Mit dem Tod bestraft

Organisatoren
Zentrale österreichische Forschungsstelle Nachkriegsjustiz; Österreichische Liga für Menschenrechte
Ort
Wien
Land
Austria
Vom - Bis
07.02.2008 - 08.02.2008
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Von
Claudia Kuretsidis-Haider, Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes, Zentrale österreichische Forschungsstelle Nachkriegsjustiz

Am 7. Februar 1968 wurde in Österreich die Todesstrafe endgültig abgeschafft. Anlässlich des 40. Jahrestages veranstalteten die Zentrale österreichische Forschungsstelle Nachkriegsjustiz und die Österreichische Liga für Menschenrechte das Symposion „Mit dem Tod bestraft“, bei dem die Anwendung der Todesstrafe in Österreich unter Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden politischen Diskurse beleuchtet wurde. Denn dem 1968 umgesetzten – durchaus nicht unumstrittenen – Entschluss zur völligen Abschaffung der Todesstrafe ging eine lang andauernde Diskussion über einen humanen Strafvollzug und über das Für und Wider der Todesstrafe voraus. Eingebettet wurde der Fokus auf Österreich in eine Auseinandersetzung zu rezenten und aktuellen Aspekten der Todesstrafe aus internationaler, völkerrechtlicher und strafrechtlicher Sicht.

Den Auftakt des Symposions bildete am 7. Februar 2008 ein Podiumsgespräch im Großen Schwurgerichtssaal des Landesgerichts für Strafsachen Wien zum Thema „Todesstrafe – eine Perversion des Rechtsstaates?“. HEINZ PATZELT von Amnesty International Österreich, MARTIN F. POLASCHEK von der Universität Graz, MANFRED NOWAK (Leiter des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte und Sonderberichterstatter der UN-Menschenrechtskommission zum Thema Folter) und Staatssekretär HANS WINKLER vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten debattierten im Beisein der Bundesministerin für Justiz, MARIA BERGER, über den Zusammenhang zwischen Todesstrafe und Rechts-, Straf- und Gewaltkultur und wie sehr wirtschaftliche Interessen (etwa eines kostengünstigen Strafvollzugs), populistische Slogans und eine totalitäre Staatsphilosophie ethische Überlegungen in den Hintergrund drängen können. Im Dezember 2007 wurde in einer UNO-Vollversammlung eine Resolution für einen sofortigen Hinrichtungsstopp und eine Abschaffung der Todesstrafe weltweit verabschiedet. Eine Vielzahl von Ländern hat diese auch unterzeichnet, und zwar mit 104 gegen 54 Stimmen, 29 Mitglieder enthielten sich der Stimme. Die Teilnehmer des Podiumsgesprächs griffen diesen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Beseitigung der Todesstrafe auf und diskutierten über die nationale und internationale Relevanz dieses Entschlusses. Die Entwicklung dorthin wurde von Österreich – nicht zuletzt auf Initiative des früheren Justizministers Christian Broda – wesentlich mitgeprägt. Das Podiumsgespräch verlief ohne kontroverse Debatte, die Ablehnung der Todesstrafe bzw. die Forderung nach deren Abschaffung in jenen Ländern, in denen sie noch angewendet wird, war die Conclusio, der sich auch das Publikum in einer abschließenden Diskussion anschloss. Ob sich der Optimismus der Podiumsteilnehmer, dass es in einigen Jahren keine Todesstrafen mehr geben wird, bewahrheitet, kann nur die Zukunft zeigen. Zweifel sind jedoch angesichts der beispielsweise in der amerikanischen Gesellschaft tief verankerten Zustimmung dazu oder der nach wie vor massenhaften Anwendung der Todesstrafe in China, angebracht.

Das Symposion am 8. Februar 2008 im Großen Festsaal des Bundesministeriums für Justiz widmete sich der historischen Entwicklung der Todesstrafe in Österreich im 20. Jahrhundert. Diese war bis zum bedeutenden Entschluss zur Abschaffung 1968 in der Rechtsprechung gekennzeichnet von Errungenschaften und Fortschritten, aber auch Rückfällen.

Der Historiker HANS HAUTMANN gab in seinem Referat einen Überblick über die Anzahl der Todesurteile und Vollstreckungen im ordentlichen Verfahren und von Seiten der Militärgerichte in der österreichischen Reichshälfte zwischen 1867 und 1918. Dabei konnte Hautmann zwei voneinander deutlich getrennte Abschnitte herausarbeiten: von 1867 bis zum 28. Juli 1914 und danach die Kriegszeit bis zum November 1918. War die Zahl der Todesurteile und Hinrichtungen in der 47jährigen Frie­denspe­ri­ode vor dem Ersten Weltkrieg überdurchschnittlich, so er­folg­te in den vier Jahren während des Ersten Weltkriegs eine sprunghafte Erhöhung, weit über das Aus­maß der Todesurteile und Hinrichtungen in anderen Krieg führenden Ländern (z.B. Deutsches Reich, Frankreich, Großbritannien, Russland, Italien) hinaus. Als Gründe dafür führte Hautmann die Übertragung der Ahndung aller politischen Delikte an die Militärgerichtsbarkeit ab Juli 1914 und den Einsatz dieser justiziablen Waffe gegen die „unverlässlichen“ Völkerschaften des Habsburgerreiches (Tschechen, Ruthenen, Serben, Italiener und Slowenen) an. Über die Zahl der Opfer der Kriegsjustiz von 1914 bis 1918 fehlt in den amtlichen Statistiken jegliche Angabe; sie ist bis heute eines der unbekanntesten Kapitel der österreichischen Vergangenheit.1

Der Rechtshistoriker MARTIN F. POLASCHEK von der Universität Graz erläuterte, dass in der demokratischen Periode der Ersten Republik die Todesstrafe lediglich im standgerichtlichen Verfahren existierte. Für das ordentliche Verfahren war sie von 1919 bis 1933 abgeschafft. Am 11. November 1933 verkündete die austrofaschistische Ständeregierung Dollfuss für ganz Österreich das Standrecht mit der Androhung der Todesstrafe für Delikte wie Mord, Brandstiftung und boshafte Sachbeschädigung (wie Polaschek anhand eines Fallbeispiels anschaulich zeigte), im Februar 1934 auch für Aufruhr. Am 1. Juli 1934 wurde die Todesstrafe auch im ordentlichen Verfahren für die drei erstgenannten Verbrechen wieder in Kraft gesetzt. Dazu kam die Strafandrohung der Todesstrafe für Totschlag und Sprengstoffdelikte. Sie richtete sich sowohl gegen Attentäter der illegalen NSDAP als auch gegen Angehörige der zuvor verbotenen Arbeiterbewegung.2

Ab März 1938 und vor allem seit der Entfesselung des Zweiten Weltkriegs durch Nazideutschland wurde die Todesstrafe zu einem festen Bestandteil der NS-Justiz in Österreich. Der Historiker und Politologe WOLFGANG FORM vom Internationalen Forschungs- und Dokumentationszentrum Kriegsverbrecherprozesse an der Philipps-Universität Marburg/Lahn in Deutschland hat in einschlägigen Publikationen der letzten Jahre errechnet, dass im Landgericht Wien mindestens 1.274 Männer und 125 Frauen hingerichtet wurden, viele von ihnen wurden durch die Sondergerichte Brünn, Graz, Klagenfurt, Krems, Leoben, Linz, Olmütz, St. Pölten und Wien verurteilt. Dazu kamen die Todesurteile des Volksgerichtshof und des Oberlandesgerichtes in Wien.3 In aller Regel handelte es sich dabei – so Form – um politische bzw. politisierte Strafjustiz. Hinzu zu rechnen sind zudem die durch die Wehrmachts-, SS- und Polizeigerichtsbarkeit zum Tode Verurteilten. Des Weiteren starben über Hundert bei Erschießungen auf dem Schießplatz Kagran. Form arbeitete in seinem Vortrag heraus, dass die Todesstrafe zu einem aktiven Mittel des NS-Feindstrafrechts wurde. Wohl zu kaum einer anderen Zeit wurden so viele Angeklagte in Österreich zum Tode verurteilt, als während der NS-Zeit, in der auch die Todesstrafe der Ausmerzung und Säuberung diente, wie Form mit Hilfe einer Powerpointpräsentation eindrücklich darstellte.

Die Historikerin CLAUDIA KURETSIDIS-HAIDER (Ko-Leiterin der Zentralen österreichischen Forschungsstelle Nachkriegsjustiz) beschäftigte sich in ihrem Vortrag mit der Ahndung von jenen Verbrechen durch die österreichische und alliierte Justiz, die Wolfgang Form in seinem Beitrag dargelegt hat. Mit der Wiederherstellung der demokratischen Republik Österreich wurde die Bundesverfassung 1920/29 wieder in Kraft gesetzt, in der in Artikel 85 die Todesstrafe abgeschafft worden war. Im Widerspruch dazu ließ die Provisorische Regierung das Strafgesetz von 1852 mit der Todesstrafe, wie sie im Strafrechtsänderungsgesetz 1934 erneuert wurde, weiter bestehen. Dieser verfassungsmäßig nicht korrekte Zustand führte innerhalb der Justiz, aber auch in Regierungskreisen zu heftigen Auseinandersetzungen. Am 8. Mai 1945 verabschiedete die Provisorische österreichische Regierung das so genannte Verbotsgesetz, das die Einrichtung von Volksgerichten vorsah. Als Sondergerichte traf auf sie das verfassungsmäßige Verbot der Todesstrafe im ordentlichen Verfahren nicht zu. Die Volksgerichte hatten die Aufgabe, NS-Verbrechen in ihrer gesamten Bandbreite (von Formaldelikten wie Illegalität und Registrierungsbetrug bis hin zu Massenvernichtungsverbrechen in Lagern) zu ahnden. Neben dem Verbotsgesetz diente das so genannte Kriegsverbrechergesetz als gesetzliche Grundlage. Mehrere Paragrafen in beiden Sondergesetzen (bei Kriegsverbrechen, Kriegshetzerei, Quälerei und Misshandlung, Verletzung der Menschenwürde, Vertreibung aus der Heimat sowie Hochverrat am österreichischen Volk und Wiederbetätigung) drohten die Todesstrafe an. Die österreichischen Volksgerichte existierten zwischen 1945 und 1955. In diesem Zeitraum wurden 43 Todesurteile gefällt (zwei davon gegen Frauen), 30 von ihnen vollstreckt. Acht Todesurteile wurden in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt, drei in eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren, zwei Verurteilte begingen vor der Hinrichtung Selbstmord.4 Neben der Ahndung von NS-Verbrechen durch österreichische Gerichte auf der Grundlage der österreichischen Strafprozessordnung existierte auch eine eigene Gerichtsbarkeit der alliierten Besatzungsmächte. Kuretsidis-Haider gab im zweiten Abschnitt ihres Vortrages einen Literaturbericht über den aktuellen Forschungsstand zu diesem Thema. Die amerikanischen Militärkommissionen in Salzburg ahndeten ausschließlich die Misshandlung und Tötung von notgelandeten oder abgesprungenen amerikanischen Fliegern, die in deutsche Kriegsgefangenschaft geraten waren. Zwischen Mai 1946 und Mai 1948 wurden acht Angeklagte zum Tode verurteilt, vier davon hingerichtet.5 Von Oberen Militärregierungsgerichten der Briten in Österreich wurden zwischen März 1946 und Mai 1948 in 25 Verfahren 53 Todesurteile ausgesprochen, 42 davon vollstreckt.[7] Sowjetische Militärtribunale der auf österreichischem Territorium stationierten Truppenteile verurteilten zwischen 1945 und 1951 36 Angeklagte wegen Kriegsverbrechen zum Tode (allerdings war zwischen 1947 und 1950 die Todesstrafe in der UdSSR sistiert).8 Französische Militärtribunale fällten in Österreich keine Todesurteile.

Der Grazer Jurist BERNHARD SEBL gab einen ausführlichen Überblick über die 16 durch Schwurgerichte im ordentlichen Strafverfahren verhängten und vollstreckten Todesurteile im Zeitraum zwischen 1945 und 1950. Anhand des vorhandenen Aktenmateriales wurden die verfassungsrechtliche Bedenken der bis zum 19. Juni 1946 verhängten Todesurteile und die damit verbundene Auseinandersetzung zwischen Staatskanzlei, Staatsamt für Justiz, OGH und Rechtswissenschaft aufgezeigt. Die Verbrechen des Raubmordes und des Mordes aufgrund von persönlichen und wirtschaftlichen Motiven sowie des Mordes an Exekutivbeamten stellten in diesen Verfahren die Hauptdeliktsfälle dar, welche mit dem Tod des Angeklagten endeten. In einer Enquete über die Sinnhaftigkeit der Todesstrafe im Jahr 1948 wurde von einigen Teilnehmern deren Abschaffung gefordert und auch im Nationalrat wurden die Kontroversen über die Notwendigkeit dieses Strafmittels immer größer, daran scheiterte dann auch ihre weitere Verlängerung im Jahr 1950.

Die Vorträge von Kuretsidis-Haider und Sebl zeigten die Unterschiede in der Motivation zur Verhängung der Todesstrafe im sondergerichtlichen und im ordentlichen Verfahren klar auf. Stand im sondergerichtlichen Verfahren vor allem der Sühnegedanke im Vordergrund, so bildete im ordentlichen Verfahren die Prävention das Hauptmotiv, wie in Ländern, in denen die Todesstrafe angewendet wird, auch heute noch argumentiert wird.

Der Vorsitzende der European Mission to the Albanian Justice System und ehemalige Sektionschef im Justizministerium ROLAND MIKLAU zeichnete in seinem Vortrag die lange Geschichte der wiederholten Abschaffung und Wiedereinführung der Todesstrafe in Österreich nach. Nach einzelnen parlamentarischen Vorstößen, die die Todesstrafe neuerlich ins Spiel bringen wollten, kam es in den 1960er Jahren zu einem Meinungsumschwung: nicht die Wiedereinführung der Todesstrafe stand nun zur Diskussion, sondern die Beseitigung ihrer „Restposten“ in der Rechtsordnung (Standrecht, Ausnahmegerichte, verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Todesstrafe bei außerordentlichen Verhältnissen). Miklau hob besonders die Rolle seines ehemaligen Vorgesetzten im Justizministerium Minister Christian Broda hervor, der 1978 einen Vorstoß im Europarat zur Überwindung der Todesstrafe auf internationaler Ebene unternahm, der schließlich zur Ausarbeitung des 6. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention führte, dem ersten völkerrechtlich bindenden Rechtsinstrument gegen die Todesstrafe. Später folgte mit dem 13. Zusatzprotokoll ein Totalverbot dieser Strafe. Damit wurde der Verzicht auf die Todesstrafe endgültig zu einer Frage der Gewährleistung der Menschenrechte. Europarat und Europäische Union haben die Abschaffung der Todesstrafe zur Beitrittsbedingung erklärt.9

Den Abschluss des Symposions bildeten zwei Vorträge des wissenschaftlichen Ko-Leiters der Zentralen österreichischen Forschungsstelle Nachkriegsjustiz, WINFRIED R. GARSCHA, und des Völkerrechtlers WOLFGANG BENEDEK von der Universität Graz zu internationalen Aspekten der Todesstrafe aus historischer und aktueller Sicht. Garscha legte die Entwicklung des internationalen Völkerstrafrechts im 20. Jahrhundert sowie seiner Vorgeschichte dar. Drehte sich die Debatte etwa im Vorfeld des Nürnberger Prozesses nicht um die Anwendbarkeit der Todesstrafe, sondern darum, ob der Hinrichtung ein Gerichtsverfahren vorangehen solle, so hat sich das internationale Völkerstrafrecht seitdem erheblich weiterentwickelt. Hauptzweck der gegenwärtigen Strafprozesse vor internationalen und ad-hoc-Tribunalen sei in erster Linie die Aufdeckung der Verbrechen, die Benennung der dafür Verantwortlichen und die Verhinderung ihrer Wiederholung, betonte Garscha.10 Benedek gab abschließend eine Übersicht über die Todesstrafe auf weltweiter Ebene, erläuterte die Widerstände einzelner Staaten gegen deren Abschaffung und fasste die Aktivitäten der europäischen Regionalorganisationen zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe zusammen. Der Beitrag endete mit Überlegungen über die Bedeutung der Bewusstseinsbildung für die Erreichung und Festigung internationaler menschenrechtlicher Normen als Teil der Menschenrechtsbildung.11

Ziel des Symposions war die Verknüpfung der historischen Entwicklung hin zur Abschaffung der Todesstrafe am Beispiel Österreichs mit aktuellen Debatten und der Situation in verschiedenen Ländern, in denen die Todesstrafe nach wie vor angewendet wird, sowie den Anteil Österreichs an den Bemühungen der europäischen Staatengemeinschaft um deren Abschaffung. Dazu wurde erstmals eine interdisziplinäre Konferenz abgehalten, an der Vortragende aus der (Zeit-) Geschichtsforschung, Juristen und Politologen teilnahmen. Das Publikumsinteresse daran zeigte sich nicht nur an der großen Anzahl von Zuhörern/innen (sowohl aus dem Justizbereich – die Veranstaltung wurde als Fortbildungsmaßnahme für Juristen/innen angeboten -, als auch Fachkollegen/innen bis hin zu Schulklassen), sondern auch an der regen Beteiligung an der Diskussion.

Die Zentrale österreichische Forschungsstelle und die Österreichische Liga für Menschenrechte planen, die ausgearbeiteten Vorträge in einem Sammelband mit dem Titel »„Mit dem Tod bestraft“. Historische und aktuelle Aspekte zur Todesstrafe: Gesellschaftspolitik, Strafjustiz und Völkerstrafrecht« zu publizieren und am 10. Oktober, dem Internationalen Tag gegen die Todesstrafe im Parlament zu präsentieren.

Konferenzübersicht:

Mit dem Tod bestraft.

Podiumsgespräch „Todesstrafe – eine Perversion des Rechtsstaates?“
Manfred Nowak (Leiter des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte und Sonderberichterstatter der UN-Menschenrechtskommission zum Thema Folter)
Heinz Patzelt (Generalsekretär von Amnesty International Österreich)
Martin F. Polaschek (Institut für Österreichische Rechtsgeschichte und Europäische Rechtsentwicklung der Karl-Franzens-Universität Graz, Zentrale österreichische Forschungsstelle Nachkriegsjustiz)
Hans Winkler (Staatssekretär im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten)
Elisabeth Ebner (Österreichische Liga für Menschenrechte)

Symposion „Mit dem Tod bestraft“

Sektion 1: Die Todesstrafe in Österreich vor 1945
Hans Hautmann (Wien): Todesurteile in der Endphase der Habsburgermonarchie und im 1. Weltkrieg
Martin F. Polaschek (Institut für Österreichische Rechtsgeschichte und Europäische Rechtsentwicklung der Karl-Franzens-Universität Graz): Todesurteile in Österreich zwischen 1934 und 1938
Wolfgang Form (Forschungs- und Dokumentationszentrum Kriegsverbrecherprozesse, Philipps-Universität Marburg/Lahn Deutschland): Von Quantitäten und Qualitäten. Die Anwendung der Todesstrafe in Österreich während der NS-Zeit

Sektion 2: Die Todesstrafe in Österreich nach 1945
Claudia Kuretsidis-Haider (Zentrale österreichische Forschungsstelle Nachkriegsjustiz): Todesurteile wegen NS-Verbrechen durch österreichische und alliierte Gerichte
Bernhard Sebl (Institut für Österreichische Rechtsgeschichte und Europäische Rechtsentwicklung der Karl-Franzens-Universität Graz): In Österreich zum Tod verurteilt. Todesurteile der 2. Republik im ordentlichen Strafverfahren
Roland Miklau (Vorsitzender der European Mission to the Albanian Justice System/Tirana): Die Abschaffung der Todesstrafe in Österreich

Sektion 3: Internationale Aspekte der Todesstrafe aus historischer und aktueller Sicht
Winfried R. Garscha (Zentrale österreichische Forschungsstelle Nachkriegsjustiz): Kriegsverbrechen und Todesstrafe aus historischer und aktueller Sicht
Wolfgang Benedek (Institut für Völkerrecht und Internationale Beziehungen der Karl-Franzens-Universität Graz sowie ETC – Europäisches Trainings- und Forschungszentrum für Menschenrechte und Demokratie Graz): Die weltweite Abschaffung der Todesstrafe als europäisches Anliegen

Anmerkungen:

1 Hautmann, Hans, Fragen des Strafvollzuges in der Endphase des Habsburgerreiches (1872-1918), in: Weinzierl, Erika; Stadler, Karl R. (Hrsg.), Justiz und Zeitgeschichte V. Zur Geschichte des Strafvollzuges in Österreich. Justiz und Menschenrechte [= Veröffentlichungen des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Geschichte der Gesellschaftswissenschaften], Salzburg 1986; Hautmann, Hans, Zum Sozialprofil der Militärrichter im Ersten Weltkrieg, in: Weinzierl, Erika; Rathkolb, Oliver; Mattl, Siegfried; Ardelt, Rudolf G. (Hrsg.), Richter und Gesellschaftspolitik. Symposion Justiz und Zeitgeschichte. 12. und 13. Oktober 1995 in Wien [= Veröffentlichungen des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Geschichte und Gesellschaft Band 28], Innsbruck 1997.
2 Polaschek, Martin F., Die Rechtsentwicklung in der Ersten Republik. Die Gesetzgebung im Verfassungs- und Strafrecht von 1918-1933, Graz 1992; Polaschek, Martin F., Wehe den Besiegten. Die strafrechtliche Verfolgung von Funktionären des autoritären Ständestaates durch das nationalsozialistische Regime, in: Polaschek, Martin F.; Fraydenegg-Monzello, Otto (Hrsg.), Festgabe für Gernot D. Hasiba zum 60. Geburtstag, Graz 2003, S. 107-128; Polaschek, Martin F., In den Mühlen der Justiz. Der Standrechtsprozeß gegen Peter Strauß und die Wiedereinführung der Todesstrafe, in: Luminati, Michele (Hrsg.), Mit den Augen der Rechtsgeschichte [im Druck].
3 Form, Wolfgang; Neugebauer, Wolfgang; Schiller, Theo (Hrsg.), NS-Justiz und politische Verfolgung in Österreich 1938-1945. Analysen zu den Verfahren vor dem Volksgerichtshof und dem Oberlandesgericht Wien, München 2006.
4 Kuretsidis-Haider, Claudia, „Das Volk sitzt zu Gericht“. Österreichische Justiz und NS-Verbrechen am Beispiel der Engerau-Prozesse 1945-1954, Innsbruck 2006.
5 Tweraser, Kurt, Amerikanische Kriegsverbrecherprozesse in Salzburg. Anmerkungen zur justitiellen Verfolgung von Kriegsverbrechern in der amerikanischen Besatzungszone in Österreich, 1945-1955, in: Kuretsidis-Haider; Garscha, „Keine Abrechnung“, S. 66-101.
[6] Beer, Siegfried, Aspekte der britischen Militärgerichtsbarkeit in Österreich. In: Kuretsidis-Haider; Garscha, „Keine Abrechnung“, S. 54-65.
8 Knoll, Harald; Stelzl-Marx, Barbara, Sowjetische Strafjustiz in Österreich. Verhaftungen und Verurteilungen 1945-1955, in: Karner, Stefan; Stelzl-Marx, Barbara (Hrsg.), Die Rote Armee in Österreich. Sowjetische Besatzung 1945-1955, Beiträge, Graz 2005, S. 275-321.
9 Miklau, Roland, Die Überwindung der Todesstrafe in Österreich und in Europa, in: Weinzierl, Erika; Rathkolb, Oliver; Ardelt, Rudolf G.; Mattl, Siegfried (Hrsg.), Justiz und Zeitgeschichte. Symposionsbeiträge 1976–1993, Band 1, Wien 1995, S. 720–731; Miklau, Roland, „Sittliche Idee“ und Restposten. In: Die Presse – Spectrum, 2.2.2008, S. IV.
10 Garscha, Winfried R., Die Menschenwürde als strafrechtlich schützenswertes Gut. Zur historischen Bedeutung des österreichischen Kriegsverbrechergesetzes, in: Halbrainer, Heimo; Kuretsidis-Haider, Claudia (Hrsg.), Kriegsverbrechen, NS-Gewaltverbrechen und die europäische Strafjustiz von Nürnberg bis Den Haag, Graz 2007, S. 53-61; Garscha, Winfried R., „Taten, die den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und des Kriegsrechts widersprechen“. Prozesse wegen Verletzung des Kriegsvölkerrechts, In: Albrich, Thomas; Garscha, Winfried R.; Polaschek , Martin F. (Hrsg.), Holocaust und NS-Kriegsverbrechen vor Gericht: Der Fall Österreich, Innsbruck 2006, S. 262–278.
11 Benedek, Wolfgang, Auswirkungen der Globalisierung auf die Staatlichkeit: Folgen für die Menschenrechte, in: Menschenrechte und Staatlichkeit (hrsg. von Debus, Tessa; Kreide, Regina; Krennerich, Michael; Mihr, Anja), Zeitschrift für Menschenrechte, Jg. 1 (2007) 2, S. 21-38; Benedek, Wolfgang, The normative Implications of Education for All (EFA): The Right to Education, in: Yusuf, Abdulqawi A. (Hrsg.), in: Normative Action in Education, Science and Culture, Essays in Commemoration of the Sixtieth Anniversary of UNESCO, Vol. I, UNESCO Publishing/Martinus Nijhoff Publishers, UNESCO 2007, S. 295-311; Benedek, Wolfgang, The Role of the Concept of Human Security in the Struggle against Terrorism and Organised Crime, in: Yotopoulos-Marangopoulos, Alice (dir.), Droits de l’homme et politique anticriminelle, 69ème Cours International dans le cadre de la Societé Internationale de Criminologie, Ant. N. Sakkoulas Athènes-Komotini/Bruyland Bruxelles, 2007, S. 105-124.