In jüngerer Zeit wurde eine Reihe von Projekten zur Erforschung der deutschen Justizgeschichte und der Obersten Gerichte auf den Weg gebracht, von denen einige bereits beendet sind. Die Organisatoren EVA BALZ (Berlin), BERNHARD GOTTO (München) und MAGNUS BRECHTKEN (München) stellten einführend die Bedeutung dieser Projekte für die Demokratieforschung, aber auch die Herausforderungen der historischen Analyse von Recht heraus. Die Berichte zeigen wie die Richter und auch einige Richterinnen mit ihren unterschiedlichen persönlichen Erfahrungen aus dem Nationalsozialismus ihre Institutionen prägten und zu den Demokratisierungsprozessen im Nachkriegsdeutschland beitrugen.
Im Eröffnungsvortrag befasste sich MICHAEL KIßENER (Mainz)1 mit der Entwicklung des Bundesgerichtshofs (BGH). Am Anfang war es nicht einfach, die Richterstellen am BGH im kriegszerstörten Karlsruhe zu besetzen. Parteipolitische Gesichtspunkte spielten ebenso eine Rolle wie ein spezifischer Länderproporz. Zudem mussten die Kandidaten und Kandidatinnen hervorragende juristische Kenntnisse und überdurchschnittlichen Arbeitseifer aufweisen. Aufgrund ungenügender Kenntnisse über die Vergangenheit der dem Richterwahlausschuss Vorgeschlagenen sowie die Funktionsweise des NS-Staates kam es auch zu höchst problematischen Berufungen, wie der ehemaligen Wehrmachtrichter Ernst Mantel und Werner Hülle. Wegen unter anderem enormer Arbeitsüberlastung und der nicht üppigen Bezahlung verließen bis 1965 mehr als 10 Prozent der Richter das Gericht. Dazu trug auch die ständige Beobachtung durch Medien, Wissenschaft und Politik oder die „Blutrichter“-Kampagne der DDR bei. Der sich daraus ergebende hohe Veränderungsdruck erzeugte ab 1957/58 eine allmähliche Weiterentwicklung der traditionellen Justiz. Auf das Ansehen von Richterschaft und Gericht wurde in den Anfangsjahren viel Wert gelegt; infolgedessen diskutierte die Richterschaft anstelle des als überkommen angesehenen etatistischen Richterbildes ein neues Leitbild des „demokratischen Richters“.
Im Rahmen der Historikerkommission zur Geschichte des Bundesarbeitsgerichts (BAG) untersuchte SAMUEL MINER (München) die Biografien von 22 Richtern und 2 Richterinnen. Die Quellenlage in Bezug auf Protokolle der Richterwahlausschüsse ist spärlich. Die Suche nach Bundesrichtern für das neue Gericht war mühsam, dessen Ansehen noch gering. Während nur vier Bundesrichter über richterliche Vorerfahrungen aus der Weimarer Republik verfügten, brachten viele solche aus der NS-Justiz mit. Bei dem Vorschlag von Marie Luise Hilger wurde – neben ihrer angezweifelten juristischen Erfahrung – erstmals die NS-Vergangenheit von Richtern thematisiert, obwohl zuvor mit Hugo Berger und Theodor Simons zwei Richter gewählt wurden, die NSDAP-Mitglieder waren und während des Zweiten Weltkriegs wehrmachts- oder sondergerichtliche Tätigkeit verrichtet hatten. Ende 1956 wurden Georg Schröder, Otto Pecher und Willy Martel ernannt, obschon sie ebenfalls NSDAP-Mitglieder gewesen und entweder in einer für das NS-System relevanten Position oder am NSDAP-Parteigericht bzw. Sondergericht eingesetzt waren. Hilger wurde erst Ende 1959 an das BAG berufen. Einzigartig ist die Figur des Gründungspräsidenten Hans Carl Nipperdey, der selbst nie NSDAP-Mitglied war sowie seine Einflussnahme bei den Richterberufungen und auch innerhalb des Gerichts.
Der Blick von BERNHARD GOTTO (München) richtete sich insbesondere auf die Entwicklung des Reichsgerichtshofs (RFH) und nach 1945 des Bundesfinanzhofs (BFH) als sein Nachfolger. Für den modernen Steuerstaat der Weimarer Republik stellte der RFH eine Innovation dar. Das Verfahren vor dem RFH war nicht auf Individualrechtsschutz ausgerichtet, sondern auf Rechtssicherheit und einheitliche Auslegung der Reichsabgabenordnung. Zu Beginn der NS-Diktatur diente der RFH als „Abstellgleis“, weil er im „Führerstaat“ keine rechtspolitische Bedeutung hatte. So wurden einige politisch unliebsame Finanzbeamte dorthin “abgeschoben“. Während sich der RFH durchaus Anerkennung für seine Leistungen in der Weimarer Zeit erworben hatte, fungierte er in der Zeit der NS-Diktatur als Teil der fiskalischen Verfolgungsbürokratie. Als Karriereziel war der BFH in München nur für hochspezialisierte Experten von Interesse. Als Instandsetzungswerk der Demokratie konnte er jedoch in den 1950/60er-Jahren noch nicht gelten.
Wie der Ausnahmejuristin Wiltraut Rupp-von Brünneck in den Nachkriegsjahren eine für eine Frau zur damaligen Zeit außergewöhnliche Karriere gelang, schilderte FABIAN MICHL (Leipzig), indem er ihre Stationen als Studentin der Rechtswissenschaften, als Ministerialbeamtin und als Verfassungsrichterin nachvollzog2. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten als Ministerialrätin in der hessischen Staatskanzlei lag auf der Konstituierung einer pluralistischen Rundfunkordnung in der Bundesrepublik, zuerst für das Radio, dann für das Fernsehen. Sie handelte alle maßgeblichen Staatsverträge im Rundfunkwesen aus. Mit den von ihr erarbeiteten Schriftsätzen der antragstellenden Länder im Fernsehstreit 1961 vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sie entscheidend zum Prozesserfolg beigetragen. Im „Mittelpunkt des Geschehens“ war sie nicht nur als Recht gestaltende Ministerialdirigentin, sondern sie trieb auch mit ihrem rechtspolitischen Engagement im Juristinnenbund und im Deutschen Juristentag den gesellschaftlichen Fortschritt voran, dem sie sich aufrichtig verpflichtet fühlte. Ihren letzten Karriereschritt an das BVerfG – als Nachfolgerin von Erna Scheffler – trat sie deshalb nur zögerlich an.
Während für eine Reihe von Kandidaten eine Tätigkeit für die junge Institution des BVerfG in Karlsruhe nicht sehr begehrenswert erschien, war für Re-Emigranten die Aussicht, für die Verfassung in der Demokratie einzutreten, erfreulich. Wie diesen der Wiederaufbau des eigenen Lebens gelang, zeichnete EVA BALZ (Berlin) exemplarisch anhand der Lebensschicksale der späteren Verfassungsrichter Georg Fröhlich und Rudolf Katz nach, die beide im Ausland überlebt, jedoch ihre ursprünglich gewählten Berufe, soziales Standing und ihre Heimat verloren hatten. Sie wies auch darauf hin, dass das BVerfG keineswegs ein „unbelastetes“ Gericht war, sondern es neben Richtern mit Verfolgungserfahrungen mehr Profiteure des Systems gab als bislang bekannt. Die Re-Emigranten Fröhlich und Katz waren begeistert, am Aufbau der Bundesrepublik als demokratischen Staat mitzuwirken. Die Aufgabe des BVerfG, das Grundgesetz zu schützen, war für sie ein Symbol der Abkehr vom Nationalsozialismus. Sie trugen zu einer kompromissorientierten und kollegialen Arbeitskultur am BVerfG bei, wo Personen mit Verfolgungserfahrung mit solchen zusammenarbeiteten, die sich in der NS-Zeit mindestens aus Selbstschutz opportunistisch verhalten hatten.
Über die Erforschung der Geschichte des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfG) berichtete DIRK VAN LAAK (Leipzig): Das Personal des BVerwG rekrutierte sich wie das der übrigen Gerichte aus weithin vorbelasteten Personen. Erst im Laufe der 1950er-Jahre interessierte sich eine – aus der Presse und DDR-Kampagnen beförderte – Öffentlichkeit zunehmend für Fragen der Belastung, deutlich weniger jedoch für die Geschichte der Verfolgten. Jenseits der biographischen Anschuldigungen wurde innerjuristisch über die Rolle von Richtern, über Recht und Unrecht, den Widerstand und den „mündigen Bürger“ reflektiert, der gegenüber dem Staat rechtlichen Schutz und soziale Ansprüche geltend machen könne. Beachtlich ist, dass Richter mit einer politisch überwiegend konservativen und gesellschaftlich eher traditionellen Prägung, eine Reihe von Urteilen fällten, die für eine Liberalisierung und sozialstaatliche Ausformung der Bundesrepublik fraglos prägend waren. Eine wirkliche Reformbereitschaft und Gewöhnung an den Aufstieg der „vierten Gewalt“ setzte aber erst in den 1960er-Jahren ein.
Bei der abendlichen Podiumsdiskussion in der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung ging es um die Frage auf welcher Grundlage die Gerichte erforscht werden können und welchen Wert die Überlieferung im Bundesarchiv für die rechtshistorische Forschung besitzt. GERNOT LOSANSKY (Koblenz) veranschaulichte anhand des sog. Apothekenurteils, ein Grundsatzurteil zur Auslegung der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, den Archivierungsstand. ANNETTE MERTENS (Koblenz) wies auf die verbesserte Quellenlage und den fortlaufenden Digitalisierungsprozess im Bundesarchiv hin. Das Auffinden von Urteilen und Digitalisaten ist inzwischen auch über die Online-Rechercheplattform Invenio möglich. Die Überlieferungslage ist für die Gerichte sehr verschieden, so sind Richtervoten aufgrund einer Sonderregelung nur für das BVerfG vorhanden. MAGNUS BRECHTKEN (München) sieht einerseits Lerneffekte aus der historischen Forschung für die Gerichte, andererseits seien die Historiker im Rahmen der Projekte damit konfrontiert, methodisch-innovativ Ansätze zu formulieren, die etwas Neues bringen.
Mit der Rolle des BVerfG als sozusagen revolutionäre Institution zur Durchsetzung des demokratischen Rechtsstaates in den 1950er-Jahren befasste sich FRIEDER GÜNTHER (München). Als maßgebliche Parameter für den Aufstieg des BVerfG zu einem einflussreichen Player im politischen System der Bundesrepublik definierte er den unterstützenden institutionellen Rahmen, einen möglichst homogenen Gemeinschaftsgeist der neu gewählten Richter und ein juristisches Grundkonzept. Mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet war das BVerfG als Gericht ein Novum. Neben den anfangs stark beengten räumlichen Verhältnissen leistete die Zusammensetzung der Richterschaft sowie - absolut ausschlaggebend - das Grundgesetz als - so das Verständnis des BVerfG - neue Werteordnung den entscheidenden Beitrag zur Entwicklung eines kollektiven Sendungsbewusstseins. Anstelle des als nicht mehr zeitgemäß angesehenen Rechtspositivismus, knüpften die Richter einmütig, wenn nötig, an der antipositivistischen, geisteswissenschaftlichen Richtung3 der Weimarer Zeit an. Anhand einiger prominenter Fälle wies der Historiker zudem nach, dass das BVerfG ein ausgesprochen reformorientiertes Gericht war.
Den „höchst merkwürdigen Vorgang“4 des Statusstreits des BVerfG im Jahr 1953, als das Gericht mit einer Denkschrift den Status eines Verfassungsorgans für sich einforderte, beleuchtete JAN-HENRIK HERCHENRÖDER (Berlin). Er identifizierte als Ausgangspunkt der Kontroverse verschiedene Problembereiche – insbesondere Pflichten der Richterschaft und deren Kontrolle, die eingeschränkte Rolle des einzelnen Richters gegenüber dem Präsidenten, die unzureichende Besoldung, die schlechte Ausstattung des Gerichts –, die die Richterin Erna Scheffler und die anfänglich 23 Richter motivierten, um ihren Status zu kämpfen und Sonderrechte einzufordern. Der Status als Verfassungsorgan ermöglichte es dem Gericht, in allen Bereichen Abhilfe als „verfassungsrechtlich geboten“ zu verlangen. Auffällig war hier die sehr aktive und bedeutsame Rolle der durch den Nationalsozialismus verfolgten Richter (u.a. Gerhard Leibholz, Rudolf Katz). Den errungenen Status konnte das BVerfG in den folgenden Jahren erfolgreich als Trumpf einsetzen.
Die Situation des Bundesgerichtshofs (BGH) in den 50er-Jahren und dessen Dilemma beim Neuanfang auf dem „Trümmerfeld des Rechts“ nach dem Nationalsozialismus illustrierte ANDREAS ROTH (Mainz)5 anhand markanter Entscheidungen der Anfangsjahre, in denen die Vergangenheit entsorgt werden musste. Bei dem Amtshaftungsfall aus dem Jahr 1951 ging es um die Frage der persönlichen Haftung aus Amtspflichtverletzung. Obgleich hoheitliches Handeln der Todesschützen bejaht wurde, kam das Gericht in rechtsmethodisch nicht ganz sauberer Argumentation zu dem Schluss, dass die Beklagten persönlich haften und Schadensersatz leisten müssen. Zur Begründung wurde auch mit dem Naturrecht argumentiert, das die Nichtberücksichtigung von NS-Recht rechtfertige. Eine Amtshaftung wurde wegen des Grundsatzes der unzulässigen Rechtsausübung ausgeschlossen. Es handelte sich um eine ergebnisorientierte Entscheidung, denn eine Nichthaftung der Täter hätte zu einem juristisch unerträglichen Ergebnis geführt. Das „Widerstandsurteil“ aus dem Jahr 1961 musste sich mit dem Rechtsproblem befassen, dass nur Widerstandshandlungen mit Erfolgsaussichten entschädigungsrelevant waren.
WILFRIED RUDLOFF (Marburg) ging bei seiner Untersuchung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG)6 bis zum Ende der 1970er-Jahre unter anderem der Frage nach, ob die verfahrensrechtlichen Charakteristika des Sozialprozesses im Betrachtungszeitraum für die Sozialstaatsklienten ein höheres Maß an sozialem Rechtsschutz ermöglicht haben. Die beisitzenden Laienrichter konnten zwar nur geringen Einfluss auf die Entscheidungen nehmen, hatten aber als Mediatoren eine positive Wirkung in Richtung der Verbände. Die Prozessvertretung durch Verbandsvertreter und Rechtsschutzsekretäre führte zu großen personellen Kontinuitäten. Die Kostenfreiheit des Verfahrens hatte eine regelrechte Prozessflut zur Folge. Der revisionsrechtliche Sonderweg der „Verfahrensrevision“, bei der der Revisionskläger sich ausschließlich auf wesentliche Verfahrensmängel beruft, bot zwar vor dem BSG ein „Mehr an Chancengleichheit“, jedoch wurde dies kontrastiert durch die im Ergebnis überaus geringen Erfolgsaussichten dieses Verfahrens. Als Gesamtbilanz des sozialen Rechtsschutzes sind die sehr lange Verfahrensdauer, die häufig dazu führte, dass Nachfahren den Prozess fortführten und die insgesamt sehr geringen Erfolgschancen der Revisionsverfahren zu vermerken.
Die Forschungsprojekte erhellen einerseits personelle Kontinuitäten der Obersten Gerichte nach 1945 und das teils elitäre Selbstverständnis der Richterschaft sowie andererseits die Rolle der Gerichte als maßgebliche Mitgestalter der Entwicklung des demokratischen Rechtsstaates nach der nationalsozialistischen Diktatur. Um die Ausprägung der Rechtskultur in den Nachkriegsjahren weiter auszuloten, wurde im Rahmen der Abschlussdiskussion in Erwägung gezogen, das Zusammenspiel der Obersten Gerichte mit dem BVerfG und auch untereinander näher zu untersuchen. Durchaus lohnend könnte es laut MARTINA STEBER (München) auch sein, die Forschungsergebnisse mit Rechtswissenschaftlern und Rechtswissenschaftlerinnen zu diskutieren.
Die Rückfilterung der Ergebnisse in die Institutionen ermöglicht ein neues Nachdenken über sich selbst. Die Aufarbeitung des Nationalsozialismus und Einblicke in die Gerichtskulturen der Anfangsjahre schärfen den Blick für die Rolle der Gerichtsbarkeiten und gesellschaftlich notwendige Konfliktlösungsmechanismen. Demokratieentwicklung kann als fortlaufende Suchbewegung7 verstanden werden, bei der die Gerichte einen wichtigen Beitrag für Demokratisierung und Rechtsstaatlichkeit leisten, damals wie heute.
Konferenzübersicht:
Magnus Brechtken (München), Bernhard Gotto (München) und Eva Balz (Berlin): Begrüßung
Panel 1: Berufung, Nische oder Versorgungsposten. Status der Gerichte aus professioneller Perspektive und Personalstrukturen
Moderation: Eva Balz (Berlin)
Michael Kißener (Mainz): Bleiben oder Gehen? Tradition oder Aufbruch? Karriereverläufe, Alltag und Selbstverständnis von Richtern am BGH 1950–1965
Samuel Miner (München): Arbeitsrecht als Karrieresicherung: Berufslaufbahnen am Bundesarbeitsgericht in der Nachkriegszeit
Bernhard Gotto (München): Vom Abstellgleis der Diktatur in das Instandsetzungswerk der Demokratie? Der Reichs- bzw. Bundesfinanzhof in München
Panel 2: Bürokraten, Spezialisten und Außenseiter. Richter und ihre Biografien
Moderation: Bernhard Gotto (München)
Fabian Michl (Leipzig): Wiltraut Rupp-von Brünneck. Karrierepläne einer Ausnahmejuristin
Eva Balz (Berlin): Der Wiederaufbau des eigenen Lebens. Re-Emigranten am Bundesverfassungsgericht in den 1950er Jahren
Dirk van Laak (Leipzig): Richter am Bundesverwaltungsgericht in der zeitgenössischen Diskussion
Paneldiskussion
Abends: Podiumsdiskussion „Der Streitwert der Vergangenheit“ – Auf welcher Grundlage können die Obersten Gerichte überhaupt erforscht werden?
Moderation: Kristina Meyer (Berlin)
Magnus Brechtken (München); Gernot Losansky (Koblenz); Annette Mertens (Koblenz); John Philipp Thurn (Berlin)
Panel 3: Agenten der Restauration und liberale Vorkämpfer. Die Gerichte im Kontext der bundesrepublikanischen Demokratie
Moderation: Martina Steber (München)
Frieder Günther (München): „Wir stellen jetzt Weichen.“ Das Bundesverfassungsgericht als revolutionäre Institution zur Durchsetzung des demokratischen Rechtsstaates während der 1950er Jahre
Jan-Henrik Herchenröder (Berlin): „Ein höchst merkwürdiger Vorgang“ – Wieso und wie das Bundesverfassungsgericht um seinen „Status“ kämpfte
Andreas Roth (Mainz): Der Bundesgerichtshof in den 1950er Jahren: ein Agent der Restauration oder ein Garant der Grundrechte?
Wilfried Rudloff (Marburg): Soziale Teilhabe und soziale Demokratie durch Verfahrensrecht? Das Bundessozialgericht
Panel- und Abschlussdiskussion
Anmerkungen:
1 Michael Kißener/Andreas Roth, Justiz im Umbruch, Die Geschichte des Bundesgerichtshofs 1950 bis 1965, 2 Bd. (Veröffentlichung vorgesehen für November 2024).
2 Fabian Michl, Wiltraut Rupp-von Brünneck (1912–1977). Juristin, Spitzenbeamtin, Verfassungsrichterin. Frankfurt am Main, 1. Aufl. 2022.
3 Als Referenz diente der Staats- und Kirchenrechtler Prof. Dr. Rudolf Smend (Göttingen), der die im 19. Jahrhundert dominierende positivistische, auf die geschriebene Verfassung und ihre traditionell juristische Auslegung ausgerichtete Staatslehre durch eine antinormativistische, geisteswissenschaftlich orientierte Auffassung zu überwinden suchte (Infos zu Person und Veröffentlichungen abrufbar unter: https://www.wiwiss.fu-berlin.de/fachbereich/ehrenpromotionen/smend.html).
4 Schreiben des Staatsrechtslehrers Adolf Schüle an Richard Thoma, 07.07.1953, BArch. N 1194/4 (Nachlass Thoma).
5 Vgl. Hinweis auf geplante Veröffentlichung in Anm. 1.
6 Wilfried Rudloff/Marc von Miquel, Das Bundessozialgericht und die Formierung des westdeutschen Sozialstaats. Akteure, Rechtsprechung, sozialrechtliche Prägungen. München, 1. Aufl. 2024.
7 Paul Nolte, Was ist Demokratie? Geschichte und Gegenwart, S. 18.