Juristen als Experten: Eine Untersuchung der Wissensbestände und Diskurse der Juristen im 16. und 17. Jahrhundert

Juristen als Experten: Eine Untersuchung der Wissensbestände und Diskurse der Juristen im 16. und 17. Jahrhundert

Organisatoren
Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung; Justus-Liebig-Universität Gießen
Ort
digital
Land
Deutschland
Vom - Bis
19.11.2020 - 20.11.2020
Url der Konferenzwebsite
Von
Annalina Benner / Lena Frewer / Julia Carolin Hinze / Filip Emanuel Schuffert, Justus-Liebig-Universität Gießen, Historisches Institut

Der Workshop sollte dazu dienen, Juristen als Experten auf verschiedenen Wissensgebieten näher zu betrachten. Dabei ging es vor allem um Diskurse und Diskursmodi der Juristen in unterschiedlichen Zusammenhängen und um die Grundlagen und die Verbreitung ihres Wissens. In drei Themenkomplexen sollte untersucht werden, ob und wie sich aktuelle Denkmodelle über Wissen, Wissensgenerierung und Experten für die Juristen des 16. und 17. Jahrhunderts fruchtbar machen lassen.

ANETTE BAUMANN (Wetzlar/Gießen) stellte in der Einleitung erste Definitionsansätze für die Rolle des Richters als Experten zur Verfügung, u.a. von Luckmann/Berger, Ludwik Fleck und Cornel Zwierlein. Unter Nutzung zahlreicher Beispiele stellte sie heraus, welche Aufgaben und Funktionen der Justiz im 16. und 17. Jahrhundert zufielen und in welcher Verbindung und Verantwortung juristische Experten zu und gegenüber anderen Akteuren der frühneuzeitlichen Ständegesellschaft standen. Entscheidend ist, dass dem juristischen Experten eine Rolle zukam, in der er die Öffentlichkeit entlastete, da er unter der Verwendung von rechtseigener Sprache, Gesetzestexten und Rechtstheorien die Komplexität der Welt erklärte und so zur Orientierung beitrug. Es wird angenommen, dass dieser im steten Austausch mit weiteren Angehörigen seiner Profession stand, um diese Kompetenzen zu erlangen und den Rang eines Experten zu erreichen. Dabei entstand ein Denkstil, der die Anschauung der Mitglieder des Kollektivs prägte und zu einer Verbindlichkeit in richterlichen Entscheidungen beitrug. Diesem Ansatz stellte Baumann die Verbindung zahlreicher Juristen der frühen Neuzeit zu weiteren Disziplinen wie Kartografie, Mathematik und Optik gegenüber. Sie zeigte, dass die Richter im 16. Jahrhundert ein Bewusstsein für die Abhängigkeit der Erkenntnis von verschiedenen Standorten und Standpunkten besaßen.

In der Sektion Juristisches Wissen und Gesellschaft verwies TOBIAS SCHENK (Wien/Göttingen) wiederholt auf die Quellenlage zur juristischen Praxis im 16. und 17. Jahrhundert hin und betonte das methodische Potential der genetischen Aktenkunde. In der Erforschung und Beschreibung frühneuzeitlicher Entscheidungsprozesse fehlt eine epochenübergreifende Aktenkunde der Justiz und es mangelt an einer methodischen Auseinandersetzung, die das Zusammenspiel zwischen Prozessakten und -protokollen berücksichtigt. Eine besondere Schwierigkeit besteht außerdem darin, dass die mündliche Abstimmung der Richter nicht ersichtlich ist. Schenk wies außerdem darauf hin, dass bei den Kollegialgerichten nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Akteure eine gleichmäßige Aktenkenntnis besaßen, sondern angenommen werden muss, dass die Einsichtnahme nur durch die Berichterstatter erfolgte.

DAVID VON MAYENBURG (Frankfurt am Main) referierte über die Rolle und Bedeutung von Juristen und juristischem Fachwissen bei Pestepidemien. Dabei sei zwischen der Bedeutung der Expertise von Juristen und der Rolle von Juristen als Experten zu differenzieren. Da auch Theologen und Mediziner als Experten angesehen wurden, habe zwischen den Disziplinen ein ständiger Wettstreit geherrscht. Am Übergang vom Mittelalter zur Frühen Neuzeit seien zunächst die Mediziner diskursbestimmend gewesen, während die Juristen untereinander über die (zivil-)rechtlichen Folgen der Pest gestritten hätten. Mit der Ablösung der Miasmentheorie (Übertragung von Krankheitserregern durch Fäulnisprozesse in der Atemluft) und der Delegitimierung der Mediziner im 16. Jahrhundert hätten sich aber zunehmend die Juristen durchgesetzt. Ausschlaggebend, so Mayenburg, sei dabei aber weniger das juristische Fachwissen als die juristische Denkweise, Methodik und Kompetenz gewesen, wodurch die Verwaltung erst befähigt wurde, ordnungspolitische Maßnahmen wie Quarantänen durchzusetzen.

Die Entstehung und Verbreitung juristischer Expertendiskurse im Reich zeichnete KARL HÄRTER (Frankfurt am Main) nach. Juristische Gutachten und Prozessschriften, also juristische Expertise, blieben kein intradisziplinäres Geheimwissen, sondern wurden im 16. Jahrhundert durch Publikationen verbreitet. Praktiken der Wissensdistribution zielten jedoch nicht allein auf das Fachpublikum ab, sondern fanden auch Eingang in die populären Medien. Durch die Rezeption dieser Schriften konnten sich auch juristische Laien Fachwissen aneignen. Zusätzlich konnte juristische Expertise auch empirisch, z.B. durch Prozessbeobachtungen, gewonnen werden. Dieser Vorgang beschränkte sich nicht nur auf professionelle Juristen (Volljuristen). Die Rezeption juristischer Diskurse und die Teilnahme an Gerichtsprozessen sei auch nichtstudierten praktischen Juristen und Laien möglich gewesen. Damit habe sich juristische Expertise präventiv auch auf alltägliche Probleme ausweiten und -wirken können. Baumann resümierte abschließend, juristisches Wissen sei kein ausschließliches Elitenwissen gewesen.

SABINE HOLTZ (Stuttgart) zeigte am Beispiel der Tübinger Rechtsprofessoren, wie die Rechtsprechung professionalisiert wurde. Im 17. Jahrhundert seien die Stadtgerichte in Württemberg bei komplizierten oder besonders schwerwiegenden Fällen verpflichtet gewesen, sich an die Tübinger Juraprofessoren zu wenden und deren Rechtsgutachten anzufordern. Diese Expertise der Tübinger Professoren hätten im Laufe der Zeit auch andere Stände und Territorien in Anspruch genommen. Das Erstellen von Gutachten sei damit eine zentrale Aufgabe der Tübinger Professoren geworden. Die Fällung des endgültigen Urteils blieb dabei aber immer den örtlichen Gerichten vorbehalten. Holtz sieht die Konsiliarpraxis als eine Modernisierung der Prozessführung, da die Hinzuziehung der Rechtsgelehrten den Prozess verschriftlicht und mögliche Befangenheiten vor Ort verhindert habe. So sei kein Fall einer versuchten Einflussnahme einer Konfliktpartei auf die Professoren bekannt.

In der Sektion Möglichkeiten der Generierung von Wissensbeständen sprach STEPHAN BRAKENSIEK (Trier) über die Bedeutung von Sammlungstätigkeiten für die akademische Öffentlichkeit der Frühen Neuzeit im Allgemeinen und für Juristen des 16. und 17. Jahrhunderts im Besonderen. Er stellte dabei zunächst den semiotischen Charakter von Objekten in Kunst- und Wunderkammern sowie die Funktionsweise von Ordnungssystemen im Sinne der Mnemotechnik als grundlegende Charakteristika dieser Sammlungskontexte heraus. Durch die Ordnungsstrukturen, die es ermöglichen, den Verweischarakter von Objekten durch ihre Anordnung sichtbar zu machen, entsteht nach Brakensiek ein Gedächtnisraum, der Wissensbestände zugleich abruft wie neu verknüpft. Die Kunstkammer als theatrum sapientiae vermittelte dabei weder Expertenwissen noch konnte der Sammler als Experte gelten – vielmehr konzentrierte sich der Erkenntnisgewinn auf die Metaebene der Objektbeziehungen. Die Sammlungstätigkeiten von Juristen sind im Vergleich zu anderen Berufsgruppen keineswegs exklusiv; wie andere Akteure auch erweiterten sie durch Sammlungen ihren Horizont der Welterkenntnis, vor dessen Hintergrund sie für ihre Berufspraxis notwendige Wissensbestände ableiteten.

Eine buchhistorische Perspektive auf juristisches Expertenwissen nahm ARMIN SCHLECHTER (Speyer) ein. Sein Beitrag befasste sich mit den Werken Reichskammergerichtsangehöriger, die nach der Zerstörung Speyers Ende des 17. Jahrhunderts erneut angekauft bzw. neu aufgelegt wurden. Schlechter beobachtet im 16. und 17. Jahrhundert eine erhöhte Nachfrage juristischer Standardwerke, die sich aus Auflagen und Druckorten ablesen lässt. Am Beispiel ausgewählter Ankäufe der Landesbibliothek Speyer legte er Dynamiken des Wissenstransfers, der Bedarfe und Rezeptoren juristischer Fachliteratur dar. Ein noch einzulösendes Desiderat liegt in der Beschreibung von Netzwerken und Rezeptionskanälen innerhalb des juristischen Buchmarktes. Schlechter verspricht sich davon tiefere Einblicke in die Mechanismen der Wissensdistribution der Epoche und die damit verbundenen Austauschprozesse.

Den inhaltlichen Aufschlag in der Sektion Theorie und Praxis der Juristen machte HORST CARL (Gießen), der die Rolle von Landfriedensexperten im Schwäbischen Bund genauer untersuchte. Mit Blick auf die Schiedsgerichtsbarkeit steckte er für diese Experten drei Entwicklungsphasen eines Prozesses der Justizialisierung anhand der Bundesbriefe ab. Dabei sei die „Institutionalisierung einer ohnehin schon institutionalisierten Schiedsgerichtsbarkeit“ zu beobachten. Juristen, so Carl mit Verweis auf das Restitutionsverfahren als vorläufiges Verfahren zum Landfriedensschutz, seien dabei „Experten der Entdramatisierung“. Dies führte dazu, dass in heiklen Rechtskonflikten nicht vorab Entscheidungen getroffen werden mussten. In der anschließenden Diskussion wurde unter anderem über die Rolle der Untertanenkonflikte für die Ausgestaltung der Rechtsförmigkeit sowie die Rolle von Juristen als „Experten für Entschleunigung“ gesprochen. Außerdem wurde die Integrationskraft der Juristen durch die Versachlichung von Streitigkeiten betont.

Anschließend lenkte WIM DECOCK (Leuven) den Blick auf die iberische Halbinsel. Er setzte sich mit Theologen als Experten in Wirtschaftsfragen auseinander und nahm dabei besonders die Theologen der Schule von Salamanca als „Väter der modernen Wirtschaftsanalyse“ in den Blick. Im Fokus des Vortrags stand eine Diskussion über die staatliche Regulierung des Getreidepreises. Decock arbeitete die herausragende Rolle von Theologen, und besonders des Jesuiten Luis de Molina, in wirtschaftlichen und politischen Fragen heraus und konnte zeigen, dass die Theologen das Wirtschaftsproblem besser verstanden als die Juristen. Es sei sogar eine Art Konkurrenz des Wissens zwischen Theologen und Juristen entstanden, ähnlich wie Mayenburg dies in der ersten Sektion geschildert hat. Zudem zeige sich, dass insbesondere die Jesuiten zu dieser Zeit über ein großes empirisches Wissen verfügten, was sich auf ihre Argumentation und ihren Denkstil auswirkte. Damit unterstrich Decock die normative Expertenrolle von Theologen in diesem Diskurs.

Weiterführend widmete sich CORNEL ZWIERLEIN (Berlin) dem Juristen Georg Obrecht (1547-1612), der als Begründer des jus publicum und als einer der frühen Kameralisten wahrgenommen wird. Zwierlein stellte die These auf, dass frühe kameralistische Projekte enge personelle Verknüpfungen mit den Akteuren des Straßburger Kapitelstreits aufwiesen, und zeigte weiterführende Verbindungen mit den Ereignissen am Vorabend des 30-jährigen Krieges auf. So beobachtete er im Lichte eines verdichteten theologisch-politischen Diskurses die Verschränkung zwischen führenden Vertretern des kameralistischen Projekts einerseits und den Beteiligten des Hagenauer Vertrages andererseits: Leitende Köpfe der protestantischen Partei waren häufig auch im Bereich des Protokameralismus publizistisch tätig. Zwierlein untermauerte dies, indem er Korrespondenznetzwerke zwischen protestantischen Kapiteln, Handelsstädten und transkonfessionellen Akteuren aufdeckte. Obrecht spielte dabei eine zentrale Rolle. Die konfessionellen Antagonismen der unmittelbaren Vorkriegszeit gepaart mit den Finanznöten seien für die Genese kameralistischer Ideen zentral gewesen und eröffneten einen Imaginationsraum für diese Denkweisen.

Abschließend referierte ALAIN WIJFFELS (Leuven) über die Konsiliarpraxis der juristischen Fakultät der Universität Löwen in den burgundisch-habsburgischen Niederlanden und schloss damit thematisch an Holtz an. Eine Aufgabe der Rechtsexperten im ausgehenden Mittelalter sei das Erstellen von Rechtsgutachten gewesen. Um solche Rechtsgutachten lokal anfertigen zu können, sei die Universität Löwen gegründet worden. Anhand mehrerer Quellenzitate zeigte Wijffels, dass die Expertise der Juristen und ihre Gutachten nicht nur bei Rechtsfragen, sondern auch als Legitimation bei wirtschaftlichen oder politischen Fragen eine Rolle gespielt hätte. Juristen wirkten somit bis ins 18. Jahrhundert als frühe „Lobbyisten“, bevor die Konsiliarpraxis allmählich verschwand. Das habe aber nicht bedeutet, dass Juristen aus politischen Prozessen verdrängt worden seien. Vielmehr hätten sie mit ihrer anhand der juristischen Methodik geschulten Denkweise aufgrund des Bedürfnisses nach politischer und praktischer Ordnung den Weg von der Universität direkt in die Verwaltungsorgane gefunden. Dies habe den Rechtsstaatlichkeitsprozess und die Bürokratisierung der Verwaltung befördert.

In der Abschlussdiskussion verwies Anette Baumann noch einmal auf die Rolle von Juristen als Experten für Entschleunigung und die parallel zu beobachtende Verrechtlichung vormals gewaltsamer Konflikte. Zudem sei die Differenzierung von rechtlichen Experten als Mediatoren und akademischen Juristen deutlich hervorgetreten. Dabei sei auch eine Konkurrenz zwischen Experten unterschiedlicher Art (beispielsweise Juristen, Mediziner oder Theologen) zu beobachten. Alain Wijffels lenkte den Fokus auf die Frage, ob sich der Juristenstand insbesondere im deutschsprachigen Raum sozial mehr behauptet habe als im europäischen Ausland. Für Thorsten Kaiser (Gießen) bestand die Quintessenz des Workshops in der Erzeugung von Legitimität durch eine bestimmte Art von Rationalität, dessen Basis die Inanspruchnahme der eigenen Kenntnisse der Rechtsmaterie bildet. Ausgehend von dieser These stellte er die Frage, ab wann Juristen eigentlich die eigene Sachkenntnis für eine bestimmte Rechtsfrage als ausreichend bewerten würden. Cornel Zwierlein betonte den Inklusionsprozess anderer Experten im Juristentum und die fragliche Exklusivitätsfunktion von Experten. Horst Carl verwies im Hinblick auf die Frage der Inklusion von Expertenwissen auch auf die aktuelle Rolle von HistorikerInnen als ExpertInnen in den Hohenzollernprozessen. Karl Härter hingegen schlug abschließend vor, am Satzende des Veranstaltungstitels „Juristen als Experten“ ein Fragezeichen zu setzen, da für ihn der Fokus besonders auf der Frage lag, wie Expertenwissen in der Justizpraxis benutzt wird. Mehrere Teilnehmende thematisierten zudem die Außenwahrnehmung von Expertentum, die in mehreren Vorträgen und Diskussionen des Workshops angeführt wurde. Tobias Schenk befürwortete eine intensive Ausbreitung der Praktikabilität der juristischen Praxis, da diese auch an soziologische Dimensionen gebunden sei. Dabei sei auch der Blick in Prozessschriftgut lohnenswert, da sich so die Akten in einen größeren Kontext des gerichtlichen Entscheidungsprozesses einordnen lassen könnten. Dies unterstrich auch Anette Baumann und sprach von „vielen ungehobenen Schätzen“ im Bundesarchiv.

Konferenzübersicht:

Anette Baumann (Wetzlar/Gießen): Juristen als Experten – erste Überlegungen

Sektion I: Juristisches Wissen und Gesellschaft

Tobias Schenk (Wien/Göttingen): Methodisch-empirische Probleme bei der Analyse vormoderner Gerichtspraxis

David von Mayenburg (Frankfurt am Main): Juristen als Experten im Kontext der Pest und anderer Seuchen im 16. Jahrhundert

Karl Härter (Frankfurt am Main): Kollektive Gewaltdelikte und Reichsgerichtsbarkeit als Thema juridisch-politischer Diskurse – juristisches Expertenwissen und populäre Narrative

Sabine Holtz (Stuttgart): Tübinger Juristen als Garanten gesellschaftlicher Ordnung. Zur Konsiliarpraxis in Süddeutschland

Sektion II: Möglichkeiten der Generierung von Wissensbeständen

Stephan Brakensiek (Trier): Die Welt in der Stube – Sammlungen als Orte der Welterkenntnis im 17. Jahrhundert

Armin Schlechter (Speyer): Werke von Reichskammergerichtsjuristen im Landesbibliothekszentrum und in der Bibliothek des Gymnasiums am Kaiserdom in Speyer

Sektion III: Theorie und Praxis der Juristen

Horst Carl (Gießen): Landfriedensexperten des Schwäbischen Bundes

Wim Decock (Leuven): Experten der experientia – empirisches Wissen als juristisches Argument in der Schule von Salamanca

Cornel Zwierlein (Berlin): Zwischen früher Jus Publicum-Lehre und Frühkameralismus – zu Georg Obrecht (1547-1612) und den protestantischen Netzwerken am Vorabend des Dreißigjährigen Krieges

Alain Wijffels (Leuven): Die juristische Konsilienpraxis in den burgundisch-habsburgischen Niederlanden: Herbst der Rechtswissenschaft als Kunst des guten Regiments?


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