Der Neü Layenspiegel von Ulrich Tengler

Der Neü Layenspiegel von Ulrich Tengler

Organisatoren
Christoph Becker, Universitsät Augsburg: Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg; Klaus Wolf, Universität Augsburg (Schwabenakademie Irsee; Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte der Universität Augsburg)
Ausrichter
Schwabenakademie Irsee; Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte der Universität Augsburg
Ort
Irsee
Land
Deutschland
Fand statt
In Präsenz
Vom - Bis
24.04.2024 - 26.04.2024
Von
Marie Böckeler / Roman Walch, Universität Augsburg

Der Laienspiegel von Ulrich Tengler, erstmals im Jahre 1509 veröffentlicht, markiert einen bedeutenden Meilenstein in der europäischen Rechtsgeschichte. Dieses Werk steht in der Tradition des römisch-weltlichen sowie des kanonischen Rechts. Durch die Verknüpfung von Tradition und innovativer Vermittlung hat der Laienspiegel einen wesentlichen Beitrag für das Justizwesen der frühen Neuzeit geleistet. Die Tagung, die sich dem Neü Layenspiegel von 1511 widmete, bot Expertinnen und Experten verschiedenster Fachrichtungen die Möglichkeit, neue Impulse für eine interdisziplinäre Erschließung des Werkes zu geben.

Einige der ausgefallenen Vorträge wurden durch zusammenfassende Referate von CHRISTOPH BECKER (Augsburg) ersetzt, dem Notizen der Abwesenden übersandt worden waren. INGO REICHARDs (Bielefeld) Bemerkung der Modernität des Laienspiegels konnte so gleich zu Beginn ausgesprochen und zum roten Faden des Tagungsgeschehen werden.

CHRISTOPH BECKER (Augsburg) machte in seinem Vortrag über die Eigensicht des Laienspiegels klar, dass Ulrich Tengler sein personifiziert und selbst sprechendes Buch als weltliches Rechtsbuch sah. Dessen erklärtes Anliegen ist, den Empfindungen seiner Zeit entsprechend, der gemeine Nutzen. Insgesamt wird hier ein Selbstbewusstsein offenbar, das den Autor und dessen Sicht auf sein Werk widerspiegelt.

ULRIKE MÜẞIG (Passau) sah die im Laienspiegel entworfenen Richtertugenden als rechtliche Übersetzung eines humanistisch-heuristischen Programmes, dessen Kernelement ein ausgleichendes Zusammenspiel und dadurch die Vermischung und Temperierung von Barmherzigkeit und Gerechtigkeit sei. Diese Doppelideale müssten zudem auf einem prozessrechtlich einwandfreien Grundgerüst fußen, um für die Bevölkerung erfahrbar zu sein.

Anhand der Thematik der Vormundschaft konnte TILMAN REPGEN (Hamburg) die Elemente Friedenstiften, allgemeiner Nutzen und Vermittlung rechtlicher Kenntnisse herausarbeiten, die ihren Ursprung in der Vorstellung von der rechtlichen Ordnung als Entsprechung der göttlichen Weltordnung hatten. An praxisnahen Beispielen verschiedener Natur bis hin zur geistigen Unmündigkeit rückt der Laienspiegel den Schutz der zu Betreuenden ins Zentrum und versucht, Missbrauch durch die Vormunde zu unterbinden.

MATTHIAS KLUGE (Augsburg) stellte Überlegungen zum Abdruck einer deutschen Übersetzung der Goldenen Bulle im Neudruck des Laienspiegels an, zu dessen Erklärung er unter anderem Arbeitsthesen zu einer Begründung in verlegerischen Überlegungen und den Regeln des Buchmarktes aufstellte. Demnach könnte die Inklusion der Goldenen Bulle eine Reaktion auf hohe Nachfrage und eine Antwort auf den Straßburger „Raubdruck“1 gewesen sein.

HANS SCHULTE-NÖLKE (Osnabrück) deutete in seinem Werkstattbericht die Passagen zu den öffentlichen Sachen im Laienspiegel als darauf ausgerichtet, der gemeinen Bevölkerung Vertrauen in die Verwaltung zu ermöglichen. Besonders modern sei hierbei die Auflistung von Pflichten der Amtsträger. Üblicherweise finden sich diese zeitgenössisch nur dann festgehalten, wenn es um Bestrafungen bei Verfehlungen gegen dieselben geht. Tenglers Herangehensweise ist somit Ausdruck seines grundlegenden Strukturierungsbedürfnisses.

Die zeitgenössische Judenfeindlichkeit fand ebenfalls ihren Einzug in den Laienspiegel. HANNES LUDYGA (Saarbrücken) untersuchte anhand des sogenannten Judeneides den Antisemitismus 2, der symbolbasierte Diffamierung und die auf dem kanonischen Recht aufbauende Unterscheidung der Juden von Christen beinhaltet, und formulierte die These, das Rechtsbuch habe bei aller historischen Kontinuität und trotz des eher normativen als an der Praxis orientierten Vorgehens doch über die systematische schriftliche Fixierung und wegen der großen Reichweite zur Verbreitung von Vorurteilen und Gewalt gegen Juden beigetragen. Hierbei ist bemerkenswert, dass die Auseinandersetzung mit Juden und Hexen erst in der Augsburger Neuauflage von 1511 Einzug in den Laienspiegel fand, was einen Hinweis auf die Rolle des Sohnes Tenglers, eines studierten Klerikers, sein könnte.

STEPHAN MEDER (Hannover), vertreten durch Becker, warf in seinem Beitrag die Frage auf, ob Ulrich Tengler eine neue Art von Rechtsbuch als Prototypen einer frühneuzeitlichen Polizeiordnung zu schreiben versuchte. Er vertrat dabei die Ansicht, dass die beschriebenen Sachverhalte wohl mehr eine Idealvorstellung Tenglers als ein Abbild der wirklichen Gegebenheiten sind.

CHRISTIAN HATTENHAUER (Heidelberg) referierte über das Darlehensrecht und die Ächtung der Kreditvergabe durch jüdische Kapitalgeber. In diesem Abschnitt ist der Laienspiegel, laut Hattenhauer, nicht auf der Höhe der Zeit, denn Tengler lässt die zeitgenössischen Entwicklungen zum Darlehensrecht aus. Dennoch ist es ein Paradebeispiel dafür, wie das kanonische Recht das zinsfreundliche weltliche Recht in Deutschland bis Ende des Mittelalters verdrängt hatte. In der Praxis jedoch wurde das Zinsverbot zunehmend missachtet. Vielleicht ein Grund dafür, wieso Tenglers sonst praktisch orientiertes Werk hier Defizite aufzeigt.

Der Abschnitt über Grunddienstbarkeiten, analysiert von COSIMA MÖLLER (Berlin), liefert ein interessantes Gemisch an praktischer Erfahrungswelt und theoretischer Überlegungen. Auf der einen Seite informiert Tengler über rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und Geltendmachung vor Gericht. Andererseits verwendet er lateinische Begrifflichkeiten und knüpft an die Systematik des römischen Rechts an. Der Grundton bleibt jedoch praxisorientiert; rechtliche Beratung bei gelehrten Juristen wird empfohlen und die außergerichtliche Einigung klar favorisiert.

Im Abschnitt zum Kaufvertrag beweist der Laienspiegel seine Nähe zur Anwendungspraxis, indem er verschiedene aus dem Alltag gegriffene Fallbeispiele liefert und mit Verweisen auf römische Rechtstradition und weitere Werke durchexerziert. Der Schutz beider Parteien besonders vor Betrug steht hierbei im Vordergrund. JOHANNES MICHAEL RAINER (Salzburg) geht auf Grund dieses lebensnahen Vorgehens davon aus, dass die Rezipientenschaft unter anderem unter den nicht juristisch gebildeten Individuen zu suchen sei, denen ihre Rechte und Möglichkeiten aufgezeigt werden sollen. Die Querverweise auf die größtenteils lateinische Rechtstradition dienten hierbei mehr der Legitimierung des in deutscher Sprache Beschriebenen als wirklich dem Nachschlagen.

Auch SUSANNE LEPSIUS (München) sieht die Praxisorientierung Tenglers in den von ihr behandelten drei Abhandlungen zum Ehegüterrecht vertreten. Bemerkenswert ist hier, dass Tengler ein auf Deutsch formuliertes Formular angibt, welches Frauen das Klagen ermöglichen soll. Des Weiteren machte Lepsius die Beobachtung, dass Tengler zwei Zitierstile in den Allegationen verwendet. Zum einen benutzt er wörtliche Zitate anderer Rechtsgelehrter, zum anderen gibt er gerade für (studierte) Spezialisten Anregung zur weiteren Recherche. Hieraus wird deutlich, dass sich der Laienspiegel mit denselben Abschnitten an verschiedene Adressaten richten kann.

Auch Kalumnien- und Gefährdeeid, mit denen sich PETER KREUTZ (Augsburg) beschäftigte, entstammen der praktischen Erfahrung Tenglers. Der Eid war in Vorbildern wie dem Oberbayerischen Landrecht wohl gängig. Für Tengler, der in seinem Alltag als Rechtspraktiker sicher damit vertraut war, lässt sich deshalb bei der Abfassung seines Rechtsbuchs ein Bedürfnis nach Vollständigkeit als der Grund für die Niederschrift folgern.

Wer sind die Laien? Diese Frage wirft MATHIAS SCHMOECKEL (Bonn) auf. Seine Antwort: Die Kräfte, die in den Kanzleien, z.B. als Stadtschreiber, arbeiten. Dies begründet er mit der Beigabe von Gesetzen und zahlreichen Holzstichen, die einen Erklärungscharakter haben und immer mit der Präsenz eines Schreibers abgebildet sind.

Unter der Injurienklage, die dem römischen Recht entstammt und zum Deliktsrecht zählt, wird die Verletzung gegen die Persönlichkeit einer freien Person verstanden. Tengler nimmt in seinem Laienspiegel die Sachbeschädigung in die Injurienklage mit auf. JAN DIRK HARKE (Jena), vertreten durch Becker, untersuchte zudem den Abschnitt zur Klageformel. Er macht deutlich, dass die Formel nach der eigentlichen Klage auf eine Ausgleichszahlung Wiedergutmachung fordert und eine Art Unterlassungsklage anstrebt. Diese Grundsätze setzten sich im weltlichen Recht erst im Verlauf des 16. Jahrhunderts vollends durch, womit der Laienspiegel erneut seine Modernität unter Beweis stellt.

Wegen seiner ambivalenten Beziehung zu traditionellem Rechtsverständnis und Innovation sticht besonders das Strafrecht im Laienspiegel hervor, mit dem sich ARND KOCH (Augsburg) auseinandergesetzt hat: Einerseits verkörpert es eine Rückwärtsgewandtheit im Zusammenhang mit bestimmten Straftatbeständen; Grundlage dieses Rechtsverständnisses ist die Überzeugung, dass Übel zwar bestraft, die Verurteilung Unschuldiger jedoch unbedingt vermieden werden muss. Andererseits wurden mit der Neuauflage des Werks zeitgenössisch „moderne“ Formen von Hexenverfolgung nach dem Vorbild des berüchtigten Hexenhammers hinzugefügt. In der Diskussionsrunde wurde die Vermutung angestellt, in dieser Fremdartigkeit zum übrigen Text eine Mitwirkung des Sohnes zu erkennen, dessen universitäres Umfeld von jenem Gedankengut bestimmt war. Insgesamt sei die Behandlung des Strafrechts jedoch geprägt von einer Verwissenschaftlichung und Professionalisierung der Rechtsprechung. Charakteristisch ist ebenfalls die Aufforderung zur Ratssuche als Teil eines gerechten wie geregelten Verfahrens.

Die zahlreichen Vorreden des Rechtswerks, verfasst von unterschiedlichen Autoren wie etwa dem berühmten Satiriker Sebastian Brant, hat FRANZ FROMHOLZER (Augsburg) eingehend studiert. In ihnen offenbart sich ein durch freundschaftliche wie ideologische Bande verbundenes Netzwerk an Humanisten, über welches der Referent etwas mehr Licht auf das Selbstverständnis Tenglers, des Weiteren auf die Ursprünge von humanistischem Gedankengut im Text selbst werfen konnte. Hier setzen sich etwa das rhetorische Studium oder die diesbezüglich didaktische Nutzbarmachung von Schauspielen gegen althergebrachte theologische Vorbehalte durch.

HELMUT GRASER (Augsburg) untersuchte den Sprachgebrauch systematisch sprachhistorisch und eröffnete so eine weitere interdisziplinäre Herangehensweise an den Text: Obwohl der Laienspiegel größtenteils auf Deutsch verfasst ist, so ist er doch durchdrungen von lateinischer Terminologie und Paratexten, eine für die Zeit ungewöhnliche Vorgehensweise. Tengler unterscheidet darin zwischen dem „präzisen“ Latein und dem „nützlichen“ Deutsch. Besonders die von dem namhaften Verleger Johann Rynmann verwendete Augsburger Druckersprache, vermutlich der fast dialektfreie Akrolekt der Oberschicht, galt überregional als verständlich, trug so zur großen Reichweite des Laienspiegels bei und hatte deshalb wohl einen Anteil an der Verbreitung deutschsprachiger juristischer Texte.

Ein weiteres Spezifikum des Laienspiegels ist die äußerst aufwendige Illustrierung, mit der sich ANDREAS DEUTSCH (Heidelberg) beschäftigt hat. Die Abbildungen – exklusiv angefertigt von Hans Schäufelein – sind thematisch stark juristisch mit teils symbolischer Repräsentation aufgebaut. Mitunter werden sogar, so die Vermutung Deutschs, authentische Porträts aus dem Umfeld Tenglers geboten. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie von diesem konzipiert wurden.

Eine Veranschaulichung des juristischen Argumentierens und der Prozessführung findet sich im sogenannten Teufelsprozess des Laienspiegels. Hier fordern die Anwälte des Teufels die Auslieferung der Menschheit. Maria, die als Verteidigerin der Menschen auftritt, argumentiert vor allem emotional und wird den Teufelsvertretern entgegengesetzt, die sachlich agieren. Jesus hält eine neutrale Position als Mittler. THOMAS MÖLLERS (Augsburg) erkannte in diesem Teufelsprozess sehr fortschrittliche Ansätze: das Hervorheben der Rhetorik als wichtiges juristisches Instrumentarium, die Veranschaulichung juristischer Argumentation und Methodik sowie Elemente der Rechtsstaatlichkeit. All dies stehe im Dienste der Schulung von Juristen.

KLAUS WOLF (Augsburg) nimmt in seinen Ausführungen die literaturhistorische Perspektive ein und bezeichnet Tengler auch als Dramenautor. Das im Laienspiegel enthaltene Weltgerichtsspiel steht in einer langen Reihe spätmittelalterlicher, zunehmend in der deutschen Sprache gehaltenen Theaterkunst, die mitunter das Kirchenjahr durchdrang; allerdings funktioniert es im Rechtsbuch auch losgelöst vom sakralen Kontext. Es ist als Lesedrama konzipiert, das der letzten Instanz des Jüngsten Gerichts gewidmet ist, und weist Textparallelen zum Münchner Weltgerichtsspiel von 1510 sowie zu einem Augsburger Weltgerichtsspiel aus dem späten 15. Jahrhundert auf. Die Besonderheit im Laienspiegel liegt darin, dass auf den Talmud hingewiesen wird und der Antichrist ins Spiel integriert ist. Tenglers Inszenierung wird hier zum Ausdruck einer vorreformatorischen Strömung, die auch Teil der zeitgenössischen Herrschaftsdarstellung war.

Durch die Tagung konnten alte Überzeugungen durch neue Einsichten ergänzt werden, wie die Erweiterung des Adressatenkreises des Laienspiegels um gebildete Rechtspraktiker. Besonders die Anregung, Kanzleien als Zielgruppe anzusprechen, wurde intensiv diskutiert. Zudem wurde die Vielseitigkeit und praktische Anwendbarkeit des Werkes sowie die Innovationskraft betont. In diesem Punkt keimt der Wunsch nach mehr Anwendungsvermittlung im rechtswissenschaftlichem Studium unserer Tage auf.

Die knappen Vortragszeiten beschränkten die Referierenden auf einen ersten Einblick in die von ihnen präsentierten Themenbereiche. Diesem Umstand soll durch die schnelle Publikation des Tagungsbandes abgeholfen werden, dessen Drucklegung noch im Jahr 2024 geplant ist.

Konferenzübersicht:

Markwart Herzog (Irsee): Eröffnung

Petra Beer (Bezirkstagsabgeordnete): Grußwort

Christoph Becker (Augsburg)/ Thomas M. J. Möllers (Augsburg)/ Klaus Wolf (Augsburg): Einführung

Sektion I: Selbst-, Rechts- und Amtsverständnis des Layenspiegels

Christoph Becker (Augsburg): Eigensicht des Layenspiegels auf Anliegen und erhofften Nutzen – Vorreden und Geleitworte von Ulrich und Christoph Tengler, Sebastian Brant, Jakobus Locher im Vergleich mit den Vorreden der Stadt- und Landrechtsreformationen

Ulrike Müßig (Passau): Richtertugenden im Layenspiegel Ulrich Tenglers – Zugleich ein Beitrag zum Rechtsdenken im Renaissance-Humanismus

Tilman Repgen (Hamburg): Tenglers Layenspiegel über die Vormundschaft

Matthias Kluge (Augsburg): Die Goldene Bulle. Vom kaiserlichen Privileg zum Layenspiegel

Sektion II: Ordnung von Gesellschaft und Gemeinwesen

Hans Schulte-Nölke (Osnabrück): Öffentliche Sachen im Layenspiegel

Hannes Ludyga (Saarbrücken): Zur Rechtsstellung von Juden im Layenspiegel von 1511

Stephan Meder (Hannover), vertreten durch Christoph Becker: „Gewerbe“ in Ulrich Tenglers Neü Layenspiegel: Vom gemain Nutz und der guten Ordnung zur Pollicey

Christian Hattenhauer (Heidelberg): Von Wuchergut und „Judenwucher“ – Die Darstellung des Darlehensrechts und die Ächtung der Kreditvergabe durch jüdische Kapitalgeber in Ulrich Tenglers Neü Layenspiegel von 1511

Sektion III: Güter als Grundlagen zur Gestaltung der Lebensverhältnisse

Cosima Möller (Berlin, Freie Universität): Die Grunddienstbarkeiten im Layenspiegel des Ulrich Tengler, Augsburg 1511

Johannes Michael Rainer (Salzburg): Zum Kaufrecht im Layenspiegel des Ulrich Tengler

Susanne Lepsius (München, Ludwig-Maximilians-Universität): „Von heiratguot“ – Ehegüterrecht gemäß Tenglers Layenspiegel

Sektion IV: Gerichtsverfahre und Delikte

Peter Kreutz (Augsburg): Kalumnien- und Gefährdeeid im Layenspiegel

Mathias Schmoeckel (Bonn): Beweisrecht im Layenspiegel: Der Layenspiegel als Kanzleischrift

Jan Dirk Harke (Jena), vertreten durch Christoph Becker: Die Injurienklage in Tenglers Layenspiegel

Arnd Koch (Augsburg): Strafrecht im Layenspiegel

Sektion V: Text und Bild im Druck des Layenspiegels

Franz Fromholzer (Augsburg): Humanismus im Umkreis Ulrich Tenglers

Helmut Graser (Augsburg): Ulrich Tenglers Layenspiegel und die Augsburger Druckersprache

Andreas Deutsch (Heidelberg): Zur Rechtsikonographie der Layenspiegel-Holzschnitte

Sektion VI: Interdisziplinarität des Layenspiegels

Thomas M. J. Möllers (Augsburg): Juristisches Argumentieren am Beginn der Neuzeit – Der Teufelsprozess im neuen Layenspiegel von 1511

Klaus Wolf (Augsburg): Weltgericht, Wittelsbacher und Reformen vor der Reformation

Anmerkungen:
1 Vgl. zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Nachdrucke Stephan Füssel: Druckprivilegien im frühen Buchdruck, in: Andreas Deutsch (Hrsg.), Ulrich Tenglers Laienspiegel. Ein Rechtsbuch zwischen Humanismus und Hexenwahn, Heidelberg 2011, S.163-178.
2 Explizit gewählter Begriff des Referenten; in der Fragerunde wurde über die Frage nach der Unterscheidung vom Antijudaismus diskutiert.