Verweigert und Verspätet. NS-Verfolgte und ihr Kampf um Anerkennung und Entschädigungen

Verweigert und Verspätet. NS-Verfolgte und ihr Kampf um Anerkennung und Entschädigungen

Organisatoren
Forum Justizgeschichte e.V.
Ort
Wustrau
Land
Deutschland
Vom - Bis
22.09.2017 - 24.09.2017
Url der Konferenzwebsite
Von
Nikolas Göllner / Lennart Lagmöller, Humboldt-Universität zu Berlin; Julia Hufnagl, Universität Passau

Die 19. Jahrestagung des Forum Justizgeschichte e.V. widmete sich den Kämpfen der Betroffenen von NS-Unrecht um ihre Anerkennung und Entschädigung als Verfolgte. Dargestellt werden sollte keine Erfolgsgeschichte deutscher „Wiedergutmachung“, im Vordergrund standen vielmehr die Erfahrungen von Nicht-Entschädigten. Die Konferenz ging dabei der Frage nach, welchen Anteil einschränkende Verwaltungspraktiken und eine nicht abhelfende Rechtsprechung daran hatten, dass trotz der bis 2016 öffentlich geleisteten 74,5 Mrd. Euro nur weniger als die Hälfte der Entschädigungsverfahren zugunsten der Antragsteller/innen entschieden wurden. Dabei ergab sich ein Bild fortgesetzter Diskriminierung der Opfer. Die Tagung widmete sich daher auch Wegen jenseits der klassischen Instrumente des Entschädigungsrechts, um den hochbetagten Verfolgten eine nicht nur symbolische, sondern auch materielle Anerkennung zu verschaffen.

Begriffe – Menschen – Verfahren

Zur Eröffnung referierte GERD HANKEL (Hamburg) über den völkerrechtlichen Rahmen einzelstaatlicher Entschädigungsentscheidungen. Der Vortrag zeichnete zunächst die nationalen und internationalen Wegmarken der Entschädigungsproblematik nach. Als Kernproblem benannte der Referent das Prinzip der Staatenimmunität nach Art. 2, Abs. 1 der UN-Charta: Im Spannungsverhältnis hierzu stünde jeder völkerrechtliche Entschädigungsanspruch. Deutlich werde dieses Dilemma anhand des Umgangs mit dem 1944 von der Waffen-SS an 218 Zivilpersonen begangenen Massaker von Distomo (Griechenland), es zeige sich aber auch bei gleichgelagerten Fällen, etwa in Italien. Der Referent kam zu dem Schluss, dass bei allen staatlichen Akteuren große Unsicherheit und Angst vor den Folgen einer Entschädigungspraxis bestehe, die mit einer Durchbrechung des Prinzips der Staatenimmunität verbunden sei. Eine wirkliche Entschädigung sei auf juristischem Wege kaum zu erreichen.

JOST REBENTISCH (Köln) problematisierte zunächst die Begriffe „Wiedergutmachung“ und „Entschädigung“, die die Möglichkeit eines Schadensausgleichs suggerierten. Treffender sei der Begriff der „Schandbuße“. Die bisherigen Bemühungen der Bundesrepublik um Entschädigung seien völlig unzureichend gewesen. Durch das Luxemburger Abkommen mit Israel bzw. der Jewish Claims Conference (JCC) kam es ab 1952 erstmals zu systematischen Entschädigungszahlungen. Globalabkommen seien zwar grundsätzlich positiv, individuelle Entschädigungsansprüche entstünden so aber nicht. Zudem sei mit den Abkommen der Eindruck entstanden, nun könne man endlich einen „Schlussstrich“ ziehen. Diese Mentalität zeige sich auch an der Handhabung der innerstaatlichen Entschädigungsregelungen. Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) von 1953 sei vor allem im Hinblick auf seine Ausnahmen und Schwächen interessant. Ein Tag in einem Konzentrationslager sei mit 5 D-Mark „entschädigt“ worden, was nicht einmal dem damaligen bundesdeutschen Durchschnittslohn entsprochen habe. Personen ohne festen deutschen Wohnsitz, Homosexuelle und als „Asoziale“ Verfolgte konnten keine Ansprüche geltend machen. Bei den als kommunistisch verfolgten Opfern wurden Entschädigungen nur unter der Bedingung „politischer Enthaltsamkeit“ ausgezahlt. Letztendlich hätten alle Entschädigungsinitiativen einer Schlussstrichpolitik gedient. Es bedürfe daher einer neuen, ernsten Opferentschädigungsinitiative, die Buße tun wolle. Das Zeitfenster hierfür schließe sich, da es kaum noch Überlebende der NS-Verfolgung gebe.

Zum Abschluss des Tages führte die Historikerin ANJA REUSS (Berlin) ein Zeitzeugengespräch mit einem Angehörigen der Gruppe der Sinti, dessen Familie zu einem großen Teil in Auschwitz ermordet wurde. Eindringlich und mit viel Humor berichtete der Zeitzeuge aus seinem Leben. Er zeichnete das erschütternde Bild einer Kindheit und Jugend als Sinto in der Bundesrepublik der 1950er- und 1960er-Jahren zwischen fortgesetzter Diskriminierung und personeller Kontinuität der Verfolger in Polizei, Stadtverwaltung und Lehrerschaft. Die Vielfalt der behördlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung und Diffamierung setze sich bis heute fort.

Realitäten der Entschädigungspraxis

LEANDER BEINLICH (Heidelberg) erläuterte in seinem Vortrag, dass insbesondere Amtshaftungsansprüche geeignet seien, Opfern staatlicher Gewaltakte Entschädigung zu verschaffen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Art. 34 Grundgesetz (GG) seien grundsätzlich gegeben. Die fehlende Anwendung erkläre sich vor allem damit, dass der völkerrechtliche „Mainstream“ seit dem „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ von 1990 alle Reparationsfragen als geklärt erachtet habe. Beispielhaft konnte hierfür das Verfahren um den tödlichen Bundeswehreinsatz im afghanischen Kunduz 2009 angeführt werden. 2015 wies der Bundesgerichtshof eine Schadensersatzklage ab: Art. 34 GG sei unanwendbar, weil der Parlamentarische Rat 1949 keine Auslandseinsätze im Blick gehabt habe. Mit dem Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB habe der Gesetzgeber den „normalen Amtsbetrieb“ vor Augen gehabt. Auch völker- oder verfassungsrechtlich ergebe sich kein Zwang zur Staatshaftung. Diese gefährde zudem die internationale Bündnisfähigkeit Deutschlands und die Beteiligung an humanitären Einsätzen. Nach Auffassung des Referenten ist die dem Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung mit Kerngehalten des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren. Bewaffnete Konflikte seien eben kein rechtsfreier Raum der Exekutive. Die perhorreszierte Millionenanzahl drohender Klagen sei vorgeschoben. Insgesamt sei es Aufgabe der Politik, für eine Entschädigung der Opfer zu sorgen. Die Gerichte müssten aber ihrer Rechtsschutzfunktion nachkommen, wenn die Politik versage.

Die Rechtsanwältin GABRIELE HEINECKE (Hamburg) brach mit dem gängigen Narrativ, die bundesdeutsche Aufarbeitung von NS-Verbrechen sei vorbildlich gelaufen. Zwar werde viel Geld für den Auf- und Ausbau von Gedenkstätten ausgegeben, dabei handle es sich jedoch um Symbolik, während eine faire Entschädigung allein der überlebenden Opfer zu sehr viel höheren Zahlungen verpflichten würde. Im Mittelpunkt ihrer Ausführungen über die Rechtsprechung des griechischen Areopag, des Internationalen Gerichtshofs (IGH) und des italienischen Verfassungsgerichts stand daher die Frage, wie sich die Bundesrepublik zu den von Amtsträgern begangenen Verbrechen verhält. Beispielhaft erläuterte sie den Fall Griechenland, wo die Forderung nach individueller Entschädigung und Reparationen wegen Besatzungsunrechts in Höhe von 278,7 Mrd. Euro besonders klar und nachhaltig erhoben würde. Es lägen sogar diverse Urteile entsprechenden Inhalts vor, die jedoch nicht vollstreckt würden. Die griechischen Forderungen beträfen zum einen die Rückzahlung einer Zwangsanleihe aus dem Jahr 1942, zum anderen individuelle Entschädigungsansprüche, die in Deutschland vor allem mit dem Namen Distomo verknüpft seien. Dabei habe das Globalabkommen von 1960 gerade nicht auf eine direkte oder mittelbare individuelle Entschädigung abgezielt. Die ausstehende Vollstreckung des Urteils des Areopags sei daher nur ein erster Schritt, wobei noch unklar sei, ob in das Vermögen der Deutschen Bahn in Italien vollstreckt werden könne. Bisher seien ähnliche Klagen im europäischen Ausland stets gescheitert. Zur Rolle des IGH führte die Referentin aus, dieser wende das Völkergewohnheitsrecht zwar rechtmäßig an, kritisiere aber nicht die Rechtsquellen des Völkergewohnheitsrechts: Sie würden von großen Staaten zulasten kleinerer Staaten geprägt.

THOMAS HENNE (Frankfurt / Marburg) widmete sich dem Umgang der Mehrheitsgesellschaft mit NS-Verfolgten in den 1950er-Jahren. Zum Ausgangspunkt machte er, dass in der Nachkriegszeit der kollektiven Selbstexkulpation der Mehrheitsgesellschaft und der Exklusion der Opfer die beinahe uneingeschränkte Inklusion der Täter gegenübergestanden habe. Dieser Befund lasse sich vor allem mit Blick auf den Lastenausgleich belegen, der ein großdeutsches Narrativ von der kollektiven Opfergeschichte befördert habe. Ein Lastenausgleich sei vor 1945 nur für den Fall des siegreichen Krieges vorgesehen gewesen. Nach 1949 sei die Grundfrage gestellt worden, ob auf eine quotale Entschädigung oder einen vollständigen sozialen Ausgleich hingearbeitet werden solle. Schon bald nach den ersten Bundestagswahlen sei deutlich geworden, dass der Lastenausgleich angesichts der Forderungen der Vertriebenen nach Fürsorgeleistungen in den Hintergrund treten müsse. Die Vertriebenen hätten zwei Ziele verfolgt: Zum einen die staatliche Anerkennung ihrer Vertreibung samt Schadensaufstellung; zum anderen ein Feststellungsgesetz als ersten Schritt zu einer quotalen Entschädigung. Der Geist des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) von 1952 habe mit seinen Grundsätzen „Alle sind Opfer des Schicksals“ und „Einer trage des Anderen Last“ der Begründung einer Opfergemeinschaft der Deutschen gedient. Der Referent konstatierte, nicht unwidersprochen, der Diskurs um den Lastenausgleich habe den allgemeinen „Schweigekonsens“ genutzt, um die NS-Opfer ein weiteres Mal auszuklammern und die Volksgemeinschaft zu aktualisieren.

MARGRET HAMM (Berlin) referierte über das jahrzehntelange Ringen der NS-Zwangssterilisierten und durch die NS-„Euthanasie“ Geschädigten, deren Situation sie irgendwo „im Niemandsland zwischen Rechtsanspruch und gesellschaftlicher Anerkennung“ verortete. Sie berichtete, dass die Opfergruppe der Zwangssterilisierten fast ausnahmslos vom Anwendungsbereich des BEG ausgeschlossen gewesen sei, indem Zwangssterilisationen nicht als rassistische Verfolgung anerkannt wurden. Eine Möglichkeit zur Entschädigung bestand für sie erst seit 1980. Die Kinder der im Verlauf der „Euthanasie“ ermordeten Opfer hätten seit 2002 die Möglichkeit, eine sogenannte Einmalzahlung zu erhalten. Bis dahin seien auch sie – bis auf ganz wenige Ausnahmen – von einer Entschädigung ausgeschlossen gewesen. Hierfür sei auch ein von der Bundesregierung in Auftrag gegebenes und noch über das Jahr 2002 hinaus einflussreiches Gutachten ausschlaggebend gewesen, das den spezifisch nationalsozialistischen Charakter der Zwangssterilisationen bestritt. Erst seit 2013 zeichne sich eine Trendwende ab. Auf eine Entschuldigung durch den Staat warteten die Geschädigten allerdings bis heute.

ALLEGRA SCHNEIDER (Bremen) und Rechtsanwalt JAN SÜRIG (Bremen) berichteten, unterstützt durch die von ihnen 2014 in einer Vorstadt von Pristina gefertigten Videointerviews, über die Situation aus Deutschland abgeschobener Roma in den Balkanstaaten. So schilderte eine junge Roma die Perspektivlosigkeit im Kosovo, dem Land ihrer Geburt, dessen Sprache sie kaum verstehe. Die Referent/innen kritisierten, dass die Balkanstaaten asylrechtlich als „sichere Herkunftsländer“ eingestuft würden: So sei die Familie der im Film gezeigten Roma infolge des Kosovo-Krieges über zehn Jahre auf der Flucht gewesen, ohne in Deutschland eine Perspektive zu erhalten.

INGOLF SPICKSCHEN (Salzgitter) und MICHAEL PLÖSE (Berlin) resümierten Zwischenergebnisse ihrer Bemühungen, die umfangreiche Literatur, Rechtsprechung und Rechtsvorschriften zur sogenannten „Wiedergutmachung“ im Rahmen einer AG „Offene Entschädigungsfragen“ des Forum Justizgeschichte aufzuarbeiten. Eine „Bilanzierung“ scheitere schon an der Diversität der NS-Opfergruppen mit ihren spezifischen Verfolgungserfahrungen und an den hinsichtlich der Verfahren völlig unterschiedlichen (Nicht-)Entschädigungspraxen. Sie schilderten anhand individueller und gruppenspezifischer Beispiele plastisch, wie sowohl die moralische Anerkennung als auch die finanzielle Entschädigung verunmöglicht, verschleppt und so ihrer „biologischen Erledigung“ zugeführt worden sei. Besonders interessant war die Gegenüberstellung dieser Praxis mit der Entschädigung für die nach § 1 ADZ-Anerkennungsrichtlinie „deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen, die als Zivilpersonen während und nach dem Zweiten Weltkrieg für eine ausländische Macht Zwangsarbeit leisten mussten“. Die von dieser Gruppe erbrachten „Sonderopfer“ konnten schnell und unter Durchbrechung des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit finanziell entschädigt werden. Demgegenüber seien Sinti und Roma unter Verweis auf ihre „nicht NS-typische Verfolgung“ massenhaft um ihre Entschädigung gebracht worden. Eindrücklich stellte Spickschen klar, dass sich der NS-Nachfolgestaat ihrer in „sichere Herkunftsländer“ entledige, in denen sie rassistisch diskriminiert würden. Diesbezüglich forderte er eine Kontingentlösung zur Einwanderung der Nachkommen der Verfolgten.

Handlungsbedarf und Handlungsspielräume

Zum Auftakt des letzten Tages moderierte JOHN PHILIPP THURN (Berlin) ein Podiumsgespräch mit der Sozialrichterin URSULA SCHEURER (Hamburg) und dem israelischen Rechtsanwalt AVRAHAM WEBER (Tel Aviv), der viele Überlebende vor deutschen Gerichten vertritt, zum Thema „Ghettorenten vor den Sozialgerichten“. Dabei ging es um das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Die Diskutant/innen erklärten zunächst, wie schwierig die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen mit der historischen Realität der Ghettos zusammengebracht werden könnten. So wurden bis zur sogenannten „Kasseler Kehrtwende“ des Bundessozialgerichts im Jahr 2009 die meisten Rentenanträge von Überlebenden abgelehnt. Auch danach stand die Justiz vor der schwierigen Aufgabe, ein Verfahren zu gewährleisten, das anhand historischer Gutachten rechtsmittelfeste Urteile hervorbringt und gleichzeitig den Opfern eine würdige, nicht lediglich materielle Anerkennung bietet. Zur Sprache kamen die Retraumatisierungen der Betroffenen in deutschen Behörden und Gerichten sowie die Beschwerlichkeit der langjährigen Verfahren für die Antragsteller/innen im hohen Alter. In der detailreichen Diskussion über die Ghettorenten wurde deutlich, dass Exekutive, Judikative und Legislative die geteilte Verantwortung für eine missglückte Entschädigungspraxis tragen, aus diesem Missstand aber keine Folgen erwuchsen.

Zum Abschluss der Tagung wurde im „Fishbowl“-Format unter Beteiligung der Vertreter der Betroffenenverbände eine Resolution und mögliche aktuelle rechtspolitische Anstöße aus der mehrtägigen Beschäftigung mit Geschichte und Gegenwart der bundesdeutschen Entschädigungspraxis diskutiert.

Konferenzübersicht:

1. Panel: Begriffe – Menschen – Verfahren

Gerd Hankel (Hamburg): Die allmähliche Wahrnehmung des Opfers – Der völkerrechtliche Rahmen einzelstaatlicher Entschädigungsentscheidungen

Jost Rebentisch (Köln): Entstehungsgeschichte und Kontext der (Nicht-) Entschädigungen für NS-Verfolgte

2. Panel: Diskriminierende Verwaltungspraxis und fortgesetzte Verfolgung

Christine Fischer-Defoy (Berlin): Einführung zur Ausstellung „Verfahren. ‘Wiedergutmachung‘ im geteilten Berlin“, Aktives Museum Faschismus und Widerstand in Berlin e.V.

Zeitzeugengespräch mit Horst L. (Münster)
Moderation: Anja Reuss (Berlin)

3. Panel: Realitäten der Entschädigungspraxis

Leander Beinlich (Heidelberg): Staatshaftung im bewaffneten Konflikt

Gabriele Heinecke (Hamburg): Staatenimmunität als Argument – Die Rechtsprechung des Aeropag, IGH und des italienischen Corte Costituzionale

4. Panel: Die Kontinuität der Volksgemeinschaft

Thomas Henne (Frankfurt am Main / Marburg): Alles Opfer – keine Täter? NS-Verfolgte und die Entschädigung der Mehrheitsgesellschaft in den 1950er-Jahren

5. Panel: Inländische „vergessene“ Verfolgtengruppen

Margret Hamm (Berlin): Zwangssterilisierte und „Euthanasie“-Geschädigte – Im Niemandsland zwischen Rechtsanspruch und gesellschaftlicher Anerkennung

6. Panel: Verfolgte jenseits des Bundesentschädigungsgesetzes

Allegra Schneider (Bremen) / Jan Sürig (Bremen): Zur Lage der Roma in den Balkanstaaten, Vortrag und Videodokumentation

Ingolf Spickschen (Salzgitter) / Michael Plöse (Berlin): „Arbeitsgruppe Offene Entschädigungsfragen“ des Forum Justizgeschichte e.V.

Kommentar: Jan Sürig (Bremen)

7. Panel: Handlungsbedarf und Handlungsspielräume

Podiumsdiskussion: Ghettorenten vor den Sozialgerichten
Moderation: John Philipp Thurn (Berlin)

Ursula Scheurer (Hamburg)

Avraham Weber (Tel Aviv)

Fishbowl-Diskussion: Resolutionsentwurf der „AG Offene Entschädigungsfragen“ – Vorstellung und Diskussion

Margret Hamm (Berlin)

Jost Rebentisch (Köln)

Ralf Oberndörfer (Berlin)


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