Die Gründungsmütter und – väter des Grundgesetzes dürften nicht nur das Scheitern der deutschen Demokratie, sondern insbes. auch vor Augen gehabt haben, dass der Nationalsozialismus nicht einfach erschienen war, sondern am Ende der Weimarer Republik von weiten Teilen des Volkes gewählt und nach 1933 gelebt worden war. Die Auswüchse des NS-Staates waren von weiten Volksteilen wenigstens toleriert bzw. nicht verhindert worden.
Insofern war es Aufgabe und Ziel des Grundgesetzes eine Antwort auf den NS-Staat zu geben. Der Parlamentarische Rat – in Kenntnis und unter Reflektion der wenig rühmlichen deutschen Vergangenheit im NS-Staates - setzte die Achtung der Menschenwürde an den Anfang des Grundgesetzes, welches über eine reine Staatsordnung hinaus auch bindende staatliche Grundwerte, insbes. in Form der Grundrechte, vermittelt. Es wurden Abwehrrechte installiert, wie beispielsweise der Schutz der Menschenwürde, der Freiheit und des Lebens/ der körperlichen Unversehrtheit, die Wissenschafts-, Glaubens-, Presse- und Meinungsfreiheit, die Unversehrtheit der Wohnung, das Postgeheimnis, der Schutz der Familie und der Schutz des Eigentums. Zudem wurden u.a. das konstruktive Misstrauensvotum, sowie die föderative Ordnung festgeschrieben und die Rolle des Bundespräsidenten in bewusster Abweichung zu der Weimarer Verfassung gefasst.
Die Rechtsstaatlichkeit des zukünftigen deutschen Staates erfuhr im Grundgesetz inbes. durch die Schaffung eines Bundesverfassungsgerichts eine Stärkung.
In diesem Symposium soll beleuchtet und herausgearbeitet werden, inwiefern die negativen Erfahrungen aus dem NS-Staat, insbes. auch aus der NS-Justiz, als traurige Lektion/Lehre der Geschichte bei der Erstellung des Grundgesetzes diente – oder anders formuliert: inwiefern die konkrete Ausgestaltung des Grundgesetzes eine Konsequenz aus dem NS-Staat und dessen Justiz ist.