Das Staatsschutzstrafrecht der Bundesrepublik Deutschland und seine Geschichte

Das Staatsschutzstrafrecht der Bundesrepublik Deutschland und seine Geschichte

Organisatoren
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof; Christoph Safferling, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg; Friedrich Kießling, Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
Ort
Karlsruhe
Land
Deutschland
Vom - Bis
02.07.2019 -
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Von
Yvonne Blomann, Lehrstuhl für Neuere und Neueste Geschichte, Kath. Universität Eichstätt-Ingolstadt

Die NS-Belastung bundesdeutscher Behörden und ihre Aufarbeitung stellen nach wie vor einen bedeutsamen Forschungsbereich der Rechts- wie auch der Zeitgeschichte dar. Dies illustrieren zahlreiche Neuerscheinungen der letzten Jahre.1 Eine genauere Beleuchtung des Staatsschutzstrafrechts und dessen Entwicklung im 20. Jahrhundert fand jedoch trotz der intensiven Erforschung gerade für die Strafverfolgung relevanter Behörden bis dato wenig Beachtung. Das Symposium nahm sich einer ersten Annährung an dieses Forschungsdesiderat wie auch einer Verknüpfung der bisher geleisteten Forschungen in Bezug auf die Entwicklung des bundesrepublikanischen Staatsschutzstrafrechts an.2

Auf Einladung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, internationales Strafrecht und Völkerrecht der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg sowie des Lehrstuhls für Neuere und Neueste Geschichte der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt widmete sich die Tagung mit Vorträgen aus Wissenschaft und Praxis, Recht und Zeitgeschichte der Entwicklung des Staatsschutzstrafrechts der Bundesrepublik und des damit verbundenen Wandel des Staatsbegriffs von der Weimarer Republik bis heute. Das Symposium knüpfte damit an ein von Christoph Safferling und Friedrich Kießling geleitetes Forschungsprojekt an, das die Bundesanwaltschaft in den Anfangsjahren der Bundesrepublik auf personelle wie auch sachliche Kontinuitäten zur NS-Zeit sowie deren Auswirkungen auf die Strafverfolgungstätigkeit der Behörde untersucht und sich als Nachfolge des Projekts „Die Akte Rosenburg“ versteht. Drei Panels und eine abschließende Podiumsdiskussion gliederten die Veranstaltung.

In seinem Grußwort hob Generalbundesanwalt Peter Frank die Bedeutung der Entwicklung des Staatsschutzstrafrechts hervor. Es bilde den gesetzlichen Rahmen des jeweiligen Staates und könne demnach vor allem im Hinblick auf die Erforschung von Brüchen und Systemwechseln, aber auch von Kontinuitäten als Kontrastfolie dienen, beispielsweise zwischen der Reichsanwaltschaft und der Bundesanwaltschaft. Neben individuellen Handlungen und persönlicher Schuld habe erst ein ausgeklügeltes System der Unrechtsjustiz (cf. Nichtigkeitsbeschwerden) das fatale Wirken mancher „furchtbarer Juristen“ ermöglicht.

CHRISTOPH SAFFERLING (Erlangen) beleuchtete in seinem einführenden Vortrag, der mit Blick auf die „Akte Rosenburg“ Erwartungen an das Forschungsprojekt der Bundesanwaltschaft formulierte, nochmals den Zustand der Justiz in den Anfangsjahren der Bundesrepublik. Der Nürnberger Juristenprozess kann laut Safferling als „isolierter Einzelfall“ in der Auseinandersetzung mit juristischem Unrecht gelten, die Behörden der jungen Bundesrepublik suchten vielmehr dezidiert nach Personal mit Erfahrung in Justiz und Verwaltung vor 1945. Dies geschah allerdings auch in dem Wissen, dass eine Wiederherstellung der Justiz gänzlich ohne belastetes Personal aussichtslos gewesen wäre.

Im ersten Panel, das die Grundlagen für die Entwicklung des Staatschutzes vor 1945 untersuchte, beleuchtete KATHRIN GROH (München) zunächst den Staats- und Republikschutz der Weimarer Republik. Sie unterschied bewusst zwischen Staatsschutz, der das Wesen eines wie auch immer gearteten Staates zu schützen hatte, und Republikschutz, der die konkrete Staatsform und deren Repräsentanten schützen sollte. Bezeichnenderweise blieben Bestrebungen zur Vereinheitlichung und Zentralisierung des Republikschutzes in ihren Ansätzen stecken und wurden föderal entschärft, seine „judizielle Verreichlichung“ war gescheitert.

Im Anschluss richtete sich der Blick von HILDE FARTHOFER (München) auf den Staatsschutz im Nationalsozialismus. Der bereits bestehende Staatsschutz aus Weimar wurde ab 1933 drastisch verschärft, die Todesstrafe für Landes- und Hochverrat wiedereingeführt und mit dem Volksgerichtshof wie auch zahlreichen Sondergerichten Instrumente zur Aburteilung politischer Verbrechen geschaffen. Der Vortrag beleuchtete vor allem die Tätigkeit der Sondergerichte, für die Farthofer ein nach wie vor bestehendes Desiderat bzgl. ihrer Aufarbeitung identifizierte.

FRIEDER GÜNTHER (Berlin) behandelte die Entwicklung des Staatsbegriffs seit Weimar und postulierte hierzu eine erhebliche Kontinuität der politischen Ideen und Weltbilder in Deutschland in der ersten Hälfte des 20. Jahrhundert über einschneidende Zäsuren wie 1918, 1933 und auch 1945 hinweg. Neben der Nation diente der Staatsbegriff den bürgerlichen Eliten als „zentraler Orientierungspunkt“; der Glaube an einen „fortbestehenden Staat“ als „Garant für Sicherheit und Ordnung“ setzte sich bis in die 1960er-Jahre fort. Der Etatismus dieser Eliten wirkte in den verschiedenen Etappen deutscher Geschichte dabei nicht zuletzt als integratives Element und ermöglichte ihnen erst den Dienst für bzw. in einem System, das sie mit großer Skepsis beurteilten.

Das zweite Panel richtete den Blick auf die Sicherheitsarchitektur der frühen Bundesrepublik im Spannungsfeld zwischen den für den Staatsschutz relevanten Behörden: dem Bundesjustizministerium, dem Generalbundesanwalt und dem Bundeskriminalamt. Christoph Safferling stellte die Errichtung der Bundesanwaltschaft im Geschäftsbereich des Bundesjustizministeriums dar und verwies in diesem Kontext auf grundlegende, institutionelle Kontinuitäten zur Vorgängerbehörde. Wie die Reichsanwaltschaft sollte sich ihr Tätigkeitsfeld auf zwei Bereiche erstrecken: den Staatsschutz und die Rechtspflege. Die strafrechtliche Verfolgung von Kommunisten in der frühen Bundesrepublik stellte eine weitere, sachliche Kontinuität zur Strafverfolgung im Nationalsozialismus dar und kann in der frühen Bundesrepublik als „Bindemittel der deutschen Juristen“ gewertet werden.

IMMANUEL BAUMANN (Stuttgart) nahm sich des Verhältnisses zwischen Bundeskriminalamt (BKA) und Generalbundesanwalt an. Die Präsenz von NS-Erfahrungen im BKA könne auf unterschiedlichen Ebenen ausgemacht werden. Einerseits dienten sie als „negative Kontrastfolie“, von der sich das Handeln des BKA unterscheiden müsse, andererseits können aber auch Fortführungen von Handlungsmustern, die eindeutig nicht in demokratischer Tradition standen, ausgemacht werden.

Schließlich beleuchtete CONSTANTIN GOSCHLER (Bochum) das Verhältnis von Verfassungsschutz und Generalbundesanwalt und betonte, dass eben dieses Verhältnis bis heute nur bedingt erforscht sei. Ausgehend von der These Josef Foschepoths, das Bundesamt für Verfassungsschutz hätte sich ohne gesetzlichen Auftrag zu einer beachtlichen Größe in der Strafjustiz entwickelt, diskutierte Goschler die Handlungsmuster beider Behörden vor dem Hintergrund eines strukturellen Grundkonflikts zwischen Legalitäts- und Opportunitätsprinzip. Der Befund ist ambivalent: Es kann von einer engen Zusammenarbeit des Verfassungsschutzes mit dem Generalbundesanwalt gesprochen werden, deren Grenzen gleichzeitig von Medien und Öffentlichkeit eng gesteckt wurden.

Nach der Betrachtung der Sicherheitsarchitektur aus institutioneller Sicht widmete sich das letzte Panel den konkreten Herausforderungen der Bundesanwaltschaft in den Anfangsjahren der Bundesrepublik. JULIA ANGSTER (Mannheim) eröffnete es mit einem Vortrag zum Staats- und Staatsschutzbegriff in den „langen 1960er-Jahren“, in dem Wandlungsprozesse auf drei unterschiedlichen Ebenen illustriert wurden. Angefangen mit grundlegenden gesellschaftlichen und politischen Wandlungsprozessen der 1960er-Jahre, beschrieb Angster eine einschneidende Veränderung im Staatsdenken, das sich von einem „traditionell deutschen“ zu einem westlich-liberalen Verständnis hin verschob: Staatsschutz sollte nun von der Demokratie her gedacht werden.

FRIEDRICH KIEßLING (Eichstätt) nahm mit der Rolle der Bundesanwaltschaft in der Spiegel-Affäre einen Lackmustest der deutschen Demokratie in den Blick: Die Bundesanwaltschaft selbst zeichne sich – im Gegensatz zu anderen Akteuren in der Spiegel-Affäre – durch ein Festhalten am etatistischen Staatsverständnis aus. Die Erforschung der Spiegel-Affäre aus der Perspektive der Bundesanwaltschaft – der die Strafverfolgung leitenden Behörde – stelle dabei nach wie vor ein Forschungsdesiderat dar.

Mit dem Blick auf das KPD-Verbotsverfahren schloss JOSEF FOSCHEPOTH (Freiburg) das Panel und postulierte anhand dieses „Staatsprozesses“ seine These des „Kalten Bürgerkrieges“, wonach die strafrechtliche Verfolgung von Kommunisten als eine Art der Verarbeitung und des Umgangs mit der deutschen Teilung gewertet werden kann.

Unter der Moderation von Thomas Darnstädt diskutierten Doris Husch (Berlin), Martin Heger (Berlin), Margret Spaniol (Karlsruhe) und Thomas Beck (Karlsruhe) abschließend über aktuelle Herausforderungen für den Staatsschutz. Auch im Hinblick auf Rechts- bzw. islamistischen Terrorismus seien die zur Verfügung stehenden strafrechtlichen Verfolgungsinstrumente absolut ausreichend, ein Ausbau oder gar eine Differenzierung der Normen nach der Art der Angreifer wurde einhellig abgelehnt, vor der Etablierung eines „Spezialstrafrechts“ gar eingehend gewarnt. Die komplette Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Techniken und Ressourcen müsse allerdings in der Praxis noch deutlich verbessert werden.

Die Tagung ermöglichte erstmals einen umfassenden Blick auf die Geschichte des Staatsschutzes und des Staatsschutzstrafrechts der Bundesrepublik sowie deren Vorgeschichte und verstand es, Perspektiven aus Theorie und Praxis zu kombinieren. Mehrere Forschungsdesiderate wurden allerdings ebenso sichtbar. Insbesondere fehlt es nach wie vor an einer tiefgreifenden Verknüpfung der einzelnen Forschungen zur NS-Vergangenheit bundesdeutscher Behörden. Vor dem Hintergrund aktueller Herausforderungen an den Staat wurde schließlich auch die Bedeutung einer Reflexion des staatlichen Selbstverständnisses und dessen historischen Wandels bei der Tagung deutlich herausgearbeitet.

Konferenzübersicht:

Dr. Peter Frank, Generalbundesanwalt, Karlsruhe: Begrüßung

Prof. Dr. Christoph Safferling, LL.M., Universität Erlangen-Nürnberg: NS-Aufarbeitung: Die Akte Rosenburg und personelle Kontinuitäten – Erwartungen an das Projekt der Bundesanwaltschaft

1. Panel: Staatsschutz vor 1945: Weimar und Nationalsozialismus
Moderation: Gigi Deppe, SWR, Karlsruhe

Prof. Dr. Kathrin Groh, Universität der Bundeswehr München: Staats- und Republikschutz in Weimar

Prof. Dr. Hilde Farthofer, LMU München: Staatsschutz im Nationalsozialismus

Dr. Frieder Günther, Institut für Zeitgeschichte, Berlin: Der Staatsbegriff seit Weimar

2. Panel: Die Entwicklung der Sicherheitsarchitektur zwischen Bundesjustizministerium, Bundesanwaltschaft und Staatsschutz
Moderation: Marie Luise Graf-Schlicker, MD’n a. D., BMJV

Prof. Dr. Christoph Safferling, LL.M., Universität Erlangen-Nürnberg: Die Errichtung der Bundesanwaltschaft im Geschäftsbereich des BMJ. Personelle und sachliche Kontinuitäten zur NS-Zeit. Erkenntnisse aus dem Rosenburgprojekt

Dr. Immanuel Baumann, Universität Stuttgart: Das Bundeskriminalamt und der Generalbundesanwalt

Prof. Dr. Constantin Goschler, Universität Bochum: Das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Generalbundesanwalt

3. Panel: Staatsschutzbegriff und Verfolgungstätigkeit in der „Rosenburg“-Zeit: Der lange Schatten der NS-Vergangenheit
Moderation: Prof. Dr. Jost Dülffer, Köln

Prof. Dr. Julia Angster, Universität Mannheim: Staats- und Staatsschutzbegriff in den „langen 60er-Jahren“

Prof. Dr. Friedrich Kießling, Universität Eichstätt: Die Bundesanwaltschaft, das Bundesjustizministerium, der Staatsschutzbegriff und die Spiegel-Affäre

Prof. Dr. Josef Foschepoth, Universität Freiburg: Der „Staatsprozess“ gegen die KPD – rechtsstaatliches Verfahren oder politischer Prozess?

Podiumsdiskussion: Herausforderungen für den Staatsschutz heute
Moderation: Thomas Darnstädt, Hamburg

Prof. Dr. Martin Heger, Humboldt-Universität zu Berlin
Doris Husch, Kammergericht Berlin
Dr. Margret Spaniol, Bundesgerichtshof Karlsruhe
Thomas Beck, Bundesanwaltschaft Karlsruhe

Prof. Dr. Friedrich Kießling, Universität Eichstätt: Schlusswort

Anmerkungen:
1 Immanuel Baumann et al., Schatten der Vergangenheit. Das BKA und seine Gründungsgeneration in der frühen Bundesrepublik (Sonderband der Reihe Polizei + Forschung), Köln 2011. konsultierbar unter: https://www.bka.de/-SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/PolizeiUndForschung/Sonderband2011SchattenDerVergangenheit.html; jsessionid=3B58B15B101A50D820602415A71FEBDF.live2291?nn=50116, (15.07.2019.); Constantin Goschler/Michael Wala, „Keine neue Gestapo“. Das Bundesamt für Verfassungsschutz und die NS-Vergangenheit, Reinbek bei Hamburg 2015; Manfred Görtemaker/Christoph Safferling, Die Akte Rosenburg. Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Zeit, München 2016; Frank Bösch/Andreas Wirsching, Hüter der Ordnung. Die Innenministerien in Bonn und Ost-Berlin nach dem Nationalsozialismus, Göttingen 2018.
2 Siehe auch die dazugehörige Terminankündigung: Das Staatsschutzstrafrecht der Bundesrepublik Deutschland und seine Geschichte, 02.07.2019 Karlsruhe, in: H-Soz-Kult, 25.06.2019, http://www.hsozkult.de/event/id/termine-40656 (01.07.2019).


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