Aufruf zur Mitarbeit
FVF-Jahrbuch 2018: Menschenrechte im Vormärz
Das Reichsgesetz, betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes vom 20. Dezember 1848 und die Verfassung des deutschen Reichs vom 28.3.1849, Abschnitt VI, enthalten eine Auffassung der Menschenrechte, deren Eigentümlichkeiten – verglichen mit der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1789) und der englischen Bill of Rights –¬ nicht nur der allgemeinen intellektuellen Vormärz-Debatten (z.B. in der Gesellschaft der Menschenrechte von Georg Büchner sowie in den Schriften Heinrich Heines) und den politischen Absichtserklärungen (Offenburger Programm der südwestdeutschen Demokraten, Heppenheimer Programm der südwestdeutschen Liberalen) viel verdanken, sondern auch und vor allem deutschen rechtsphilosophischen Theorien aus der Vormärz-Zeit. Interessanterweise wurden die einschlägigen philosophischen Texte zur französischen Menschenrechtserklärung – von Thomas Paine, Mary Wollstonecraft, August Wilhelm Rehberg, Jeremy Bentham, Friedrich von Gentz – nicht vor, sondern erst nach der Erklärung verfasst, und zwar überwiegend außerhalb Frankreichs. Das Reichsgesetz, betreffend die Grundrechte hat aus der Kritik an der französischen Menschenrechtserklärung gelernt, dass es Menschenrechte weder ohne System der Rechte und Pflichten des Bürgers noch ohne Verankerung in der einschlägigen Organisation der Staatsorgane geben kann, die gleichzeitig die Freiheit und die Einheit des Volkes sichern; außerdem sieht die dem Reichsgesetz zugrunde liegende Auffassung keine Grundrechte ohne Verankerung im zu schützenden geistigen Leben des Volkes vor.
Unter dem Einfluss der Rechts- und Staatsphilosophie J.G. Fichtes und Hegels haben die Philosophen der Vormärz-Zeit rechtsphilosophische Theorien entwickelt, die individuelle Menschenrechte nicht abstrakt, sondern nur in einem „System des Rechts“ (Friedrich von Stahl, I.H. Fichte) gelten lassen, das den Menschen grundsätzlich als gesellschaftliches Wesen betrachtet und dem eine organische und geistige Auffassung der Gesellschaft zugrunde liegt. Typisch dafür ist im Vormärz etwa die Verwendung des Fichte’schen Begriffs vom „Urrecht“, um den fiktionalen, sprich abstrakten Charakter von Menschenrechten prima facie zu betonen (die erst als „Grundrechte“ in einer konkreten Rechtsordnung ihre Wirklichkeit finden), weshalb eher vom „menschlichen Recht“ (Krause) und dessen sittlicher Bestimmung die Rede ist.
Diese Auffassung der Grundrechte findet einen deutlichen Ausdruck im Reichsgesetz, betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes. Neben den traditionellen individuellen Freiheitsrechten (derartige Habeas-Corpus-ähnliche Rechte wie Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Hausdurchsuchung (Art. 3) sowie weiteren Rechten auf eine Privatsphäre – z.B. Eigentumsrechte (Art. 8), Briefgeheimnis (Art. 3), Abschaffung der Stände (Art. 2) und freie Berufswahl (Art. 8)) werden im Reichsgesetz, betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes auch die Verfahrensregeln (zu den Gerichtsbarkeiten (Art. 9) sowie zur rechtlichen Harmonisierung des Reichs (Art. 1) – und vor allem diejenigen Rechte besonders hervorgehoben, die zum geistigen Leben und zur Partizipation beitragen – Meinungsfreiheit (Art. 4), Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 5), Versammlungsfreiheit (Art. 7) und nicht zuletzt Wissenschaftsfreiheit (Art. 6). Dass nicht nur individuelle Freiheiten gemeint sind, sondern auch die Freiheit und die Selbsterhaltung des Volkes als ein Ganzes, das alle seine Mitglieder einbezieht, zeigen auch Grundrechte, die entweder in weiteren Texten (Minderheitenrechte im Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849, Art. XIII §188) oder in den Debatten (z.B. in der monatelangen Debatte über ein Recht auf Arbeit, das im Prinzip nahezu unumstritten war, obwohl das Recht auf Arbeit wegen Uneinigkeit betreffend seiner Umsetzung schließlich nicht angenommen wurde: vgl. Scholler, Die Grundrechtsdiskussion in der Paulskirche, Darmstadt 1973, 33ff.) besonders thematisiert wurden.
Das geplante Jahrbuch 2018 möchte die – vor allem rechtsphilosophische – Inspiration der einzelnen spezifischen Aspekte der Grundrechte des deutschen Volkes von 1848 untersuchen und sowohl ihre Spezifizität verglichen mit früheren und späteren Menschen- und Grundrechtserklärungen als auch ihre Einbettung in die Gesellschaftsauffassung des Vormärz und ihre Verbindung mit der geistigen Bestimmung des Vormärz erforschen.
Themenvorschläge und Abstracts (maximal 1 Seite) werden per E-Mail bis zum 31. Juli 2017 erbeten an:
Prof. Dr. Jean-Christophe Merle (Universität Vechta)
E-Mail: jean-christophe.merle@uni-vechta.de
und
Dr. Sandra Markewitz (Universität Vechta)
E-Mail: sandra.markewitz@uni-vechta.de
Als Redaktionsschluss für die fertigen Beiträge ist der 31.10.2018 vorgesehen.