18. Tagung Forum Justizgeschichte, Sexualitäten und Justiz

18. Tagung Forum Justizgeschichte, Sexualitäten und Justiz

Organisatoren
Forum Justizgeschichte e. V.
Ort
Fehrbellin
Land
Deutschland
Vom - Bis
23.09.2016 - 25.09.2016
Url der Konferenzwebsite
Von
Steffi Brüning, Historisches Institut, Universität Rostock; Silvan Schenkel, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Universität Luzern; Paul David Scherer, Law & Society Institute Berlin; Inga Schuchmann, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Juristische Zeitgeschichte, Universität Hamburg; Dana-Sophia Valentiner, Professur für Öffentliches Recht, Helmut-Schmidt-Universität Hamburg

Welche Rolle hatte die Justiz bei der Definition von Sexualitäten und wie wirkte sich die gesellschaftliche Entwicklung auf diese Deutungshoheit aus? Welche Begründungsmuster werden auch heute noch herangezogen, um Sexualitäten zu regulieren und Heteronormativität festzuschreiben? Diese und weitere Fragen rund um den Umgang der Justiz mit Sexualitäten waren Gegenstand der Referate und Diskussionen auf der 18. Tagung des Forums Justizgeschichte, welche vom 23. bis 25. September 2016 in der Deutschen Richterakademie in Wustrau stattfand.

ULRIKE LEMBKE (Greifswald) eröffnete die Tagung mit einem Beitrag über die Heteronorm als Rechtsnorm. Sie verdeutlichte, wie die rechtliche Regulierung von Sexualitäten in der heteronormativen Matrix entlang der Idealisierung der heterosexuellen, reproduktiven, in der Ehe institutionalisierten Kleinfamilie und der Abwertung queerer, hedonistischer, nicht-institutionalisierter sexueller Interaktion als Perversion funktioniert. Sie näherte sich dem „Gesamtkunstwerk der Heteronormativität“ und seiner rechtlichen Bedeutung, indem sie in struktureller Hinsicht das Verhältnis der Justiz zur Gesetzgebung sowie Rechtsdogmatik, zu den Sexualwissenschaften und zu gesellschaftspolitischen Diskursen analysierte. Innerhalb dieser Strukturen ließen sich teils kontinuierliche, teils widersprüchliche Entwicklungen beobachten: Das Ideal der staatsfreien Intimsphäre stoße auf die Inszenierung bestimmter Sexualitäten als öffentliche Angelegenheiten. Das Recht vollziehe – am prägnantesten in der Umbenennung der 13. Abschnittsüberschrift im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) 1973 – einen Wandel weg vom Maßstab der „Sittlichkeit“ hin zum Rechtsgüterschutz. Das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung bleibe allerdings unscharf konturiert, die unterschiedlichen Dimensionen des Grundrechts (als Abwehrrecht, Schutzpflicht, Leistungs- und Teilhaberecht sowie Nichtdiskriminierungsgrundsatz) würden insbesondere in der Rechtsprechung nicht differenziert. Stattdessen offenbarten sich Scham und Peinlichkeit als Rechtsprechungsfaktoren und stellten das rechtliche Abbild des gesellschaftlichen Wandels der Sexualmoral in Frage.

Nach einer intensiven Diskussion hatten die Anwesenden die Möglichkeit, den ersten Abend der Tagung mit einem Film ausklingen zu lassen. Der Film „Coming Out“ aus dem Jahr 1989 ist der erste und einzige DDR-Film zum Thema Homosexualität und erzählt die Geschichte des jungen Lehrers Philipp, der sein Coming Out erlebt. Viele Szenen des Films wurden an Treffpunkten der Schwulenszene der 1980er-Jahre in der DDR gedreht. Das Filmprojekt konnte nach jahrelangem Einsatz des Regisseurs Heiner Carow bei dem DDR-Filmunternehmen DEFA realisiert werden. Eine Einführung in den Film nahm VOLKMAR SCHÖNEBURG vor, der gemeinsam mit seinem Vater, dem DDR-Staatsrechtler Karl-Heinz Schöneburg, in den 1980er-Jahren ein Gutachten schrieb, das dem Drehbuch bei der Einreichung bei der DEFA beigelegt wurde. Darin wurde unter anderem die Rolle der KPD bei den Bemühungen um die Abschaffung des § 175 StGB in den 1930er-Jahren betont, was letztlich zur Bewilligung des Projekts führte. Der Film feierte am 9. November 1989, am Tag des Mauerfalls, Premiere und schrieb damit auch in dieser Hinsicht Filmgeschichte.

Den zweiten Tag eröffnete NORMAN DOMEIER (Stuttgart / Wien) mit einem spannenden Einblick in das Themenfeld „Homosexualität und Justiz im Kaiserreich“ am Beispiel des Eulenburg-Skandals. Der Journalist Harden begann ab 1906 Fürst Eulenburg, den besten Freund und zeitweise wichtigsten Berater von Kaiser Wilhelm II., öffentlich als homosexuell veranlagt an den Pranger zu stellen. Auf den Skandal folgten mehrere Sensationsprozesse, die weit über das Kaiserreich hinaus medial verfolgt wurden.1 Der Eulenburg-Skandal sei daher ein „transnationales Medienereignis“, so Domeier. Im Rahmen des Skandalprozesses hätten sich gesellschaftliche Umbrüche bemerkbar gemacht, in denen sich eine immer stärker werdende kritische Öffentlichkeit manifestiert und eine neue intellektuelle Elite die Deutungshoheit über gesellschaftliche Themen gefordert habe. Darüber hinaus sei der Eulenburg-Skandal ein „konstituierendes“ Ereignis in der globalen Geschichte der Homosexualität, die erstmals „gesellschaftlich sagbar“ geworden sei. Die Tabuisierung schwand und die Homosexualität fand Eingang in die Alltagssprache. Gleichzeitig bedeute dieser Skandal aber auch die Geburtsstunde der Homophobie. Der „Vorwurf“ der Homosexualität konnte als gezieltes Diskreditierungsmittel verwendet werden. Im Ergebnis habe der Skandalprozess somit nicht zu der anfänglich erhofften Liberalisierung und Entkriminalisierung der Homosexualität geführt, sondern zu einer Verschärfung der Strafbarkeit.

ELISABETH GREIF (Linz) referierte über den Einfluss der Justiz auf lesbische Beziehungen in Österreich zwischen 1918 und 1938. Hierbei griff sie auf eine von ihr durchgeführte Analyse von 280 Strafakten des Landgerichts Linz zurück.2 Auch wenn in Österreich seinerzeit homosexuelle Beziehungen zwischen Frauen ebenso als „gleichgeschlechtliche Unzucht“ verboten waren wie zwischen Männern, kam es nach den Ergebnissen von Greif nur zu sehr wenigen strafrechtlichen Verurteilungen lesbischer Frauen. Das liege insbesondere daran, dass die Sexualitäten von Frauen weniger wahr- und ernstgenommen worden seien. Zudem seien diese im öffentlichen Raum weniger sichtbar gewesen. Eine hohe Gefahr habe insbesondere für bereits als deviant markierte Frauen bestanden, die Institutionen und Verantwortungsträger/innen auffielen. So konzentrierten sich die zuständigen AkteurInnen auf lesbische Prostituierte und Insassinnen in Fürsorgeanstalten und Gefängnissen. Lange galt lesbische Sexualität weder als Beischlaf, noch als beischlafähnliche Handlung. Durch die Ergebnisse der Sexualwissenschaften veränderte sich dieser Blick schließlich. Fortan nutzte die Justiz insbesondere Leumundszeug/innen als Beweismittel. Insgesamt attestierte Greif, dass Frauen nur selten wegen „gleichgeschlechtlicher Unzucht“ verurteilt worden seien und die Justiz mehrheitlich andere Normen zur Kontrolle der weiblichen Sexualität genutzt habe.

Daran anschließend setzte sich NADINE DRÖNNER (Frankfurt am Main) mit der rechtshistorischen Frage auseinander, inwiefern sich die sog. „Homosexuellen-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 6, 389) in dessen frühe Judikatur einfügte. Das Urteil aus dem Jahre 1957, in welchem Verfassungsbeschwerden gegen strafgerichtliche Verurteilungen nach §§ 175 f. StGB zurückgewiesen wurden, sei unter den gegebenen Umständen das „bestmögliche“ gewesen. Als entscheidende Gründe, weshalb ein alternatives Urteil nicht (mehr) möglich gewesen und auch nicht erwartet worden sei, identifizierte sie neben den gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen publizistische Äußerungen sowie die Rechtsprechung. Zur Begründung ihrer These beschrieb Drönner zunächst den Wandel dieser Faktoren in den Anfangsjahren der Bundesrepublik. Bei der Analyse des Urteils selbst hob sie das vom Gericht relativ verstandene Sittengesetz, die Rezeption der Integrationstheorie von Rudolf Smend sowie das interdisziplinäre Vorgehen hervor. Anders als der Präsident und einige Senate des Bundesgerichtshofes begreife das BVerfG Homosexualität nicht als Sittenereignis, wodurch ein Wandel ermöglicht und dem Einfluss des Tatsächlichen die Tür geöffnet worden sei. Die Handlungsalternative des Gerichts sei die Feststellung eines Gleichheitsverstoßes gewesen, welche lediglich zur (geschlechtsneutralen) Neufassung der Strafnormen geführt hätte. Innerhalb der sich anschließenden Diskussion, welche auch auf die nationalsozialistische Verschärfung der Strafnormen in Bezug nahm, wurden die Thesen der Vortragenden kontrovers diskutiert.

GREG TAYLOR (Melbourne) richtete den Blick auf ein Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom 11. August 1987, in dessen Folge die Schutzalterbestimmungen für Hetero- und Homosexuelle angeglichen wurden. Obwohl Homosexualität in der DDR nicht verboten gewesen war, galt bis 1988 das Verbot gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen zwischen Jugendlichen und Erwachsenen. Im Urteil wurde formuliert, dass Homosexualität eine „Variante des Sexualverhaltens“ und damit „normal“ sei. Daraufhin strich die Volkskammer die Schutzalterbestimmungen im Rahmen der letzten Strafrechtsänderung. Diese Entscheidungen wertete Taylor als Ende eines langen Prozesses, der sich durch die DDR zog. Obwohl die Änderungen nicht öffentlichkeitswirksam inszeniert wurden, beschrieb Taylor, dass sie die Stabilität des Regimes aufrechterhalten sollten. Indem Homosexuelle weiter integriert würden, hätte die SED gehofft, dass sie sich keinen oppositionellen Gruppen anschlössen. Neben den rechtlichen Änderungen führte Taylor einen Artikel in der vom Nationalen Komitee für Gesundheitserziehung der DDR herausgegebenen populärmedizinischen Zeitschrift "Deine Gesundheit" aus dem Jahr 1987 an, indem über HIV aufgeklärt und gleichzeitig gefordert wurde, dass man infizierte Homosexuelle nicht ausgrenzen solle. Der Referent bot insgesamt einen kurzen Einblick in den Umgang mit Homosexualität während der letzten Jahre der DDR, ohne die Beispiele näher in den Kontext einzubetten.

Anschließend wanderte der Blick wieder zurück zur Bundesrepublik. KONSTANZE PLETT (Bremen) nahm die Anwesenden mit auf einen Streifzug durch deutsche Geschlechterrechtsgeschichte, der sich auf Trans und Inter im Recht und vor Gericht fokussierte. Zu Beginn erfolgten begriffliche Differenzierungen der beiden Kategorien, welche das jeweilige Verständnis von Geschlecht im Spannungsfeld zwischen Medizin und Recht beleuchteten. Plett beobachtete eine „Kollusion“ von Recht und Medizin „gegen die Natur“. Recht sei davon ausgegangen, dass es „männlich“ und „weiblich“ gäbe, ohne es explizit normiert zu haben. Der Medizin sei die bestehende Geschlechtervielfalt bekannt gewesen, sie habe aber den gesellschaftlichen Erwartungen an die bipolare Geschlechterordnung entsprochen. Vor diesem Hintergrund skizzierte Plett die Rechtsprechungslinien zu Trans- und Inter-Personen in Deutschland unter Einbezug der medizinischen Praxis. Plett zeigte auf, dass Trans-Personen vielfach Grundrechte, allen voran ihre körperliche Unversehrtheit, hingeben mussten, um andere Grundrechte wahrnehmen und ihre geschlechtliche Identität selbstbestimmt leben zu können. Zwar hat das BVerfG mittlerweile das Transsexuellengesetz in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt; zudem können Inter*-Personen seit 2013 die Geschlechtseintragung in der Geburtsurkunde offenlassen. Dennoch forderte Plett eine beständige kritische Auseinandersetzung mit dem von ihr als „Sandwich-Theorem“ bezeichneten Zusammenspiel aus internationalem Recht „von oben“ und NGOs „von unten“, um die noch immer bestehenden bipolaren Strukturen aufzubrechen und selbstbestimmte Geschlechtsrealitäten zu ermöglichen.

Der Sonntag begann mit einem Vortrag von STEFANIE WESTERMANN (Aachen) zum Umgang mit NS-Zwangssterilisationen. Nach einer Darstellung der Entwicklung der Eugenik bis 1933 wurde die Praktik der Zwangssterilisationen erläutert. Auffallend war die Entwicklung einer vermeintlich naturwissenschaftlichen Perspektive, die eine erbliche Komponente in physischen „Minderwertigkeiten“ erkannt zu haben glaubte, hin zu einer vermehrten Anknüpfung an soziale Devianzen. So sei etwa der „angeborene Schwachsinn“ als wichtigster Rechtfertigungsgrund für Zwangssterilisationen herangezogen worden.

Neben den körperlichen Verletzungen hatten auch die sozialen Folgen einer Beurteilung als „minderwertig“ eine erhebliche Bedeutung für die Betroffenen. Besonders erschreckend ist daher die Kontinuität, mit der die Idee der Eugenik auch nach 1945 weiterverfolgt wurde. Dies zeigte sich insbesondere in den Wiederaufnahmeprozessen: Dort wurde unreflektiert das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ angewandt, auf dessen Grundlage von 1934 bis 1945 zwischen 300.000 und 400.000 Personen zwangssterilisiert wurden. Das zur NS-Zeit ausgesprochene Urteil wurde lediglich dahingehend überprüft, ob auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder einer „positiven Spätentwicklung“ der betroffenen Person eine andere Beurteilung geboten sei. Kategorien und Begrifflichkeiten (wie etwa „moralischer Schwachsinn“) wurden unkritisch übernommen. Erst in den 1980er-Jahren erfolgte ein grundlegender Wandel in der Rechtsprechung, während die pauschale Aufhebung der Sterilisationsurteile noch bis 1998 auf sich warten ließ. Ein großes Manko weist die Aufarbeitung dieses NS-Kapitels allerdings noch immer auf: Bis heute werden die Opfer der Zwangssterilisation nicht als NS-Verfolgte anerkannt.

Dass die Idee der Eugenik bis in die heutige Zeit erschreckende Überbleibsel hinterlassen hat, zeigte sich im anschließenden Vortrag von KATJA SANDER (Berlin). Sie analysierte den Beschluss des BVerfG aus dem Jahre 2008, durch den die Strafbarkeit des Geschwisterinzests nach § 173 Abs. 2 S. 2 StGB (unter Erwachsenen) für verfassungskonform erklärt wurde (BVerfGE 120, 224). Neben zahlreichen rechtlich, gesellschaftlich und wissenschaftlich haltlosen Argumenten (sämtlich nachzulesen im abweichenden Sondervotum von Bundesverfassungsrichter Winfried Hassemer) stellte das Gericht ergänzend fest, dass „das strafbewehrte Inzestverbot auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Erbschäden nicht als irrational angesehen werden“ könne und die „ergänzende Heranziehung dieses Gesichtspunktes zur Rechtfertigung der Strafbarkeit des Inzests […] nicht deshalb ausgeschlossen [sei], weil er historisch für die Entrechtung von Menschen mit Erbkrankheiten und Behinderungen missbraucht worden“ sei. Das sonst so auf die „Lehren aus Weimar“ fixierte Gericht scheint sich mit den Lehren aus der NS-Zeit deutlich schwerer zu tun. Daran wird einmal mehr deutlich, dass die Aufarbeitung des NS-Unrechts und der Fortschreibung ebenjenes Unrechts durch die Justiz noch lange nicht abgeschlossen ist.

Auf der 18. Jahrestagung des Forums Justizgeschichte wurde die Rolle der Justiz im Umgang mit Sexualitäten aus historischer Perspektive kritisch beleuchtet. Themen wie die Strafbarkeit von Pornografie oder des Schwangerschaftsabbruches, sowie der reproduktiven Rechte insgesamt, blieben außen vor, hätten aber den Rahmen der diesjährigen Tagung wohl auch gesprengt. Aufgrund des begrenzten Zeitrahmens blieben daher auch einige Fragen unbeantwortet: Ist es überhaupt Aufgabe des Rechts, Sexualitäten zu definieren? Wie gestalten sich – neben der abwehrrechtlichen Dimension – Teilhabe- und Schutzpflichten eines Grundrechts auf sexuelle Selbstbestimmung? Sind Tabus und Moralvorstellungen taugliche Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Verbot?

Auf der diesjährigen Tagung fand zudem die Verleihung des Richard-Schmid-Preises 2016 statt. Der vom Forum Justizgeschichte ausgelobte und mit 3000 Euro dotierte Preis für herausragende Leistungen auf dem Gebiet der Juristischen Zeitgeschichte ist 2016 zum dritten Mal vergeben worden. Die Jury hatte aus den eingegangenen Nominierungen eine Longlist mit neun Nominierungen erstellt.3 Dieses Jahr ging der Preis an WOLFGANG FORM (Marburg), THEO SCHILLER (Marburg) und LOTHAR SEITZ (Fulda) für ihr Buch „NS-Justiz in Hessen. Verfolgung – Kontinuität – Erbe.“ Der Band ist in Begleitung zu einer Ausstellung über „NS-Justiz in Hessen“ entstanden und hat konkrete Verfolgungsmaßnahmen der Justiz aufgezeigt und an die Opfer erinnert.

Konferenzübersicht

Ulrike Lembke (Universität Greifswald): Heteronorm als Rechtsnorm: Sexualitäten und Justiz

Film Coming Out, DDR 1989, 113 Minuten, Regie: Heiner Carow mit einer Einführung von Dr. Volkmar Schöneburg (MdL)

Norman Domeier (Universität Stuttgart): Homosexualität und Justiz im Kaiserreich: Der Eulenburg-Skandal

Elisabeth Greif (Universität Linz): „Unzüchtige Umarmungen“ – Weibliche gleichgeschlechtliche ‚Unzucht‘ in der Zwischenkriegszeit in Österreich

Nadine Drönner (Berkeley): BVerfGE 6, 389 – Die ‚Homosexuellen-Entscheidung‘ des Bundesverfassungsgerichts aus rechtshistorischer Perspektive

Greg Taylor (RMIT Melbourne): Sexualitäten und Justiz in der DDR

Konstanze Plett (Universität Bremen): „Natürlich“ verfassungswidrig – Trans- und Intersexuelle in der Bundesrepublik

Stefanie Westermann (RWTH Aachen): Der Umgang mit den NS-Zwangssterilisationen in der Bundesrepublik

Katja Sander (Berlin): Die Familie als Keimzelle des Staates – Das Inzestverbot vor Gericht

Anmerkungen:
1 Vgl. zum Forschungsstand die Rezension von Lothar Machtan, in: H-Soz-Kult, 08.12.2010, www.hsozkult.de/publicationreview/id/rezbuecher-15492 (05.12.2016).
2 Greif, „Unzüchtige Umarmungen“ – Weibliche gleichgeschlechtliche Unzucht in der Zwischenkriegszeit“, in: juridikum 03/2014, 291 ff.
3Vgl. dazu die Pressemitteilung des Forums Justizgeschichte vom 10. Juli 2016, http://www.forumjustizgeschichte.de/fileadmin/user_upload/Forum_Justizgeschichte-Pressemitteilung_R.-Schmid-Preis_2016-_Shortlist_und_Preistraeger_2016.pdf (05.12.2016)