Imaginationen des Rechts in der Vormoderne: 25. Jahrestagung des Brackweder Arbeitskreises

Imaginationen des Rechts in der Vormoderne: 25. Jahrestagung des Brackweder Arbeitskreises

Organisatoren
Brackweder Arbeitskreis
Ort
Bielefeld
Land
Deutschland
Vom - Bis
23.11.2019 - 24.11.2019
Url der Konferenzwebsite
Von
Vera Breitner / Malte Wittmaack, Abteilung Geschichte, Universität Bielefeld

Was und wo ist „Recht“ in der Vormoderne? Diese Frage stand unter den Aspekten „Imagination“ und „Praktiken“ im Zentrum der 25. Jahrestagung des Brackweder Arbeitskreises für Mittelalterforschung. Es gehe dabei darum, so die OrganisatorInnen, die Betrachtung von „Recht“ unter normativen Gesichtspunkten und im Sinne einer traditionellen Verfassungsgeschichte mit ihren Master Narratives hinter sich zu lassen und den Fokus stattdessen darauf zu legen, wie „Recht“ in einer vormodernen Gesellschaft ausgelegt, ausgehandelt und angewendet wurde. Durch die Berücksichtigung soziologischer Praxistheorien sind bereits Praktiken und Akteure, sowie der Kontext, in dem diese sich bewegen, in den Blick der historischen Forschung gelangt, der, um Einflüsse aus der Anthropologie erweitert, auch die Prozessualität von Handlungen inklusive deren Bedingungen und Folgen einschließt. „Doing Conflict“ und „Doing Law“ werden so zur Prämisse einer Betrachtung des „Rechts“ auf einer Meso-Ebene, auf der das Recht als eine kollektive Fiktion erscheint, die sich diskursiv rematerialisiert. Diese Herangehensweise eröffnet nicht nur unterschiedliche methodische Zugänge zu dem Thema, sondern auch eine Breite an Quellen, die über rein normative Quellen hinausgeht, wie anhand der Vorträge deutlich geworden ist. So befasste sich beispielsweise PHILIPP WINTERHAGER (Berlin) mit hagiographischen Texten, während STEFAN DRECHSLER (Greifswald) Illustrationen in Handschriften als Untersuchungsgegenstand wählte.

Bereits im Vorhinein wurde durch die Einladung von Referent/innen diverser Forschungsschwerpunkte sichergestellt, dass der, verschiedene Ebenen umfassende, Facettenreichtum, der dem Thema „Recht“ inhärent ist, anhand der unterschiedlichen Fallbeispiele deutlich werden konnte. Dies galt nicht nur für die Breite an möglichem Quellenmaterial, sondern auch für den zeitlichen und regionalen Rahmen. So datierten einige der früheren Quellen, altirische Rechtstexte, die den Untersuchungen von MARCEL BUBERT (Münster) zugrunde lagen, teilweise in das 7. Jahrhundert, während der Beitrag von ANDREA BENDLAGE (Bielefeld) das 15. bis 17. Jahrhundert umfasste. Regional wurden nicht nur Beispiele aus dem Reich präsentiert, sondern auch die skandinavischen Länder, Großbritannien und Irland konnten durch den Vortrag von ROLAND SCHEEL (Göttingen) zu isländischen Sagatexten, durch die Ausführung von Stefan Drechsler zum Verhältnis von Text und Bild in westskandinavischen Gesetzeshandschriften und dem Beitrag von SILKE SCHWANDT (Bielefeld) über reisende Richter im England des 13. Jahrhunderts in die Diskussion eingebracht werden.

Philipp Wintherhager befasste sich in seinem Vortrag mit dem Verhältnis zwischen Narrativ und Recht in der Hagiographie. Als Beispiel diente dafür die Vita des Gregor von Agrigent, einem historisch nicht fest belegten Bischof aus der gleichnamigen Stadt in der späten Antike. Es wurde herausgestellt, dass Hagiographien überwiegend als Quellen zur Erforschung verschiedener sozialer und gesellschaftlicher Phänomene genutzt wurden, dass es jedoch auch Berührungspunkte zwischen „dem Heiligen“ und „dem Recht“ gebe. Wintherhager stellte die These auf, dass die Grenze zwischen Hagiographie und Recht verschwimme, wenn man beide als unterschiedliche Formen von Narrativität mit normativem Gehalt auffasst, im Sinne einer narrativ vermittelten normativen Ordnung (Nomos). Demzufolge seien Narrativ und Recht in einer reziproken Beziehung des einander Absicherns. Die Lebensgeschichte des Bischofs inkorporiert Rechtsquellen, ohne sie explizit zu machen, denn es ginge, so der Referent, nicht um eine akkurate Auflistung normativer Quellen, als vielmehr um deren sprachliche Darstellung. Interessanterweise findet sich eine „Verrechtlichung des Narrativs“ an genau den Stellen, die inhaltlich die unmittelbare Lebenswelt des Verfassers berühren, sodass diese als am meisten durch raumzeitliche Einheitlichkeit, in die das Recht durch die erzählerische Form eingebunden ist, geprägt sind. Das Recht, so Winterhager, würde in eine Idealwelt konstruiert, die ein harmonisches Verhältnis zwischen unterschiedlichen Machtsitzen schaffe, dessen Legitimität durch das narratorisch überformte Recht begründet sei.

Ähnlich wie Winterhager befasste sich auch Roland Scheel mit Narrativen und Recht, anhand der Island-Sagas aus dem Hochmittelalter. Diese wurden als rechtsanthropologische Quellen genutzt und standen vermeintlich im Widerspruch zu den Rechtstexten ihrer eigenen Zeit. So war beispielsweise das Recht auf Rache in der Grágás, einer normativen Handschrift aus dem 12. Jahrhundert, eingeschränkt. Doch die Protagonisten in den Sagas, die etwa hundert Jahre später entstanden, zu deren Zeit die Bestimmungen der Grágás jedoch noch Gültigkeit besaßen, taten so, als gäbe es diese Bestimmungen zur Regulierung von Rache nicht. Damit ergab sich ein Gegensatz zwischen „Law“ und „Doing Law“. Die Sagatexte, die Scheel als höchst manipulativ bezeichnete, würden als solche keine „Moral am Ende“ besitzen, durch bestimmte Erzähltechniken jedoch eine Nähe oder Distanz zu einer bestimmten Person innerhalb der Saga erzeugen, sodass deren Handeln als respektabel oder nicht respektabel zu erkennen sei. Aufgrund seiner erzählerischen Form und der darin verarbeiteten rechtlichen Elemente, sei das Erzählen vom Recht in den Sagas in einem Diskurs um die soziale Praxis zu verorten, der selbst wieder soziale Praxis sei.

ISABELLE SCHÜRCH (Bern) näherte sich dem „Recht“ aus einer anderen Perspektive. Recht, so stellte sie dar, sei von Ressourcen wie beispielsweise Zeit abhängig. Wer in der Vormoderne Recht suchte, war darauf angewiesen, dass sich ihm die Möglichkeit bot, die Arbeit ruhen lassen zu können, um sich zu einem Gericht auf den Weg zu machen. Am Beispiel des „Bieler Rechtsstreits“ machte sie deutlich, wie die einzelnen Parteien versuchten, die Verhandlung aktueller Rechtsfragen durch briefliche Kommunikation zu beschleunigen oder auszubremsen. Die Bewohner der Siedlung Biel hätten versucht, sich rechtliche Sicherheit durch schriftliche Zugeständnisse des zuständigen Bischofs zu sichern, da eine Reise an den bischöflichen Hof in Bern eine zu große Belastung für die Bieler gewesen sei, während der Bischof seinerseits versucht habe, eine Entscheidung so lange wie möglich hinauszuzögern. Schürch widmete sich mit dem Beispiel des „Meierstreits“, in den ebenfalls die Siedlung Biel verwickelt war, neben der Ressourcenfrage noch dem Verhältnis von Recht und Gewohnheit und der Rolle von verbrieflichtem Recht in dieser Auseinandersetzung. Sie stellte dabei besonders die Schwierigkeit heraus, einen Streit schriftlich auszutragen, da jeder Schreibfehler dazu genutzt würde, um ein unerwünschtes Resultat aufzuschieben oder gar zu verändern.

Die Frage nach Mobilität griff auch Silke Schwandt in ihrem Vortrag zu reisenden Richtern im England des 13. Jahrhunderts auf. Sie beschäftigte sich dabei besonders mit der Rolle von Mobilität bei der Rechtsprechung der vom englischen König entsandten Richter. Diese waren ein Teil in einem breit gefächerten System nebeneinander existierender Gerichtsbarkeiten, durch die es einzelnen Akteuren möglich war durch „Forum Shopping“ ihr Recht durchzusetzen. Schwandt betrachtete Recht als soziales Handeln innerhalb von Strukturen, die dadurch gleichsam verändert wurden. So waren die wandernden Richter eine Reaktion der Krone darauf, dass die Menschen nicht mehr die zuständigen Gerichte aufsuchten, und sich stattdessen ausgeklügelte Entschuldigungssysteme entwickelten. Die „Justices in Eyre“ erweiterten den Aktionsspielraum einzelner Personen, die sich mehr Chancen bei den königlichen Richtern ausmalten, als sie bei lokalen Gerichten hätten, die oftmals in verschiedenen Rollen aber in gleicher Besetzung funktionierten, sodass der eigene soziale Status innerhalb der Gesellschaft, trotz des Universalitätsprinzips von Recht, zum Nachteil in einer Rechtssache werden konnte.

Während Schürchs und Schwandts Vorträge eher dem praxisorientierten Teil des Tagungstitels zuzuordnen waren, nahm Marcel Buberts Vortrag besonders die Imagination des Rechts als Denkanstoß mit auf. Er stellte die Rezeptionsgeschichte des irischen Rechts und die daraus resultierenden zwei Lager dar. Einerseits bestand die Auffassung, dass irische Recht sei in einer indogermanischen Ursprungsform erhalten und von europäischen und somit auch christlichen Einflüssen im Mittelalter unberührt geblieben, während es andererseits in einen europäischen „Mainstream“ eingeordnet wurde, in dem es vollkommen durch das Christentum des Festlandes geprägt sei. Bubert selbst positionierte sich zwischen den Extremen und betonte die Hybridität des irischen Mittelalters, durch die transkulturelle Verflechtungsformen und Transferprozesse deutlich werden. Es ging ihm um die kommunikative Funktion rechtlicher Konzepte und kultureller Kategorien im Rahmen solcher Transferprozesse, die die Interpretation und Vermittlung von (biblischen) Texten und, nicht zuletzt, ihre Übersetzung vor dem Hintergrund einheimischer Codes möglich gemacht hätten.

Stefan Drechsler nahm durch seine Perspektive auf vormoderne Rechtstexte und deren Ausgestaltung durch Bildelemente eine Verbindung der beiden Aspekte der Tagung vor. Er stellte einmal das Medium des kodifizierten Rechts in den Mittelpunkt seines Vortrags und beleuchtete damit eine Rechtspraxis (Kodifizierung von Recht), die er mit den Bildelementen, der Imagination von Recht, in Beziehung setzte, die dem Text als Schmuckelemente zugeordnet waren. Er konnte in seinem Vortrag zeigen, dass die Bilder den Inhalt der Texte nicht nur thematisch aufgriffen, sondern auch zentrale Aussagen und Handlungsanweisungen der Texte in verkürzter Form darstellten. In der anschließenden Diskussion wurde vor allem über die Funktion der Bilder gesprochen. Besonders die Frage nach ihrer Funktion für nicht ausreichend alphabetisierte Laienrichter, wie es auch für die Abbildungen des Sachsenspiegels in der Forschung in der Forschung Konsens ist, stand dabei im Mittelpunkt.

Auch andere ReferentInnen beleuchteten die Dynamiken der Vormoderne, indem zum Beispiel ANDREA BENDLAGE (Bielefeld), Einblicke in die Praxis frühneuzeitlicher Gastgerichte gewährte. In ihrem Vortrag konnte sie das Verhältnis von „Gästen“ und Bürgern in der frühneuzeitlichen Stadt beleuchten und zeigen, dass eine Diskriminierung von Fremden in der Gastgerichtsbarkeit nicht erfolgte, sondern Gäste ihre Forderungen gegenüber den Bürgern durchaus durchsetzen konnten. Sie warf damit ein Licht auf einen Bereich vormodernen Rechts, der nicht durch die binäre Unterscheidung Fremder und Bürger gekennzeichnet war, sondern sich als Handlungsraum darstellte, in dem auch Gäste als vermeintliche Fremde ihre Forderungen durchsetzen konnten. Dabei war die Gastgerichtsbarkeit kein exponierter Bestandteil der Rechtsprechung, sondern, so wurde an den Ausführungen Bendlages zur Quantität des vorhandenen Quellenmaterials deutlich, gehörte ganz selbstverständlich zu den Gewohnheiten der Rechtsprechung innerhalb der vormodernen Stadt.

Dynamiken innerhalb vormoderner Gesellschaften konnte auch JAN SIEGEMUND (Dresden) zeigen. In seinem präsentierten Dissertationsprojekt untersucht er Prozesse rund um Schmähschriften gegen Bürger in der Stadt des 16. Jahrhunderts. Dabei wurde deutlich, dass nicht die Schmähung an sich das Gericht interessierte, sondern, wie viele Menschen die Schrift bereits gelesen hatten, inwieweit sich also die Schmähung in der Stadt verbreitet und eine Öffentlichkeit gefunden hatte. Siegesmund machte deutlich, dass Schmähschriften an den unterschiedlichsten Orten auftauchen konnten und somit auch von Vielen gelesen werden konnten. Eine Schmähschrift konnte auf der Bank einer Kirche ausliegen und die Gottesdienstbesucher wurden mittels der Schmähschrift über einen bestehenden Ehrkonflikt innerhalb der Stadt informiert. Gleichzeitig, so ließ sich aus der Beschreibung der Gerichtsverfahren im Kontext von Schmähschriften entnehmen, waren die Rezipienten der Schriften nicht nur unbeteiligte Zeugen, sondern ihre prominente Rolle bei der Frage nach dem Grad der Öffentlichkeit einer Schmähung ließ sie zu aktiv handelnden Akteuren in einem Ehrkonflikt werden, an dem sie jedoch nicht selbst direkt beteiligt waren.

In der sehr angeregten Abschlussdiskussion trieb die Teilnehmer immer wieder die Frage um, wo nun eigentlich das „Recht“ in der Vormoderne zu finden sei und durch welche Praktiken Recht in der Vormoderne vollzogen werde. Recht, so ließe sich das Ergebnis der Diskussion zusammenfassen, sei in der Vormoderne eine Imagination, die Akteure situativ für sich als Identifikationsmuster aufriefen, um ihre Ziele durchzusetzen. Des Weiteren würde in Gerichtsverfahren vor allem die Ehre der Angeklagten verhandelt. Es ging weiterhin darum, inwieweit Analysekategorien wie Öffentlichkeit, Ehre und Mobilität bei der Untersuchung des vormodernen Rechts in Anwendung zu bringen seien. Es wurde betont, dass der Arbeitskreis ein wichtiges und produktives Format sei, um sich vormodernen und insbesondere rechtsgeschichtlichen Fragestellungen zu widmen. Auf die Tagung im nächsten Jahr freuten sich die Teilnehmer bereits sehr.

Konferenzübersicht:

Roland Scheel (Göttingen) / Silke Schwandt (Bielefeld): Begrüßung und Einführung

Philipp Winterhager (Berlin): Hagiographie und Recht. Narrativierung von Recht und Verrechtlichung des Narrativs in der Vita des Heiligen Gregorios von Agrigent

Isabelle Schürch (Bern): Nach dem Gericht ist vor dem Gericht: Die Temporalisierung von Recht(sprechung) in medialen Interaktionsarrangements

Marcel Bubert (Münster): Altirisches Recht und kultureller Austausch. Rechtliche Kategorien als Medien ,transkultureller Übersetzung‘ im frühmittelalterlichen Irland

Roland Scheel (Göttingen): Erzähltes Recht oder Erzählen vom Recht? Narration, Praxis und Theorie in Sagatexten des 13. Jahrhunderts

Silke Schwandt (Bielefeld): Mobilität und Recht. Umherziehende Richter in England im 13. Jahrhundert

Andrea Bendlage (Bielefeld): Gastgerichtsbarkeit in der Frühen Neuzeit. Beispiele aus dem Reich

Stefan Drechsler (Greifswald): Text und Bild landessprachlicher Gesetzeshandschriften des mittelalterlichen West-Skandinaviens

Jan Siegemund (Dresden): Invektivität und Öffentlichkeit. Zum Umgang mit Schmähschriften im 16. Jahrhundert

Resümee und Abschlussdiskussion


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