Verfassungsjubiläen 1818/1819 – 1919 – 2019

Verfassungsjubiläen 1818/1819 – 1919 – 2019

Organisatoren
Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Stuttgart; Arbeitsgemeinschaft für geschichtliche Landeskunde am Oberrhein, Karlsruhe; Württembergischer Geschichts- und Altertumsvereins, Stuttgart; Stadt Karlsruhe
Ort
Karlsruhe
Land
Deutschland
Vom - Bis
11.04.2019 - 12.04.2019
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Von
Viktor Fichtenau, Historisches Seminar, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Das 200- sowie 100-Jährige Jubiläum der Verfassungen von Baden und Württemberg von 1818/19 und 1919 gab Anlass für diese Tagung. Die Veranstalter legten Wert darauf, nicht die Verfassungen selbst sowie deren Inhalt in den Vordergrund zu rücken, sondern den Fokus auf die Entstehungsbedingungen, die Rezeption sowie die realpolitische Auslegung des Verfassungstextes zu richten – denn erst das politische Handeln spiegele die Verfassungswirklichkeit wider, so der Tenor der Tagung. In den drei Sektionen wurden deshalb anhand von Einzelthemen, die aus den Forschungsinteressen der Referentinnen und Referenten resultierten, neue Forschungsperspektiven eröffnet und ländervergleichend diskutiert.

Einleitend hob WOLFGANG ZIMMERMANN (Karlsruhe) die Bedeutung der anstehenden Tagung hervor, bei der es vor allem darum gehe, der Rezeption der Verfassungen von Baden (1818) und Württemberg (1819) nachzugehen sowie ihre historische Entwicklung aufzuzeigen, weil diese – wie alle normativen Texte – ihre Wirkung erst in der Erinnerung entfalteten. NICOLE BICKHOFF (Stuttgart) betonte, dass sich die ersten Verfassungen im südwestdeutschen Raum angesichts aktueller Debatten als Vergleichs- und Rezeptionsflächen eigneten, zumal auch heute sowohl die Verfassungen als auch die darin festgeschriebenen Grundrechte verstärkt diskutiert werden. Davon ausgehend wurde auf der Tagung den Funktionen und der Bedeutung der Verfassungen sowie dem Spannungsfeld zwischen Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit nachgegangen. Auch KONRAD KRIMM (Karlsruhe) betonte in seinem Grußwort, dass die Tagung sowohl die Stärken als auch die Schwächen der Verfassungen sowie ihren Wandel und die Gefährdung im historischen Prozess betrachten wolle.

In seinem Einführungsvortrag in das Tagungsthema ging MICHAEL KIßENER (Mainz) zunächst auf die Entstehungsbedingen der Verfassungen von Baden und Württemberg ein und beleuchtete so den historischen Hintergrund, vor dem diese verabschiedet worden waren. Infolge des Untergangs des Alten Reiches und der napoleonischen Feldzüge organisierten die südwestdeutschen Länder ihr vergrößertes Territorium durch Verwaltungsreformen neu. Kißener verdeutlichte damit, dass Verfassungen als Höhe- sowie Endpunkte krisenhafter Entwicklungen verstanden werden können.

Als erster Referent der Sektion „Verfassung und Partizipation“ sprach HANS-PETER BECHT (Pforzheim) über „Verfassungen als Integrationsmotoren“, wobei der Fokus auf der badischen Verfassung von 1818 lag. Hierbei stellte er das Narrativ von der Integrationskraft der süddeutschen Verfassungen des frühen 19. Jahrhunderts auf den Prüfstand. Becht attestierte der badischen Verfassung erst für die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts vor dem Hintergrund der Revolution von 1848/49 eine integrierende Funktion, während in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts sowohl der Großherzog als auch die Regierung mit der restriktiven Auslegung der Verfassung nicht integrativ gewirkt hatten. Nach der badischen Revolution von 1848/49 wagten es die Minister hingegen nicht mehr, gegen den Geist der Verfassung zu verstoßen. Zudem dominierten nach der Revolution Liberale und ehemalige Revolutionäre die Zweite Kammer des Landtags, weshalb nun auch zunehmend die Anliegen der Bevölkerung wahrgenommen wurden.

MICHAEL WETTENGEL (Ulm) untersuchte seinerseits die Funktion der württembergischen Verfassung von 1819 als Integrationsmotor am Beispiel der ehemaligen Reichsstadt Ulm. Der Beginn der württembergischen Herrschaft in Ulm gestaltete sich angesichts der Grenzziehung zum Königreich Bayern, der desolaten wirtschaftlichen Lage und des rigiden Umgangs der württembergischen Regierung mit ihren neuen Untertanen schwierig. Im Konflikt um den von König Friedrich vorgelegten Verfassungsentwurf stand Ulm daher auf der Seite der Landtagsopposition, die eine Wiederherstellung des „alten Rechts“ forderte. Erst mit dem Regierungsantritt seines Nachfolgers König Wilhelm begann sich dies zu wandeln. Ausschlaggebend für diese veränderte Haltung zum neuen Staat und damit auch zu seiner Verfassung wurden insbesondere die neue Verwaltungsgliederung und die Reform der Gemeindeverfassung. Sie brachten dem neuen König die Sympathien der Ulmer ein, die die neuen kommunalen Gremien in der Tradition reichsstädtischer Institutionen sahen. Die Haltung Ulms sah Wettengel als charakteristisch für die meisten ehemaligen schwäbischen Reichsstädte an. Die Verfassung von 1819 bot somit für die Eingliederung Ulms und der anderen neuwürttembergischen Gebiete in den württembergischen Staat eine wichtige Grundlage, auch wenn letztlich gesellschaftliche und wirtschaftliche Faktoren für den langen Prozess der Integration entscheidend waren.

KATJA PATZEL-MATTERN (Heidelberg) und SYLVIA SCHRAUT (Mannheim / München) blickten in ihren Referaten auf Frauen und ihre realpolitische Stellung nach der Verabschiedung der badischen und württembergischen Verfassungen von 1919. In ihren Vorträgen beschrieben die Referentinnen insbesondere das Spannungsfeld zwischen dem Verfassungstext und der betriebenen Rechtspraxis und betonten, dass für Frauen eine in der Verfassung garantierte Gleichberechtigung keineswegs eine Gleichstellung in Politik und Gesellschaft bedeutete. Patzel-Mattern resümierte in ihrem Vortrag die Handlungsspielräume der Frauen sowohl vor als auch nach der Novemberrevolution 1918/19 in Baden und Württemberg. Den Frauen kam es im Südwesten zugute, dass sie hier schon vor 1918 in Vereinen, Parteiorganisationen und der Frauenbewegung aktiv waren. Sie politisierten sich während des Krieges, machten von dem neu errungenen Wahlrecht bei den Wahlen im Januar 1919 in großer Zahl Gebrauch und erlangten mehr als 8% der Sitze in den Landesversammlungen. Dennoch wurden sie von ihren männlichen Kollegen in die eher unbedeutenden Politikfelder gedrängt, was eine starke Partizipation an politischen Entscheidungen verhinderte. Die Referentin verdeutlichte dies mit dem sogenannten „Abtreibungsparagraphen“, der heute noch kontrovers diskutiert wird. Schraut beschrieb das oben genannte Spannungsfeld zwischen Verfassungstext und Rechtspraxis anhand des sogenannten „Beamtinnenzölibats“ und fragte nach den Familienkonzepten beziehungsweise den geschlechtsspezifischen Normen des Familienrechts, die den Hintergrund für die zeitgenössische Unterlaufung der in den Verfassungen postulierten Gleichberechtigung bildeten. Deshalb blieb auch nach der Verabschiedung der Verfassungen die privatrechtliche Stellung der Frauen schwierig: Sie wurden beispielsweise zugunsten von Kriegsheimkehrern entlassen und mussten weitere Ungleichbehandlungen im Arbeitsleben hinnehmen. Erst im Laufe der 1920er-Jahre konnte die Stellung der Frau vor allem auf dem Gebiet des Beamtenrechts durch das Leipziger Reichsgericht verbessert werden.

In einem öffentlichen Abendvortrag führte PETER STEINBACH (Mannheim / Berlin) die Tagungsthemen publikumswirksam aus und blickte auch auf die Geschichte der Bundesrepublik. Hierbei betonte er, dass sich Verfassungen als Reaktion auf Veränderungen deuten lassen. Zugleich verarbeiteten sie Erfahrungen, Bedrängnisse und Gefährdungen, so Steinbach. Dies lasse sich vor allem am Beispiel des Grundgesetzes verdeutlichen, das die Fehler der Weimarer Verfassung von 1919 nicht wiederholen wollte. Im anschließenden Grußwort zu dem von der Stadt Karlsruhe ausgerichteten Empfang bekräftigte die Leiterin des Karlsruher Kultusamtes SUSANNE ASCHE (Karlsruhe) die Bedeutung von Verfassungen für eine freiheitliche Gesellschaftsordnung, betonte jedoch zugleich angesichts aktueller Prozesse in Deutschland und anderen europäischen und nichteuropäischen Ländern die Notwendigkeit unangreifbarer Institutionen, die die Verfassungen schützen. An die Ausführungen von Schraut anknüpfend unterstrich sie die Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts für die Verteidigung sowie die Umsetzung des Grundgesetzes in der bundesdeutschen Rechtspraxis.

Die Vorträge von EWALD GROTHE (Gummersbach) und MARTIN FURTWÄNGLER (Stuttgart) bildeten die Sektion Verfassungsrezeption und -vermittlung. Grothe zeichnete die wechselvolle Verfassungsgeschichtsschreibung des 19. und 20. Jahrhunderts nach, die in einem Spannungsfeld zwischen Politik und Wissenschaft stand. Die Verfassungsgeschichtsschreibung war stets an die historischen Vorgänge sowie die aktuelle Verfassungslage in Baden und Württemberg gebunden und muss vor diesem Hintergrund gelesen werden. Furtwängler untersuchte die Verfassungsjubiläen und das Verfassungsgedenken von 1843/44, 1868/69 und 1918/19 als Mittel der politischen Selbstvergewisserung und der politischen Propaganda. Den Schwerpunkt bildete hierbei das Großherzogtum Baden. Initiativen zu Festveranstaltungen kamen in Württemberg selten aus der Bevölkerung selbst und blieben dort auf lokale Einzelfälle beschränkt. Angeregt und geplant wurden die Feste vom Monarchen beziehungsweise der Regierung, weshalb bei diesen Feiern die Stellung des Königs im Mittelpunkt stand. In Baden zeugen die Feste des 19. Jahrhunderts von einem intensiven bürgerlichen Engagement, einem vielfältigen Festprogramm, einer weitaus größeren Beteiligung der Bevölkerung und verweisen besonders 1843 auf einen ausgeprägten Verfassungspatriotismus. Zu einer vornehmlich vom Staat beziehungsweise vom Monarchen inszenierten Feier wurde erst das Jubiläum von 1918. Letztlich lässt sich an den Verfassungsjubiläen in Baden auch der Alterungsprozess der badischen Verfassung von 1818 nachzeichnen, die mehr und mehr hinter den Bedürfnissen der Zeit zurückblieb und 1918 an ihre Grenzen gestoßen war.

DETLEV FISCHER (Karlsruhe) leitete mit seinem Vortrag zum verfassungsrechtlichen Modernisierungsbedarf in Baden und Württemberg im 19. und frühen 20. Jahrhundert die Sektion Verfassungswirklichkeit und Verfassungsprobleme ein. Anhand des Modernisierungs- und Reformbedarfs der beiden Verfassungen von 1818 und 1819 zeigte Fischer auf, wie die Verfassungen während ihrer langen Geltungsdauer praktiziert wurden und welche Impulse von ihnen ausgingen. Mit Blick auf die Verfassungswirklichkeit gab Fischer zugleich auch Antwort auf den Modernisierungsbedarf: Als Beispiel führte er den langen Weg Badens zur Unabhängigkeit der Justiz im Bereich der Untergerichte an, für Württemberg die Umwandlung der Zweiten Kammer in eine reine Volksvertretung. Für beide Verfassungen stellte sich recht früh die Frage nach der Einführung des allgemeinen Wahlrechts, was aber erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts verwirklicht wurde. Andererseits konnte Fischer anhand der liberalen Ära in Baden (1860–1866) auch aufzeigen, dass mitunter die Verfassungswirklichkeit dem Text der Verfassung vorauseilen konnte.

DOROTHEE MUßGNUG (Heidelberg) blickte in ihrem Vortrag auf die Persönlichkeiten des Königs von Württemberg und des Großherzogs von Baden, wobei sie vor allem beim letzteren an ihre jüngsten Forschungsergebnisse anknüpfen konnte.1 Obwohl in der in Wien beschlossenen Bundesakte die Verabschiedung der Verfassungen vorgesehen gewesen war, betrachteten die Souveräne die Erteilung einer Verfassung als ein großes Zugeständnis. Ihr Gottesgnadentum wurde zudem nie in Frage gestellt. Jedoch wandelte sich die Vorstellung darüber, wie weit sich die Souveränität der Fürsten erstreckte, während des 19. Jahrhunderts zunehmend. Mußgnug betonte in ihrem Vortrag, dass die Auslegung sowie die realpolitische Umsetzung der Verfassung während des 19. Jahrhunderts unmittelbar an die Person des Fürsten geknüpft waren. Unmittelbar nach dem Wiener Kongress sahen sich die beiden Fürsten keineswegs durch die Verfassungen in ihrer Machtfülle begrenzt. Vor allem nach der Wende zum 20. Jahrhundert bekannten sie sich dann allerdings verstärkt zu den parlamentarischen Spielregeln und billigten die Reformprogramme ihrer Landesparlamente. Abschließend betonte Mußgnug, dass die Verfassungen zeitgebundene Gesetzestexte waren und ihrer jeweiligen Zeit entsprachen.

REINHOLD WEBER (Stuttgart) ging in seinem Vortrag wiederum der Frage nach, wie sich die rechtskonservative württembergische Regierung zur demokratischen Verfassung verhielt, wie sie beispielsweise mit den Verfassungsfeiern umging und wie sie bei diesen Fragen zur Reichsregierung Stellung bezog. Seit 1924 wurde Württemberg von einer schwarz-blauen Koalition aus Zentrum, (deutschnationaler) Bürgerpartei und (nationalkonservativem) Bauernbund regiert, 1930 erweitert zu einer gesamtbürgerlichen Regierung unter Einschluss der DDP und DVP. In Württemberg gab es demnach nicht wie in Baden über einen längeren Zeitraum eine „Weimarer Koalition“. Konnte somit in Baden das „Weimarer System“ sowie die republikanische Verfassung vonseiten der Deutschnationalen Volkspartei, die bis 1929 allein die rechtskonservative und stark antisemitisch eingefärbte Opposition bildete, angefeindet werden, bot in Württemberg die rechtskonservative Regierung kaum Angriffsfläche für rechtsradikale Elemente und ihre Agitation. Hier herrschte auch kein verfassungsfeindlicher Konservatismus, zumal die evangelische Bürgerpartei als Opposition gegen den katholischen Thronfolger die Republik begrüßte. Dennoch griff Staatspräsident Bazille das Narrativ einer aufgezwungenen Verfassung auf und forcierte eine Verfassungsänderung auf gesetzlicher Ebene. So wurde in Württemberg keine lebendige Verfassungskultur aufgebaut, wie Weber betonte. Es fanden daher auch keine Verfassungsfeiern statt, was vor allem die SPD als Verunglimpfung der Verfassung auffasste.

CHRISTOPHER DOWE (Stuttgart) setzte mit seinem Vortrag über die Länderverfassungen und Unitarisierung in der frühen Weimarer Republik den Schlusspunkt der Tagung. Dowe konzentrierte sich dabei auf die Existenz und die Wahrnehmung politischer Handlungsspielräume, die sich aus dem Nebeneinander und dem Zusammenspiel von Reichs- und Länderverfassungen in der Weimarer Republik ergaben – ohne jedoch aus dem Blick zu nehmen, dass die Landesverfassungen eng mit der Reichsverfassung von 1919 verflochten waren. Hierbei verwies Dowe zum einen auf die Elemente direkter Demokratie und zum anderen auf grundsätzliche finanzielle Gestaltungsspielräume von Landesregierungen und -parlamenten. Nach einem Überblick über die Verfassungsbegehren auf Reichsebene sowie zahlreiche Verfahren direkter Demokratie in anderen Ländern – meistens handelte es sich um Landtags- sowie Bürgerschaftsauflösungen – stellte Dowe fest, dass die in den Landesverfassungen vorgesehenen Elemente der direkten Demokratie keinen Eingang in die politische Kultur Württembergs und Badens gefunden hatten. Vor allem in der parlamentarischen Tradition sowie den stabilen politischen Verhältnissen sah Dowe das Ausbleiben von Volksbegehren in den beiden südwestdeutschen Ländern begründet. Im Hinblick auf die Länderfinanzen demonstrierte der Referent zudem anhand der Politikfelder Polizei, Bildung sowie Wohlfahrtwesen, dass die Länder in der zweiten Hälfte der 1920er-Jahre trotz des erheblichen Hoheitsverlustes über die Finanzen weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten bewahren konnten. Die Weltwirtschaftskrise schränkte allerdings auch diese Handlungsspielräume schließlich deutlich ein.

In der Gesamtschau eröffnete das Tagungsprogramm neue und überzeugende Perspektiven auf die südwestdeutschen Verfassungen von 1818/19 sowie 1919. Dabei verloren sich die Beiträge nicht in verfassungsrechtlichen Einzelfragen, sondern boten einen gelungenen Überblick über die Verfassungswirklichkeit des 19. und 20. Jahrhunderts. Die Vorträge demonstrierten anhand von Einzelthemen das Spannungsfeld zwischen Verfassungstext und Rechtspraxis in Baden und Württemberg.

Konferenzübersicht:

Wolfgang Zimmermann (Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Stuttgart): Grußworte

Nicole Bickhoff (Württembergischer Geschichts- und Altertumsverein, Stuttgart): Grußworte

Konrad Krimm (Arbeitsgemeinschaft für geschichtliche Landeskunde am Oberrhein, Karlsruhe): Grußworte

Michael Kißener (Mainz): Einführungsvortrag: Verfassungen als politische Zäsur. Über die Bedeutung und Funktion der südwestdeutschen Verfassungen zu Beginn des 19. und des 20. Jahrhunderts

Sektion 1: Verfassungen und Partizipation
Moderation: Nicole Bickhoff (Stuttgart)

Hans-Peter Becht (Pforzheim): Verfassungen als Integrationsmotoren? Der Fall Baden mit Seitenblicken auf Württemberg

Michael Wettengel (Ulm): Verfassungen als Integrationsmotoren – Ulm und die württembergische Verfassung von 1819

Katja Patzel-Mattern (Heidelberg): „Die Interessen unserer Partei, unseres Geschlechts, des Ganzen und unseres badischen Vaterlandes“. Frauen als Wählerinnen und Abgeordnete seit 1919

Sylvia Schraut (Mannheim / München): Das Frauenwahlrecht in den Verfassungen: Gleichberechtigungskonzepte und Familienrecht in der Verschränkung

Öffentlicher Abendvortrag

Susanne Asche (Karlsruhe): Grußworte

Peter Steinbach (Mannheim / Berlin): „Verfassungen – mehr als Machtfragen“: Verfassungsgeschichte, Verfassungsfeiern, Verfassungswandel 1818/19–2019

Sektion 2: Verfassungsrezeption und -vermittlung
Moderation: Ernst Otto Bräunche (Karlsruhe)

Ewald Grothe (Gummersbach): Auf der Suche nach einer Tradition. Die südwestdeutschen Verfassungen in der verfassungsgeschichtlichen Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts

Martin Furtwängler (Stuttgart): Verfassungsjubiläen und Verfassungsgedenken: 1843/44 – 1868/69 – 1918/19. Glockengeläut, Festreden, Gedichte und Bankette

Sektion 3: Verfassungswirklichkeit und Verfassungsprobleme
Moderation: Konrad Krimm (Karlsruhe)

Detlev Fischer (Karlsruhe): Verfassungsrechtlicher Modernisierungsbedarf in Baden und Württemberg im 19. und frühen 20. Jahrhundert

Dorothee Mußgnug (Heidelberg): Der König von Württemberg und der Großherzog von Baden in ihren Verfassungen

Reinhold Weber (Stuttgart): „Das Schlagwort vom Kampf gegen das ‚System‘ versagt in Württemberg, weil es das ‚System‘ gar nicht gibt“. Angriffe auf die Verfassung in Württemberg in den 1920er-Jahren

Christopher Dowe (Stuttgart): Verfassungen und Unitarisierung in der frühen Weimarer Republik. Südwestdeutsche Sondierungen

Wolfgang Zimmermann (Karlsruhe): Zusammenfassung und Abschlussdiskussion

Anmerkung:
1 Dorothee Mußgnug / Reinhard Mußgnug, Seine Königliche Hoheit von Gottes Gnaden Großherzog von Baden 1818–1918, Heidelberg 2018.