Rechtsprechung im „Kalten Bürgerkrieg“? Neue Perspektiven zur deutsch-deutschen Justizgeschichte der 1950er- und 60er-Jahre

Rechtsprechung im „Kalten Bürgerkrieg“? Neue Perspektiven zur deutsch-deutschen Justizgeschichte der 1950er- und 60er-Jahre

Organisatoren
Forum Justizgeschichte e. V. / Vereinigung zur Erforschung und Darstellung der deutschen Rechts- und Justizgeschichte des 20. Jahrhunderts
Ort
Wustrau-Altfriesack/Fehrbellin
Land
Deutschland
Vom - Bis
20.09.2019 - 22.09.2019
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Von
Nadine Jenke, Historisches Institut, Friedrich-Schiller-Universität Jena / Ana Lena Werner, Institut für Zeitgeschichte München-Berlin, München

Inwieweit beeinflusste der Ost-West-Konflikt die Rechtsprechung der 1950er- und 1960er-Jahre in der Bundesrepublik und in der DDR? Dieser Frage ging die 21. Jahrestagung des Forums Justizgeschichte e.V. nach. Dezidiert als Diskussionsgrundlage sollte der Begriff „Kalter Bürgerkrieg“ dienen, den der Historiker Josef Foschepoth im Rahmen seiner Untersuchung des bundesrepublikanischen Verbotsverfahrens gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) in den 1950er-Jahren vorgeschlagen hat. Gegenüber dem Begriff des Kalten Kriegs könnten so „die Wechselbeziehungen zwischen dem internationalen und nationalen Konflikt, zwischen Siegern und Besiegten, zwischen Innen und Außen analytisch schärfer“ gefasst werden.1 Während sich der „Kalte Krieg“ nach Foschepoth „gleichsam über die Köpfe der Deutschen hinweg“ abspielte, sei der „Kalte Bürgerkrieg“ aktiv „von Deutschen gegen Deutsche“ geführt worden.2 Auf den Begriff wurde während der Tagung wiederholt in den Diskussionen Bezug genommen, um ihn anhand der jeweiligen Fallbeispiele zu reflektieren.

Da der Eröffnungsvortrag von Claudia Fröhlich krankheitsbedingt entfallen musste, wurde die von ihr angedachte Auseinandersetzung mit dem Narrativ der „Erfolgsgeschichte” der bundesrepublikanischen Justiz von PHILIPP THURN (Berlin) in seiner Einführung aufgegriffen und anschließend im Plenum vertieft.[3] Fragen und Anmerkungen richteten sich darauf, woran der (Miss-)Erfolg und die Auswirkungen des „Kalten Bürgerkriegs“ abgelesen werden könnten: Genannt wurden etwa westdeutsche Prozesse gegen KommunistInnen, Beschlüsse zur Notstandsgesetzgebung Ende der 1960er-Jahre oder personelle und ideelle NS-Kontinuitäten. Der Fokus auf die Entwicklungen in der Bundesrepublik setzte sich in den Vorträgen der Tagung fort. Innerhalb des breiten Spektrums der von den ReferentInnen thematisierten Bereiche der Rechtsprechung bildeten die Auswirkungen der deutsch-deutschen Konfrontation sowie des zeitgenössischen Antikommunismus auf die bundesrepublikanische Justiz einen Schwerpunkt. Der Antikommunismus der frühen Bundesrepublik wurde dabei vor allem im Kontext seiner gesellschaftspolitisch abgrenzenden und stabilisierenden Funktion, aber auch als aus dem Nationalsozialismus fortwirkendes Ideologem betrachtet. Als sehr ertragreich erwies sich der interdisziplinäre Austausch zwischen HistorikerIinnen und JuristIinnen.

Über die Entstehung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO) und ihre Wirkung in Verfassung, Strafrecht und politischer Wirklichkeit sprach SARAH SCHULZ (Kassel). Begrifflich sei die freiheitliche Demokratie weniger als ein Gegenentwurf zum Nationalsozialismus zu verstehen, sondern vielmehr als ein Korrektiv zur realsozialistischen Volksdemokratie. Vorherige NS-Eliten prägten die Begriffsbestimmungen der fdGO und der „wehrhaften Demokratie“, die eigentlich aus dem antifaschistischen Kontext ehemaliger NS-Verfolgter und exilierter Wissenschaftler stammten. Insbesondere im Rahmen des Ersten Strafrechtsänderungsgesetzes 1951 und des Verbots der Sozialistischen Reichspartei (SRP) und der KPD in den Jahren 1952 und 1956 hätten sich die Begriffsverständnisse hin zu einer Gegnerschaft zu jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft gewandelt. Letztere bezeichnete nun nicht mehr den Nationalsozialismus, sondern die DDR. Die fdGO konnte in einer konservativen staatsrechtlichen Kontinuität als flexibles Begriffsinstrumentarium in der Strafverfolgung von KommunistInnen genutzt werden, während die antifaschistischen Grundlagen des Konzepts der „wehrhaften Demokratie“ vergessen und dessen ProtagonistInnen ausgegrenzt wurden.

Auf der Grundlage von Prozessprotokollen zeigte SARAH LANGWALD (Bochum) die spezielle Rolle des Politischen in Strafprozessen gegen KommunistInnen in der Bundesrepublik der 1950er- und 1960er-Jahre. So erfolgte die Anklage zwar oft aufgrund einer politischen Haltung der Beschuldigten, etwa dem Verteilen von Flugblättern „in kommunistischer Absicht“ – „das Politische“ begründete also die Handlung der Staatsanwälte. Einer politischen Verteidigung sei aber mit rein juristischen Gesichtspunkten seitens der Anklage entgegnet worden.

Anhand des Adenauer-Erlasses (1950) und des „Radikalenbeschlusses“ (1972) diskutierte ALEXANDRA JAEGER (Hamburg) die wechselhafte Geschichte der Spannung zwischen politischer Loyalität und individuellen Freiheitsrechten von Staatsbediensteten. Der bis in die 1970er-Jahre immer größeren Raum einnehmenden Treuepflicht habe eine antikommunistische Stoßrichtung innegewohnt, da sie vor allem von (vermuteten) Mitgliedern der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) eingefordert worden sei. Die Gewichtung von Verfassungstreue und Parteienprivileg war nach Jaeger jedoch umstrittener als bisher bekannt. So habe in den 1950er-Jahren ein stärkerer Akzent auf den Freiheitsrechten als in der Folgezeit gelegen, was einem linearen Liberalisierungs-Paradigma widerspreche.

Wie sich das antikommunistische Klima auf das Feld der Entschädigung von NS-Unrecht auswirkte, machte JANA STOKLASA (Hannover) am Fall der Baseler Diligentia AG deutlich, in welche die KPD-Druckereien in der NS-Zeit aufgegangen waren. Am Beispiel des Entschädigungsantrags für das damalige Tochterunternehmen Fortschritt AG Hannover, Druckerei der Neuen Arbeiterzeitung, arbeitete Stoklasa systematische rechtliche Zurückweisungen, Kriminalisierungsversuche und mitunter auch moralische Verurteilungen heraus, mit denen sich die Diligentia AG konfrontiert sah. Das KPD-Verbot 1956 habe schließlich die Einschreibung der politischen Konfrontation in den Wiedergutmachungsdiskurs formalisiert.

Als Mitte der 1950er-Jahre, beschleunigt durch die Zuspitzungen des Ost-West-Konflikts, die Wiederbewaffnung der Bundesrepublik erfolgte, bildete eine in dem Zusammenhang vorgenommene Grundgesetzänderung zugleich die Grundlage für Vorbereitungen einer Wehrstrafgerichtsbarkeit im Verteidigungsfall. ALBRECHT KIRSCHNER (Marburg) beleuchtete die zugrundeliegenden Strukturen und die damit verbundene Personalpolitik. In der Auswertung der für die Wehrstrafgerichte vorgesehenen Richter und Beamte konstatierte er ein militaristisches Denken, das u.a. in Zeitzeugeninterviews deutlich wurde, sowie regionale Häufungen des Anteils ehemaliger NSDAP-Mitglieder.

Eine neue Perspektive auf das in der Rechtswissenschaft einschlägige sogenannte Apothekenurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1958 schlug FABIAN MICHL (Münster) vor. Jene Grundsatzentscheidung zur Auslegung des Grundrechts der Berufsfreiheit weise neben der juristischen auch eine wirtschaftspolitische Dimension auf. Das Stattgeben der Verfassungsbeschwerde eines Apothekers, dem von bayerischen Behörden die Eröffnung einer Apotheke verwehrt worden war, sei zugleich, so Michls These, als eine richterliche Entscheidung innerhalb der zeitgenössischen, vom Ost-West-Konflikt geprägten Debatten über die Ausrichtung der westdeutschen Wirtschaftsordnung zu deuten. Mit der Festigung der Gewerbefreiheit wies das Bundesverfassungsgericht die Richtung zugunsten einer Förderung des ökonomischen Wettbewerbs anstelle wirtschaftslenkender Instrumente.

Kontinuierliche deutsch-deutsche Bezugnahmen arbeiteten auch die beiden folgenden Referenten heraus, die zugleich stärker die DDR in den Blick nahmen. SEBASTIAN RICHTER (Berlin) setzte sich anhand einer Analyse der Schlussberichte des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) und der Anklageschriften der Staatsanwaltschaften mit als politische Strafjustiz zu betrachtenden Prozessen in der DDR auseinander. Er arbeitete die spezifisch deutsch-deutschen Bezüge bis in die späten 1960er-Jahre heraus, etwa wenn die individuelle Tat zugunsten einer ideologischen Klassenauseinandersetzung in den Hintergrund rückte. Wie Richter hervorhob, zeigen die Unterlagen zugleich auf, dass die Beziehungen zwischen MfS und Staatsanwaltschaft weniger eindeutig und gleichartig als bisher angenommen waren – und Letztere nicht selten die Rolle des „ersten Rechtspropagandisten der Partei“ besetzte.

THOMAS CLAUSEN (Cambridge) zeichnete die wechselvolle wie wechselseitige Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Volksgerichtshof in Ost- und Westdeutschland nach. Besonders die Figur Roland Freisler geriet zum Objekt zeitgenössischer Geschichtspolitik: Während er in der DDR-Propaganda zum Symbol der gesamten Justiz stilisiert wurde, legt die Entstehungsgeschichte von Gert Buchheits Freisler-Biografie Richter in roter Robe (BRD, 1968) Steuerungsversuche aus konservativen Kreisen zugunsten einer gesellschaftlichen Externalisierung als „nationalsozialistischer Fanatiker“ offen. Angesichts einer Ost-West-Übernahme von Begrifflichkeiten ist nach Clausen zudem vor allem für die publizistischen Debatten die Forschungsperspektive einer „entangled history“ fruchtbar.

Ausdruck einer deutsch-deutschen Verflechtungsgeschichte ist auch die Rezeption des im Rahmen der Tagung gezeigten DEFA-Spielfilms Berlin – Ecke Schönhauser… von Gerhard Klein in Westdeutschland. JACOB PANZER (Berlin) ordnete den 1957 entstandenen Film in die Zulassungspolitik des westdeutschen Interministeriellen Ausschusses für Ost-West-Filmfragen in Bezug auf DDR-Produktionen ein. Die weitreichenden Zensurmaßnahmen jener Zeit trafen den Film; auch nach mehrfacher Prüfung wurde er in der Bundesrepublik nicht freigegeben, da man in der Handlung „kommunistische Tendenzen” sah. Zudem seien Notaufnahmelager für Flüchtlinge aus der DDR nicht korrekt dargestellt worden.

Die abschließende Fishbowl-Diskussion zwischen den Organisatoren und Teilnehmenden der Tagung fokussierte noch einmal auf die sogenannte Erfolgsgeschichte der bundesrepublikanischen Justiz, die – auch wenn ein „heißer“ Bürgerkrieg vermieden werden konnte – kritisch gesehen werden müsse. Mit Blick auf den Begriff „Kalter Bürgerkrieg“ wurde insbesondere an dessen Periodisierung Skepsis geäußert. Nach Foschepoth endete er mit den beginnenden 1970er-Jahren. Die Debatten des Radikalenbeschlusses würden auf eine längere Phase hindeuten und somit zugleich der These einer (erfolgsgeschichtlich) kontinuierlichen Liberalisierung entgegenstehen. Die Tagung schloss mit dem Plädoyer, die Justizgeschichte der Bundesrepublik künftig noch stärker im Kontext der deutschen Teilung zu betrachten. Die zeitgenössische Rechtsprechung durch Zugänge wie den des „Kalten Bürgerkriegs“ als Verflechtungsgeschichte zu erzählen, nimmt den westdeutschen Antikommunismus wahr, erweitert aber die Perspektive auf beide deutsche Staaten und ihre jeweilige, bisweilen aufeinander gerichtete Justizpraxis.

Konferenzübersicht:

PHILIPP THURN (Berlin): Inhaltliche Einführung

THOMAS CLAUSEN (Cambridge): „Bonner Blutjuristen“ oder „rote Freislerin“ – der NS-Volksgerichtshof als Objekt deutsch-deutscher Vergangenheitspolitik

JACOB PANZNER (Berlin): Ausschluss per Ausschuss. Ost-Filme in der Bundesrepublik am Beispiel Berlin – Ecke Schönhauser… (1957)

ALBRECHT KIRSCHNER (Marburg): Roben und Kampfanzüge. Zur geplanten Wehrstrafgerichtsbarkeit der Bundesrepublik im Verteidigungsfall

SEBASTIAN RICHTER (Berlin): Alles nur „sowjetisiert“? Politische Strafjustiz in der DDR vor und nach dem Mauerbau

SARAH SCHULZ (Kassel): „Was es mit Zähnen und Klauen zu verteidigen gilt, ist die freiheitliche demokratische Grundordnung“ – Entstehung und Wirkung der fdGO in Verfassung, Strafrecht und politischer Wirklichkeit

SARAH LANGWALD (Bochum) Der Streit um „das Politische“ in Strafprozessen gegen KommunistInnen in der Bundesrepublik der 1950er- und 60er-Jahre

FABIAN MICHL (Münster): Das Apothekenurteil des Bundesverfassungsgerichts im Spiegel des Ost-West-Konflikts

ALEXANDRA JAEGER (Hamburg): Vom Adenauer-Erlass zum „Radikalenbeschluss“. Die ambivalente Rolle der Justiz bei der Frage der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst in den 1950er- bis 1970er-Jahren

JANA STOKLASA (Hannover): Der Fall der Diligentia AG: „Kalter Bürgerkrieg“ in Wiedergutmachungsverfahren für NS-Unrecht?

Tagungsfazit und Ausblick

Anmerkungen:
1 Josef Foschepoth, Verfassungswidrig! Das KPD-Verbot im Kalten Bürgerkrieg, Göttingen 2017, S. 17. Für das Buch wurde Foschepoth im Jahr 2018 mit dem Richard-Schmid-Preis des Forums Justizgeschichte e.V. ausgezeichnet.
2 Ebd., S. 18.
2 Vgl. für eine Reflexion der Entwicklung des erfolgsgeschichtlichen Narrativs zuletzt u.a. Eckart Conze / Annette Weinke, Krisenhaftes Lernen? Formen der Demokratisierung in deutschen Behörden und Ministerien, in: Tim Schanetzky u.a. (Hrsg.), Demokratisierung der Deutschen. Errungenschaften und Anfechtungen eines Projekts, Göttingen 2020, S. 87-101.