Ripen 1460: 550 Jahre politische Partizipation in Schleswig-Holstein?

Ripen 1460: 550 Jahre politische Partizipation in Schleswig-Holstein?

Organisatoren
Oliver Auge, Lehrstuhl für Regionalgeschichte mit dem Schwerpunkt zur Geschichte Schleswig-Holsteins in Mittelalter und früher Neuzeit, Historisches Seminar der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Ort
Salzau
Land
Deutschland
Vom - Bis
05.03.2010 - 07.03.2010
Url der Konferenzwebsite
Von
Burkhard Büsing, Lehrstuhl für Regionalgeschichte mit dem Schwerpunkt zur Geschichte Schleswig-Holsteins in Mittelalter und früher Neuzeit, Historisches Seminar, Christian-Albrechts-Universität Kiel

Am 5. März jährte sich die Ausstellung der bekannten Urkunde von Ripen zum 550. Mal. Diesen Anlass würdigte eine Tagung unter der Leitung von Oliver Auge, dem Direktor des Lehrstuhls für Regionalgeschichte mit dem Schwerpunkt zur Geschichte Schleswig-Holsteins in Mittelalter und früher Neuzeit, im schleswig-holsteinischen Landeskulturzentrum Schloss Salzau. Ziel der Tagung war es, in Zusammenhang mit den Ereignissen von Ripen, Fragen der politischen Partizipation in den Herzogtümern Schleswig und Holstein im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit zu untersuchen. In einem zweiten Schritt, der für eine kritische Regionalgeschichtsforschung unabdingbar ist, sollten dann die hieraus resultierenden Ergebnisse mit ähnlichen Vorgängen in anderen Ländern und Regionen verglichen werden. Diese Gliederung spiegelte sich bereits klar im Tagungsprogramm, das für den ersten Tag die Beschäftigung mit der Urkunde und den Beteiligten an der schleswig-holsteinischen Machtausübung vorsah, und im weiteren Verlauf über die skandinavischen Länder wie auch die Niederlande und Schottland eine Reihe von Territorien des Reiches genauer betrachtete.

KERSTEN KRÜGER (Rostock) berichtete von der Eingabe Christophs an den Deutschen Bund, der den Schutz der landständischen Rechte in den Herzogtümern beantragte und das mit der fortdauernden Gültigkeit der Ripener Urkunde begründete. Die Kontinuität der in Ripen gegebenen Rechte – etwa in der Wiederholung der Formel des „ewich tosamende ungedelt“ in späteren Jahren sowie darin, dass Dänemark auch in Zeiten des Gesamtstaates für die Herzogtümer Sonderrechte eingestand, ausgedrückt – wurde mit der als „unstatthaft“ abgewiesenen Eingabe zugunsten der Diskontinuität verworfen. CARSTEN JAHNKE (Kopenhagen) hingegen betonte, dass im Kontext betrachtet die Urkunde nicht als Privileg, sondern als eine zeitlich begrenzte Wahlhandfeste zu lesen sei. Zudem habe man die Platzierung des als Einschub identifizierten Halbsatzes „dat se bliven ewich tosamende ungedelt“, nämlich im Zusammenhang mit dem adeligen Fehderecht, genau zu betrachten; in der Friedensregelung des Absatzes sei das Land ein Synonym für die Korporation der Ritterschaft. Der Artikel fordere zur Einigkeit auf, er begründe keinen Anspruch auf einen territorialen Zusammenhalt. Als letzter in der Beurteilung der Urkunde bezog dann REIMER HANSEN (Berlin) Position. Er nahm die Argumentation um die Begrifflichkeit „Privileg“, „Vertrag“ oder „Handfeste“ auf und hob hervor, dass die Urkunde „das jeweils andere war und ist“, sie lasse sich nicht auf einen dieser Begriffe reduzieren. Genauso wie die „Tapfere Verbesserung“ bezeichne auch die Ripener Urkunde sich als brev. Gegen die von Jahnke vorgetragene Synonymisierung von Wählerschaft und Land spreche, dass sowohl die Ritterschaft als auch die Lande jeweils in der Urkunde erwähnt sind; aufgrund der deutlichen Unterscheidung beider Begriffe bei anderen Rechtsinhalten sei es nicht verständlich, warum gerade an dieser Stelle die ansonsten klare Begrifflichkeit durch eine Synonymisierung aufgehoben sein sollte. Das Unteilbarkeitsgelöbnis sei ganz im Sinne ähnlicher Unteilbarkeitsklauseln, etwa in der Goldenen Bulle von 1356, fraglos territorial aufzufassen.

In der zweiten Sektion wurde nach den Beteiligten an der Macht in den Herzogtümern gefragt. DETLEV KRAACK (Plön) stellte die nicht ohne weiteres zu beantwortende Frage nach der Herkunft nicht nur der großen Adelsfamilien, sondern auch der „kleinen Krauter“. Kraack schilderte die Formung einzelner Gruppen zu einem Landadel im Rahmen des Territorialisierungsprozesses. In diesem Zuge verlieren sich auch die spärlichen Spuren der kleinen Familien. Kraack diagnostizierte für den Adel vor 1460 „eine wirtschaftlich, mental und sozial sehr weite Spannbreite von Lebensentwürfen“.
MIKKEL LETH JESPERSEN (Flensburg) hob die besondere Bedeutung der schleswig-holsteinischen Ritterschaft in der Frühen Neuzeit hervor. Obwohl es in der Frühen Neuzeit, nämlich 1490 und 1544, zwei Landesteilungen gab, blieb die Ritterschaft eine gemeinsame Korporation. Lediglich die Ritterschaft sei es gewesen, die durch die gemeinschaftliche Regierung und Landtage ein vereinigtes politisches Forum bieten konnte, das in alle bedeutende Beschlüsse des Landes eingebunden war. OLIVER AUGE (Kiel) schloss die Sektion mit der Betrachtung der Partizipation der Städte und des Klerus, zweier Gruppen, die bislang weitgehend unberücksichtigt geblieben seien. Die Hereinnahme von Prälaten und Städten in den Kreis der Partizipierenden habe sich sowohl in Schleswig als auch in Holstein bereits seit dem Ausgang des 14. Jahrhunderts im Kontext dynastisch-herrschaftlicher Krisen vollzogen. Die Landesherrschaft suchte dabei, so Auge, eine breite Zustimmung und Unterstützung für ihre Politik; hierzu reichte die Einbeziehung der Ritterschaft allein nicht aus. Auch und gerade aus wirtschaftlichen Gründen seien Klerus und Städte nicht zu verachten gewesen, letztere seien auch durch ihre militärische Bedeutung attraktiv gewesen. Dabei bemerkte Auge allerdings auch, dass Klerus und Städte oft lediglich als „Statisten“ aufgetreten seien; trotzdem sei der Weg zu den reinen Adelslandtagen des 16. Jahrhunderts mitnichten vorgezeichnet gewesen. WERNER PARAVICINI (Kiel) stellte die Privilegienlade der schleswig-holsteinischen Ritterschaft vom Beginn des 16. Jahrhunderts in den Mittelpunkt seiner Ausführungen. Er erklärte das heraldische Programm der Lade und konnte zeigen, dass sie die meiste Zeit in einem Tuch eingehüllt war und obendrein in einer eisenbeschlagenen Truhe, die sich heute im Preetzer Kloster befindet, aufbewahrt wurde.

Über das mittelalterliche Dänemark und Norwegen – ab 1380 in Personalunion – berichtete THOMAS RIIS (Kiel). Bis 1460 habe sich der Reichsrat gegenüber dem Gremium der Besten Männer bzw. der Guten Männer als einzige Institution neben dem König durchgesetzt; Herrscher und Rat mussten gemeinsam regieren, die Souveränität habe letztlich beim Rat gelegen. Mit dem frühneuzeitlichen Dänemark fuhr MARTIN KRIEGER (Kiel) fort und hob hervor, dass es ihm nicht immer angemessen erscheine, von politischer Partizipation zu sprechen. Oft genug habe der Rat seine Rechte auch mit Gewalt durchgesetzt. Auch habe der Rat die konfessionelle Willensbildung im Land dominiert, als er 1534 entschied, lieber königslos als lutherisch zu sein. Im 17. Jahrhundert allerdings sei der Einfluss des Hochadels aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Dreißigjährigen Krieges und der vereinten Opposition aus Klerus, Städten und Bürgertum stark zurückgegangen. JENS E. OLESEN (Greifswald) stellte heraus, dass eine Mitsprache des Vier-Stände-Reichstages in Schweden sich erst im 15. Jahrhundert entwickelte und schließlich bis etwa zur Mitte des 16. Jahrhunderts etablierte. Eine entscheidende Rolle beim Wandel spielten die 1460er-Jahre, in denen das erweiterte politische Interesse der (armierten) Bauern und Städteleute vor allem wegen der aktuellen Königswahl und Steuerzahlungsfrage eine neue politische Kultur geschaffen habe, die gezielt von den kämpfenden Parteigruppierungen unterstützt wurde. Mit der „Declaration of Abroath“ (1320), der „Blijde Inkomst“ (1356) und dem „Groot Privilege“ (1477) führte OLAF MÖRKE (Kiel) Beispiele aus der schottischen und niederländischen Geschichte an. Gerade in der Wirkungsgeschichte seien die widerstandsbegründenden „Politikvereinbarungen“ interessant, gelten die niederländischen Beispiele doch bereits im Kampf gegen Spanien im 16. Jahrhundert als „Grundgesetze niederländischer ‚Vrijheid’“. Eine Widerstandsbegründung Schottlands gegen England unter Rückgriff auf die „Declaration of Abroath“ finde sich zwar implizit ebenfalls im 16. Jahrhundert, mit einer expliziten Nennung sei auf sie aber erst im 19. Jahrhundert zurückgegriffen und national sowie anti-englisch aufgeladen worden.

Für das Reich veranschaulichte AXEL METZ (Wesel) an den Beispielen Württembergs, Bayerns und Tirols die Möglichkeiten, die Kaiser Maximilian I. nutzte, um politische Ziele gegen den Willen des Landesherrn im Verbund mit den Landständen durchzusetzen. Metz legte dar, dass sich Kontakte zwischen Kaiser und Landständen zwar nicht mehr so spektakulär wie im 15. Jahrhundert, aber dennoch durchgehend bis zum Ende des Alten Reiches nachweisen lassen. SEBASTIAN JOOST (Rostock) berichtete von der – erst ab der Mitte des 16. Jahrhunderts – zunehmenden Emanzipation der mecklenburgischen Landstände, die im Verlauf des 17. und 18. Jahrhunderts zu einer faktisch gleichberechtigten Partnerschaft mit dem Landesherrn führten. Somit sei eine verfassungsrechtlich einmalige Stellung entstanden, die bis zum Ende der Monarchie 1918 gehalten werden konnte. In Pommern ist eine erste Einbeziehung der Stände bereits im späten 13. Jahrhundert nachweisbar, wie RALF-GUNNAR WERLICH (Greifswald) ausführte. Er schilderte die bis ins Spätmittelalter gewachsenen starken Mitwirkungsrechte der Landstände. In der Entwicklung sei der Einfluss der Städte stark gesunken, während der Adel seine Stellung habe deutlich ausbauen können.

In einem zweiten, vom Tagungsthema abweichenden Abendvortrag machte RAINER HERING (Schleswig) auf das häufig nur am Rande beachtete Problem aufmerksam, wie im elektronischen Zeitalter weiter sinnvoll archiviert werden kann. Er forderte auch bei elektronischen Medien ein geregeltes Aktenverfahren und die Einbeziehung von Archivaren vor der Einführung von Datenprogrammen in Behörden. Weitergehend wurde auch die Frage aufgeworfen, ob nicht die Methodik der Geschichtswissenschaft – insbesondere die Quellenkunde – einer Überarbeitung in enger Abstimmung mit den Archiven bedarf.

TIM NEU (Münster) prüfte am Beispiel der Landgrafschaft Hessen, ob tatsächlich von einer kontinuierlichen „verfassten Einheit“ der landständischen Verfassung gesprochen werden könne. Dabei wolle er fragen, wie eine Erinnerungskultur der politischen Partizipation in der Frühen Neuzeit konstruiert wurde. So zeige sich, dass gerade im 16. Jahrhundert nicht der klassische Volllandtag zusammengetreten sei, sondern Teillandtage einberufen worden seien; von einer tatsächlichen landständischen Verfassung könne in Hessen erst ab 1700 die Rede sein. Neu veranschaulichte, dass im 17. Jahrhundert die Ritterschaft einen Erinnerungsraum erschuf. Die Vielfalt der Mitbestimmung des 16. Jahrhunderts habe in dieser Konstruktion keinen Platz gehabt. CHRISTOPH VOLKMAR (Wernigerode) betrachtete das Beispiel Sachsen und zeigte, dass sich die politische Partizipation landsässiger Eliten um 1500 keineswegs auf die formale Bildung von Landständen beschränkte. Tatsächlich ließen sich ihre Einflussmöglichkeiten nur erfassen, wenn alle Ebenen der Vernetzung mit der Landesherrschaft berücksichtigt würden. Volkmar sprach von einer „pragmatischen Interessengemeinschaft“ zwischen Landesherr und Adel. Das sächsische Beispiel verweise nachdrücklich auf das Potential und die Innovationskraft adliger Eliten, auf ihre Fähigkeit, den Weg von der mittelalterlichen Landesherrschaft zum frühmodernen Territorialstaat mitzugehen und dabei ihren alten Machtanspruch zu behaupten. Schließlich verglich JOACHIM SCHNEIDER (Mainz) die Territorien Bayern, Alt-Franken und das geistliche Fürstentum Würzburg miteinander. Besonders das Beispiel Alt-Franken bot noch einmal eine neue Perspektive. Wie Schneider zeigte, verfolgten hier die Hohenzollern eine informelle, auf persönlichen Bindungen beruhende Politik gegenüber der Ritterschaft. Zu keiner Zeit seien hier landständische Freiheiten eingefordert oder neu definiert oder eine gemeinsame Landesordnung ausgearbeitet worden.

Abschließend zog HARM VON SEGGERN (Kiel) ein Resümee. Er betonte den hohen wissenschaftlichen Wert der Tagung. In direktem Rückgriff auf die Ripener Urkunde sei die Uneindeutigkeit des Textes deutlich geworden. Insbesondere die Bedeutung des Wortes „ewich“ könne nicht abschließend geklärt werden; Konsens bestünde allerdings darin, dass es nicht im engeren Wortsinne zu interpretieren sei. Als zweiten Punkt hob er das gleichberechtigte Nebeneinander der Forschungsrichtungen hervor. So hätten bei der Tagung mit Verfassungs- und Rechtsgeschichte, Sozial- und Kulturgeschichte, Hilfswissenschaften (Heraldik) bis hin zur modernen Diskursanalyse verschiedenste Elemente der Geschichtswissenschaft ihren Platz finden können. Als Impuls ginge hervor, dass die kulturgeschichtlichen Fragestellungen noch stärker beleuchtet werden müssten. Es wäre zum Beispiel die Frage zu stellen, welche Stellung in Schweden die Bauern und Bergleute bzw. in Deutschland die Kaufleute und der Niederadel bei der politischen Mitsprache spielten; eine ganz andere, kulturgeschichtlich relevante Frage könnte etwa die sein, wer mit wie vielen Hunden auf Landtagen erscheinen durfte.

Konferenzübersicht:

Kersten Krüger (Rostock): Die landständische Verfassung im europäischen Vergleich

Carsten Jahnke (Kopenhagen): Die Anomalie des Normalen. Die Ripener Handfeste und das „dat se bliven up ewich tosammende ungedeelt“

Reimer Hansen (Berlin): Die Bestimmung und die Bedeutung der Unteilbarkeitsformel des Ripener Privilegs

Detlev Kraack (Plön): Von den „kleinen Krautern“ und großen Herren. Der nordelbische Adel vor 1460

Mikkel Leth Jespersen (Flensburg): Die politische Partizipation der Ritterschaft im frühneuzeitlichen Schleswig-Holstein

Oliver Auge (Kiel): Zur Rolle von Klerus und Städten auf den schleswig-holsteinischen Landtagen bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts

Werner Paravicini (Kiel): Ein Objekt beginnt zu sprechen: Die Privilegienlade der schleswig-holsteinischen Ritterschaft vom Anfang des 16. Jahrhunderts

Thomas Riis (Kiel): Der Reichsrat in Dänemark und Norwegen ca. 1380-1460. Partner und Gegenspieler des Königs

Martin Krieger (Kiel): Ständische Partizipation im frühneuzeitlichen Dänemark

Jens E. Olesen (Greifswald): Ständische Partizipation im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Schweden

Olaf Mörke (Kiel): ’Declaration of Abroath‘ (1320), ’Blijde Inkomst’ (1356), ’Groot Privilege’ (1477): Spätmittelalterliche Politikvereinbarungen und ihre (früh-) neuzeitliche Wirkungsgeschichte

Axel Metz (Wesel): „In ansehung des, daz wir alls römischer künig ir her sein“. Königtum und Landstände an der Wende vom Mittelalter zur Neuzeit – Eine Annäherung

Sebastian Joost (Rostock): Von der Beratung zur Mitsprache – Etappen landständischer Einflussnahme in Mecklenburg im 15. und 16. Jahrhundert

Ralf-Gunnar Werlich (Greifswald): Zur Genese ständischer Partizipation an der Herrschaftsausübung im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Pommern

Abendvortrag
Rainer Hering (Schleswig): Von der Urkunde zur E-Mail. Herausforderungen an Archive und historische Hilfswissenschaften

Tim Neu (Münster): Von ständischer Vielfalt zu verfasster Einheit. Zum Konstruktionscharakter landständischer Herrschaftspartizipation am Beispiel der Landgrafschaft Hessen

Christoph Volkmar (Wernigerode): Territoriale Funktionseliten? Ständebildung und politische Partizipation im Machtbereich der Wettiner

Joachim Schneider (Mainz): Die politische Rolle der Ritterschaft in Franken und Alt-Bayern um 1500 - Vergleichende Perspektiven!

Harm von Seggern (Kiel): Tagungszusammenfassung und Abschlussdiskussion