Ursprünge der Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland. Konzepte und Praktiken der Schiedsgerichtsbarkeit im römisch-deutschen Reich des Spätmittelalters

Ursprünge der Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland. Konzepte und Praktiken der Schiedsgerichtsbarkeit im römisch-deutschen Reich des Spätmittelalters

Organisatoren
Claudia Garnier, Universität Vechta; Hendrik Baumbach, Philipps-Universität Marburg
Ort
Vechta
Land
Deutschland
Vom - Bis
26.02.2018 - 28.02.2018
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Von
David Crispin, Universität Münster

Die auch heute noch aktuelle Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit hat in Deutschland ihre historischen Ursprünge im späten Mittelalter. Schiedsverfahren waren in dieser Zeit keine Ausnahme, sondern ein überaus häufiges Phänomen, das sich vor allem bei Herrschaftsträgern beobachten lässt, deren Alltag in erheblichem Maße von der Bewältigung von Konflikten bestimmt wurde, in die sie nicht selten selbst verstrickt waren. Ungeachtet der zahlreichen in den Quellen belegten Fälle wurde die Schiedsgerichtsbarkeit sowohl in der verfassungs- als auch in der rechtsgeschichtlichen Forschung lange Zeit vernachlässigt. Die Tagung widmete sich diesem Desiderat und stellte die Schiedsgerichtsbarkeit als spezifische Verfahrensform zur Lösung von Konflikten vom 13. bis zum 15. Jahrhundert in den Fokus.

In ihrer Einführung gaben CLAUDIA GARNIER (Vechta) und HENDRIK BAUMBACH (Marburg) einen chronologischen Überblick über die Thematik. Für das römisch-deutsche Reich sei in Einzelfällen im späten 12., vor allem jedoch seit der Mitte des 13. Jahrhunderts ein Anstieg der urkundlich bezeugten Schiedsverfahren festzustellen, während im 14. und 15. Jahrhundert eine signifikante Zunahme von Quellen und damit einhergehend eine Ausdifferenzierung der Verfahren zu beobachten sei. So ließe sich im Wesentlichen zwischen einer fallbezogenen Schiedsgerichtsbarkeit, der Schiedsgerichtsbarkeit innerhalb von Bünden und Einungen sowie der Austrägalgerichtsbarkeit unterscheiden. Zum konkreten Ablauf der Verfahren sei die grundsätzliche Problematik zu bedenken, dass das Urkundenmaterial oftmals nur Ergebnisse festhalte und lediglich eingeschränkte Auskunft über den dorthin führenden Prozess und die Praxis der Schiedsleute gebe.

KNUT GÖRICH (München) eröffnete die Reihe der Vorträge mit einem Blick auf das Hochmittelalter und erörterte anhand der Auseinandersetzungen zwischen Friedrich Barbarossa und Papst Alexander III. sowie zwischen Friedrich II. und dem Lombardischen Städtebund die Rolle schiedsgerichtlicher Streitlösungen in den Konflikten der staufischen Kaiser. In beiden Beispielen sei mit Formen des Schiedsverfahrens experimentiert worden, jedoch sei das Herrschaftsverständnis der Konfliktparteien auf so grundsätzliche Weise herausgefordert gewesen, dass ein Konsens letztlich nur zwischen den Kontrahenten selbst habe erreicht werden können. Folglich sei nur die Einsetzung paritätischer Unterhändlerkommissionen, die einen Schiedsauftrag in Einzelfragen besaßen, jedoch eng an die Parteien gebunden waren, aussichtsreich gewesen. Eine überparteiliche, unabhängige Kommission hingegen habe in Konflikten, die sich um grundlegende Fragen wie die Wahrung des honor imperii drehten, kaum Aussicht auf Erfolg gehabt, weshalb das den Päpsten übertragene Schiedsverfahren im Fall Friedrichs II. und des Lombardenbunds auch letzten Endes gescheitert sei.

BERND KANNOWSKI (Bayreuth) referierte über die Schiedsgerichtsbarkeit im sächsisch-magdeburgischen Recht und fokussierte dabei auf die Glosse des Johann von Buch. Während die Schiedsgerichtsbarkeit im Sachsenspiegel noch keine Erwähnung finde, erscheine sie bei Johann von Buch als eine Alternative zum ‚gewöhnlichen‘ Recht. Dabei handele es sich beispielsweise bei der Glossenabhandlung über die Rolle der Entscheider (arbitrari) weitgehend um eine frei interpretierende Übersetzung einschlägiger Passagen aus dem gelehrten Recht, die sich in ihrer Zusammenstellung an dem den einheimischen Anwendern vertrauten Sachsenspiegel orientiere. Die Buchsche Glosse sei somit nicht als eine Quelle des deutschen Rechts im Gegensatz zum ‚fremden‘ römischen Recht zu verstehen, sondern vielmehr als ein Zeugnis der Ausbreitung des gelehrten Rechts nördlich der Alpen.

Mit der geistlichen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen und dem spätmittelalterlichen Erzbistum Salzburg im Speziellen befasste sich RAINER MURAUER (Wien / Rom). Er wies darauf hin, dass bereits das Decretum Gratiani zwischen einem Richter von Amts wegen und einem durch den Konsens der Streitparteien gewählten Schiedsrichter unterscheide. Im Erzbistum Salzburg sei ein arbitrium erstmals für 1159 bezeugt; im 13. Jahrhundert ließen sich dann einzelne Bestandteile des Verfahrens wie etwa die Einsetzung eines Obmanns bei paritätisch zusammengesetzten Schiedsgerichten oder die Ernennung von Exekutoren zur Durchsetzung von Schiedssprüchen fassen. Der Vorteil des Schiedsgerichts wie auch des davon nicht immer klar zu trennenden Vergleichs habe unter anderem in der Verminderung von Kosten und zeitlichem Aufwand bestanden. Verbindungen zwischen dem Schiedswesen und der Gerichtsbarkeit würden sich beispielsweise dadurch belegen lassen, dass Schiedssprüche vereinzelt von Gerichten beglaubigt worden sind.

Die im Vergleich zu gerichtsförmigen Prozessen relativ schnelle Durchführung der Verfahren betonte auch FLORIAN DIRKS (Achim / Erfurt) in seinem Vortrag über die Schiedsgerichte im Norden des Reiches, welche sich zudem durch einen bemerkenswert hohen Grad der Schriftlichkeit ausgezeichnet hätten. Insbesondere die Erzbischöfe von Bremen hätten in Krisensituationen häufig von der Schiedsgerichtsbarkeit Gebrauch gemacht; so seien etwa Schiedsverhandlungen im Zuge von Streitigkeiten um den Bischofsstuhl oder im Kontext der Fehde mit den Grafen von Hoya bezeugt. Die Position des Schiedsrichters sei grundsätzlich hoch angesehen und oft von Großen bekleidet gewesen, wobei stets zu bedenken sei, dass ein spätmittelalterlicher Schiedsrichter – wie letzten Endes auch ein Richter – nie als unabhängig im modernen Sinne gelten könne.

BERNHARD KREUTZ (Reutlingen) zeigte in seinem Beitrag, dass die Schiedsgerichtsbarkeit für die rheinischen Städtebünde des 13. und 14. Jahrhunderts ein wichtiges Mittel der Konfliktlösung darstellte. Im Gegensatz zu den schwäbischen Städtebünden, bei denen für das 14. Jahrhundert fast durchgängig ein festgeschriebenes innerbündisches Schiedsverfahren bis hin zu einem Instanzenzug bezeugt ist, seien in den rheinischen Bünden unterschiedliche Ausprägungen zu beobachten: Schiedsverfahren seien für die Lösung innerer Konflikte mitunter bereits im Gründungsvertrag vorgesehen gewesen, etwa im Rheinischen Bund von 1254 bis 1256. In anderen Fällen wie dem Bund zwischen Mainz, Worms und Speyer 1293 habe es zwar kein vertraglich geregeltes Verfahren gegeben, jedoch seien informelle schiedsrichterliche Lösungen fassbar, während der Rheinisch-Schwäbische Städtebund (1381–89) zwar zunächst kein innerbündisches Schiedsverfahren vorgesehen, dieses jedoch nach einem schweren inneren Konflikt nachträglich eingeführt habe. Insgesamt böten die Städtebünde ein Beispiel für den Befund, dass die Schiedsgerichtsbarkeit in der politischen Praxis oftmals anders als im gelehrten Recht ausfalle.

ANNA RAD (Stuttgart / Münster) konzentrierte sich auf das Begriffspaar Minne und Recht und stellte die Frage, in welchen Verfahrensarten es im Kontext der königlichen Gerichtsbarkeit Kaiser Karls IV. und König Wenzels relevant war. Sie verwies darauf, dass die Paarformel in erster Linie anhand der Schiedsgerichtsbarkeit erforscht sei, jedoch auch in anderen Kontexten begegne, so etwa der persönlichen Gerichtsbarkeit des Königs oder Hofgerichtsverfahren. Während Minne theoretisch ein Schlichtungs- und Recht ein gerichtliches Verfahren bezeichne, das im Fall einer gescheiterten Schlichtung zum Einsatz käme, habe sich hinter dem Begriffspaar in der Praxis keinesfalls immer eine zweistufige Vorgehensweise verborgen. Vielmehr lese es sich oftmals tautologisch und könne etwa auch das hofgerichtliche Verfahren beschreiben. Die Begriffe ließen sich in erster Linie als Textbausteine verstehen, die im Einzelfall unterschiedlich genutzt werden konnten.

Die Konfliktbeilegung im spätmittelalterlichen Kurtrier stand im Mittelpunkt des Vortrags von JULIA EULENSTEIN (Graz). Anhand verschiedener Beispiele konstatierte die Referentin eine enge Verbindung von Fehdeführung und Schiedsverfahren für den Zeitraum von der Mitte des 13. bis zum Ende des 14. Jahrhunderts. Neben den jeweiligen Streitparteien hätten in dieser Entwicklung nicht zuletzt die lokalpolitischen Eigeninteressen der Schiedsrichter eine bedeutende Rolle gespielt. So habe sich der Partei, die schlichtend in einen Konflikt eingriff, etwa die Möglichkeit geboten, sich als zu ihrem eigenen Vorteil als Friedensstifter und Entscheidungsträger zu inszenieren.

Dem Quellentyp der Schiedsverträge wendete sich HENDRIK BAUMBACH (Marburg) in seinem Beitrag am Beispiel der Markgrafen von Baden zu. Inhalt dieser so genannten Anlässe sei die freiwillige Erklärung der Streitparteien, ihren Konflikt in einem schiedsrichterlichen Verfahren zu lösen, die namentliche Festlegung der Schiedspersonen oder eines Modus', diese später zu bestimmen sowie die Verpflichtung, den Schiedsspruch einzuhalten. Einzelne Klauseln zu Verfahrensfristen, Tagungsorten, der Vorlage von Klageschriften, zum Streitgegenstand, Sanktionsdrohungen für den Fall der Zuwiderhandlung oder den Möglichkeiten der Appellation könnten hinzutreten. Unterschieden werden müssten außerdem unterschiedliche Besiegelungsformen der Schiedsverträge, die sowohl mit als auch ohne Siegel der Schiedsrichter ausgekommen seien.

NINA GALLION (Kiel) befasste sich mit dem spätmittelalterlichen Württemberg und konstatierte nach einem kurzen Überblick über die territoriale Entwicklung und die lokale Rechtsprechung die Schiedsgerichtsbarkeit als landeshistorisches Forschungsdesiderat. Ein vielversprechender Ansatz sei jedoch eine Auswertung der Württembergischen Regesten, in denen sich mehr als 200 einschlägige Einzelfälle fassen ließen, die überwiegend in das 15. Jahrhundert datierten und häufig Streitpunkte wie Zehnt- und Vogteirechte oder Erbfragen beträfen. Die überlieferten Schiedsverfahren zeichneten sich durch eine hohe Flexibilität aus, so dass etwa die Größe der üblicherweise von den Streitparteien nominierten Schiedsgremien von Fall zu Fall variiere und mit der Anzahl der Streitparteien korreliere. Die potentiellen Schiedsrichter hätten sich dabei in der Regel aus bestimmten Gruppen rekrutiert, von denen Hofbedienstete, Klerikerjuristen und lokale Amtsträger besonders hervorzuheben seien.

Einen Einblick in sein laufendes Dissertationsprojekt gewährte TOBIAS WAGNER (Saarbrücken) mit seinem Beitrag zur Konfliktregulierung in Nassau-Saarbrücken im 15. Jahrhundert. Er erörterte das Beispiel der großen Fehde mit Pfalz-Zweibrücken, in welcher die Herrschaft über Homburg den zentralen Streitpunkt bildete. Repräsentativ auch für weitere Konfliktfälle sei hierbei ein zweistufiges Vorgehen, bei dem man zunächst versucht habe, mit Hilfe der Vermittlung auf einem gütlichen Tag durch jeweils zwei Schiedsleute eine Einigung zu erreichen. Im Zweifelsfall habe sich hieran ein Schiedsspruch durch einen Obmann angeschlossen, welcher jedoch wie in anderen Kontexten auch keinesfalls als unabhängig angesehen werden könne.

DANIEL LUGER (Wien) wies zu Beginn seines Vortrags auf die Neubewertung der Zeit Kaiser Friedrichs III. in der jüngeren Forschung hin, welche das königliche Kammergericht als dessen wichtigstes Herrschaftsinstrument hervorhebt. Vor diesem Hintergrund ging er der Frage nach der Einsetzung von Schiedsgerichten unter Friedrich nach und führte aus, dass Schiedssprüche des Kaisers selbst nur selten überliefert seien. Fälle, in denen der Herrscher selbst als Streitpartei vor einem Schiedsgericht auftrat, würden lediglich innerhabsburgische Konflikte der frühen Regierungszeit berühren. Eher habe Friedrich versucht, Schiedsgerichte zu verhindern oder deren Zusammensetzung zu beeinflussen, in manchen Fällen habe er hingegen auch Parteien vor dem Kammergericht zu einem Schiedsverfahren bewegen wollen. Da kaiserliche Schiedssprüche die Ausnahme waren, sei zu vermuten dass diese Form der Streiterledigung möglicherweise als veraltetes Verfahren angesehen worden sei. In jedem Fall sei der Höhepunkt des Schiedsverfahrens ab ca. 1450 überschritten gewesen.

KILIAN BAUR (Eichstätt) nahm die Konfliktbeilegung im Lübeck des 15. Jahrhunderts in den Blick und konzentrierte sich speziell auf die in der Forschung seit längerem vernachlässigten Totschlagfälle. Im Lübecker Niederstadtbuch seien etwa 120 solcher Fälle verzeichnet, wobei die Eintragsformen variierten und sich grob in Entschädigungssummen für Angehörige, Angaben zu Streitschlichtungen und in den seltensten Fällen konkrete Klagen einteilen ließen. Hinsichtlich der Formen der Konfliktbeilegung könne man aufgrund der unscharfen Begrifflichkeit der Quellen nur schwer differenzieren, und es sei möglich, dass keine eindeutige Grenze zwischen außergerichtlichen Einigungen und der Schiedsgerichtsbarkeit bestanden habe. Welche Rolle der Lübecker Rat bei der Konfliktbelegung im 15. Jahrhundert spielte, sei noch ungeklärt und anhand der Archivalien zu überprüfen.

Einen abschließenden Ausblick vom späten 15. Jahrhundert bis in die Neuzeit hinein bot HORST CARL (Gießen) mit seinem Vortrag über die Schiedsgerichtsbarkeit im Prozess frühneuzeitlicher Verfassungspolitik. Hierbei stelle sich angesichts der zunehmenden Institutionalisierung die grundlegende Frage, wie Schiedsgerichtsbarkeit in der Frühen Neuzeit weiter funktioniert habe. So sei im Falle bündischer Schiedsgerichte eine Entwicklung hin zu einem „Gericht mit schiedsrichterlichen Zügen“ zu beobachten, bei dem ein einzelner, ortsfester Bundesrichter als Obmann agiert habe. Eine solche Institutionalisierung habe Schiedsgerichte auf lange Sicht überflüssig gemacht, da Vorteile wie die im Vergleich zu Gerichten erhöhte Geschwindigkeit oder der unbürokratische Charakter verloren gegangen seien. Die Austrägalgerichtsbarkeit hingegen habe sich durch einen „systemwidrigen Kompromisscharakter“ ausgezeichnet, da sämtliche Austräge im Prinzip appelabel gewesen und die Reichsgerichte somit entgegen der eigentlichen Intention zu gewichtigen Mitspielern im Schiedswesen geworden seien.

Zusammengenommen entwarf die Tagung ein vielgestaltiges Bild des Schiedswesens vor dem Hintergrund unterschiedlicher Rechtsräume, mehrerer Regionen und Akteurstypen im römisch-deutschen Reich. Doch gab es auch einhellige Beobachtungen wie die Kritik an der viel zu modernen Vorstellung vom unparteiischen Schiedsrichter, der im Mittelalter gerade nicht nachzuweisen sei. In der Frage, wie Schiedsgerichtsbarkeit von den übrigen Verfahren der Konfliktbewältigung abgegrenzt werden könnte, verwarfen die Referentinnen und Referenten mehrheitlich den älteren an den Quellenbegriffen orientierten Forschungsansatz und folgten stärker der Idee von einer spezifischen Verfahrenspraxis, die Schiedsgerichtsbarkeit im Handeln der Zeitgenossen erkennbar und unterscheidbar gemacht habe. Auf diese Weise sind auch Entwicklungslinien des Schiedswesens von ihren Anfängen im späten 12. Jahrhundert bis zum Beginn der Neuzeit augenfällig geworden, die erklären, warum dieses Phänomen nach seinem Höhepunkt im 14. Jahrhundert in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts stark zurückging. Deutlich wurde aber auch, dass eine auf eine breite Quellengrundlage gestellte Bearbeitung von Schiedsgerichtsbarkeit abseits der regionalen Tiefenbohrungen gegenwärtig kaum möglich ist, weil die betreffenden Urkunden wenig erschlossen sind und gerade für das 14. und 15. Jahrhundert erheblichen Rechercheaufwand im Archiv erfordern.

Konferenzübersicht:

Claudia Garnier (Vechta) / Hendrik Baumbach (Marburg): Einführung

Knut Görich (München): Untaugliches Mittel? Schiedsgerichtliche Streitlösung in Konflikten der staufischen Kaiser (12.–13. Jahrhundert)

Bernd Kannowski (Bayreuth): Schiedsgerichtsbarkeit nach sächsisch-magdeburgischem Recht

Rainer Murauer (Wien / Rom): Das Schiedsverfahren im Rahmen der Geistlichen Gerichtsbarkeit im Erzbistum Salzburg im späteren Mittelalter

Florian Dirks (Achim / Erfurt): Schiedsgerichte im Norden des Reichs (12.–15. Jahrhundert). Innovative Faktoren oder zusätzliche Verfahren zur Konfliktlösung

Bernhard Kreutz (Reutlingen): Schiedsgerichtsbarkeit und Konfliktlösung in den rheinischen Städtebünden des 13. und 14. Jahrhunderts

Anna Rad (Stuttgart / Münster): „mit minne oder mit recht“ – Eine Untersuchung zur königlichen Gerichtsbarkeit von Kaiser Karl IV. und König Wenzel

Julia Eulenstein (Graz): Schiedsgericht, Sühne, Bündnis – Aspekte der Entwicklung spätmittelalterlicher Konfliktbeilegung in Kurtrier

Hendrik Baumbach (Marburg): Die Schiedsverträge der Markgrafen von Baden im Spätmittelalter

Nina Gallion (Kiel): Formen und Akteure der Schiedsgerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Württemberg

Tobias Wagner (Saarbrücken): Umb was wir sie gutlich mit wissen nit vertragen mogen, ... sollen wir mynne und rechts zu sprechen macht han. Konfliktregulierung in Nassau-Saarbrücken (15. Jahrhundert)

Daniel Luger (Wien): Zwischen herrscherlicher Entscheidung und Einfluss der Parteien. Zur Einsetzung von Schiedsgerichten unter Kaiser Friedrich III.

Kilian Baur (Eichstätt): in vorbeteringe der dotslachtinge – Konfliktbeilegung zwischen Schiedsgerichtsbarkeit und außergerichtlicher Einigung im Lübeck des 15. Jahrhunderts

Horst Carl (Gießen): Formen der Institutionalisierung – Schiedsgerichtsbarkeit im Prozess frühneuzeitlicher Verfassungspolitik

Schlussdiskussion


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