HT 2018: Spätantike und Frühmittelalter unter der Lupe aktueller Fragestellungen: Die Gesellschaft der Merowinger – eine gespaltene Gesellschaft?

HT 2018: Spätantike und Frühmittelalter unter der Lupe aktueller Fragestellungen: Die Gesellschaft der Merowinger – eine gespaltene Gesellschaft?

Organisatoren
Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands (VHD); Verband der Geschichtslehrer Deutschlands (VGD)
Ort
Münster
Land
Deutschland
Vom - Bis
25.09.2018 - 28.09.2018
Url der Konferenzwebsite
Von
Franziska Quaas, Projekt "Formulae - Litterae - Chartae", Universität Hamburg / Akademie der Wissenschaften in Hamburg

War die Gesellschaft der Merowingerzeit eine gespaltene Gesellschaft? Diese Fragestellung liegt nahe, denn die Gesellschaft am Übergang von Spätantike und Frühmittelalter war durch eine Vielzahl politischer, sozialer und rechtlicher Wandlungsprozesse geprägt, welche direkte Auswirkungen auf das Alltagsleben der Menschen besaßen. Doch ist die Forschung mit der Herausforderung einer großen Quellenarmut konfrontiert, die eine Beantwortung der Frage erschwert. Das Langzeitvorhaben „Formulae – Litterae – Chartae“ befasst sich mit einem für diese Zeit unumgänglichen Quellencorpus, welcher ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen vermag. Die Formulae Andecavenses (Formeln von Angers) enthalten nämlich Schriftstücke, die sonst nicht überliefert sind und daher besondere Einblicke in das Leben der Menschen dieser Gesellschaft ermöglichen. Anhand ausgewählter Formeln dieser Sammlung, die von Mitarbeitern des Langzeitvorhabens vorgestellt wurden, setzten sich Experten verschiedener historischer Disziplinen mit einzelnen Aspekten der Gesellschaft der Merowingerzeit auseinander.

Den Ausgangspunkt der ersten Sektion bildete eine Standortbestimmung der Formulae Andecavenses, die von HORST LÖSSLEIN (Hamburg) und CHRISTOPH WALTHER (Hamburg) vorgenommen wurde. Die Sammlung stammt aus einer Region, deren Gesellschaft durch das Fortbestehen spätantiker römischer und kirchlicher Institutionen ebenso geprägt war wie durch gesellschaftliche Veränderungen. Während zahlreiche Formeln der Sammlung für Kontinuitäten römischer Institutionen sprächen (Form. And. 1; Nummerierung nach Zeumer), fänden sich in anderen Formeln Institutionen, die ein deutlicher „mittelalterliches“ Gepräge aufwiesen (Form. And. 32). Dieses Spannungsfeld zwischen institutionellen Kontinuitäten und sozialem Wandel lege die Frage nach Kontinuitäten und Diskontinuitäten in der Gesellschaft der Merowingerzeit nahe.

ALEXANDRE JEANNIN (Dijon) charakterisierte das Spannungsfeld von antiken Institutionen und neuen Verfahren als „scheinbares Paradox“. Für die Beurteilung der Formulae Andecavenses sei primär ihre praktische Funktion zu berücksichtigen, da für ihren Schreiber allein eine trotz institutioneller Veränderungen bestehende Gültigkeit seiner Urkunden von Relevanz gewesen sei. Während in anderen Formelsammlungen appennis-Verfahren vor der römischen Institution der städtischen Kurie verhandelt wurden, ist in Angers von einer ganz anderen Instanz die Rede, nämlich einer Versammlung vor einem Bischof, einem Grafen und weiteren bedeutenden Männern der Stadt. Obwohl sich vermuten ließe, dass hier alte Institutionen durch etwas Neues ersetzt worden sind, liege hier kein Bruch mit dem römischen Verfahren vor. Stattdessen werde eine bereits etablierte rechtliche Praxis an neue Umstände angepasst. Dass der Schreiber der Formeln explizit von einem appennis spreche, obwohl es sich hier strenggenommen nicht um ein klassisches appennis-Verfahren handle, könne als Ausdruck seines Bemühens um die Bewahrung einer Kontinuität gedeutet werden. Vor die Herausforderung gestellt, öffentlichen Institutionen in Zeiten des Wandels Autorität zu verleihen, habe er mit einer bewussten Beibehaltung antiken Vokabulars die Zielsetzung verfolgt, Stabilität zu wahren und eine bessere Anpassung an neue rechtliche Bedürfnisse zu ermöglichen.

Ein etwas anderes Deutungspotential des Vokabulars gestand PHILIPPE DEPREUX (Hamburg) den Formulae Andecavenses zu und warnte angesichts der problematischen Quellenlage vor voreiligen Schlüssen. Die Schwierigkeit der Deutung der Urkundenmuster hinsichtlich der Frage nach Kontinuität und Veränderung der Rechtspraxis wurde anhand der in den Formulae Andecavenses als securitates bezeichneten Formeln illustriert. Nicht alle in Überschriften als securitates angekündigten Formeln beträfen Beilegungen von Konflikten, da sie in inhaltlicher Hinsicht eher Beispiele für andere Rechtsgeschäfte repräsentierten. Darüber hinaus ließen sich zahlreiche securitates nicht eindeutig einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren zuordnen; in manchen Fällen sei es vorstellbar, dass die securitates ebenso am Ende eines gerichtlichen wie auch eines außergerichtlichen Verfahrens gestanden haben könnten. Diese vielfältigen Erscheinungsformen sprächen gegen die Annahme, dass securitates ausschließlich infolge gerichtlicher Verhandlungen ausgestellt worden seien. Die Heterogenität der securitas korrespondiere mit der Vielfalt der Anliegen für Personen unterschiedlicher Sozialschichten, die in den Formulae Andecavenses thematisiert werden; hierbei zeige sich, dass keine durch eine Opposition „römischer“ und „fränkischer“ Rechtsgrundsätze verursachte Spaltung der Gesellschaft vorlag, sondern dass ihr ein rechtliches Gedankengut inhärent gewesen sei, das von gegenseitiger Akkulturation zeuge.

Die Gesellschaft der Merowingerzeit setzte sich aus unterschiedlichsten sozialen, ethnischen und religiösen Gruppen zusammen und war daher durch ein hohes Maß an Heterogenität geprägt. Das Zusammenleben angesichts dieser „bunten“ Gesellschaft und die Lebenswirklichkeiten verschiedener Gruppen standen im Zentrum des zweiten Teils der Sektion, die dieses Problem auch verstärkt hinsichtlich der Bedeutung von Freiheit in den Blick nahm. Horst Lößlein und Christoph Walther problematisierten, dass Freiheit und Unfreiheit zwar wichtige rechtliche Kategorien darstellten, allerdings keineswegs Rückschlüsse über den sozialen Status einer Person ermöglichen, gestalteten sich die Verhältnisse schließlich wesentlich komplexer. Einige Formeln, die die Aufgabe von Freiheit thematisieren, hätten gezeigt, dass der Freiheit eine hohe Bedeutung zugemessen worden sei (Form. And. 59); in anderen Fällen erscheine sie jedoch auch als eine Ware, die notfalls veräußert werden konnte (Form. And. 38). Welche Bedeutung Freiheit tatsächlich besaß und inwiefern der soziale Status einer Person mit dem rechtlichen verbunden gewesen ist, lasse sich daher nicht leicht ermitteln.

Ob die Archäologie einen Beitrag zu dieser Frage leisten und eine Rekonstruktion der sozialen Wirklichkeit ermöglichen kann, war die Leitfrage des Beitrages von ELKE NIEVELER (Bonn). Archäologische Funde ließen nur begrenzt hierarchische Gliederungen von Gesellschaften erkennen, da ihre Erhaltung und Überlieferung von zahlreichen äußeren Faktoren abhängig ist; so spiegelten auch Grabausstattungen kein exaktes Bild der gesellschaftlichen Realität wider. Da Bestattungssitten und Beigabenausstattungen vielfältigen regionalen und chronologischen Unterschieden unterliegen, könne die Frage nach sozialen Differenzierungen nur innerhalb einer lokalen Gesellschaft untersucht werden. Ein einmaliger Überlieferungszufall in Morken, wo nicht nur das Grab eines reich ausgestatteten Kriegers, sondern auch das Gräberfeld der Dorfbevölkerung vorliegt, ermögliche einen Blick auf die Lebenswirklichkeit der Bestatteten und ihre soziale Differenzierung. Hierbei zeige sich, dass sich der „Herr von Morken“ von der Dorfbevölkerung nicht nur hinsichtlich der gesundheitlichen Konstitution, sondern auch der Grabausstattung deutlich unterschied. Doch auch die Objekte selbst könnten Hinweise auf soziale Differenzierungen enthalten. Während zu Beginn des 6. Jahrhunderts gute Qualitäten granatverzierter Objekte für eine breite Schicht der Bevölkerung verfügbar gewesen seien, hätte später eine deutlich geringere Zahl von Granaten niedrigerer Qualität nur noch einem engen Personenkreis zur Verfügung gestanden. Diese Entwicklungen seien auf strukturelle sozioökonomische Veränderungen zurückzuführen. Die Bedeutung der Archäologie für die Ermittlung sozialer Wirklichkeiten sei differenziert zu betrachten; zwar könne sie sehr wohl konkrete Hinweise auf Lebenswirklichkeiten von Gesellschaften geben, allerdings lasse sich der rechtliche Status von Personen kaum erfassen.

LAURY SARTI (Freiburg) zeigte auf, dass auch schriftliche Quellen keine einfachen Antworten auf dieses Problem ermöglichen. Die Schwierigkeit der adäquaten Beschreibung der Konzepte von Freiheit und Unfreiheit schlage sich in der Forschung in der Prägung von Verlegenheitsbegriffen nieder. Dies sei nicht überraschend, da bereits in den Quellen selbst unterschiedliche Begriffe zur Benennung freier und unfreier Personen auftreten, deren genaue Bedeutung sich nicht problemlos rekonstruieren lasse. Fragen würfen etwa die Termini Romanus und Francus auf. So muss laut Lex Salica zwar die Tötung eines Romanus nur mit der Hälfte des Wergelds gesühnt werden, das mit der Tötung eines Germanus, der mit einem ingenuus gleichgesetzt wird, fällig gewesen wäre. Allerdings erscheint der Begriff Romanus auch in Verbindung mit dem Terminus libertus. Dieser Befund spreche für ein nicht ausgeprägtes Bedürfnis nach einer eindeutigen Differenzierung von Freiheit und Unfreiheit in der merowingischen Gesellschaft. Die „Gleichzeitigkeit von Freiheit und Unfreiheit“ manifestiere sich auch in einer Durchlässigkeit der Grenzen, wie sie in den Fällen zu beobachten sei, wenn eine bewusste Aufgabe der eigenen Freiheit erfolgt ist. Hier sei eine Bereitschaft zur Überwindung der Grenzen von Freiheit und Unfreiheit erkennbar. Somit habe die Unterscheidung von Freiheit und Unfreiheit keine unüberwindbare Spaltung der Gesellschaft der Merowingerzeit impliziert, sondern diese sei vielmehr durch Komplexität bestimmt gewesen.

Dass diese Komplexität der merowingischen Gesellschaft nicht allein durch gesellschaftliche Vielfalt bestimmt gewesen sei, verdeutlichten Horst Lößlein und Christoph Walther im dritten Teil der Sektion. Da in einer Zeit des sozialen Wandels divergierende Rechts- und Wertevorstellungen aufeinander getroffen seien, die zu einer neuen Synthese hätten finden müssen, sei die Frage nach gegenseitigen Wechselbeziehungen zwischen römischen, fränkischen und christlichen Werten und Moralvorstellungen zu stellen. Von einer Verbindung solch widersprüchlicher Vorstellungen zeugten etwa Formeln, die Handlungspraktiken thematisierten, die augenscheinlich zwar nicht mit christlichen Vorstellungen vereinbar gewesen zu sein schienen, aber dennoch durch solche begründet wurden (Form. And. 57).

CHARLES MÉRIAUX (Lille) erklärte, dass Ehescheidungen häufig als Indiz für eine noch nicht vollständig erfolgte Christianisierung der merowingischen Gesellschaft beurteilt wurden. Ehescheidungen müssen aber noch bis ins 9. Jahrhundert hinein verbreitete Praxis gewesen sein, wie die Existenz einer Vielzahl von Formeln beweise, die eine Auflösung der ehelichen Gemeinschaft betreffen. Gleichzeitig deute eine Reihe narrativer Quellen darauf hin, dass in dieser Zeit andere Vorstellungen von Ehe existierten. Anders als es verbreitete Annahmen nahelegen, stelle dieses Phänomen aber keinen Beweis für eine geringe Präsenz christlicher Vorstellungen im Alltagsleben der Menschen dar. Ganz im Gegenteil sei festzustellen, dass es gerade christliche Konzeptionen waren, die die Auflösung von Ehen überhaupt erst begründeten und ermöglichten. Nicht zuletzt fänden Scheidungen vor allem vor dem Hintergrund des Eintritts eines oder beider Ehepartner in Klöster Erwähnung. Damit könnten solche Zeugnisse nicht als Zeichen einer geringen Verbindlichkeit der Ehedisziplin und Symptom einer fragilen sozialen Ordnung gedeutet werden. Stattdessen seien sie als Indiz für eine grundlegende Neuorientierung der sozialen Ordnung entlang christlicher Vorstellungen zu verstehen.

Mit der dynamischen Veränderung der Gesellschaft der Merowingerzeit setzte sich SEBASTIAN SCHOLZ (Zürich) im Hinblick auf rechtshistorische Fragestellungen auseinander. Der verbreiteten Annahme, dass sich römische und fränkische Rechts- und Wertevorstellungen unversöhnlich gegenüber gestanden und damit das Potential einer Spaltung besessen hätten, stellte Scholz sich deutlich entgegen. Vielmehr seien die Regeln, nach denen sich die Gesellschaft rechtlich organisierte, immer wieder an Prozesse des Wandels angepasst und modifiziert worden. So findet sich eine Rechtsgrundlage zur Veräußerung eines Säuglings zwar bereits im Codex Theodosianus, doch erfolgt eine Spezifizierung des Verfahrens erst im Kirchenrecht. Das bereits in der Gesetzgebung der römischen Kaiser berücksichtigte Problem sei mit diesen neuen Regelungen in der Weise ergänzt worden, dass frühere Schwierigkeiten bei der Umsetzung durch zusätzliche Bestimmungen ausgeräumt werden sollten. Hierbei werde nicht nur sichtbar, welch eine zentrale Rolle Regelungen des Kirchenrechts für das Alltagsleben der Menschen spielten, sondern es werde auch deutlich, dass Vorstellungen römischen Rechts als Inspirationsquelle für die rechtliche Ordnung dienten und über den Umweg des Kirchenrechts in die Gesellschaft implementiert wurden. Römisches und kirchliches Recht hätten also nicht nebeneinander gestanden, sondern sich zu einer ganz neuen, Elemente beider Sphären vereinigenden Norm, verbunden.

Insgesamt zeigt sich, dass die schwierige Quellenlage eine Herausforderung für die genaue Erfassung der Gesellschaft der Merowingerzeit bedeutet. Dennoch lässt sich die Frage, ob die Gesellschaft im Übergang von Spätantike und Frühmittelalter eine gespaltene Gesellschaft gewesen ist, beantworten. Die Annahme der Existenz einander entgegengesetzter Oppositionen wie der von „antiken“ und „mittelalterlichen“ Institutionen, „römischen“ und „fränkischen“ Rechtsauffassungen oder „heidnischen“ und „christlichen“ Moralvorstellungen, die das Potential einer Spaltung in sich getragen hätten, lässt sich nicht stützen. Stattdessen erweist sich die Gesellschaft der Merowingerzeit als eine Gesellschaft, die durch die Vielfalt politischer, sozialer und rechtlicher Auffassungen gekennzeichnet war. Römische Traditionen wurden nicht vollständig durch Neues ersetzt, sondern vor dem Hintergrund des historischen Wandels immer wieder in neue Kontexte eingebunden und modifiziert.

Sektionsübersicht:

Sektionsleitung: Philippe Depreux (Hamburg)

Moderation: Alexander Müller (Hamburg)

Philippe Depreux (Hamburg): Einleitung

Teil I: Institutionelle Kontinuitäten angesichts gesellschaftlicher Veränderungen

Horst Lößlein (Hamburg) / Christoph Walther (Hamburg): Impulsreferate ausgehend von frühmittelalterlichen Musterurkunden und –briefen

Alexandre Jeannin (Dijon): Diskussion der Themen und Beispiele unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsgeschichte und der Geschichte des Notariats

Philippe Depreux (Hamburg): Diskussion der Themen und Beispiele unter besonderer Berücksichtigung der Rechtspraxis

Teil II: Lebenswirklichkeiten verschiedener sozialer Gruppen – Die Bedeutung von Freiheit

Horst Lößlein (Hamburg) / Christoph Walther (Hamburg): Impulsreferate ausgehend von frühmittelalterlichen Musterurkunden und –briefen

Elke Nieveler (Bonn): Diskussion der Themen und Beispiele unter besonderer Berücksichtigung der merowingischen Archäologie

Laury Sarti (Freiburg): Diskussion der Themen und Beispiele unter besonderer Berücksichtigung der Mentalitätsgeschichte und des Militärwesens

Teil III: Wandel der Gesellschaft, Wandel der Werte

Horst Lößlein (Hamburg) / Christoph Walther (Hamburg): Impulsreferate ausgehend von frühmittelalterlichen Musterurkunden und –briefen

Charles Mériaux (Lille): Diskussion der Themen und Beispiele unter besonderer Berücksichtigung der Geschichte der lokalen Eliten im Frühmittelalter

Sebastian Scholz (Zürich): Diskussion der Themen und Beispiele unter besonderer Berücksichtigung der kirchenrechtlichen Aspekte der Sozialgeschichte