Der Herrscher und seine Eliten. Entscheidungsfindung im fränkisch-deutschen Reich

Der Herrscher und seine Eliten. Entscheidungsfindung im fränkisch-deutschen Reich

Organisatoren
Sonderforschungsbereich 1167: Macht und Herrschaft. Vormoderne Konfigurationen in transkultureller Perspektive
Ort
Bonn
Land
Deutschland
Vom - Bis
26.10.2018 - 27.10.2018
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Von
Luise Margarete Cornely / Lukas Müller, Institut für Geschichtswissenschaft, Abteilung für Mittelalterliche Geschichte, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Die politische Ordnung des ostfränkisch-deutschen Reichs beruhte im Frühmittelalter wesentlich auf dem Einverständnis zwischen dem Herrscher und den Eliten seines Reiches. Damit gilt diese Periode in der Forschung als Tiefpunkt königlicher Macht. Doch wie war es um das Verhältnis von Konflikt und Konsens zwischen Herrscher und Eliten sowie um das Verhältnis von Personalität und Transpersonalität der Herrschaft im Einzelnen bestellt? Diese Fragen wurden auf dem Workshop des SFB 1167 näher diskutiert.

Nach der Einleitung durch Matthias Becher stellten LINDA DOHMEN und MIKE JANSSEN (beide Bonn) das Teilprojekt „Consensus und fidelitas: Personale und transpersonale Elemente königlicher Macht und Herrschaft im ostfränkisch-deutschen Reich“ des SFB 1167 vor. Das Projekt untersucht Herrscherakte zwischen 843 und 1056 und fragt nach dem Verhältnis zwischen theoretischer und tatsächlicher Einbindung der Eliten in die königliche Entscheidungsfindung. Dabei gingen Dohmen und Janßen von der Prämisse aus, dass hinter jedem Herrscherakt eine Herrscherentscheidung steht, und untersuchten hieran die (aktive) Partizipation an und (passive) Zustimmung der Großen zu getroffenen Entscheidungen. Die Befunde der Quellenarbeit werden in einer Datenbank verzeichnet, die einzelne Herrscherakte in Kategorien unterteilt und nach Schlagworten durchsuchbar ist. Dies veranschaulichten die Referenten am Beispiel der Herrschaft Lothars II. im Vergleich zu anderen karolingischen Herrschern der zweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts. Gerade bei Lothar lohne ein Blick auf seine Urkunden, da sie ihn abseits des seine Herrschaftszeit dominierenden Ehestreits bei seiner normalen Herrschaftsausübung zeigen. Im hieraus gewonnenen Bild erscheine Lothar keinesfalls als gescheiterter Herrscher, als der er gerne betrachtet wird, denn bei aller Kritik konnte er offene Aufstände und Umsturzversuche vermeiden.

Im nächsten Vortrag widmete sich BRITTA HERMANS (Bonn) Aspekten „konsensualer Herrschaft“ in den Annales Fuldenses am Beispiel der Regierungszeit Ludwigs des Deutschen zwischen 843 und 876. Hierbei beschäftigte sie sich vor allem mit Versammlungen und Beratungen, die in der Darstellung dieses historiographischen Werkes zum normalen Regierungsgeschehen dazuzugehören scheinen und mehr oder weniger ausführlich erwähnt werden, wenn der Quellenautor davon Kenntnis hatte. Auf Versammlungen wurden politische Themen verhandelt und neue Termine festgesetzt. Zum Teil erfolgten im Voraus die Festlegung einer Tagesordnung sowie erste Beratungen. Versuche, die unterschiedlichen Bezeichnungen, die die Verfasser hierfür verwendeten, wie placitum, placitum generale oder colloquium, mit jeweils bestimmten Vorgängen zu verknüpfen, erwiesen sich als wenig fruchtbar. Vielmehr spiegele die Wortwahl die Vorliebe der jeweiligen Schreiber für bestimmte Formulierungen wider. Bei der Rechtsprechung zeige sich, dass eine Mitwirkung der Großen an der Entscheidungsfindung hervorgehoben werden könne, um den Herrscher im Vergleich zu den Beratenden besonders gnädig darzustellen, die Gerechtigkeit des Verfahrens zu betonen und das Urteil zu legitimieren. In Rechtsfällen, die Ludwig den Deutschen selbst betrafen, trete dieser als Schlichter auf. Insgesamt kam Hermans zu dem Schluss, dass die aus Sicht des Verfassers in Bezug auf das Innere des Reiches als relativ ruhig dargestellte Regierungszeit Ludwigs des Deutschen in den Annales Fuldenses als Beleg für ein gewisses Maß an Konsens zwischen Herrscher und Eliten gedeutet werden kann. Jedoch könne gerade die selbstverständliche, scheinbar nur nebenher erwähnenswerte Versammlungs- und Beratungstätigkeit Indiz genug dafür sein, welchen Stellenwert eine Zustimmung der Großen hatte.

MICHAEL BELITZ (Magdeburg) präsentierte methodische Überlegungen zur Entscheidungsfindung im Mittelalter anhand der Rolle Erzbischof Friedrichs von Mainz als Unterhändler. Laut Widukind von Corvey handelte Friedrich 938 zwischen Eberhard von Franken und Otto I. einen Friedensvertrag aus. Dessen Ablehnung durch den König führte zum Bruch zwischen Friedrich und Otto. In einer zweiten Episode schildert Widukind Friedrich konkreter, denn er wurde nach vorausgegangener Vermittlung von Eberhard zum König gesandt. Belitz stellte fest, dass Erzbischof Friedrich sowohl als Mediator wie auch als Unterhändler auftrat und über die Vorstellungen Ottos hinausgegangen ist. Zu fragen bleibe, ob Mediatoren lediglich der Wiederherstellung des Friedens verpflichtet waren, ohne konkrete Vorgaben erhalten zu haben. Hieraus resultiere die Anschlussfrage, inwieweit Große ohne den König für den König Entscheidungen treffen konnten. In königlichen Urkunden ließe die Nennung von Intervenienten und Zeugen dem Rechtsakt vorgelagerte Prozesse erahnen. Unabhängig vom Entscheidungsfindungsprozess konstatierte Belitz, dass die finale Entscheidung die Sache des Königs und darum Frage von dessen Macht gewesen sei. Außerdem zeige Ottos Affront gegenüber Friedrich diesem trotz seiner Selbstsicherheit die Grenzen seiner Einflussnahme auf. Letzten Endes müsse die Rolle der (Erz-)Bischöfe bei der Entscheidungsfindung zwar theoretisch unterfüttert werden, teilweise sei sie aber auch nur gedankenexperimentell zu rekonstruieren.

CASPAR EHLERS (Frankfurt am Main / Würzburg) begann seinen Vortrag mit einer Darstellung aller heute gültigen Rechtssysteme, insbesondere des römischen Rechts, des common law und des arabischen Rechts. Ersichtlich wurde hierbei der räumliche Bezug der Systeme, die sich damit in eine zweitausendjährige Geschichte der Verbindung von Recht und Raum einfügen. In der Antike war das römische Recht raumbezogen, da es Gültigkeit in den Territorien des römischen Imperiums beanspruchte, allerdings auch personalbezogen, da nicht jeder Bewohner dieser Territorien römischer Bürger war. Der Zerfall des Reiches und die Völkerwanderung sorgten für eine neue Dynamik, da neue Verbände neue religiöse Ordnungsvorstellungen etablierten. Von den nichtrömischen Reichen mit stammesbezogenen Rechten hätten unter anderem Burgunder und Langobarden mit einer eigenen Rechtsform und einer für die auf dem Gebiet lebenden Romanen die räumlichen zusätzlich zu den personalen Bezügen wieder aufgegriffen. Nach 800 seien unter anderem die Lex Frisionum, die Lex Saxonum und die Lex Thuringorum entstanden, die, an der Lex salica orientiert, eigene Rechtsvorstellungen der jeweiligen Bevölkerungsgruppen enthielten und mitunter mittels Flüssen exakte räumliche Gebiete eingrenzten. Nasse Grenzen seien vermehrt relevant gewesen, unter anderem bei Vertragsabschlüssen oder Herrschertreffen. Als Fazit zog Ehlers einen Vergleich zwischen vormodernen Verquickungen von Person und Recht beziehungsweise Raum und Recht und den rechtlichen Verpflichtungen in der Eurozone. Die Existenz einer Vielzahl von Rechtssystemen und normativen Ordnungen sei ein Weg in die Moderne.

CHRISTINE KLEINJUNG (Mainz) analysierte die Art und Weise, in der Synoden über die Absetzung von Bischöfen berieten und entschieden. Als Beispiel wählte sie den 862 seines Amtes enthobenen Rothard von Soissons, der den Kampf gegen die Absetzung gewann und Hinkmar von Reims ein gemeinsames Vorgehen mit König Karl dem Kahlen gegen ihn und die Einschüchterung der Teilnehmer der Synode vorwarf. Überlieferte Synodalakten und Kapitularien böten Einblicke in die politischen und rechtlichen Auseinandersetzungen, die der König zusammen mit seinen weltlichen Beratern und den als Kirchenrechtsexperten ausführlich debattierenden Bischöfen lösen musste. Gehorsamseide und öffentliche Sündenbekenntnisse seien zunächst von kleinen Gremien im Geheimen verhandelt und danach öffentlich inszeniert worden. Die Ausführung der von Akteuren verschieden für sich genutzten Rituale war umkämpft und lasse auf eine politische Kultur schließen. Ein Richtspruch erfolgte in Form einer bischöflichen Absetzungssentenz; dies machte neben der Anwesenheit des Delinquenten auch seine Zustimmung zum Verfahren notwendig, da die kirchenrechtliche Norm keine Bischofsabsetzung vorsah. Zusammenfassend konstatierte Kleinjung, dass das Prinzip der Freiwilligkeit theologisch konstituierend und kirchenrechtlich entscheidend gewesen sei. Synodalordines schrieben zwar Konsens vor, böten aber weder konkrete Verfahrensformen noch feste Instanzen. Darum sei der Verfahrenscharakter fluide, außerdem gälten die konsensualen Modelle nur für die Elite und nicht für den niederen Klerus.

Wie SIMON GROTH (Frankfurt am Main) zu Beginn seines Vortrags über Herrschaftsfolge und Entscheidungsfindung feststellte, impliziere jede Herrschaftsfolge eine vorausgehende Entscheidung zwischen möglicherweise mehreren potenziellen Thronanwärtern. Groth warf daher die Frage auf, inwiefern Herrschaftsfolgen im ostfränkischen bzw. römisch-deutschen Reich unter dem Aspekt der Entscheidungsfindung betrachtet werden können. Hierzu führte er zunächst mehrere Herrschaftsfolgen unter den Karolingern an. Stand beim Vertrag von Verdun 843 sowie bei der Nachfolge Ludwigs des Deutschen 876 die Abgrenzung der Herrschaftsräume im Mittelpunkt, während das Königtum der jeweiligen Nachfolger selbst unberührt blieb, so konnte Groth bei der Nachfolge Arnulfs von Kärnten 899 eine dezidierte Entscheidung der ostfränkischen Großen zugunsten Ludwigs des Kindes identifizieren. Ähnlich beobachtete er Prozesse der Entscheidungsfindung bei den Herrschaftsfolgen unter den Ottonen und Saliern, die zumeist als Königserhebungen des Sohnes zu Lebzeiten des Vaters oder aus der Konkurrenzsituation zwischen mehreren Thronprätendenten heraus erfolgten. Zusammenfassend kam Groth zu dem Ergebnis, dass jede Herrschaftsfolge als singuläre Entscheidung interpretiert werden müsse. Des Weiteren sah er eine Entwicklung in der Wahrnehmung des Königtums, das unter den Ottonen zunehmend eine transpersonale Ausformung angenommen habe.

CHRISTIAN WARNKE (Magdeburg) befasste sich in seinem Beitrag mit der ersten Thronfolge der ottonischen Dynastie von Heinrich I. zu Otto I. Die ältere Forschung ging dem Bericht Widukinds von Corvey folgend davon aus, dass die ostfränkischen Eliten die Nachfolge Ottos noch vor dem Tod Heinrichs auf einer Versammlung in Erfurt im Jahr 936 akzeptierten. Einen Hinweis Widukinds, dass die Königserhebung Ottos in Erfurt schon früher beschlossen worden sei, hatte Karl Schmid 1964 mit einem Eintrag der Königsfamilie im Reichenauer Gedenkbuch in Verbindung gebracht. Er hatte daran das Konzept der „Hausordnung“ Heinrichs I. entwickelt, die dieser bereits 929 durchgesetzt habe, um die Nachfolge seines ältesten Sohnes als König im ostfränkischen Reich zu sichern. Warnke führte nun Zweifel am Konzept Schmids an, das in der deutschen Geschichtsforschung weitgehend akzeptiert wird. Bei einer Überprüfung der Urkunden D H.I.20 und D O.I.1, die für Schmids Beweisführung eine wichtige Rolle spielten, konnte er formale Auffälligkeiten feststellen. Diese legen nahe, dass es sich in beiden Fällen um Fälschungen handelt, die eher auf die Jahre 975 bzw. 1002 statt wie bisher angenommen auf 929 bzw. 936 zu datieren sind. Damit entfallen zwei wichtige Quellen als Belege für Schmids Konzept. Warnke betonte abschließend, auch wenn das Konzept Schmids überdacht werden müsse, sei der Königserhebung Ottos I. ein von den ostfränkischen Großen mitgetragener Prozess der Entscheidungsfindung vorausgegangen.

Zwischen Konflikt und Kooperation mit den Großen seines Reiches sah STEPHAN FREUND (Magdeburg) in seinem Beitrag die Herrschaft Ottos I. Dieser habe zu Beginn seiner Herrschaft viele schnelle Entscheidungen getroffen und dabei nur einen kleinen Personenkreis einbezogen. Die Erfahrung aus den hieraus resultierenden Widerständen der Eliten und der Verschwörung gegen ihn im Jahr 941 habe Otto im späteren Verlauf seiner Herrschaft zu einem Politikwechsel bewogen und fortan zunehmend auf die Kooperation mit ihnen setzen lassen. Dies hatte längere Entscheidungsfindungsprozesse sowie den Einschluss eines größeren Personenkreises zur Folge und führte letztlich dazu, dass so getroffene Entscheidungen dauerhaftere Gültigkeit erreichten. Freund entdeckte in diesem Politikwechsel Ottos gewisse Parallelen mit einem in höfischen Romanen des 12. Jahrhunderts beliebten Handlungsaufbau, der von der germanistischen Forschung als Doppelwegstruktur bezeichnet wird. Der Begriff bezeichnet ein Konzept, in dem der Romanheld im Verlauf der Handlung feststellt, dass der von ihm eingeschlagene Weg defizitär ist und er einen anderen Weg einschlagen muss, um schließlich zum Erfolg zu gelangen. Die Parallelen erscheinen Freund nicht ganz zufällig, da in die Entstehungszeit dieser Romane auch die Abschriften vieler wichtiger Quellen zu Otto fallen. Auch wenn der Referent letztlich keine zwingende Kausalität zwischen beiden Erscheinungen herstellen wollte, bewertete er die Herrschaft Ottos I. im gewissen Sinne als Doppelwegstruktur avant la lettre.

ALENA REEB (Magdeburg) stellte in ihrem Vortrag den Gandersheimer Streit dar, der Ende des 10. und Anfang des 11. Jahrhunderts zwischen den Erzbischöfen von Mainz und den Bischöfen von Hildesheim schwelte. Dem Streit lag das Problem zu Grunde, dass die Hildesheimer Bischöfe die Diözesangewalt über das Stift Gandersheim ausübten, obwohl es auf dem Gebiet der Mainzer Erzdiözese lag. Als Sophia, die Schwester König Ottos III., dem Stift 987 übergeben wurde und ihre Einkleidung nicht vom Hildesheimer Bischof Osdag, sondern von Willigis von Mainz empfangen wollte, entbrannte der Streit zwischen beiden Bischöfen um die rechtmäßige Zuständigkeit, und er sollte auch unter ihren Nachfolgern fortgeführt werden. Da mithilfe der ostfränkischen Bischöfe kein direkter Kompromiss erzielt werden konnte, bezog Bernward von Hildesheim schließlich Papst Silvester II. und König Otto III. in die Verhandlungen mit ein. Doch erst unter Konrad II. konnte Ende der 1120er-Jahre eine endgültige Lösung des Konflikts gefunden werden. Mit ihrem Beitrag konnte Reeb aufzeigen, wie in einen Entscheidungsfindungsprozess zur Lösung eines Kompetenzstreites zwischen zwei Bischöfen über die beiden Streitparteien hinaus die geistlichen Reichsfürsten sowie das König- und das Papsttum einbezogen wurden, aber auch wie der Fortgang eines solch langwierigen Prozesses durch das Auftreten und den Wegfall einzelner Persönlichkeiten beeinflusst wurde.

Zum Abschluss des Workshops stellte Matthias Becher noch einmal einige übergreifende und allgemeine Erkenntnisse aus den Vorträgen und Diskussionsbeiträgen heraus. Er betonte die Schwierigkeiten bei einer systematischen Aufarbeitung des vorliegenden Quellenmaterials, das zunächst textimmanent betrachtet werden müsse, und verwies darauf, dass auf dem Gebiet der Entscheidungsfindungen neben der Untersuchung von Urkunden die Analyse von erzählenden Quellen neue Perspektiven eröffnen könne.

Konferenzübersicht:

Matthias Becher (Bonn): Begrüßung und Einleitung

Linda Dohmen (Bonn) / Mike Janßen (Bonn): Vorstellung des Teilprojekts „Consensus und fidelitas: Personale und transpersonale Elemente königlicher Macht und Herrschaft im ostfränkisch-deutschen Reich“ des SFB 1167

Britta Hermans (Bonn): Entscheidungsfindung in den Annales Fuldenses

Michael Belitz (Magdeburg): Entscheidende Bischöfe? Methodische Überlegungen zur Entscheidungsfindung im Mittelalter

Caspar Ehlers (Frankfurt am Main / Würzburg): Die Funktion von Räumen bei der Entscheidungsfindung

Christine Kleinjung (Mainz): Entscheidungsfindung auf westfränkischen Konzilien

Christian Warnke (Magdeburg): Die „Hausordnung“ Heinrichs I. von 929

Simon Groth (Frankfurt am Main): Herrschaftsfolge und Entscheidungsfindung

Stephan Freund (Magdeburg): Zwischen Konfrontation und Kooperation – Entscheidungsfindung unter Otto I.

Alena Reeb (Magdeburg): Von streitbaren Geistlichen und langwierigen Entscheidungsprozessen: Der Gandersheimer Streit

Matthias Becher (Bonn): Zusammenfassung