Genesis und Dynamiken der Mehrheitsentscheidung

Genesis und Dynamiken der Mehrheitsentscheidung

Organisatoren
Egon Flaig, Historisches Kolleg München
Ort
München
Land
Deutschland
Vom - Bis
06.05.2010 - 08.05.2010
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Von
Jakob Lenz, Historisches Kolleg München

Wenn die Mehrheitsentscheidung in der politischen Praxis Europas allmählich durch konsentische Verfahren des Aushandelns in bürokratischen Gremien und parlamentarischen Ausschüssen verdrängt wird, droht ein zentrales Element unserer kulturellen Identität abhanden zu kommen. Die Rückbesinnung auf ihre Herkunft, Entstehungsbedingungen und kulturelle Dynamiken scheint dringend geboten. Hierzu wollte eine interdisziplinäre Fachtagung unter Leitung von EGON FLAIG (Rostock/München) im Historischen Kolleg München einen Beitrag leisten und erweiterte den traditionell rechtshistorischen Blickwinkel um Ergebnisse und Perspektiven der politischen Anthropologie. Man ging komparatistisch vor und bezog den Zusammenhang von Gruppenstruktur und Entscheidungsregel sowie ihre rituelle Dimension mit ein. Der Schwerpunkt lag auf der Alten Geschichte, da in ihren Zuständigkeitsbereich gleich zwei originäre Emergenzen der Mehrheitsentscheidung fallen (Hellas und Rom).

Einleitend nannte Flaig Eindeutigkeit und Schnelligkeit von Entscheidungen nach der Mehrheitsregel als Motoren für ihren unablässigen Gebrauch und beschrieb die Entwicklung einer Rhetorik des Dissenses als eine kulturelle Auswirkung. Da die Mehrheitsentscheidung als kontroverses Verfahren einer Argumentation mit scharfen Begriffen sowie einer expliziten Technik des Beweisens und des logischen Schließens bedürfe, stünden ihre Durchsetzung und die Entwicklung von Logik und systematischer Wissenschaft in Griechenland in engem Zusammenhang.

MARKUS RÜTTERMANN (Kyoto) untersuchte die Bedeutung der Mehrheitsentscheidung im mittelalterlichen Japan. Ab dem 2. Jahrhundert v. Chr. sei sie in Ordens- und Disziplinarregeln buddhistisch geprägter Klostergemeinschaften als bestimmtes Verfahren zur Streitbeilegung greifbar. Ob dies auf hellenistischen Einfluss zurückgehe oder sich unabhängig entwickelt habe, bleibt umstritten. Später lasse sich die Mehrheitsentscheidung – stets als eine Option unter anderen – vor allem in gerichtlichen Kontexten nachweisen. Eine Folgepflicht gegenüber der Mehrheit sei fast nur zu ökonomischen Fragen, etwa der Güter- und Lastenverteilung aus Eidbriefen, belegbar. Aus den Klöstern gelangte die Mehrheitsentscheidung auch in weltliche Gremien, wobei das Streben nach Mitbestimmung in bestimmten sozialen Gruppen dort das definitive numerische Urteil gegenüber traditionellen, hierarchisch geprägten und situationsbezogenen Formen der Entscheidungsfindung begünstigte.

Man diskutierte kontrovers, ob im mittelalterlichen Japan die Mehrheitsregel nur für „periphere“, nicht aber „zentrale“ Gegenstände angewendet wurde. Rüttermann kritisierte eine solche Unterscheidung. Die japanische Gesprächskultur lege oft erst im Deliberationsprozess selbst das Abstimmungsverfahren mit fest. Die tatsächliche Anwendung der Mehrheitsregel belegten erhaltene Abstimmungsdokumente eindeutig, wenn auch ihre graphische Semantik eine hierarchische Beeinflussung im Abstimmungsvorgang vermuten lasse.

THOMAS WAGNER (Berlin) thematisierte am Beispiel der Irokesenliga das Konsensprinzip als Verfahren der politischen Entscheidungsfindung. Er machte deutlich, dass die Entfaltung an eine egalitäre Gesellschaftsstruktur gebunden sei, wie sie sich bei den Irokesen etwa auch in den gemeinsamen Ritualen oder der Siedlungs- und Ämterstruktur abbilde. Eine weitreichende eigene Entscheidungs- und Handlungskompetenz der einzelnen Mitglieder, eine vergleichsweise geringe Verbindlichkeit gemeinsam getroffener Entscheidungen und eine hoch entwickelte Rhetorik der Deeskalation im Deliberationsprozess sind charakteristisch. Obwohl sie weitgehend auf zwischenhäusliche Herrschaftsinstanzen verzichtet, lassen ethnologische und soziologische Kriterien eine Bewertung der Irokesenliga als „frühe“ oder „primitive“ Gesellschaft nicht zu. Abschließend nannte Wagner moderne Beispiele für die heutige Relevanz des Konsensprinzips.

Das Plenum versuchte, notwendige von hinreichenden Voraussetzungen für die Durchsetzung des Konsens- bzw. des Mehrheitsprinzips in einer Gesellschaft zu trennen. Zur Frage nach Konkurrenz und Prestige in der politischen Entscheidungsfindung der Irokesen erläuterte Wagner, dass gemeinsame Institutionen wie die der Häuptlinge weniger als herrschaftliche denn als moderierende Instanzen zu begreifen seien.

WERNER HEUN (Göttingen) verband theoretische Überlegungen zu den Voraussetzungen für Entscheidungen nach dem Mehrheitsprinzip mit der Betrachtung von Beispielen aus Antike, Mittelalter und Früher Neuzeit in Europa. Er nannte die Gleichzeitigkeit der Entscheidung und die Gleichheit der Stimmen, die klare Abgrenzbarkeit und institutionelle Einheit des Gremiums der mindestens drei Abstimmenden sowie ein verbindlich geregeltes Abstimmungsverfahren als notwendige Charakteristika. Die letzteren machten es zumindest für den Beispielfall Athen wahrscheinlich, dass sich das Mehrheitsprinzip von aristokratischen Zirkeln aus verbreitet habe. Ferner seien mindestens – und, um relative Mehrheiten zu vermeiden, idealerweise zugleich höchstens – zwei realistische Entscheidungsmöglichkeiten für die Umsetzung des Mehrheitsprinzips vorauszusetzen. Bei ihrer Aufstellung und Formulierung aber liegt eine Möglichkeit der Steuer- und Manipulierbarkeit von Entscheidung. In der Diskussion war strittig, ob ein Grundkonsens an Werten notwendig sei für das Gelingen und die Verbindlichkeit von Entscheidungen. Zur Entstehung und Entwicklung der Mehrheitsentscheidung in Athen diskutierte man mehrere Hypothesen, die aufgrund der fragmentarischen Quellenlage aber wohl nicht abschließend bewertbar sind.

JOHANNES HELMRATH (Berlin) widmete sich der Bedeutung der Mehrheitsentscheidung in den Konzilien des Mittelalters. Durch ihre Entwicklung aus antik-römischen Gremien und die kirchliche Tradition seit dem Nicaenum war das Majoritätsprinzip dort zwar festgeschrieben. Da aber die Konzilien – als vom Geist beseelte Repräsentanten der Gesamtkirche – auf Einmütigkeit orientiert waren, blieb es stets problematisch. In Streitfällen beanspruchten numerische Minderheiten häufig das Argument der Saniorität (Höhergewichtigkeit der Stimmen Höherrangiger) für sich. Im Baseler Konzil (ab 1431) habe man das Mehrheitsprinzip durch die Dispensation klerikaler Hierarchien und die Ausweitung des gleichen Stimmrechts durchgesetzt. Doch als in einer zentralen Streitfrage (5. Dezember 1436) die Minderheit der großen Mehrheit nicht mehr folgte, sei das Konzil zerbrochen – und die theoretische Debatte um „Majorität“ und „Saniorität“ erneut aufgeflammt. Gemeinsam besprach man innerkirchliche und weltliche Einflüsse und Rechtfertigungsstrategien des Mehrheitsprinzips auf dem Baseler Konzil sowie unterschiedliche Entscheidungsformen zwischen den Gremien und der Generalversammlung. Am Sanioritäts-Argument wurde eine hierarchiestützende Dimension diskutiert, denn zur Festlegung unterschiedlicher Stimmgewichte verweise es auf eine übergeordnete Instanz.

KARL-JOACHIM HÖLKESKAMP (Köln) sprach über die Bedeutung der contio im politischen Gefüge der römischen Republik. Sie sei in der Geschichtswissenschaft bisher unterschätzt worden. Als einzig offizieller Ort der kontroversen Diskussion vielfältiger politischer Fragen in Rom war die contio zentral in der Interaktion und Kommunikation der politischen Klasse mit der Bürgerschaft. Das dort versammelte Volk gab den Referenzpunkt und die Quelle von Identität und Legitimität der Nobilität ab. Ihre Rhetorik sei doppelgesichtig: Einerseits inszeniere und stabilisiere sie die hierarchische Trennung von Volk und Nobilität, andererseits spanne sie beide unter dem höheren Interesse der gemeinsamen res publica zusammen. Die contio sei somit Ort der diskursiven Konstruktion umfassender concordia.

Man diskutierte den Zusammenhalt innerhalb der stark hierarchisierten Gesellschaft Roms und die Kommunikationssituation zwischen Redner und Volk in der contio. Zur Frage, wie wirksam die Konsensfiktion im politischen Tagesgeschäft mit zahllosen konkurrierenden contiones sein konnte, betonte Hölkeskamp, dass sich im Streit um Sachfragen, in dem sich die Parteien jeweils auf dieselben Exempla und Ideale beziehen, der Grundkonsens der Gesellschaft manifestiere und verstärke.

MARTIN JEHNE (Dresden) zeigte, ausgehend vom Begriff des_suffragium_, wie die Entscheidungsfindung durch Beifallslärm im frühen Rom systematisch ein zustimmendes Votum begünstigte. Er stellte einen Zusammenhang zur Entwicklung der Abstimmung in getrennten Kurien und deren Vertretung durch Liktoren in Ciceros Zeit her und beleuchtete die Einführung der Destinationszenturien im frühen Prinzipat. Ihr Zweck liege weniger in der Möglichkeit politischer Einflussnahme durch den Princeps als darin, die Fiktion des politischen Konsenses in der Abstimmung vorzubereiten. Die Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmkörperschaften des populus wurden nur bis zum Erreichen einer Mehrheit gesammelt. Indem man dann abbrach, wurde zwar markiert, wo das Votum der Mehrheit lag, die Mehr- und Minderheitsverhältnisse im Volk selbst traten aber nicht prominent hervor. Noch in der Prinzipatszeit sei es eine relevante Funktion der Volksversammlung gewesen, die Fiktion eines breiten Konsenses bei der Abstimmung zu gewährleisten. In der Debatte wurden die Schwächen einer Abstimmung nach der Lautstärke und historische Entwicklungslinien hin zu anderen Verfahrensweisen besprochen. Die gleichsam korporative Vorstellung, das gesamte Volk bilde sich in der Summe auch geringfügig besetzter, doch vollständig repräsentierter tribūs ab, wurde als römische Besonderheit bewertet.

MARIA DETTENHOFER (München) beschäftigte sich mit Quorumsregelungen im römischen Senat und der Möglichkeit, durch gezieltes Fernbleiben Entscheidungen zu verhindern. Althistorische Hypothesen zu einem generellen Senatsquorum auch in der Zeit der Republik beleuchtete sie kritisch: In allen Fällen, für die literarische Quellen eine Mindestzahl von Abstimmenden verbürgen, lasse sich dies jeweils durch die spezifischen Umstände erklären. Insbesondere habe man Ausnahmegenehmigungen zu gültigen Gesetzen oder Gegenstände, die der Senat alleine behandelte, zunächst von Fall zu Fall, dann verbindlich durch Quoren legitimiert. In sich problematisch war eine Quorumsregelung im Senat, weil es der inneren Hierarchie desselben zuwiderlief. Dass Augustus ein verbindliches Abstimmungsquorum und die Anwesenheitspflicht für eine bestimmte Zahl an Senatoren einführte, sei ein Anzeichen für deren schwindende Bereitschaft, durch ihre Präsenz im Senat zum Schein der republikanischen Kontinuität beizutragen. Die Tagungsteilnehmer diskutierten die Rolle der Konsulare in Rom und die Frage, inwiefern Quorumsregelungen auf ihre Vorrangstellung im Senat abzielten und einwirkten. Dabei arbeitete man Elemente der Hierarchisierung des Senats – vor allem im Inneren – ebenso wie Elemente der Egalität – vor allem in der Repräsentation nach außen – heraus.

HANS-ULRICH WIEMER (Gießen) thematisierte Eigenheiten und Möglichkeiten der Akklamation in spätantiken Städten. In enorm wachsender Häufigkeit und stark ritualisierter Form brachte man sie dem persönlich, durch Vertreter oder nur im Bild präsenten Kaiser dar. Diese transportierten neben formelhaftem Lob auch konkrete Kritik, etwa an Magistraten, und waren damit eine Möglichkeit der scheinbar direkten Kommunikation von Volk und Kaiser unter Umgehung der bürokratischen Funktionäre. So könne man Akklamationen als Surrogat für politische Partizipation bewerten. Da sich der Wille des Volkes unmittelbar in den Akklamationen Ausdruck verschaffen konnte, höhlte dies die Legitimität örtlicher Kurien aus und gefährdete die lokale Autonomie. Häufige Akklamationen seien also zugleich Symptom und Faktor des Niedergangs spätantiker Städte. Man besprach die unterschiedlichen Kommunikationssituationen und Gegenstände bei Akklamationen in An- und Abwesenheit des Kaisers und ihre Bedeutung im Kontrast zu anderen zeitgenössischen Formen der Kommunikation mit dem Kaiser (Gesandtschaften, Eingaben). Der vielschichtigen Bürokratie sprach man im Zusammenhang mit Allmachtzuschreibungen und Defizitempfindungen der Reichsbevölkerung gegen den Kaiser eine dämpfende Funktion zu; die Akklamationen konnten als Ventil für Hoffnungen und Enttäuschungen dienen.

JOHANNES PREISER-KAPELLER (Wien) fragte nach der Anwendung der Mehrheitsregel in spätbyzantinischer Zeit. Er zeigte, dass die Mehrheitsentscheidung in der hauptstädtischen Synode in Konstantinopel autoritativ gesichert, doch keineswegs unumstritten war. In der Praxis löste man Minderheitenpositionen bereits vor der Abstimmung auf oder suchte den Konsens. Bei Personalentscheidungen erfolgte die Vorauswahl der Kandidaten oft durch die Mehrheitsregel. Eine Dreierliste (nach Reihenfolge) wurde dann dem Patriarchen zur endgültigen Entscheidung vorgelegt. In der Synode seien zentrale Kriterien für das Funktionieren der Einmütigkeitsregel – intensive Sozialisation, einheitlicher Normenkonsens, Homogenität der Gruppe und ein kontinuierlicher Entscheidungskontext – erfüllt und Grundlage für die ausgeprägt konsensualistischen Praktiken. Der Widerstreit von Mehrheits- und Konsensprinzip, von Majorität und Autorität wurde letztlich nie definitiv geklärt.

Die Vermeidung von Mehrheitsentscheidungen versuchte das Plenum mit einem sich wandelnden sozio-politischen Kontext sowie der zunehmenden Hierarchisierung und Zentralisierung in den kirchlichen Strukturen in Zusammenhang zu bringen. Die hierarchische Reihenfolge der Stimmabgabe in der Synode wurde mit Parallelen im römischen Senat, die Kandidatenrankings bei Personalentscheidungen mit Parallelen im modernen Universitätsleben verglichen.

ELKE STEIN-HÖLKESKAMP (Münster) beschrieb die Bedeutung der Volksversammlung und ihrer hervorragenden Redner im politischen Gefüge der Athener Demokratie anhand der Mytilene-Debatte im Jahr 427 v. Chr. Hier wurde eine mehrheitlich getroffene Entscheidung am Folgetag nach erneuter Debatte revidiert und ins Gegenteil gekehrt. Da sich die Volksversammlung täglich neu mischte, war die Vertagung einer Entscheidung kaum möglich. Der enge Zusammenhang von Deliberation und Abstimmung sowie die große Zahl der Abstimmenden machten Versuche systematischer Manipulation unmöglich. Eine umso größere Bedeutung bei der Beeinflussung der Abstimmenden kam der Rhetorik zu, die in bestimmten Argumentationsfiguren Positionen trennscharf abgrenzte und sich in jedem Argument auf die Förderung des Gemeinwohls beziehen musste. Thukydides’ Geschichtswerk zeige, wie die strukturbedingte Beförderung agonaler Tendenzen in der Volksversammlung von den Rednern selbst reflektiert und problematisiert wurde.

Man besprach Fragen der Akustik und der Abstimmungsdisziplin sowie das Fehlen einer inhaltlichen Beschränkung der behandelten Gegenstände in der Volksversammlung. Die rasche Abfolge von agonal geprägter Deliberation und Abstimmung verhindere eine adäquate Verarbeitung der Argumente und produziere, wie die Mytilene-Debatte zeige, zu rasche Entscheidungen.

Zum Abschluss der Tagung stellte WINFRIED SCHMITZ (Bonn) eine Neuinterpretation von Solons Stasisgesetz vor. Es sei nicht eine universelle Verpflichtung, im Bürgerkriegsfall bewaffnet für die Bewahrung der Ordnung einzustehen, sondern die Verpflichtung, in spezifischen Abstimmungssituationen eine Position zu beziehen. Schmitz zeigte, dass stasis zunächst nicht den Bürgerkrieg selbst, sondern eine politische Blockadesituation meinte, die gewaltsam zu eskalieren drohte. Das Stasisgesetz zielte auf den Areopag, der politische Entscheidungen gegen den drohenden Staatsstreich treffen musste. Zur breiteren Legitimierung der Maßnahmen habe Solon alle Areopagiten unter Strafandrohung zur Stellungnahme verpflichtet. Später wurde diese Entscheidungskompetenz auf die Volksversammlung als eine in die politischen Rivalitäten weniger verstrickte Instanz übertragen. Somit lägen Solons Stasisgesetz und der Athener Ostrakismos in einer rechtsgeschichtlichen Traditionslinie. Schmitz’ Neuauslegung wurde insgesamt positiv aufgenommen, sein kohärentes Bild der griechischen Verfassungsgeschichte gelobt. Zugleich wurde Besorgnis darüber geäußert, das bisherige Bild vom Athen des 6. Jahrhunderts v. Chr. derart grundlegend zu revidieren. Für eine abschließende Bewertung erbat man sich mehr Bedenkzeit.

Konferenzübersicht:

Egon Flaig (Rostock/München): Begrüßung und Einführung in das Thema

Markus Rüttermann (Kyoto): „Die Striche sind beisammen.“ Zur Mehrheisfindung im mittelalterlichen Japan

Thomas Wagner (Berlin): Anmerkungen zur Geschichte und zur Aktualität des Konsensprinzips

Werner Heun (Göttingen): Entstehungsvoraussetzungen des Mehrheitsprinzips

Johannes Helmrath (Berlin): Majorität oder Saniorität? Das Ringen um die Mehrheit im Mittelalter am Beispiel der Konzilien

Karl-Joachim Hölkeskamp (Köln): Concordia contionalis. Die rhetorische Konstruktion von Konsens in der römischen Republik

Martin Jehne (Dresden): Mehrheitsentscheidung und Konsensfiktion in römischen Volksversammlungen

Maria H. Dettenhofer (München): Verweigerung als Form der Abstimmung. Das Senatsquorum von der mittleren Republik bis zum frühen Prinzipat

Hans-Ulrich Wiemer (Gießen): Voces populi. Zur Semantik und Funktion spätrömischer Akklamationen

Johannes Preiser-Kapeller (Wien): H¬e ton pleionon psephos. Der Mehrheitsbeschluß in der Synode von Konstantinopel in spätbyzantinischer Zeit – Normen, Strukturen, Prozesse

Elke Stein-Hölkeskamp (Münster): Werben um die Mehrheit. Demokratie und Agonalität im klassischen Athen

Winfried Schmitz (Bonn): Mut zur Entscheidung. Überlegungen zum Stasisgesetz Solons