration in einen zukünftigen deutschen Nationalstaat entscheiden würde, sondern nicht zuletzt auch die rechtlichen Rahmenbedingungen derselben. Auf Gegenliebe würde eine Reichseinigung unter Einschluss dieser Gebiete nach Heine nur stoßen, wenn mit ihr ein zivilisatorischer Fortschritt einhergehen würde, der die Errungenschaften der französischen Revolution noch übertreffe.2
Es scheint zumindest anders gekommen zu sein: Das durch „Blut und Eisen“ geschmiedete Reich verleibte sich 1871 Elsass-Lothringen ein, verlor es 1918 gleichermaßen blutig wieder an Frankreich, um es ab 1940 noch einmal vier Jahre besetzt zu halten. Der Frage, von welchen rechtlichen Begleiterscheinungen diese historischen Umwälzungen im „juristischen Laboratorium Elsass-Lothringen“3 tatsächlich begleitet waren, spürten Wissenschaftler:innen von beiden Seiten des Rheins nach.
BENOÎT VAILLOT (Straßburg/Berlin) und STEFAN FISCH (Speyer) widmeten sich in ihren einleitenden Vorträgen der verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Situation im Reichsland Elsass-Lothringen, die sich gravierend von der in den übrigen deutschen Bundesstaaten unterschied. Nachdem die besetzen Gebiete in der Kriegs- und unmittelbaren Nachkriegszeit als Generalgouvernement verwaltet worden waren, übernahm bald ein dem Reichskanzler direkt unterstellter Oberpräsident in Straßburg die administrative Leitung, der schließlich 1879 von einem kaiserlichen Statthalter abgelöst wurde. Auch die Spitzen der nachgeordneten Behörden waren nicht regional verwurzelt; es handelte sich überwiegend um Bürokraten aus Preußen, Bayern oder anderen deutschen Staaten. Zu dieser unbefriedigenden Situation kam die Anwendung des aus dem französischen Recht übernommenen, aber noch verschärften Instruments des Belagerungszustandes hinzu. Die deutsche Verwaltung bediente sich bis 1902 dieses „Diktaturparagraphen“ vor allem, um gegen die Aktivitäten der „Protestler“ – der nicht mit der Annexion ihrer Heimat durch Deutschland einverstandenen Einheimischen – vorzugehen. Selbst nachdem die Bevölkerung ab Ende der 1870er-Jahre in Form eines Landesausschusses, der 1911 zu einem Landtag aufgewertet wurde, zumindest Einfluss auf die Gesetzgebung erlangt hatte, erreichte das Reichsland nie den Status eines Bundesstaates – sieht man von einer denkbar späten Phase ab Oktober 1918 ab. Vaillot kam so zum Schluss einer Unterwerfung Elsass-Lothringens durch das Altreich und seinen preußischen Hegemon, vor allem jedoch zu dem einer unvollständigen Integration des Reichslandes in den deutschen Föderalismus. Fisch warf darüber hinaus auch einen Blick auf den differenzierten Umgang der deutschen Verantwortlichen mit dem im neuen Reichsgebiet vorgefundenen französischen Recht. Doch auch er sieht Elsass-Lothringen als ein vom Reich „abhängig“ bleibendes Gebiet. Im Hinblick auf das Zugestehen relativer Autonomie im Rahmen des Föderalismus, vielleicht kein unbedingt fortschrittliches, aber doch integratives Moment des deutschen Staatsrechts, wurden offenbar viele Chancen verpasst – alles zu wenig, alles zu spät.
Einem speziellen Teilbereich des Verwaltungsrechts im Reichsland, dem Baurecht, wandte sich PHILLIP HECKMANN-UMHAU (Cambridge) zu. Weitgehende Beschränkungen der Baufreiheit, die von der Administration im Hinblick auf die Straßburger Stadterweiterung Ende der 1870er-Jahre angedacht waren, fanden entschiedenen Widerstand des grundbesitzenden Bürgertums Elsass-Lothringens. Mit Erfolg – die gravierendsten der angestrebten Änderungen entfielen. Weitgehend blieb es damit bei der Rechtslage, wie sie sich in Frankreich aus der Auseinandersetzung der eigentümerfreundlichen Rechtsprechung mit den ebenfalls eingriffsfreudigen Gesetzen im Vorfeld der Haussmannschen Umgestaltung von Paris entwickelt hatte. Die städtebauliche Entwicklung Straßburgs garantierte im Folgenden nur die privatrechtliche Einigung der Verwaltung mit lokalen Netzwerken von Grundbesitzern.
Abrundend berichtete DAMIEN DE SANTIS (Paris) von den Ergebnissen seiner Forschungen über das Schicksal elsässischer Juristen, die nach der Reichsgründung vor der Wahl standen, in deutsche Dienste zu treten oder ihre Heimat in Richtung französisches Mutterland zu verlassen. Nicht eine Affinität zum deutschen Reich, wohl aber familiäre oder finanzielle Gründe und auch der Wunsch, das Schicksal ihrer Landsleute zu teilen, bewog einige Funktionsträger dazu, auf ihrem sol natal zu verbleiben.
Der Sonderstatus des Reichslandes setzte sich auch auf der Ebene des Staatsangehörigkeitsrechtes fort, wie BENOÎT VAILLOT (Straßburg/Berlin) in seinem zweiten Referat zu berichten wusste. Die Elsässer und Lothringer waren nach 1871 nämlich nur Reichsangehörige, besaßen jedoch nicht die Staatsangehörigkeit eines Bundesstaates. So genossen sie in den ersten Jahren nach der Annexion weder das Recht der Freizügigkeit im Reichsgebiet noch das Wahlrecht zum Reichstag. Die 1873 eingeführte Landesangehörigkeit führte zwar zu einer weitgehenden Gleichstellung mit den „Altdeutschen“, eröffnete aber weiterhin die Möglichkeit, unliebsame Neubürger des Reiches zu verweisen – eine absolute Ausnahme im Vergleich zur Rechtslage in den übrigen deutschen Staaten. Freilich betrafen diese Entwicklungen nur diejenigen Bewohner Elsass-Lothringens, die auch tatsächlich Deutsche wurden. Über 500.000 der Bewohner entschieden sich jedoch im Rahmen der sogenannten Option für die Staatsangehörigkeit ihres französischen Mutterlandes. Diesen Weg wählten vor allem junge Männer in der Absicht, dem deutschen Militärdienst zu entgehen. Da die Gültigkeit der Option für Frankreich das Verlassen der Heimat voraussetzte, erreichte nur eine Minderheit der Optanten ihr Ziel. Uneinigkeit über den Status einzelner Elsass-Lothringer und das Zerreißen von Familien, so Vaillot, hätten das deutsch-französische Verhältnis über Jahrzehnte hinweg vergiftet. Andererseits hätten die bei der Nationalisierung der Einheimischen und beim Umgang mit Migranten aus dem Altreich und dem Ausland angewandten Verwaltungspraktiken keinen unerheblichen Einfluss auf das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht bis zum Ersten Weltkrieg ausgeübt.
Den geschilderten Deutschen sui generis stellte JOHANNES GROSSMANN (Tübingen) die Franzosen besonderer Art zur Seite, als welche diejenigen Elsässer und Lothringer gegolten haben mussten, die am Vorabend des Zweiten Weltkrieges in den französischen Südwesten evakuiert worden waren. Hunderttausende Franzosen aus den drei östlichsten Départements, teilweise deutschsprachig, fast ausnahmslos praktizierende Christen oder Juden, fanden sich in einem der antiklerikalsten Teile Innerfrankreichs wieder und wurden als quasi-boches misstrauisch beäugt. Die politischen Verantwortlichen in Paris, darunter Robert Schuman, reagierten allerdings geschickt auf diese angespannte Situation, gestatteten Deutsch- und Religionsunterricht und mühten sich, den verpflanzten „Gemeindezellen“ auch administrative Unabhängigkeit zu ermöglichen. Dabei setzte man entgegen der traditionellen französischen Praxis zunehmend auf dezentrale Zuständigkeiten. Nichtsdestotrotz ließen sich Konflikte nicht vermeiden, insbesondere nachdem die Kriegsereignisse auch frankophone Landsleute in die Aufnahmedépartements flüchten ließen und es damit zu einer Konkurrenz zwischen vertriebenen Staatsbürgern erster und zweiter Klasse kam.
Vor allem an die Ausführungen Großmanns zur hohen Bedeutung der Religion unter den Elsässern und Lothringern konnte MARTIN OTTO (Hagen) anknüpfen, der die staatskirchenrechtliche Sonderstellung von Elsass-Lothringen behandelte, die sich unabhängig von dessen Zugehörigkeit zu Frankreich oder Deutschland ergab. Denn nach dem Anschluss an das Deutsche Reich blieb das napoleonische Staatskirchenrecht in Kraft, das sich zugunsten der vier „anerkannten Kulte“ vom antiklerikalen Impetus der französischen Revolutionäre abhob, staatliche Finanzierung und Kontrolle mit weitreichender Selbstverwaltung der Religionsgemeinschaften kombinierte. Sowohl Katholiken als auch Lutheraner, Reformierte und Juden entgingen damit dem in Frankreich mit dem Trennungsgesetz von 1905 forcierten Laizismus. Auch nach der Rückkehr des fraglichen Gebietes zu Frankreich beließen es die Verantwortlichen in Paris nämlich bei der seit Anfang des 19. Jahrhunderts geltenden Rechtslage. Auf der anderen Seite führte das napoleonische Staatskirchenrecht zu einer Sonderstellung der protestantischen Kirchen innerhalb des Reiches. Denn ihnen fehlte es an einem landesherrlichen Kirchenregiment, das in den anderen deutschen Bundestaaten bis 1918 den Normalfall darstellte. Im Zusammenspiel von kirchenrechtlicher Theorie und Praxis konnte sich in Elsass-Lothringen dadurch das Konzept eines staatsfernen, autonomen Protestantismus entwickeln, das nach dem deutschlandweiten Wegfall des Summepiskopats in der Weimarer Republik anschlussfähig erschien.
Ebenfalls napoleonische Ursprünge hatte die nach der Reichsgründung in Elsass-Lothringen wieder eingeführte Ehescheidung – in ganz Frankreich war diese Möglichkeit 1816 abgeschafft worden –, mit der sich CORDULA SCHOLZ LÖHNIG (Regensburg) auseinandersetzte. Der deutsche Gesetzgeber beschloss nämlich 1873, diesbezüglich auf Regelungen des Code civil zurückzugreifen, der 1804 das nach der Französischen Revolution entstandene, sehr liberale Scheidungsrecht zwar eingeschränkt, aber die Möglichkeit der Ehescheidung dem Bande nach doch erhalten hatte. Im katholischsten Gebiet des neu geschaffenen deutschen Nationalstaates ließ Kritik daran nicht lange auf sich warten. Ein elsässischer Abgeordneter verstieg sich sogar zu der Aussage, dass die Elsässer und Lothringer dieses Gesetz „nicht verdient“ hätten, was in Anbetracht der auffällig niedrigen Anzahl von Scheidungen in den Jahren nach der Reform eine gewisse Berechtigung hatte. Daneben fand auch die Begründung des Gesetzgebers Kritik, dass mit der Neuregelung eine Anpassung an die in beinahe allen Teilen des Reiches geltende Rechtslage, die die Scheidung gestattete, erfolgte – hier sollte also eine Vereinheitlichung erfolgen, während das Reichsland in anderen Bereichen unter Ausnahmegesetzen stand. Scholz Löhnig wies aber auch darauf hin, dass die Reform in Elsass-Lothringen tatsächlich als Blaupause für spätere reichseinheitliche Regelungen im Personenstandsgesetz oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch gedient habe.
ERAY GÜNDÜZ (Regensburg) ging den Ursprüngen des in Elsass-Lothringen bestehenden Grundbuches nach. Als Grundlage desselben diente das auf die französische Staatsumwälzung zurückgehende Steuerkataster, insofern eine Errungenschaft der Revolution, als durch diese eine gerechtere Verteilung der Steuerlast erreicht werden sollte. Nach Erlass eines neuen Katastergesetzes im Jahre 1884 machte sich die Verwaltung des Reichslandes an die Bereinigung der ungenauen, oft veralteten Katasterpläne, wobei vor allem zum Zwecke der Schlichtung von Streitigkeiten feldkundige Gemeindemitglieder hinzugezogen wurden. Noch bevor diese Arbeiten abgeschlossen waren, bemühte man sich bereits darum, auf Grundlage der Kataster ein Grundbuch zu schaffen, – ein Vorhaben, dessen Umsetzung erwartungsgemäß mit Problemen behaftet war. Nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches wurden daher übergangsweise Eigentumsgrundbücher geführt; die Arbeiten an den Grundbüchern wurden nach der Beibehaltung dieser Institution durch den französischen Staat Ende des letzten Jahrhunderts abgeschlossen und dieselben mittlerweile digitalisiert. In der Zwischenkriegszeit waren sogar Überlegungen angestellt worden, dieses Modell für ganz Frankreich zu übernehmen. Die Geschichte des Grundbuches lässt sich also mitunter als nachhaltiger Erfolg eines in der Reichslandzeit angestoßenen Fortschritts betrachten.
Zu den noch heute fortbestehenden rechtlichen Spezifika der aus dem Reichsland hervorgegangenen Départements Moselle, Bas-Rhin und Haut-Rhin, dem sogenannten droit local, referierten abschließend auch ELISABETH SCHNEIDER (Straßburg) und MICHEL MATTOUG (Straßburg). Bereits am ersten Tag der Konferenz hatte NICOLAS NORD (Straßburg) zu den Konfliktregeln zwischen dem nach 1919 aufrechterhaltenen deutschen Recht und dem des französischen Mutterlands vorgetragen und dabei konstatiert, dass der Anwendungsbereich des elsässisch-moselländischen Lokalrechts heutzutage vielfach unklar sei, dasselbe veraltet und teilweise unanwendbar, insbesondere von europäischem und internationalem Privatrecht überlagert werde. Weiter hatte er eine Rückkehr zum Ursprungsgedanken des droit local gefordert, das nach dem Ersten Weltkrieg als Übergangsrecht eingeführt worden sei und nun 100 Jahre später seine Funktion verloren habe. Auch Schneider erwähnte in ihrem Beitrag über das elsässisch-moselländische Versicherungsrecht Spannungen zwischen droit local und dem Recht des französischen Mutterlandes. So habe der Conseil constitutionnel im Jahr 2014 etwa die Verfassungswidrigkeit einer nur für die aus dem ehemaligen Reichsland gebildeten drei Départements geltenden Vorschrift festgestellt, die falsche Angaben des Versicherungsnehmers im Vergleich mit der Rechtslage im übrigen Frankreich in geringerem Maße sanktionierte. Andererseits werde das Versicherungswesen Elsass-Lothringens gerade als Modell für eine große Reform der Sozialversicherung in ganz Frankreich diskutiert. Noch optimistischer zeigte sich Mattoug, denn mit der Anerkennung des droit local als Verfassungsprinzip stehe diesem elsässischen und moselländischen „besonderen Landrecht“, wie er das national-französische Recht mit regionalem Anwendungsbereich augenzwinkernd nannte, eine große Zukunft bevor.
Es lässt sich festhalten, dass dem Gebiet zwischen Mulhouse und Diedenhofen über Jahrzehnte und Jahrhunderte auch rechtlich eine Sonderstellung zukam. Die Elsässer und Lothringer mussten sich einerseits Einmischungen der Zentralgewalten erwehren und mühen, einmal erreichte Zugeständnisse zu bewahren. Entwicklungen in diesem „juristischen Laboratorium“ wirkten sich andererseits auch jenseits der Grenzen desselben auf die deutsche und französische Rechtsordnung aus. Die Einbeziehung von Elsass-Lothringen in den französischen bzw. deutschen nationalen Zusammenhang gelang dort – oder vielmehr wäre dort wohl besser gelungen –, wo die spezifische regionale Identität der Bevölkerung bei der Rechtssetzung und -anwendung berücksichtigt wurde. Allzu oft bedeutete dies im Gegensatz zu Heines Vorstellung nicht Integration durch ein Fortschrittsprogramm, sondern es den Menschen zu ermöglichen, selbstbestimmt am Altbewährten festzuhalten oder zumindest Neuerungen mitzugestalten. Aber Heine hatte trotzdem recht, wenn er, der Düsseldorfer, über den Rhein schreibt: „Ja, mir gehört er, durch unveräußerliches Geburtsrecht, ich bin des freien Rheins noch weit freierer Sohn, an seinem Ufer stand meine Wiege, und ich sehe gar nicht ein, warum der Rhein irgendeinem andern gehören soll als den Landeskindern.“3 Denn die Söhne und Töchter des Oberrheins und der Mosel blieben in den Wirren des 19. und 20. Jahrhunderts, auf gewisse Weise sogar bis zum heutigen Tage, vor allem auch eines: Landeskinder.
Konferenzübersicht:
Panel 1: Verfassung und Verwaltung
Benoît Vaillot (Straßburg/Berlin): Das Verfassungsrecht des Reichslandes Elsass-Lothringen
Stefan Fisch (Speyer): Besatzungs- und Regelverwaltungen im Elsass zwischen 1870 und 1918
Philipp Heckmann-Umhau (Cambridge): Städtebau statt Planung? Baurecht im Reichsland Elsass-Lothringen (1871–1918)
Damien de Santis (Paris): „Les Maudits“: Analyse de la germanisation judiciaire dans le Reichsland Elsass Lothringen 1871–1880
Panel 2: Franzosen? Deutsche? Elsass-Lothringer?
Benoît Vaillot (Straßburg/Berlin): Die Elsass-Lothringer, Deutsche wie alle anderen? Das Staatsangehörigkeitsrecht in Elsass-Lothringen
Johannes Großmann (Tübingen): Ein inneres Exil? Die kriegsbedingte Evakuierung der elsässischen und lothringischen Grenzbevölkerung 1939/40 in den Südwesten Frankreichs
Panel 3: Staat und Kirche
Martin Otto (Hagen): Gallisches Dorf im Laizismus? Gallikanisches Dorf im Landeskirchentum?
Cordula Scholz Löhnig (Regensburg): Kulturkampf im Reichsland? Die Wiedereinführung der Ehescheidung in Elsass-Lothringen
Panel 4: Rechtspluralismus
Nicolas Nord (Straßburg): De l’organisation de la coexistence entre le droit français et le droit local: Etude des règles de conflit issues de la loi du 24 juillet 1921
Eray Gündüz (Regensburg): Zwischen Konsens- und Abstraktionsprinzip: die Einführung des Grundbuchs in Elsass-Lothringen
Panel 5: Droit Local
Elisabeth Schneider (Straßburg): Histoire et actualité du droit local alsacien-mosellan: Exemples du droit local des assurances
Michel Mattoug (Straßburg): Das elsässisch-moselländische Recht in der neueren französischen höchstrichterlichen Rechtsprechung
Anmerkungen:
1 Nationale Forschungs- und Gedenkstätten der klassischen deutschen Literatur in Weimar (Hrsg.), Heines Werke in fünf Bänden, Bd. 2, 17. Aufl., Berlin 1986, S. 90f.
2 Ebd., S. 91.
3 Der gleichnamige Tagungsband, Martin Löhnig (Hrsg.), Elsass-Lothringen als juristisches Laboratorium, edition rechtskultur, Regensburg 2023, erscheint demnächst.
[4] Nationale Forschungs- und Gedenkstätten der klassischen deutschen Literatur in Weimar (Hrsg.), Heines Werke in fünf Bänden, Bd. 2, 17. Aufl., Berlin 1986, S. 90.