Recht und Gerechtigkeit – Die strafrechtliche Aufarbeitung von Diktaturen in Europa

Recht und Gerechtigkeit – Die strafrechtliche Aufarbeitung von Diktaturen in Europa

Organisatoren
Stiftung Ettersberg; Landeszentrale für politische Bildung Thüringen
Ort
Weimar
Land
Deutschland
Vom - Bis
06.11.2015 - 07.11.2015
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Von
Philipp Weigel, Imre Kertesz Kolleg, Universität Jena

Nulla poena sine lege – Eine Tat kann nur dann bestraft werden, wenn sowohl Strafbarkeit als auch Strafe schon vor Tatzeitpunkt gesetzlich bestimmt waren. Mit diesem Strafrechtsgrundsatz eröffnete JÖRG GANZENMÜLLER (Weimar / Jena) das 14. Internationale Symposium der Stiftung Ettersberg unter dem Titel ‚Recht und Gerechtigkeit – Die strafrechtliche Aufarbeitung von Diktaturen in Europa‘. Damit legte er sogleich den Fokus auf eine der zentralen Fragen des Symposiums – dem Verhältnis von Rechtssicherheit und dem Wunsch nach Gerechtigkeit und Aufarbeitung der diktatorischen Vergangenheit. Die interdisziplinär angelegte Tagung zielte nicht darauf, nachträglich Schuldsprüche zu formulieren, sondern Wege und Instrumentarien des Rechtsstaates bei der Aufarbeitung von Diktaturen in Europa zu analysieren und darüber hinaus den Einfluss gesellschaftlicher Erwartungen einzubeziehen. Somit verortete die Tagung nicht nur das Strafrecht innerhalb der gesamtgesellschaftlichen Aufarbeitung, sondern bestimmte auch das Verhältnis zwischen Geschichtswissenschaft und Jurisprudenz näher.

JUTTA LIMBACH (Berlin) lotete die grundsätzlichen Möglichkeiten und Grenzen des Strafrechts aus. Aufgabe des Strafrechts sei die Feststellung der Schuld konkreter Täter, nicht die Abrechnung mit einer historischen Epoche. Jenseits einiger dunkler Kapitel wie der fehlenden strafrechtlichen Verfolgung der Richter des Volksgerichtshofes benannte Limbach mit den Menschenrechten und, unter Bezugnahme auf die Radbruchsche Formel, der Moral zentrale Kategorien des Rechtsstaats, die staatlichem (Unrechts-)Handeln Grenzen setzen. Die anschließende Diskussion versuchte Limbachs Darlegungen bezüglich der Grenzen des Rechtsstaats zu erweitern. Gerade bei der Aufarbeitung nationalsozialistischer Verbrechen hätte sich gezeigt, dass vor allem politische Gründe wie das Ausbleiben eines Elitenaustausches oder Amnestiegesetze der Aufarbeitung Schranken setzten. Das Völkerrecht mit anderen Tatbeständen hingegen böte Möglichkeiten, dort tätig zu werden, wo nationales Recht nicht greift oder gar die Täter hätte schützen können.

Die ersten zwei Panels der Tagung befassten sich mit der strafrechtlichen Aufarbeitung der beiden deutschen Diktaturen. CLEMENS VOLLNHALS (Dresden) lieferte mit seinem Vortrag einen längsschnittartigen Überblick von den ersten Alliierten Prozessen während des Krieges über Prozesse deutscher Gerichte während der Besatzungszeit bis hin zu den Prozessen in den beiden deutschen Staaten und dem vereinigten Deutschland. Er hob hervor, dass gerade die unmittelbare Nachkriegszeit durch einen Willen zur strafrechtlichen Ahndung von Verbrechen geprägt war. Im Zuge dieser Prozesse seien die Gerichte zu durchaus differenzierten Urteilen gelangt, weswegen der vereinzelt vorgebrachte Terminus der ‚Siegerjustiz‘ nicht zutreffe. Insgesamt seien bereits vor 1949 über 80 Prozent aller Urteile deutscher Gerichte gesprochen wurden. Die vergangenheitspolitischen Signale der jungen Bonner Republik mit ihrer Politik der Täterintegration und den Amnestiegesetzen hätte die Strafpraxis zum Erliegen gebracht. Die Einrichtung der Zentralen Stelle in Ludwigsburg, der Frankfurter Auschwitz-Prozess und die Verjährungsdebatten im Bundestag hätten die Diskussion um den Umgang mit den NS-Verbrechen neu entfacht, wenngleich die Belangung der Täter oftmals an formaljuristischen Hürden scheiterte.

Der Aufarbeitung der NS-Medizinverbrechen widmete sich TOBIAS FREIMÜLLER (Jena). Einer ersten Phase gerichtlicher Aufarbeitung und wissenschaftlicher Forschung nach Beendigung des Krieges hätte sich eine Phase des Verschweigens angeschlossen, in welcher sich das politische und gesellschaftliche Meinungsbild der Bundesrepublik widergespiegelt hätte. Mitte der 1970er-Jahre ließ sich daher nur ein resignatives Fazit ziehen. Verfahren waren geplatzt, zum Teil skandalöse Urteile waren gesprochen worden und eine wissenschaftliche Aufarbeitung hatte noch nicht stattgefunden. Die ab den 80er Jahren einsetzende wissenschaftliche Auseinandersetzung und das öffentliche Interesse kamen für die strafrechtliche Aufarbeitung zu spät, denn die Prozesse waren bereits geführt. Zusammenfassend erläuterte Freimüller, dass hochgradig arbeitsteilige Prozesse wie die NS-Medizinverbrechen häufig mit rechtsstaatlichen Prinzipien (individuelle Zurechenbarkeit) kollidierten und die Urteile deshalb selten mit moralischen Gerechtigkeitsvorstellungen im Einklang standen.

Anhand der Untersuchungsakten des MfS rekonstruierte MARTIN KIECHLE (Jena) die Ermittlungsversuche der Staatssicherheit hinsichtlich der NS-„Euthanasie“-Verbrechen in Stadtroda und beleuchtete vor allem die politisch-ideologischen Triebfedern der Ermittlungen. So sollten zum einen in der Bundesrepublik tätige Ärzte bloßgestellt werden, um so die BRD anzugreifen, und zum anderen belastete Ärzte innerhalb der DDR identifiziert werden, um einer späteren Diffamierung entgegenzuwirken. Der Ermittler der Kreisdienststelle Stadtroda versuchte zunächst gewissenhaft die Verbrechen aufzuklären. Als jedoch ein Verdacht auf die ‚Verdiente Ärztin des Volkes‘ Rosemarie Albrecht fiel, zog die Berliner Zentrale die Notbremse. Die Ost-Berliner Führung der Staatssicherheit ließ die Ermittlungsakten sicherstellen und archivieren.

In direkter Reaktion auf Kiechles Vortrag wurde angeführt, dass man der Logik der Akten nicht uneingeschränkt folgen dürfe und jenseits der Stilisierung der DDR als antifaschistischem Staat die Gründe der unterdrückten Aufarbeitung auch in Phänomenen wie Elitensolidarität suchen müsse. Mit der Unterordnung der Aufarbeitung unter die Staatsräson wurde in der Diskussion eine weitere Parallele zwischen der BRD und der DDR benannt. Diese These hielt einer näheren Betrachtung allerdings nicht stand, da es sich in der BRD weniger um eine direkte staatliche Einflussnahme auf Ermittlungen, sondern vielmehr um eine Folge des gesellschaftlichen und politischen Kontexts jener Zeit handelte, in der Menschen mit Behinderung noch immer als Problem wahrgenommen wurden. Dies veranlasste Joachim von Puttkamer eher von genuinen Unterschieden als von Parallelen in der Aufarbeitungsgeschichte der beiden deutschen Staaten zu sprechen. Insgesamt aber wurde festgehalten, dass bei der Bewertung der justiziellen Aufarbeitungsversuche stets das Verhältnis zwischen formaljuristischen Hindernissen und dem politisch gesellschaftlichen Kontext stets vermessen werden müsse.

Sektion II widmete sich der strafrechtlichen Verfolgung der Verbrechen der SED-Diktatur. Ausgehend von den juristischen Kernfragen (Meistbegünstigungsprinzip, Begrenzung des Rückwirkungsverbots bei schweren Menschenrechtsverletzungen, welche menschenrechtswidrigen Gesetzen die Anerkennung als Rechtfertigungsgrund versagte und die menschenrechtsfreundliche Auslegung des DDR-Unrechts, welche zugleich auf schwere Verletzungen begrenzt war) skizzierte MORITZ VORMBAUM (Berlin) die beiden Grundlinien der strafrechtlichen Verfolgung. Neben der Bestrafung der schweren Menschenrechtsverletzungen, die neben den Tötungsschüssen bei Republikflucht auch auf andere Deliktsgruppen Anwendung fand, handelte es sich dabei um die Verfolgungskontinuität der bereits 1990 durch DDR Strafverfolgungsbehörden eingeleiteten Verfahren von Amtsmissbrauch und Wahlfälschung. Rückblickend bewertete Vormbaum: Die juristische Aufarbeitung habe ein wichtiges Signal gegen die Kultur der Straflosigkeit menschenrechtsmissachtender Systeme gesetzt und mit der richterlichen Feststellung des Unrechts einen ersten Schritt der Wiedergutmachung getan. Gleichzeitig habe sich die Strafjustiz zwischen den beiden Polen der öffentlichen Meinung aufgerieben und sei in der praktischen Umsetzung der rechtlichen Regelungen nicht immer konsequent gewesen.

Die vergleichsweise schnellen Urteile nach 1989 begründete GERHARD SÄLTER (Berlin) sowohl mit dem feststehenden Unrechtscharakter des Regimes als auch den rechtsdogmatischen Lernprozessen der Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts. Sein Hauptaugenmerk lag auf der oftmals negativen Rezeption der Strafverfolgung durch die Öffentlichkeit. Die mehrfach als ungerecht empfundenen Strafen und die Vorwürfe einer ‚verdeckten Amnestie‘ hätten Hoffnungen auf die Herstellung von Gerechtigkeit zerstört. Gerechtigkeit aber sei kein handlungsleitendes Rechtsprinzip und könne somit in Verfahren auch nicht hergestellt werden. Die Verfolgung der Straftaten sei wichtig gewesen, da ein Verzicht einen kompletten Vertrauensverlust in die Schutzfunktion des Staates bedeutet hätte.

Anhand offener Fragen um den Tod von Matthias Domaschk in der Untersuchungshaftanstalt Gera verdeutlichte KATHARINA LENSKI (Jena) den Beitrag der Historiker zur Aufarbeitung staatlichen Unrechts. Sie unterzog die Ereignisse gerade keiner retrospektiven Bewertung formaljuristischer Sachfragen, sondern betrachtete sie in ihrem gesellschaftlichen und politischen Kontext. Dabei legte sie zum Teil offensichtliche Widersprüche zur von der Staatsicherheit lancierten Version eines Suizids Domaschks offen und kritisierte, dass die bundesdeutsche Justiz kritiklos auf die damaligen Ermittlungsakten zurückgegriffen hätte.

In der nachfolgenden Diskussion wurde vor allem die Frage der Gerechtigkeit thematisiert. Sälter erwiderte auf die Frage, ob nicht die Bestrafung individueller Schuld eine Annäherung an Gerechtigkeit sei, dass das auf Prävention ausgerichtete Strafrecht solche Kategorien nicht erfasse. Einzelfälle wie der vorgestellte Fall Matthias Domaschk würden aber oft das Gesamtbild der Aufarbeitung prägen. Diese Signale sollten daher immer mitgedacht werden.

Die dritte Sektion beschäftigte sich mit der strafrechtlichen Verfolgung von Verbrechen kommunistischer Regime in Ostmittel- und Südosteuropa. JOACHIM VON PUTTKAMER (Jena) setzte sich mit der strafrechtlichen Aufarbeitung des Kriegsrechts in Polen auseinander. Im Gefolge der Solidarność hätte sich eine breite Gegenöffentlichkeit mit großem Interesse für strafrechtliche Fragen herausgebildet. Darüber hinaus sei in den 1980er- und 1990er-Jahren ein hohes Maß an Kontinuität festzustellen, weswegen man nicht vom ‚dicken Strich‘ sprechen könne, den Tadeusz Mazowiecki im August 1989 angekündigt hatte. Am Beispiel politischer Morde, darunter dem Mord an dem Priester Jerzy Popiełuszko, leitete Puttkamer zur Aufarbeitung dieser Fälle durch eine vom Sejm eingesetzte Ermittlungskommission über. Obwohl die Ermittlungen der Kommission letztlich zu über 70 Verfahrenseinleitungen geführt hätten, sei es nicht zu Verurteilungen gekommen. Die mit der Kommission verbundenen hohen Erwartungen seien durch das Strafrecht nicht befriedigt worden.

Anhand autobiografischer Bezüge erläuterte STEFAN TROEBST (Leipzig) die mit dem Gesetz über die Öffnung des Staatssicherheitsarchivs verbundene Hoffnung auf Aufarbeitung der kommunistischen Vergangenheit in Bulgarien. Die Arbeit der Kommission scheiterte allerdings an fehlendem politischen Aufklärungswillen und fehlender Kooperationsbereitschaft postkommunistischer Netzwerke. Insgesamt sei diese Elitenkontinuität als entscheidender Grund für das Scheitern der Aufklärungs- und Aufarbeitungsversuche zivilgesellschaftlicher Gruppen und bürgerlicher Parteien zu sehen. Die neuerliche Verlängerung der Verjährungsfristen hätte erneut Hoffnungen geweckt, auch wenn das gesellschaftliche Interesse bereits deutlich abgeflaut sei.

Für Rumänien konstatierte JULIE TRAPPE (Bonn), dass der Prozess der strafrechtlichen Aufarbeitung noch nicht abgeschlossen sei und sich weiterhin zäh entwickele. Der weit verbreitete Vorwurf, es habe keine strafrechtliche Verfolgung der kommunistischen Verbrechen gegeben, sei nur in Teilen haltbar. Das Schnellverfahren gegen Ceaușescu, das mit dem Todesurteil gegen ihn und seine Ehefrau endete, sei aber nicht als systematische Aufarbeitung, sondern lediglich als Versuch der schnellen Absetzung der politischen Führung zu lesen. Mittels einer exemplarischen Darstellung einiger Verfolgungsbemühungen benannte Trappe einige grundsätzliche Gedanken, die ihr auch jenseits des rumänischen Falles als zentral erschienen. Es gäbe Möglichkeiten der Überwindung der Grenzen des Strafrechts (Rückwirkungsverbot…) bei der Aufarbeitung der Verbrechen. Dafür aber sei politischer Wille von Nöten, an dem es in Rumänien oft genug gemangelt habe.

Die anschließende Diskussion drehte sich vor allem um die Auswirkungen strafrechtlicher Aufarbeitungsprozesse, insbesondere nach dem Maßstab für deren Erfolg, der nicht allein an der Anzahl harter Urteile abgelesen werden könne. Als Möglichkeiten wurden der Grad der parteipolitischen Instrumentalisierung der Justiz und die Generierung von Vertrauen in die Justiz genannt. Das Strafrecht könne durch die Sichtbarmachung der Verbrechen und deren Ahndung bzw. Nichtahnung das Vertrauen in die öffentliche Ordnung festigen oder destabilisieren und mit VOLKHARD KNIGGE (Weimar / Jena) einen normativ symbolischen Mehrwert schaffen. Gleichwohl seien an diesem Prozess auch andere Akteure, etwa die der Erinnerungskultur beteiligt.

Die abschließende Sektion verlagerte das Blickfeld auf die südeuropäischen Staaten. In Spanien, so ULRIKE CAPDEPÓN (Konstanz), hätte sich nach dem Tod Francos kein radikaler Bruch vollzogen, sondern eine paktierte Transition. Die Generalamnestie vom Oktober 1977, die dem ehemaligen Repressionsapparat Straffreiheit zusicherte, sei zugleich an eine gesellschaftliche Amnesie geknüpft gewesen. Diese erste vergangenheitspolitische Maßnahme des neuen demokratischen Parlaments hätte einen gesellschaftlichen Diskurs über die franquistische Vergangenheit über 20 Jahre unterbunden. Erst danach sei durch lokale Bürgerinitiativen sowie Rehabilitierungsinitiativen der Oppositionsparteien der politische Konsens des Schweigens aufgebrochen worden (Erinnerungsgesetz, Diskussion um den Ermittlungsrichter Garzon). Versuche einer transnational justice¬ scheinen ergebnisoffen.

Ausgehend vom Putsch der Obristen und der sich der Junta-Zeit anschließenden Militärdiktatur setzte sich ADAMANTIOS THEODOR SKORDOS (Leipzig) mit der strafrechtlichen Aufarbeitung in Griechenland auseinander. Mit der Einstufung des Militärputsches 1967 als Staatsstreich durch das Parlament hätte bereits 1975 die juristische Aufarbeitung begonnen, die mit harten Strafen gegen die führenden Männer des Obristenregimes endeten. Ebenso wie der Prozess gegen die Verantwortlichen der Niederschlagung der Studentenproteste seien die Verfahren zentraler Bestandteil der kurzen Übergangsphase des Landes zur Demokratie gewesen. Dass die Aufarbeitung auf die mittleren und unteren Ebenen des Staatsapparates dagegen unterblieb, sei der schnellen Befriedung der Gesellschaft geschuldet gewesen.

Die Diskussion verdeutlichte, dass der Versuch einer Typisierung der Aufarbeitung sich als schwierig erweist. Eine Einteilung in Fälle von durch Elitenkontinuität verhinderte Aufarbeitung und Fälle eines verhandelten Übergangs mit symbolischen Abrechnungen würde wesentliche Sachverhalte vereinfachen und verfälschen.

In der abschließenden Podiumsdiskussion schilderten JUTTA LIMBACH (Berlin), THOMAS BARDENHAGEN (Schwerin) und JOACHIM RIEDEL (Pullach) ihre persönlichen Eindrücke ihrer Tätigkeit bei der strafrechtlichen Verfolgung der Verbrechen der SED-Diktatur und verdeutlichten eindrücklich, dass ihr persönliches Engagement und ihre Hoffnungen allzu oft an den Hürden letztinstanzlicher Gerichte scheiterten.

Insgesamt wurde im Verlauf des Symposiums deutlich, dass dem Strafrecht bei der Aufarbeitung von Diktaturen sowohl in der deutschen als auch der europäischen Perspektive formaljuristische wie gesellschaftspolitische Grenzen gesetzt sind, weswegen die Ergebnisse des Aufarbeitungsprozesses vielen Menschen unbefriedigend erscheinen. ‚Wir wollten Gerechtigkeit und bekamen den Rechtsstaat‘ hatte Bärbel Bohley auf die ihrer Meinung nach unzureichende Ahndung des DDR-Unrechts erwidert. Da Gerechtigkeit als Kategorie vom Strafrecht aber nicht zu erfassen ist, müssen auch andere Akteure, etwa die historische Forschung, ihren Beitrag zur Aufarbeitung leisten. Für das Strafrecht bleibt indes Helmut Schmidts viel zitiertes Diktum: „Der Rechtsstaat hat nicht zu siegen, er hat auch nicht zu verlieren, sondern er hat zu existieren!“.

Konferenzübersicht:

Jörg Ganzenmüller (Weimar/Jena): Eröffnung

Jutta Limbach (Berlin): Möglichkeiten und Grenzen des Rechtsstaates bei der Aufarbeitung diktatorischer Vergangenheit

Sektion I: Die strafrechtliche Verfolgung nationalsozialistischer Verbrechen in Deutschland
Moderation: Christiane Kuller (Erfurt)

Clemens Vollnhals (Dresden): Die Verfolgung von NS-Tätern in der Bundesrepublik und in der DDR

Tobias Freimüller (Jena): Ärzte ohne Menschlichkeit: Vom Nürnberger Ärzteprozess zur strafrechtlichen Verfolgung in der Bundesrepublik

Martin Kiechle (Jena): Der Umgang der SED-Diktatur mit den NS-„Euthanasie“-Verbrechen in Stadtroda

Sektion II: Die strafrechtliche Verfolgung von Verbrechen der SED-Diktatur
Moderation: Franz-Josef Schlichting (Erfurt)

Moritz Vormbaum (Berlin): Die strafrechtliche Aufarbeitung von DDR-Unrecht

Gerhard Sälter (Berlin): Der Rechtsstaat und die Grenzen der Gerechtigkeit – am Beispiel der Mauerschützenprozesse

Katharina Lenski (Jena): Der Fall Matthias Domaschk –Strafrechtliche Aufarbeitung und offene Fragen

Sektion III: Die strafrechtliche Verfolgung von Verbrechen kommunistischer Regime in Ostmittel-und Südosteuropa
Moderation: Claudia Kraft (Siegen)

Joachim von Puttkamer (Jena): Polen

Stefan Troebst (Leipzig): Bulgarien

Julie Trappe (Bonn): Rumänien

Sektion IV: Strafrechtliche Aufarbeitung von Diktaturverbrechen in Südeuropa
Moderation: Volkhard Knigge (Weimar/Jena)

Ulrike Capdepón (Konstanz): Spanien

Adamantios Theodor Skordos (Leipzig): Griechenland

Podiumsdiskussion: Die Praxis der strafrechtlichen Aufarbeitung von Diktaturen
Moderation: Jörg Ganzenmüller (Weimar/Jena)

Teilnehmer: Thomas Bardenhagen (Schwerin); Jutta Limbach (Berlin); Joachim Riedel

Franz-Josef Schlichting (Erfurt): Schlusswort


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