Mühlen, Kraftwerke, Wasserbauten. Die Regulierung von Flüssen und Gewässern in der Rechtsgeschichte

Mühlen, Kraftwerke, Wasserbauten. Die Regulierung von Flüssen und Gewässern in der Rechtsgeschichte

Organisatoren
Heimatpflege des Bezirks Schwaben; Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte, Universität Augsburg; Schwabenakademie Irsee
Ort
hybrid (Irsee)
Land
Deutschland
Vom - Bis
08.06.2021 - 09.06.2021
Url der Konferenzwebsite
Von
Corinna Malek, Heimatpflege, Bezirk Schwaben

Wasser als Quelle des Lebens ist eine der wichtigsten Ressourcen auf der Erde. Seine Verfügbarkeit und Verknappung stellt die Politik und Gesellschaft nicht nur in Zeiten des Klimawandels vor große Herausforderungen. Nahezu zeitlos erscheinen hier diverse Nutzungs- und Rechtsansprüche sowie Streitigkeiten am und um das Wasser, denen sich die vierte rechtsgeschichtliche Tagung der Heimatpflege des Bezirks Schwaben und des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte widmete. Konzipiert wurde die Tagung vom ehemaligen schwäbischen Bezirksheimatpfleger PETER FASSL (Augsburg) und hätte ursprünglich im Frühjahr 2020 stattfinden sollen.

Nach den Begrüßungen von MARKWART HERZOG (Irsee) und dem neuen Bezirksheimatpfleger CHRISTOPH LANG (Augsburg) gab Peter Fassl den Teilnehmenden in seiner thematischen Einführung einen kurzen Überblick über die Beziehung Bayerns und Bayerisch-Schwabens zu seinen Flüssen und Gewässern und allgemein zum Wasser. In der Geschichte Bayerns, das über ein 6.000 km langes, verzweigtes Fluss- und Gewässernetz verfügt, spielte Wasser immer eine wichtige Rolle: Von den Stadtgründungen im Mittelalter, bis hin zur Industrialisierung, der Entwicklung des Gesundheitswesens und der modernen Infrastruktur von Städten und Gemeinden hatte Wasser stets eine Schlüsselfunktion, weshalb das Thema auch überregional von Interesse ist.

Anknüpfend an seine Einführung zeigte Fassl verschiedene Aspekte der Wassergeschichte Schwabens auf. Diese, so Fassl, sei bis dato noch nicht zusammenhängend erarbeitet worden und werde von vier großen Themenbereichen dominiert: die Nutzung der Wasserkraft, die Kontrolle der Urgewalt Wasser durch den Wasserbau, die Fischerei und die Flößerei. Zudem bildeten Wasserläufe natürliche Grenzen nach innen und nach außen. Zur Geschichte von Mensch und Wasser im fluss- und gewässerreichen Bayerisch-Schwaben gehören aber auch wiederkehrende Katastrophen, wie Hochwasser, die die Beziehung des Menschen zu seiner Umwelt über Jahrhunderte bis in die Gegenwart prägen. Rechtsgeschichtlich reizvoll ist eine Auseinandersetzung mit dem Thema insbesondere aufgrund der territorialen Zersplitterung Schwabens bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts. Sie führte zu einer Vielzahl von rechtlichen Konflikten aufgrund kleinteiliger Wasserrechtsansprüche einzelner Rechteinhaber. Doch auch nach der Vereinheitlichung der Rechtsstruktur unter der Krone Bayerns blieben Konflikte rund um das Wasser keine Seltenheit. Vielmehr kamen neue Themen, wie die Verbauung von Flüssen oder die Landgewinnung durch Entwässerung, hinzu. Abschließend blickte Fassl auf die Gegenwart und neue Herausforderungen, beispielsweise durch den ökologisch verträglichen Wasserbau.

Die Vorträge von WOLFGANG WÜST (Erlangen), CHRISTOPH BACHMANN (München) und WALTER BAUERNFEIND (Nürnberg) erweiterten die Perspektive über den schwäbischen Bereich hinaus und boten Vergleichsmöglichkeiten mit den wasserrechtlichen Situationen in Altbayern, Franken und dem süddeutschen Raum.

Wüst legte anhand einer breit gefächerten und detailreichen Analyse verschiedener frühneuzeitlicher Rechtsordnungen zum Mühlen- und Müllerrecht die rechtliche Disziplinierung und Kontrolle in verschiedenen Herrschaftsbereichen dar. Anhand der gewählten Quellen wurde auch die breite und dichte Überlieferungslage deutlich. Wüst zeigte auf, dass dem Müller ein schlechter Ruf als unehrlicher Zeitgenosse aufgrund seiner Geschäftspraktiken anhaftete.

Christoph Bachmann widmete sich in einem ersten Teil seiner Ausführungen der Mühlentechnik und ihrer Entwicklung seit dem Spätmittelalter. Er zeigte auf, welche Unterschiede zwischen den verschiedenen Mahlwerken und Mühlsteinen bestanden und welchen Einfluss diese auf den Malprozess haben konnten. Im zweiten Teil setzte sich Bachmann mit dem altbayerischen Mühlenrecht am Beispiel verschiedener Mühlenordnungen und -satzungen auseinander. Deren Vorschriften, insbesondere zur Mühlenbeschau, führten oftmals zu Streitigkeiten und Gerichtsprozessen, in denen die vermeintliche Unehrlichkeit des Müllers ein Zankapfel war. Auch wenn die Rechtsquellen die Norm festsetzten, gab es in der gelebten Wirklichkeit Unterschiede.

Wie Mühlen zu einem wichtigen Faktor der Stadtentwicklung werden konnten, zeigte Walter Bauernfeind anhand der Stadt Nürnberg. Die Reichsstadt Nürnberg besaß seit dem 12. Jahrhundert innerhalb ihres Stadtgebiets drei zentrale Mühlen an der Pegnitz, die eine wichtige Rolle für die wirtschaftliche Entwicklung Nürnbergs in der Protoindustrialisierung spielten. Außerhalb der Kernstadt, innerhalb der „alten Landschaft“, besaß die Reichsstadt weitere Mühlen, wobei vor allem die Dutzendteichmühle von großer Bedeutung war. Auch bildete die Investition in Mühlen für Nürnberger Familien lukrative Möglichkeiten, die diese in ganz Europa wahrnahmen und sich im Umkehrschluss positiv auf die Reichsstadt und ihre langfristige wirtschaftliche Entwicklung auswirkten.

Das Stereotyp des „unehrlichen Müller“ wurde in der anschließenden Diskussion kritisch hinterfragt. Im Zentrum stand dabei die begriffliche Kontroverse um die Deutung der „Unehrlichkeit“ und ob sich diese vom sozialen Stand des Müllers oder seinem Geschäftsgebaren ableitete. Eine Klärung hierzu steht in der Forschung bisher aus.

Die Flößerei und mit ihr verbundene Flussnutzungsrechte beleuchteten die Beiträge von CHRISTOF PAULUS (München) und KARL FILSER (Augsburg). Beide Referenten stellten den Lech als natürliche Grenze zwischen dem schwäbischen und altbayerischen Herrschaftsbereich ins Zentrum ihrer Untersuchungen.

Christof Paulus widmete sich dabei dem Phänomen des „Flusses in Ketten“, bei dem der Fluss und einzelne Häfen mittels Ketten abgesperrt und somit die Zugänglichkeit und Passierbarkeit einzelner Flussabschnitte unterbunden wurde. Dies führte zu Rechtsstreitigkeiten. Als Beispiel präsentierte Paulus die Absperrung des Lechs durch die Reichsstadt Augsburg, die damit den altbayerischen Holzhandel verhinderte. Die Reichsstadt lotete auf diese Weise außenpolitische Spielräume im politischen Gerangel um Macht und Einfluss aus. Generell stand der Lech als zentrale Nord-Süd-Wirtschaftsachse oftmals im Zentrum von Streitigkeiten zwischen Schwaben und Altbayern.

Dies zeigte auch der von Karl Filser präsentierte Streitfall aus der Mitte des 18. Jahrhunderts, an dem wiederum die Reichsstadt Augsburg und das Kurfürstentum Bayern beteiligt waren. Im Zentrum der Streitigkeiten standen die Flößereirechte auf dem Lech, in die Kurfürst Maximilian III. Joseph mit dem Erlass einer neuen Holzordnung massiv eingriff. Der detailliert vorgetragene Streitfall zeigte deutlich, wie schnell Fluss- und Floßrechte zu massiven Rechtsstreitigkeiten zweier Herrschaftsträger führen konnten. Trotz diplomatischer Bemühungen wurden Verträge nicht immer von den Vertragsparteien geachtet, weshalb sich die Beilegung zäh und langwierig hinzog.

Eine erweiterte Perspektive aus dem bayerischen Umfeld hinaus brachte der Vergleich zwischen Granada und Preußen während des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit von IGNACIO CZEGUHN (Berlin) und YOLANDA QUESADA MORILLAS (Berlin). Ob diese beiden auf den ersten Blick sehr unterschiedlichen Herrschaftsbereiche überhaupt vergleichbar seien, stellte Czeguhn an den Beginn seiner Ausführungen. Als Vergleichsobjekte nutzte der Referent die Wassergesetzgebung und die damit verbundene Verwaltungsstruktur beider Länder. Nach einer kurzen Darstellung der jeweiligen Verhältnisse und Entwicklungen in Granada und Preußen stellte der Referent beide Beispiele anhand ihrer geographischen Vorgaben und der beteiligten administrativen Institutionen gegenüber. Es zeigte sich, dass der Vergleich zwar eine sehr gewagte Methode war, welche dennoch gute Einblicke in die unterschiedliche wasserrechtliche Situation beider Länder bot.

Einen weiteren Blick von außen brachte THEODOR BÜHLER (Winterthur) in die Tagung ein. Anhand des Klosterbezirks des Baseler St. Alban Klosters skizzierte der Referent die Veränderung der Landschaft entlang des Flusses Birs durch bauliche Eingriffe des Klosters. Er zeichnete die Entwicklung der Mühlen am Fluss nach, die eine hohe wirtschaftliche Bedeutung für den Klosterbezirk besaßen und maßgeblich zur Industrialisierung des gesamten Raums beitrugen. Rechtliche Rahmenbedingungen, die bis 1789 durch das klösterliche Obereigentum geregelt waren, gewährleisteten eine florierende Entwicklung. Nach der Aufhebung des Obereigentums des Klosters 1789 kam es zu vermehrten Streitigkeiten zwischen Kanton und Stadt Basel. Erst ein wasserrechtliches Gutachten Eugen Hubers, des Vaters des Schweizer Zivilgesetzbuches, konnte diese schließlich befrieden.

Wie verzwickt und schwer lösbar lokale Wasserrechtsstreitigkeiten noch im 19. Jahrhundert sein konnten, zeigte der Vortrag von LUTZ DIETRICH HERBST (Stuttgart). Anhand des Ruggerichts, einer besonderen Laiengerichtsform im heutigen Landkreis Ravensburg, präsentierte der Referent lokale Ausprägungen der Wasserrechtssprechung. Der von Herbst geschilderte Fall befasste sich mit der Klage des Hasenweiler Müllers von 1841, der vor das Ruggericht zog. Auslöser waren Nutzungsstreitigkeiten zwischen dem Müller und den örtlichen Bauern um das Wasser aus der Rotach. 1841 fällte das Ruggericht einen Schiedsspruch, der zwischen den kontroversen Interessen beider Seiten vermitteln sollte.

Einen anderen Streitfall, dessen Wurzeln im 19. Jahrhundert lagen, schilderte BERND KANNOWSKI (Bayreuth). Kannowski hatte als Rechtsgutachter den Fall selbst zwischen 2012 und 2014 betreut und schilderte aus seiner Gutachterperspektive die Situation. Geklagt hatte ein Müller aus der Umgebung Nürnbergs gegen die Unterhaltpflicht einer 1841 angelegten Dammanlage. Der Kläger hatte die nahegelegene Mühle erworben, ohne von der Unterhaltspflicht gegenüber der Entwässerungsanlage zu wissen. Seine Klage richtete sich gegen die Deutsche Bahn AG, die Rechtsnachfolger des damaligen Bauherrn, des bayerischen Eisenbahnfiskus, ist. Sowohl die komplexe rechtliche Nachfolgestruktur der Bauherrenschaft als auch die mehrmals geänderte gesetzliche Grundlage erschwerten die Lösung des Falls. Kannowski zeigte differenziert auf, wie eine schuldrechtliche und eine sachrechtliche Lösung des Streitfalls zu Gunsten des Müllers hätte ausgehen können. Letztlich wurde die Klage mittels eines Vergleichs gelöst, der die noch bestehenden Verbindlichkeiten des Müller bestätigte.

Den Fokus zurück nach Bayerisch-Schwaben richteten die nächsten Beiträge. Den Einstieg in den schwäbischen Raum übernahm CORINNA MALEK (Augsburg), die sich mit den rechtlichen Voraussetzungen für die Moorentwässerung und den Torfstich vom 18. bis ins 20. Jahrhundert befasste. Da Schwaben und Oberbayern über große Moorvorkommen verfügten, wurde hier bereits in der Frühen Neuzeit mit Mandaten und Verordnungen versucht, die Trockenlegung ausgedehnter Moorgebiete voranzutreiben, mit jedoch mangelhaftem Erfolg. Malek konnte zeigen, dass erst der Erlass der bayerischen Wassergesetze 1852 die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für eine gesteigerte Aktivität der bodenkulturellen Unternehmungen schuf und mit dem Erlass des Bayerischen Ödlandgesetzes 1923 nochmals Auftrieb erhielt. Der Torfabbau wurde erst nach Ende des Ersten Weltkriegs mit dem Erlass des Gesetzes über Torfwirtschaft 1920 geregelt.

Dass die Novellierung des Bayerischen Wassergesetzes 1907 neue und erleichterte Bedingungen für den Wasserbau, insbesondere an kleineren Flüssen, schuf, stellte KATRIN HOLLY (Augsburg) anhand des Regulierungs- und Entwässerungsprojekts des unteren Zusamtales dar. Die Novellierung des Gesetzes bedeutete eine Vereinfachung für die Bildung von Genossenschaften, die sich zum Zweck von Wasserbauvorhaben zusammenschließen konnten, was unter anderem im Zusamtal geschah. Anhand der Chronologie der Ereignisse machte Holly deutlich, wie lange sich das Bauvorhaben entlang der Zusam hinzog und welche Probleme, vor allem finanzieller Art, dabei auftraten. Ebenso führten die veränderten Verhältnisse während der NS-Zeit zu einer Verzögerung des Projekts, bevor es aufgrund der Kriegswirren gänzlich zum Erliegen kam. Endgültig abgeschlossen wurden die Verbauungen erst Ende der 1970er- Jahre. Die Verbände wurden 1983 aufgelöst und an die zuständigen Gemeinden übertragen.

Schließlich rundete RALPH NEUMEIERS (Augsburg) Beitrag, der sich mit den Vorgaben der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie und ihren Auswirkungen auf Schwaben befasste, den Blick in die Entwicklung des Wasserrechts bis in die Gegenwart ab. Neumeier skizzierte zunächst die Grundlagen der Verordnung und die von ihr verfolgten Umweltziele. Hierfür wurde der Gewässerzustand in Schwaben anhand von unterschiedlichen Bewertungsstufen untersucht. Aufbauend auf dem ermittelten Zustand erarbeitete die Regierung von Schwaben einen Bewirtschaftungsplan für die schwäbischen Gewässer, um sie in den von der Wasserrahmenrichtlinie geforderten „guten Zustand“ zu versetzen. Neumeier machte deutlich, dass der gewünschte Gewässerzustand in Schwaben vielerorts noch nicht dem „guten Zustand“ entspreche und noch eine Menge Arbeit und intensive Betreuung in den nächsten Jahrzehnten bedürfe.

Einen zeitlichen Sprung zurück in die Frühe Neuzeit unternahm FELIX GUFFLER (Augsburg) mit der Präsentation eines Reichskammergerichtsprozesses Ende des 16. Jahrhunderts. Anhand einer Lappalie entzündete sich ein handfester Rechtsstreit zwischen Marx Fugger und dem Hochstift Augsburg, der sich über 25 Jahre hinzog. Auslöser des Streits war das Fischen eines Hechts nahe der Ehekirchmühle im Altwasserbereich der Schmutter, die die Herrschaftsbereiche von Hochstift und Fuggerherrschaft trennte. Gestritten wurde um die Frage, ob der Altwasserbereich der Schmutter mitsamt den Fischbeständen rechtlich dem Hochstift oder Marx von Fugger und seinen Untertanen zustanden. Beilegt wurde der Streitfall durch einen Rechtsspruch des Reichskammergerichts erst 25 Jahre nach dem auslösenden Vorfall, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits beide Streitparteien verstorben waren und sich die beteiligten Protagonisten nur noch dunkel an den genauen Hergang erinnern konnten.

Zum Abschluss des bayerisch-schwäbischen Blocks und in Ergänzung des Vortrags von Ralph Neumeier um eine weitere Perspektive präsentierte OLIVER BORN (Salgen) das schwierige Verhältnis zwischen Wasserkraftnutzung und Fischerei. Beide stehen seit Jahrzehnten in einem scheinbar unlösbaren Konflikt, der vor allem durch das starke Fischsterben infolge der Wasserkraftnutzung und dem damit verbundenen störenden Eingriff in die originäre Flussdynamik begründet ist. Born zeigte auf, wie Wasserkraftnutzung und die zugehörigen Kraftwerks- und Stauwerksbauten die Lebensräume verschiedener Flussfischarten nachhaltig veränderten und einschränkten. Er stellte dar, dass Fische vernetzte Schlüssellebensräume für den Arterhalt benötigten, die durch Verbauung von Flüssen und Gewässern gekappt und für viele Fischarten unerreichbar wurden. In der Folge stünden heut viele früher einheimische Fischarten auf der Roten Liste der gefährdeten Arten. Born plädierte daher für einen fischereiverträglichen Wasserbau, für den seit Jahren Gespräche mit Kraftwerksbetreibern und der bayerischen Staatsregierung liefen, bis dato jedoch ohne Ergebnis. Born zeigte außerdem gelungene Projekte auf, die die Wasserkraftnutzung mit der Fischerei und den Fischlebensräumen vereinbarer machten, beispielsweise der Bau von Fischtreppen in der Iller und im Lech oder Umgehungsbächen. Diese Maßnahmen seien oftmals die einzige Möglichkeit, die getrennten Lebensräume für Fische wieder zu verbinden und damit die bedrohten Arten zu erhalten.

Während der gesamten Tagung wurde deutlich, wie komplex sich Fragen des Rechts am Wasser bis in die Gegenwart gestalten und dass in vielen Bereichen anhand von Mikrostudien wichtige Erkenntnisgewinne erzielt werden können. Bis dato noch bestehende Forschungsdesiderate, beispielsweise in der Rechts- und Landesgeschichte, konnten klar benannt werden. Insbesondere gilt es, lokale und regionale Unterschiede und Besonderheiten zu eruieren. Auch können dadurch Vergleiche geschaffen werden, die die Umsetzung von Theorie in die Praxis genauer beleuchten.

Konferenzübersicht:

Markwart Herzog (Irsee): Begrüßung

Christoph Lang (Augsburg): Begrüßung

Christoph Becker (Augsburg)/Peter Fassl (Augsburg): Einführung

Peter Fassl (Augsburg): Anmerkungen zur Wasserrechtsgeschichte Schwabens

Wolfgang Wüst (Erlangen): „Was ist des Müllers größtes Glück? Dass die Säcke nicht reden können“ – Die Mühlen-Policey in Süddeutschland

Christoph Bachmann (München): Wieso klappert die Mühle am rauschenden Bach? Zur Rechtsgeschichte der Mühlen und der Wassernutzung in Altbayern

Walter Bauernfeind (Nürnberg): Nürnberger Mühlen. Stadtentwicklung am Fluss im Mittelalter

Christof Paulus (München): Fluss in Ketten. Streit um Wasserrechte am Lech im ausgehenden Spätmittelalter

Karl Filser (Augsburg): Flößereirechte am Lech

Ignacio Czeghun (Berlin)/Yolanda Quesada Morillas (Berlin): Das Wasserrecht im Spätmittelalter und der Frühen Neuzeit am Beispiel von Grenada/Spanien und von Preußen/Heiliges Römisches Reich

Theodor Bühler (Winterthur): Vom Klosterbezirk zum Gewerbebezirk dank Wasserverlauf, dargestellt am Kloster St. Alban in Basel

Lutz Dietrich Herbst (Stuttgart): Wasserdiebstahl an der Haslachmühle? Ein Fall für das Hasenweiler Ruggericht im Jahr 1841

Bernd Kannowski (Bayreuth): Über die Verantwortlichkeit der Deutschen Bundesbahn für die Unterhaltung einer 1851 durch den Bayerischen Eisenbahnfiskus angelegten Entwässerungsanlage

Corinna Malek (Augsburg): Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Entwässerung von Mooren in Bayern seit dem Ende des 18. Jahrhunderts

Katrin Holly (Augsburg): Die Regulierung kleinerer Flussläufe mit Umgebungsentwässerung in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in Bayern durch öffentlich-rechtliche Wassergenossenschaften. Das Beispiel der „Genossenschaft zur Entwässerung des unteren Zusamtales“

Ralph Neumeier (Augsburg): Was bedeutet „guter Zustand“? Zum Stand der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie

Felix Guffler (Augsburg): Wem gehört der Hecht? Ein Reichskammergerichtsprozess zu Grenz- und Rechtsstreitigkeiten zwischen Marx Fugger und dem Hochstift Augsburg an der Schmutter

Oliver Born (Salgen): Mühlen, Wehre, Wasserkraftanlagen und die Fischerei – ein unlösbarer Konflikt?