Feuerbach 2.0? Das griechische Strafrecht von 1834

Feuerbach 2.0? Das griechische Strafrecht von 1834

Veranstalter
Prof. Dr. Martin Löhnig (Regensburg) / PD Dr. Konstantina Papathanasiou, LL.M. (Regensburg)
PLZ
93040
Ort
Regensburg
Land
Deutschland
Vom - Bis
15.06.2021 -
Von
Martin Löhnig, Fakultät für Rechtswissenschaften, Universität Regensburg

Am 25. März 2021 hat Griechenland sein großes Jubiläum gefeiert: 200 Jahre Unabhängigkeit und staatliche Souveränität. Dies nehmen wir zum Anlass, um eine Tagung zu organisieren, deren Gegenstand die strafrechtlichen Gesetze sind, die von dem bayerischen Juristen Georg Ludwig von Maurer verfasst wurden und 1834 im neu gegründeten Griechenland in Kraft traten.

Feuerbach 2.0? Das griechische Strafrecht von 1834

Georg Ludwig von Maurer war in seiner Eigenschaft als Mitglied der Regentschaft des bayerischen Prinzen Otto, der im Alter von 17 Jahren griechischer König geworden war, der erste Gesetzgeber des Königsreiches Griechenland. Grundlage seines griechischen Strafgesetzes war insbesondere das Feuerbach‘sche bayerische Strafgesetzbuch von1813. Auf dem Schreibtisch stehen hatte Maurer dieses bayerische Gesetzbuch allerdings in einer mehrfach novellierten Fassung, die der Kritik, die alsbald an Feuerbachs Werk laut geworden waren, zum Teil Rechnung getragen hatte. Gleichzeitig berücksichtigte Maurer auch die bayerischen Entwürfe für ein völlig neues bayerisches Strafgesetzbuch aus den Jahren 1822, 1827 und 1831 und kannte auch die französischen Strafgesetzbücher aus den Jahren 1810 und 1832 gut. Während Feuerbachs StGB auch ein Prozessrecht enthielt, hatte Maurer eine eigenständige Strafprozessordnung für das Königreich Griechenland vorgesehen. Umgekehrt gliederte er das Polizeistrafrecht als Dritten Teil dem Strafgesetzbuch an, während in Bayern ein das Polizeistrafrecht ein eigenständiges Gesetz bildete. Eine deutsche Übersetzung der griechischen Gesetze hat Maurer selbst 1835 publiziert (Maurer, Das griechische Volk in öffentlicher, kirchlicher und privatrechtlicher Beziehung. Vor und nach dem Freiheitskampfe bis zum 31. Juli 1834, Dritter Band. Anhang, Heidelberg 1835, abrufbar bei google books).

Das Bayerische Strafgesetzbuch von 1813 ist der erste Versuch, die Vorstellungen der philosophisch gebildeten Strafrechtswissenschaftler jener Zeit von einem rationalen und liberalen Strafrecht in eine umfassende Kodifikation zu überführen. Es markiert den Beginn der modernen deutschen und europäischen Strafgesetzgebung, so wie sein Verfasser, der Wirkliche Staatsrat Paul Johann Anselm von Feuerbach (1775-1833), in Deutschland als Begründer der liberalen, rechtsstaatlichen Strafrechtswissenschaft gilt. Das Gesetzbuch war gilt bis heute als Prüfstein für die Liberalität, Modernität und Rationalität von Strafrechtskodifikationen. Zu nennen sind die Unterscheidung zwischen Allgemeinem und Besonderem Teil des Strafrechts, die systematische Geschlossenheit des Allgemeinen Teils, die Durchführung des Grundsatzes „nulla poena sine lege“ und die Umsetzung des Bestimmtheitsgebots im Besonderen Teil. Das Strafrecht Griechenlands erscheint vor diesem Hintergrund gleichsam als die Version 2.0 des Feurbach’schen Werkes. Dies lässt eine eingehende Befassung mit dem Straf- und Strafprozessrecht des Königreichs Griechenland, wo Maurers Werk übrigens bis 1951 gegolten hat, sehr lohnenswert erschienen.

Gesucht werden Beiträge, die insbesondere folgende Aspekte beleuchten können:
(1) Wie werden einzelne AT-Fragen geregelt, also insbesondere Strafen; Vorsatz und Fahrlässigkeit; Vollendung und Versuch; Urheberschaft und Teilnahme; Zurechnung; Strafzumessung; Aufhebung der Strafbarkeit?
(2) Welche Besonderheiten insbesondere im Vergleich zu den Vorbildern finden sich im BT, welche Delikte beschreiben die damaligen Sitten und Wertvorstellungen oder nehmen auf die besondere Situation Griechenlands Rücksicht, welche Regelungen beruhen auf einer Weiterentwicklung des Strafrechts im Verhältnis zu den Vorbildern?
(3) Wie waren Strafgerichtsbarkeit und Strafverfahren geregelt, welche Besonderheiten fallen in diesem Bereich auf und wie sind sie einzuordnen?
(4) Wie war das Schicksal des griechischen Strafrechts von 1834 in nationalen Kontext, wie wurde es also durch die Richter umgesetzt, wie wurde es von der Lehre angenommen, wie arbeitete überhaupt die griechische Strafrechtswissenschaft, welche Lehrbücher oder Kommentare gab es, wie funktionierte der wissenschaftliche Austausch insbesondere mit Deutschland?
(5) Wie wurde das griechische Strafrecht vom internationalen Diskurs aufgenommen, hat ein einseitiger Rechtstransfer nach Griechenland stattgefunden oder gehen umgekehrt auch vom griechischen Strafrecht wieder Einflüsse aus und ggf. welche?

Interessierte sind aufgefordert, ihre Überlegungen zu einem Themenvorschlag (max. 1 Seite), begleitet durch eine Kurzvita, bis zum 15. Juni 2021 an martin.loehnig@ur.de zu schicken. Die Tagung wird coronabedingt via Zoom und voraussichtlich im Winter stattfinden. Alle Beiträge werden anschließend in einem Tagungsband publiziert werden.

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Englisch, Deutsch
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